Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Michael Herrmann über die Berufung des Herrn A M, wohnhaft in P, P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hartberg vom 23.05.2005, GZ.: 15.1 1732/2005, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung hinsichtlich Punkt 1.) dem Grunde nach abgewiesen. Hinsichtlich der verhängten Strafe wird der Berufung dahingehend Folge gegeben, dass über den Berufungswerber gemäß § 19 VStG eine Strafe von ? 40,00, im Uneinbringlichkeitsfall 18 Stunden Ersatzarrest, welche binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten ist, verhängt wird. Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz auf den Betrag von ?
4,00; dieser ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird hinsichtlich Punkt 1.) dahingehend präzisiert, als er wie folgt lautet: Sie haben im Bereich der Gemeinde S, W, eine Fleckviehkalbin, geboren am 20.07.2003, mit der Ohrenmarkennummer AT, im Freien gehalten. Während des Zeitraumes vom 03.02.2005 bis 10.02.2005 war das Tier, obwohl erforderlich, vor widrigen Witterungsbedingungen nicht geschützt, zumal es Anfang Februar trotz tiefwinterlicher Verhältnisse (bis ca 35 cm Schnee und Temperaturen bis ca -14 Grad Celsius) auf der Weide gehalten wurde. Die Errichtung eines trockenen, eingestreuten und überdachten Unterstands wäre erforderlich gewesen. Die verletzte Rechtsvorschrift ist der § 19 Tierschutzgesetz, BGBl Nr. 118/2004. Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung hinsichtlich Punkt 2.) Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
Mit dem im Spruch genannten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe bezüglich des Tatortes:
Gemeinde S, W, eine Fleckviehkalbin, geb. 20.07.2003, mit der Ohrmarkennummer AT, im Zeitraum 09.11.2004 bis 10.02.2005 im Freien gehalten. Während des angeführten Zeitraumes sei das Tier vor widrigen Witterungsbedingungen nicht geschützt worden, zumal es Anfang Februar trotz tiefwinterlicher Verhältnisse (bis 50 cm Schnee und Temperaturen bis -20 Grad Celsius) auf der Weide gehalten worden sei. Er habe keine Maßnahmen für ein entsprechendes Wohlbefinden des Tieres getroffen. Hiedurch habe er eine Übertretung des § 19 Tierschutzgesetz, BGBl Nr. 118/2004, iVm der Tierschutzgesetz-Verordnung (richtig Tierhaltungsverordnung), BGBl Nr. II 485/2004, Anlage 2, 4.3 begangen und wurde hiefür eine Geldstrafe in der Höhe von ? 100,00 (2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Weiters wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe eine Fleckviehkalbin, geb. 20.07.2003, mit der Ohrenmarkennummer AT, im Zeitraum 09.11.2004 bis 10.02.2005 gehalten, obwohl er laut eigenen Angaben nicht in der Lage sei, für die nach diesem Bundesgesetz entsprechende Haltung des Rindes zu sorgen, da er es nicht einfangen habe können. Er habe es unterlassen, das Tier einer solchen Vereinigung, Institution oder Person zu übergeben, die Gewähr für eine diesem Bundesgesetz entsprechende Haltung biete. Hiedurch habe er eine Übertretung des § 12 Abs 2 Tierschutzgesetz begangen und wurde hiefür eine Geldstrafe in der Höhe von ? 100,00 (2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Mit Niederschrift vom 27.05.2005 wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Unter anderem wurde ausgeführt, dass dem Tier jederzeit Futter zur Verfügung gestanden sei. Das gegenständliche Tier sei zum angeführten Zeitpunkt derart verängstigt gewesen, weil es von einem Hund der Familie H mehrmals gehetzt worden sei. Aus diesem Grund sei es ihm nicht möglich gewesen, das Tier einzufangen. Auch gebe es ein Lichtbild, welches den dem Tier zur Verfügung stehenden Heuballen zeige, welcher auch Schutz geboten habe. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark stellt hiezu Nachfolgendes fest: Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine ? 2.000,00 übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat am 20.07.2005 eine öffentlich, mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Berufungswerbers, des Amtssachverständigen für das Veterinärwesen OVR Dr. A D sowie der Zeugin Amtstierärztin Mag. M G durchgeführt. Aufgrund dieser Verhandlung und des Inhalt der Verwaltungsakten wurde folgender Sachverhalt festgestellt: Entsprechend der Ausführungen des Berufungswerbers befand sich die Fleckviehkalbin, geb. 20.07.2003, mit der Ohrmarkennummer AT, im Winter 2004 / 2005 auf der Weide in K, Gemeinde S. Die Weide liegt auf ca 500 Höhenmeter und gehört zur Weide auch 1 ha Wald, wobei dieser miteingezäunt ist. Der Wald besteht zu 70 % aus Buchen, es gibt jedoch auch einzelne Nadelbäume wie Fichten, Tannen und Föhren. Laut den Ausführungen des Berufungswerbers war es im Dezember 2004 bzw Jänner 2005 relativ warm und hat es zwischenzeitlich Temperaturen bis zu +10 Grad Celsius gegeben. Im Februar ist die Temperatur dann merklich abgesunken, auf bis zu -14 Grad Celsius. Schnee ist im Februar gekommen und lagen 30 cm bis 35 cm Schnee auf der Weide. Der Berufungswerber war täglich ein- bis zweimal auf der genannten Weide und hat sich dort um Futter und Wasser gekümmert. Das Wasser war in dieser Zeit nicht einmal eingefroren, da ein ständiger Zufluss von Frischwasser vorhanden war. Auch hat er dem Tier in einer Badewanne drei bis vier Kübel Schrot vorgelegt und einen großen Heuballen im Bereich der Fütterung auf der Weide abgestellt (dieser wurde mehrmals erneuert). Der Berufungswerber hat über den Winter 2004 / 2005 mehrmals versucht, das Rind einzufangen, dies jedoch leider erfolglos. Als Grund hiefür gab der Berufungswerber an, dass der Nachbarhund laufend das Rind verscheucht hat. Im März 2005 hat der Berufungswerber dann weitere Rinder auf die Weide getrieben und ist dadurch vermutlich das tatgegenständliche Rind wieder zutraulich geworden, wobei sich dieses heute immer noch auf der genannten Weide befindet. Entsprechend der Ausführungen der Zeugin Mag. G hat diese am 03.02.2005 mit dem Berufungswerber einen Termin ausgemacht, um eine Kontrolle des Zaunes der tatgegenständlichen Weide durchzuführen. In der Nacht vom 02.02.2005 auf den 03.02.2005 hat es sehr stark zu schneien begonnen und war es der Zeugin nicht möglich, zur Weide zu gelangen. Die Zeugin hat dann am 04.02.2005 eine Kontrolle der tatgegenständlichen Weide durchgeführt, wobei sie diese auch teilweise abgegangen ist. Der frische Schnee war bis über knietief und war es ein kalter Wintertag mit eindeutigen Minustemperaturen. Die Zeugin führte weiters aus, dass das Wetter im Winter 2004 / 2005 vorerst relativ mild gewesen ist und hat es im November bzw Dezember 2004 und Jänner 2005 auch Plusgrade gegeben. Schnee ist keiner gefallen. Die Zeugin selbst war in den Monaten November 2004 bis Jänner 2005 nicht vor Ort. Erst im Übergang Jänner zu Februar 2005 ist es winterlich kalt geworden. Bei ihrer Begehung am 04.02.2005 fand die Zeugin einen Heuballen auf der Weide vor und war dieser offensichtlich angefressen worden. Auch gab es Wasser, wobei dieses nicht gefroren war. Einen Trog mit Futter hat die Zeugin nicht gesehen, sie konnte jedoch nicht ausschließen, dass dieser Trog an einer anderen Stelle war. Die Zeugin ist auch zwischen die Bäume hineingegangen und befand sich zwischen den Bäumen Schnee in größerer Menge. Es herrschte damals tiefer Winter und lag auch mitten im Wald überall Schnee. Am 08.02.2005 war die Zeugin nochmals vor Ort. Zu diesem Zeitpunkt war es immer noch tief winterlich, das heißt, es gab Minusgrade und lag jede Menge Schnee auf der Weide. Die Zeugin hat von ihren Erhebungen am 04.02.2005 bzw am 08.02.2005 auch Fotos angefertigt und bestätigten diese die Angaben der Zeugin. Die Zeugin gab weiters an, dass es mit dem Berufungswerber mehrmals einen schriftlichen Kontakt dahingehend gegeben hat, dass dieser, wenn er die Kalbin das ganze Jahr auf der Weide hält, einen Unterstand errichten muss und zwar derart, dass eine eingestreute entsprechend große und auch trockene und überdachte Liegefläche vorhanden sein muss (beispielsweise das Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Hartberg vom 21.01.2005). Der Amtssachverständige für das Veterinärwesen OVR Dr. A D erstellte in der Verhandlung nachfolgendes Gutachten: Gutachten: Nutztiere haben zwei Möglichkeiten Wärmeverluste zu verringern. Einerseits erhöhen sie den Stoffwechsel und produzieren damit mehr Körperwärme, andererseits haben sie im Winterhalbjahr ein längeres Haarkleid und bei entsprechender Fütterung entsprechend Unterhautfettgewebe. Durch