TE UVS Tirol 2005/09/14 2005/14/2084-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.09.2005
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Klaus Dollenz über die Berufung des Herrn H. W., I., HNr XY, gegen Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 14.12.2004, Zl GB-208-2004, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm den §§ 24 und 51 VStG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als weitere Kosten als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 Prozent der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 20,00, zu bezahlen.

Text

Mit Punkt 2. des Straferkenntnisses vom 14.12.2004 wurde dem Berufungswerber Nachstehendes angelastet:

 

Tatzeit: 03.11.2004 um 16.50 Uhr

Tatort: Leisach, auf der B100 Drautal Straße bei Strkm 112,0

Fahrzeug: Lkw-Zug, XY und XY

Sie haben als Zulassungsbesitzer nicht dafür gesorgt, dass das von J. L. gelenkte Fahrzeug und seine Beladung den Vorschriften des KFG entspricht, da durch die Beladung die höchstzulässige Summe der Gesamtgewichte der Fahrzeugkombination von 40.000 kg um 1.380 kg überschritten worden sei.

 

Der Berufungswerber habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 103 Abs 1 Z 1 KFG iVm § 4 Abs 7a KFG verletzt und wurde über ihn gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe von Euro 100,00 (Ersatzarrest 24 Stunden), verhängt.

Ferner wurde der Berufungswerber zum Kostenersatz des Strafverfahrens verpflichtet.

Das Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber am 20.12.2004  durch Hinterlegung zugestellt.

 

Innerhalb offener Frist wurde eine als Einspruch bezeichnete Berufung erhoben. In dieser ist im Wesentlichen ausgeführt, dass der Berufungswerber im gegenständlichen Fall mit Rundholztransporten für die Firma T. aus dem Wald bei Bruck/Glocknerstraße zum Sägewerk T. im Tal unterwegs gewesen sei. Für Rundholztransporte aus dem Wald bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder Verarbeitungsbetrieb, höchstens jedoch 100 km Luftlinie, wenn die hintere Achse des Anhängers mit Doppelbereifung ausgerüstet sei, könne das Gesamtgewicht 42.000 kg betragen. Die Meinung der überprüfenden Gendarmerie, dass daher nur der nächstgelegene technisch geeignete Verarbeitungsbetrieb, laut Aussagen der Exekutivbeamten in diesem Fall das Sägewerk der Waldgenossenschaft I., angefahren werden dürfe, sei seines Erachtens nicht richtig. Die Textpassage "nächstgelegenen technisch geeignetem? würde sich nur auf Verladebahnhof beziehen und nicht auf den Verarbeitungsbetrieb. Die zuständige Stelle in der Wirtschaftskammer habe die Auskunft erteilt, das bei sämtlichen Besprechungen der Interessensvertretungen von Forst, Holz und Papier mit dem für den Verkehr zuständigem Bundesministerium dies so diskutiert und in Übereinstimmung festgelegt worden sei. