Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Franz Triendl über die Berufung des Herrn A. V., B., geb XY, vd RAe Dr. P./Dr. S., XY-Straße, F., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 31.03.2005, Zl VK-614-2005, wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991(VStG) wird die Berufung mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruch folgende Änderungen vorgenommen werden:
I. zu Faktum 1. des angefochtenen Straferkenntnis:
Bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) hat es wie folgt zu lauten:
?Sie haben, wie bei einer Verkehrskontrolle festgestellt, am Mi 08.12.2004 (Maria Empfängnis), um 12.50 Uhr auf der A 13 bei Strkm
26.100 (Gemeinde Gries am Brenner), Fahrtrichtung Norden, das Sattelkraftfahrzeug mit den Kennzeichen XY (Sattelzugfahrzeug) und XY (Sattelanhänger), welches ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t aufweist, gelenkt, obwohl an Samstagen von 15 Uhr bis 24 Uhr und an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 00 Uhr bis 22 Uhr das Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t verboten ist.?
II. zu Faktum 2. des angefochtenen Straferkenntnis:
a) Bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) hat es wie folgt zu lauten:
?Sie haben, wie bei einer Verkehrskontrolle am 08.12.2004, um 12.50 Uhr auf der A 13 bei Strkm 26.100 (Gemeinde Gries am Brenner), Fahrtrichtung Norden, festgestellt wurde, als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges mit den Kennzeichen XY (Sattelzugfahrzeug) und XY (Sattelanhänger), welches der Güterbeförderung dient und ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t aufweist, die Schaublätter der laufenden Woche, d.i. vom 06.12.2004, 08.00 Uhr bis 08.12.2004, 01.08 Uhr, in welcher sie das betreffende Sattelkraftfahrzeug gelenkt haben, dem Kontrollorgan auf dessen Verlangen nicht vorlegen können.?
b) Bei den durch die Tat verletzten Rechtsvorschriften (§ 44a Z 2 VStG) hat es wie folgt zu lauten:
?Art 15 Abs 7 VO 3821/85 /EWG?.
III. zu Faktum 3. des angefochtenen Straferkenntnis:
a) Bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) hat es wie folgt zu lauten:
?Sie haben, wie bei einer Verkehrskontrolle am 08.12.2004, um 12.50 Uhr auf der A 13 bei Strkm 26.100 (Gemeinde Gries am Brenner), Fahrtrichtung Norden, festgestellt wurde, als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges mit den Kennzeichen XY (Sattelzugfahrzeug) und XY (Sattelanhänger), welches der Güterbeförderung dient und ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t aufweist, am 08.12.2004 im Kontrollgerät mehr als ein Schaublatt an einem Tag, nämlich ein Schaublatt von 01.08 Uhr bis 12.40 Uhr und ein neues ab
12.40 Uhr verwendet.?
b) Bei den durch die Tat verletzten Rechtsvorschriften (§ 44a Z 2 VStG) hat es wie folgt zu lauten:
?Art 15 Abs 2 VO 3821/85 /EWG?.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Geldstrafen, das sind zu Faktum 1. des angefochtenen Straferkenntnisses Euro 43,60, zu den Fakten 2. und 3. des angefochtenen Straferkenntnisses je Euro 22,00, sohin insgesamt Euro 87,60 zu bezahlen.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber spruchgemäß folgender Sachverhalt zur Last gelegt:
?Tatzeit: 08.12.2004, um 12.50 Uhr
Tatort: Gemeinde Gries am Brenner, auf der A 13 bei km 26.100, in Fahrtrichtung Norden
Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug, XY/Anhänger, XY
1. Sie haben das KFZ später als 2 Stunden nach Beginn des zitierten Verbotes gelenkt, obwohl an Samstagen von 15.00 bis 24.00 sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 00.00 bis 22.00 Uhr das Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t verboten ist und das verwendete Fahrzeug bzw die durchgeführte Beförderung nicht unter eine gesetzliche Ausnahme gefallen ist.
2. Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie die Schaublätter der laufenden Woche dem Kontrollorgan auf dessen Verlangen nicht vorgelegt haben. 06.12.2004 von 08.00 Uhr bis zum 08.12.2004 um 01.08 Uhr
3. Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie am 08.12.2004 im Kontrollgerät mehr als ein Schaublatt an einem Tag (im 24 Stundenzeitraum) verwendet haben. Am 08.12.2004 von 01.08 Uhr bis
12.40 und ein neues ab 12.40 Uhr
Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
1.
2.
§ 134 Abs 1 KFG iVm Art 15 Abs 7 EG-VO 3821/85
3.
§ 134 Abs 1 KFG iVm Art 15 Abs 2 EG-VO 3821/85
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über ihn folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von Euro, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von, Freiheitsstrafe von, gemäß
1.
218,00, 60 Stunden, -, § 99 Abs 2a StVO
2.
110,00, 36 Stunden, -, § 134 Abs 1 KFG
3.
110,00, 36 Stunden, -, § 134 Abs 1 KFG
In der fristgerecht dagegen erhobenen Berufung brachte der rechtsfreundlich vertretene Berufungswerber vor wie folgt:
?1.)
In außen bezeichneter Rechtssache teilt der Beschuldigte mit, dass er nunmehr die RAe Dr. P. und S. mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt und ihnen Vollmacht erteilt hat. Es wird weiters ersucht, sämtliche Ladungen, Verfügungen und Entscheidungen in Hinkunft zuhanden seiner nunmehrigen Vertreter zu übersenden.
2.)
Gleichzeitig wird höflich um Übermittlung einer Kopie des gesamten Strafaktes zu Handen der ausgewiesenen Rechtsvertreter ersucht in eventu um Übersendung der gesamten Akte zur Einsichtnahme an die BH 6800 Feldkirch.
3.)
Zudem wird in rubrizierter Rechtssache wird fristgerecht erstattet nachstehende
Berufung:
a) das Straferkenntnis der BH Innsbruck, VK-614-2005, wird im vollen Umfang bekämpft.
b) Berufungsgründe:
Ad 1) das verfahrensgegenständliche Fahrverbot ist gleichheitswidrig, verstößt somit gegen die österr Verfassung, zudem gegen geltendes EU-Recht. Jedenfalls ist die dazu ergangene VO nicht ordnungsgemäß kundgemacht, da am Brennerpass, ja überhaupt auf sämtlichen Zufahrtsmöglichkeiten zur A13 und' zur A12 entsprechende Verkehrszeichen fehlen. Eine Bestrafung ist daher nicht möglich.
Beweis: Lokalaugenschein, Verkehrszeichenplan A12 und A13, wBv
Ad 2) Der Beschuldigte hat die Diagrammscheiben vorgelegt.
Beweis: PV, wBv
Ad 3) Der Beschuldigte hat nicht zwei Scheiben bzw berechtigterweise zwei Scheiben verwendet.
Beweis: wie bisher, wBv
c) die Berufungsbehörde möge eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumen?
Punkt 1 der Berufungsgründe wurde anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 27.07.2005 zurückgezogen und anstelle dieses Punktes vorgebracht wie folgt:
?Zu Tatvorwurf 1:
Dieser Vorwurf wäre an einem Lenker eines Sattelkraftfahrzeuges gemäß § 2 Abs 1 Z 10 KFG zu richten gewesen, der Tatvorwurf bezieht sich auf ein Kfz, welches sich auf ein Fahrzeug Sattelzugfahrzeug/Anhänger bezieht. Diese Fahrzeugkombination ist dem KFG fremd, zudem ist dem KFG auch die Definition Anhänger fremd XY ist ein Sattelanhänger gemäß § 2 Abs 1 Z 12 KFG. Es ergibt sich selbst aus dem Tatvorwurf, dass vom gegenständlichen Fahrverbot Sattelkraftfahrzeuge umfasst sind und nicht Sattelzugfahrzeuge. Eine Richtigstellung ist nach ständiger Rechtsprechung nicht mehr möglich.
Zu Punkt 2:
Hier wird auf das vorher vorgetragene hingewiesen und wäre in diesem Punkt der Tatvorwurf entweder an einen Lenker eines Sattelkraftfahrzeuges oder eines Kraftwagenzuges nach § 2 Abs 1 Z 10 bzw Z 30 zu richten gewesen.
Dies gilt auch für den Tatvorwurf 3. In allen Fällen wird unter Fahrzeugbeschreibung eine nach KFG nicht existente Fahrzeugkombination angeführt und ist auch aus diesem Grunde die Tatbeschreibung unrichtig.
Beweis:wie bisher
Zulassungsabfrage
weitere Beweise vorbehalten?
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den erstinstanzlichen Akt sowie Einvernahme des Zeugen Insp. M. H., Landesverkehrsabteilung Tirol.
Der Unabhängige Verwaltungssenat hat wie folgt erwogen:
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht der dem erstinstanzlichen Straferkenntnis zugrunde liegende Sachverhalt als erwiesen fest. Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aufgrund der Anzeige der Landesverkehrsabteilung Tirol (vormals Verkehrsabteilung Tirol) vom 13.12.2004, Zl A1/11450/01/2004. Auf Sachverhaltsebene wurde seitens des Berufungswerbers moniert, dass der Beschuldigte zu Faktum 2 des angefochtenen Straferkenntnisses die Diagrammscheiben entgegen der Aussagen des Meldungslegers vorgelegt habe bzw zu Faktum 3 nicht zwei Scheiben verwendet habe.
Für die Behörde besteht nun keine Veranlassung, die Richtigkeit der Anzeige in Zweifel zu ziehen. Es wäre auch unerfindlich, welche Umstände den Meldungsleger veranlasst haben sollten, den Berufungswerber in derart konkreter Weise falsch zu beschuldigen, zumal er im Falle einer bewusst falschen Anzeigenerstattung mit erheblichen disziplinären und auch strafrechtlichen Folgen rechnen müsste. Schließlich ist es dem Meldungsleger als Organ der Straßenaufsicht zuzubilligen, dass er verwaltungsstrafrechtlich relevante, gegenständlich als keineswegs komplex zu bezeichnende, Sachverhalte richtig und vollständig wahrzunehmen und wiederzugeben vermag. Der Meldungsleger hat überdies in der mündlichen Verhandlung vom 27.07.2005 einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen und erweckte in keiner Phase der Einvernahme den Anschein, den Berufungswerber in irgendeiner Art und Weise ungerechtfertigt belasten zu wollen.
Im Gegensatz etwa zur zT komplizierten Auswertung von Lenk- und Ruhezeiten betreffen die gegenständlichen Übertretungen das Nichtvorlegen von Schaublättern bzw das Verwenden von 2 Schaublättern an einem Arbeitstag. Dass dem Meldungsleger die Wahrnehmung dieser Übertretungen zuzubilligen ist, wurde schon oben angesprochen. Überdies ist es angesichts dieser klaren Sachlage durchaus nachvollziehbar, dass in diesem Fall auf eine Beschlagnahme der Schaublätter, wofür im übrigen keine ?Verpflichtung? besteht, verzichtet wurde.
Dem Berufungswerber wäre es im übrigen unbenommen geblieben, den bisher nur durch sein nicht substanziertes Vorbringen bekämpften konkreten Vorwurf im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht durch entsprechende Beweise zu entkräften. Weder ist der Berufungswerber jedoch zur mündlichen Verhandlung erschienen, noch hat er etwa zu Faktum 3 ein Schaublatt vorgelegt, das den Tatvorwurf entkräften hätte können.
Wenn der Meldungsleger anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 27.07.2005 angibt, er könne sich nur mehr vage an diesen Fall erinnern, ist dies angesichts der zahlreichen gleichartigen Amtshandlung nicht ungewöhnlich. Seine Aussage ?Wir haben deshalb keine Tachoscheiben beschlagnahmt, weil jene Scheiben, die er mitgehabt hat, in Ordnung waren und die übrigen haben eben gefehlt? kann auch nicht so gedeutet werden, dass zu Faktum 3 eben nicht 2 Schaublätter an einem Tag verwendet wurden. Zusammenfassend steht sohin der vorgeworfene Sachverhalt fest.
Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) lauten wie folgt:
?§ 42
(1) An Samstagen von 15 Uhr bis 24 Uhr und an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 00 Uhr bis 22 Uhr ist das Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen mit Anhänger verboten, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens oder des Anhängers mehr als 3,5 t beträgt; ausgenommen sind die Beförderung von Milch und anderen leicht verderblichen Lebensmitteln sowie unaufschiebbare Fahrten mit Lastkraftwagen des Bundesheeres mit Anhänger.
(2) In der im Abs 1 angeführten Zeit ist ferner das Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t verboten.?
?§ 99
?
(2a) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von Euro 218,00 bis Euro 2.180,00, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 48 Stunden bis sechs Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Fahrverbote des § 42 oder einer auf Grund des § 42 erlassenen Fahrverbotsverordnung verstößt. ??
Die im gegenständlichen Fall maßgebliche Bestimmung des Kraftfahrgesetzes 1967 lautet wie folgt:
?§ 134
(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Art 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl Nr L 370 vom 31. Dezember 1985, S 1 sowie der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl Nr L 370 vom 31. Dezember 1985, S 8, geändert durch Verordnung (EWG) Nr 3572/90, ABl Nr L 353 vom 17. Dezember 1990, S 12, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 2.180,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
(1a) Übertretungen der Artikel 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl Nr L 370 vom 31. Dezember 1985, S 1 sowie der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl Nr L 370 vom 31. Dezember 1985, S 8, geändert durch Verordnung (EWG) Nr 3572/90, ABl Nr L 353 vom 17. Dezember 1990, S 12, sind auch dann als Verwaltungsübertretung strafbar, wenn die Übertretung nicht im Inland, sondern auf einer Fahrtstrecke innerhalb des Geltungsbereiches dieser Bestimmungen begangen worden ist (Art 2 der Verordnung 3820/85). Als Ort der Übertretung gilt in diesem Falle der Ort der Betretung im Inland, bei der die Übertretung festgestellt worden ist. Von einer Bestrafung ist jedoch abzusehen, wenn die Übertretung im Bundesgebiet nicht mehr andauert und der Lenker nachweist, dass er wegen dieses Deliktes bereits im Ausland bestraft worden ist.
....?
Ebenfalls Relevanz besitzt nachfolgende Bestimmung der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (VO 3821/85 /EWG):
?Artikel 15
...
(2) Die Fahrer benutzen für jeden Tag, an dem sie lenken, ab dem Zeitpunkt, an dem sie das Fahrzeug übernehmen, Schaublätter. Das Schaublatt wird erst nach der täglichen Arbeitszeit entnommen, es sei denn, eine Entnahme ist auf andere Weise zulässig. Kein Schaublatt darf über den Zeitraum, für den es bestimmt ist, hinaus verwendet werden.
Wenn die Fahrer sich nicht im Fahrzeug aufhalten und daher nicht in der Lage sind, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, müssen die in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich Buchstaben B), C) und
d) genannten Zeiträume von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Beschmutzung des Schaublattes oder der Fahrerkarte eingetragen werden.
?
(7) Der Fahrer muss den zuständigen Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit das Schaublatt für die laufende Woche sowie in jedem Fall das Schaublatt für den letzten Tag der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren ist, vorlegen können.
??
In rechtlicher Hinsicht brachte der Berufungswerber im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor, der Tatvorwurf zu allein drei Fakten sei unzureichend und sei sohin Verfolgungsverjährung eingetreten, zumal dem Beschuldigten vorgeworfen worden sei, ein Sattelzugfahrzeug mit ?Anhänger? gelenkt zu haben und kein ?Sattelkraftfahrzeug?.