den erhöhten Energiebedarf brauchen die Tiere noch mehr Futter. Nach den Aussagen der Zeugen (sowie des Berufungswerbers) stand Futter in Form von Heu minderer Qualität, aber auch von Gerstenschrot zur Verfügung. Die temperaturneutrale Zone, also jener Temperaturbereich, in dem keine zusätzliche Energie für den Temperaturausgleich notwendig ist, liegt bei Rindern bei -10 Grad Celsius bis +25 Grad Celsius. Niederschlag führt zu einer Durchfeuchtung des Haarkleides, dadurch wird die isolierende Wirkung herabgesetzt. Bei Kälte und Nässe suchen Rinder windgeschützte Stellen auf, legen sich auf durchnässten und kalten Boden nicht mehr oder in zeitlich geringerem Umfang nieder. Ein kalter Boden erhöht durch Wärmeleitung die Wärmeabgabe in der Ruhelage der Tiere. Durch die verlängerte Stehdauer kommt es zu reduzierter Wiederkautätigkeit und Erschöpfungszuständen. Es wäre somit im Zeitraum Februar 2005 jedenfalls die Errichtung eines entsprechend überdachten Unterstandes und somit ein ausreichender Witterungsschutz für das Jungrind nötig gewesen. Auf der gegenständlichen Weide war kein überdachter Witterungsschutz mit trockener, eingestreuter Liegefläche vorhanden. Die entscheidende Behörde geht im Zuge ihrer freien Beweiswürdigung davon aus, dass die Fleckviehkalbin mit der Ohrenmarkennummer AT (geb. 20.07.2003) im Winter 2004/2005 auf der Weide in K, Gemeinde S, vom Berufungswerber gehalten wurde. Der diesbezügliche Sachverhalt ist unbestritten. Weiters ist aufgrund der Ausführungen der Zeugin Mag. G , aber auch des Berufungswerbers, davon auszugehen, dass im Februar 2005 vor Ort tiefwinterliche Verhältnisse gegeben waren. So hat es in der Nacht vom 02.02.2005 auf 03.02.2005 stark zu schneien begonnen und konnte die Zeugin bei ihren Kontrollen vor Ort am 04.02.2005 bzw am 08.02.2005 tiefwinterliche Verhältnisse feststellen. Diesbezüglich hat der Berufungswerber selbst angegeben, dass er Temperaturen bis -14 Grad Celsius gemessen hat bzw 30 cm bis 35 cm Schnee auf der Weide lagen. Dies wird auch durch die von der Zeugin gemachten Fotos eindeutig bestätigt, wobei auch in dem zur Weide gehörenden Wald flächendeckend Schnee am Boden gelegen ist. Unbestritten ist weiters, dass auf der gegenständlichen Weide kein überdachter Witterungsschutz mit einer trockenen, eingestreuten Liegefläche vorhanden war. Diesbezüglich ist entsprechend der Feststellungen des veterinärmedizinischen Sachverständigen davon auszugehen, dass im Zeitraum Februar 2005 jedenfalls die Errichtung eines entsprechend überdachten Unterstandes und somit ein ausreichender Witterungsschutz für das Jungrind nötig gewesen wäre. Die entscheidende Behörde folgt vollinhaltlich diesen fachlich fundierten Ausführungen des veterinärmedizinischen Sachverständigen. Zu Punkt 1.) des angefochtenen Straferkenntnisses: Gemäß § 19 Tierschutzgesetz sind Tiere, die vorübergehend oder dauernd nicht in Unterkünften untergebracht sind, soweit erforderlich vor widrigen Witterungsbedingungen und soweit möglich vor Raubtieren und sonstigen Gefahren für ihr Wohlbefinden zu schützen. Im gegenständlichen Fall ist - wie bereits ausgeführt - davon auszugehen, dass die tatgegenständliche Fleckviehkalbin auf der Weide in K im Freien gehalten wurde, wobei die Fleckviehkalbin Anfang Februar 2005, obwohl erforderlich, trotz tiefwinterlicher Verhältnisse auf der Weide nicht vor widrigen Witterungsbedingungen geschützt wurde, da auf der Weide kein überdachter Witterungsschutz mit trockener, eingestreuter Liegefläche vorhanden war. Ergänzend sei darauf verwiesen, der auf der Weide vorhandene Wald im Ausmaß von ca 1 ha diesen Witterungsschutz nicht ersetzen konnte, da auch zwischen den Bäumen Schnee gelegen ist und somit kein trockener Unterstand vorhanden war. Zusammenfassend hat somit der Berufungswerber die ihm unter Punkt 1.) zur Last gelegte Verwaltungsübertretung des § 19 Tierschutzgesetz, BGBl Nr. 118/2004, begangen. Die ebenfalls zitierte Anlage 2, 4.3 der Tierhaltungsverordnung, BGBl II Nr. 485/2004, über die ganzjährige Haltung von Rindern über sechs Monaten im Freien hatte zu entfallen, da sich die Tatzeit auf Anfang Februar 2005 einschränkte. So war es laut dem Beweisergebnis vom November 2004 bis Jänner 2005 offensichtlich nicht nötig, das Tier vor widrigen Witterungsbedingungen zu schützen. Diesbezüglich gab die Zeugin Mag. G an, dass es von November bis Jänner Plusgrade gegeben hat und auch kein Schnee gefallen ist. Weiters fehlen dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wörtliche Ausführungen betreffend der ganzjährigen Haltung im Freien. Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Neben den objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat kommt im ordentlichen Verfahren als Strafbemessungsgrundlage die Prüfung der subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat, somit auch die in der Person des Beschuldigten gelegenen Umstände, hinzu. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) daher die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Wie bereits von der Behörde erster Instanz ausgeführt, ist der Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der Tiere aus der besonderen Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf eines der Ziele des Tierschutzgesetzes. Durch sein Verhalten hat der Berufungswerber gegen diesen Schutzzweck verstoßen. Von der Behörde erster Instanz wurde als erschwerend bzw als mildernd nichts festgestellt. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass laut dem im erstinstanzlichen Akt befindlichen Vorstrafenauszug der Berufungswerber zum Zeitpunkt der Entscheidung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark unbescholten ist und stellt dies einen Milderungsgrund dar. Diesbezüglich und unter Berücksichtigung der äußerst ungünstigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (monatliches Einkommen ? 210,00, kein Vermögen, keine Sorgepflichten, Belastungen ? 36.000,00) war die verhängte Strafe schuldangemessen herabzusetzen. Die nunmehr verhängte Strafe nimmt auch auf den relativ kurzen Tatzeitraum Anfang Februar 2005 Bedacht. Eine weitere Strafherabsetzung war jedoch nicht möglich, da die Strafe den Berufungswerber wirksam vor weiteren Übertretungen der gleichen Art abhalten soll. Eine Präzisierung des Spruchs des angefochtenen Straferkenntnisses erfolgte zur genauen Tatumschreibung. Zu Punkt 2.) des angefochtenen Straferkenntnisses: Gemäß § 12 Abs 2 Tierschutzgesetz hat, wenn der Halter eines Tieres nicht in der Lage ist, für eine diesem Bundesgesetz entsprechende Haltung des Tieres zu sorgen, er es solchen Vereinigungen, Institutionen oder Personen zu übergeben, die Gewähr für eine diesem Bundesgesetz entsprechende Haltung bieten. Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird dem Berufungswerber unter Punkt 2.) zur Last gelegt, dass er nicht in der Lage war, für die nach diesem Bundesgesetz entsprechende Haltung des Tieres zu sorgen, da er es nicht einfangen konnte. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die von der Behörde erster Instanz angenommene Unfähigkeit des Berufungswerbers das Tier einzufangen, bereits mit der dem Berufungswerber unter Punkt 1.) zur Last gelegten Verwaltungsübertretung mit umfasst wurde. So ist jedenfalls davon auszugehen, dass wenn Anfang Februar 2005 ein entsprechender Unterstand auf der Weide vorhanden gewesen wäre, das Tier vor widrigen Witterungsbedingungen ausreichend geschützt gewesen wäre. Somit wäre jedoch auch ein Einfangen des Tieres (zu einem nicht näher genannten Zweck) nicht mehr nötig gewesen. Dass das Tier zu einem früheren Zeitpunkt eingefangen hätte werden müssen, ist nicht ersichtlich. Hinsichtlich der Punkte 1.) und 2.) des angefochtenen Straferkenntnisses liegt somit eine widersprüchliche Sachlage vor und ist davon auszugehen, dass Punkt 2.) des angefochtenen Straferkenntnisses bereits unter Punkt 1.) des angefochtenen Straferkenntnisses bestraft wurde. Andere Gründe, weshalb der Berufungswerber als Halter des Tieres nicht in der Lage gewesen sein sollte, für eine entsprechende Haltung des Tieres zu sorgen, sind dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht zu entnehmen. Zusammenfassend war somit im Zweifel davon auszugehen, dass der Berufungswerber die ihm unter Punkt 2.) zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat und das Verfahren ohne weiteres Eingehen darauf, aus welchen Gründen der Berufungswerber die Fleckviehkalbin nicht einfangen konnte, einzustellen.