TE Vwgh Erkenntnis 2001/10/23 2001/11/0306

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Veröffentlicht am 23.10.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Führerscheingesetz;

Norm

AVG §57 Abs1;
AVG §57 Abs2;
AVG §57;
AVG §63 Abs1;
AVG §73 Abs2;
FSG 1997 §26 Abs1 Z3;
FSG 1997 §29 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des Mag. H in K, vertreten durch Dr. Gerhard Fink, Dr. Peter Bernhart und Dr. Bernhard Fink, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Bahnhofstraße 5, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 9. August 2001, Zl. 8 B-KFE- 23/4/2001, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Angelegenheit nach dem Führerscheingesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides ergibt sich Folgendes:

Mit Mandatsbescheid der Bundespolizeidirektion Klagenfurt vom 23. April 2001 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 26 Abs. 1 Z. 3 Führerscheingesetz - FSG die Lenkberechtigung für die Klassen A und B für die Dauer von drei Monaten, gerechnet ab der am 12. April 2001 erfolgten vorläufigen Abnahme des Führerscheines, entzogen. Weiters wurde die Absolvierung einer Nachschulung angeordnet. Der Bescheid enthält im Spruch einen Hinweis auf § 57 Abs. 1 AVG und die Rechtsmittelbelehrung, dass binnen zwei Wochen die Vorstellung zulässig sei.

Der Beschwerdeführer erhob rechtzeitig Vorstellung. Weiters erhob er auch Berufung gegen diesen Bescheid, in der er die Aufhebung des Mandatsbescheides durch die Berufungsbehörde beantragte.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 28. Juni 2001 wurde der Beschwerdeführer ersucht mitzuteilen, ob er seinen Rechtsmittelschriftsatz auch als Berufung gegen den Mandatsbescheid gewertet wissen wolle oder ob dieser nur als Antrag gemäß § 68 Abs. 4 AVG angesehen werden solle.

Der Beschwerdeführer erwiderte, er beantrage die ersatzlose Behebung des Mandatsbescheides wegen Rechtswidrigkeit, Mangelhaftigkeit und Nichtigkeit. Die inhaltliche Überprüfung des Mandatsbescheides erscheine zulässig, weil dieser trotz des rechtzeitig eingebrachten Rechtsmittels der Vorstellung "materielle Rechtskraft" und Vollstreckbarkeit entfalte und demnach mit dem Rechtsmittel der Vorstellung "materiell unanfechtbar" sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Mandatsbescheid vom 23. April 2001 als unzulässig zurück und führte begründend aus, gemäß § 57 Abs. 2 AVG könne gegen einen nach § 57 Abs. 1 leg. cit. erlassenen Bescheid bei der Behörde, die den Bescheid erlassen habe, Vorstellung erhoben werden. Die vom Beschwerdeführer gegen den Mandatsbescheid erhobene Berufung, mit der eine Entscheidung durch die im Instanzenzug übergeordnete Behörde begehrt werde, sei demnach unzulässig.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen hat:

Im vorliegenden Fall ist nicht strittig, dass es sich bei dem Bescheid der Bundespolizeidirektion Klagenfurt vom 23. April 2001 um einen Mandatsbescheid gemäß § 57 Abs. 1 AVG und bei dem Rechtsmittel, das mit dem angefochtenen Bescheid zurückgewiesen wurde, um eine Berufung handelt. Damit erweist sich aber der angefochtene Bescheid als rechtsrichtig, weil gegen einen Mandatsbescheid zufolge § 57 Abs. 2 AVG nur das (remonstrative) Rechtsmittel der Vorstellung zulässig ist (siehe dazu u. a. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7 (1999), Rz 573, ferner die hg. Erkenntnisse vom 7. Oktober 1997, Zl. 97/11/0131, und vom 20. März 2001, Zl. 99/11/0226).

An diesem Ergebnis vermögen die weitwendigen Ausführungen in der Beschwerde, die sich im Wesentlichen gegen die Anwendbarkeit des § 57 Abs. 1 AVG im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung richten (siehe dazu jedoch die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), unter E. Nr. 2 zu § 57 AVG zitierte hg. Rechtsprechung) und die inhaltliche Richtigkeit des Mandatsbescheides bekämpfen, nichts zu ändern, weil es im vorliegenden Verfahren nur auf die Zulässigkeit der vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung ankommt. Auch der Umstand, dass der Mandatsbescheid, mit dem die Entziehung der Lenkberechtigung verfügt wurde, zufolge § 57 Abs. 2 zweiter Satz AVG trotz der eingebrachten Vorstellung vollstreckbar bleibt, rechtfertigt nicht die - mit dem Inhalt des § 57 AVG nicht in Einklang zu bringende - Auffassung, gegen den Mandatsbescheid sei daher auch die Berufung zulässig. Aus den vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zitierten Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes vom 3. März 2001, G 87/00 und B 2071/99, ergibt sich nichts, was die Auffassung des Beschwerdeführers stützen könnte.

Die Frage, ob für die erstinstanzliche Behörde als Vorstellungsbehörde die Entscheidungsfrist gemäß § 29 Abs. 1 FSG bereits verstrichen ist, spielt für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides, mit dem eine unzulässige Berufung zurückgewiesen wurde, keine Rolle. Die in diesem Zusammenhang geäußerte Auffassung des Beschwerdeführers, für den Übergang der Entscheidungspflicht auf die Oberbehörde bedürfe es "keines gesonderten Antrages", steht in Widerspruch zu § 73 Abs. 2 erster Satz AVG.

Da nach dem Gesagten bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 23. Oktober 2001

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses Parteistellung Parteienantrag Voraussetzungen des Berufungsrechtes Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001110306.X00

Im RIS seit

29.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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