Dieses Vorbringen geht in mehrfacher Hinsicht ins Leere. Einerseits ist der Anzeige der Verkehrsabteilung Tirol vom 13.12.2004 zu entnehmen, dass es sich gegenständlich jedenfalls um ein Sattelkraftfahrzeug, bestehend aus einem Sattelzugfahrzeug (XY) und einem Sattelanhänger (XY), handelt. Selbst wenn man daher davon ausginge, dass der Tatvorwurf, erstmals erhoben in der Strafverfügung vom 10.01.2005, die Bezeichnung ?Sattelkraftfahrzeug? zwingend enthalten hätte müssen, ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Akt, dass dem Beschuldigten am 21.02.2005, sohin innerhalb der Verjährungsfrist, eine Kopie der Anzeige der Verkehrsabteilung Tirol mit der Einladung zur Stellungnahme übermittelt und sohin auch dieses Sachverhaltselement rechtzeitig zum Vorwurf gemacht wurde. Losgelöst von diesen Überlegungen ist die Berufungsbehörde jedoch der Ansicht, dass der Vorwurf in der Strafverfügung bzw. im Straferkenntnis als ausreichend anzusehen ist, zumal damit eindeutig zum Ausdruck kommt, dass es sich beim gegenständlichen Fahrzeug um ein Sattelkraftfahrzeug handelt. Dass dabei anstelle der Bezeichnung Sattelanhänger lediglich der Begriff Anhänger (mit überdies richtigem Kennzeichen) verwendet wurde, schadet keinesfalls. Die seitens der Berufungsbehörde diesbezüglich vorgenommene Änderung des Spruches ist sohin lediglich als sprachliche Präzisierung eines an und für sich ausreichend konkretisierten Spruches anzusehen.
Der Beschuldigte hat sohin den objektiven Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen erfüllt.
Was die subjektive Tatseite betrifft, ist anzuführen, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines ?Ungehorsamsdeliktes? - als welche sich auch die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen darstellen - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist dem Beschuldigten jedoch nicht gelungen und liegt somit der Tatbestand der ihm zu Last gelegten Verwaltungsübertretungen in objektiver und subjektiver Weise vor.
Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Angaben zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen hat der Berufungswerber nicht gemacht, weshalb insofern nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Einschätzung vorzunehmen war. Dabei war mangels gegenteiliger Anhaltspunkte zumindest von einer durchschnittlichen Vermögensausstattung und Einkommenssituation auszugehen. Der Unrechtsgehalt der dem Berufungswerber angelasteten Verwaltungsübertretungen ist nicht unerheblich. So dient das Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge nach § 42 StVO der Verkehrssicherheit und sollen die Bestimmungen über die Verwendung bzw Aushändigung von Schaublättern den Kontrollorganen eine effiziente Überprüfung der Einhaltung der gemeinschaftlichen Sozialvorschriften im Straßenverkehr, deren Einhaltung wiederum eine wesentliche Voraussetzung zur Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr darstellen, gewährleisten. Indem der Berufungswerber für den Zeitraum vom 06.12.2004, 08.00 Uhr bis 08.12.2004, 01.08 Uhr keine entsprechenden Aufzeichnungen vorgelegt hat, obwohl er das Fahrzeug während dieses Zeitraumes gelenkt hat und am 08.12.2004 im Kontrollgerät mehr als ein Schaublatt an einem Tag, nämlich ein Schaublatt von 01.08 Uhr bis 12.40 Uhr und ein neues ab 12.40 Uhr verwendet wurde, hat er den erwähnten staatlichen Interessen zuwidergehandelt. Als Verschuldensform war zumindest Fahrlässigkeit anzunehmen.
Mildernd war zu werten, dass zumindest bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck keine einschlägigen Verwaltungsstrafvormerkungen aufscheinen. Sonstige Milderungs- bzw Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Unter Bezugnahme auf die oben angeführten Strafzumessungsgründe konnten die Strafen in der verhängten Höhe keinesfalls als überhöht angesehen werden. Zu Faktum 1. hat die Behörde I. Instanz die Mindeststrafe verhängt. Zu den Fakten 2. und 3. wurde der gesetzliche Strafrahmen nur zu ca 5 Prozent ausgeschöpft. Eine Bestrafung in dieser Höhe war schon aus spezial- und generalpräventiven Gründen jedenfalls geboten, um den Berufungswerber künftighin von gleichartigen Übertretungen abzuhalten und auch anderen Fahrzeuglenkern das besondere Gewicht der betreffenden Verwaltungsvorschriften aufzuzeigen
Der Berufung kommt sohin keine Berechtigung zu und war diese spruchgemäß abzuweisen. Dabei war allerdings eine Konkretisierung des Spruches vorzunehmen. Die Berechtigung der Berufungsbehörde hiezu hat sich aus dem gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden § 66 Abs 4 AVG ergeben.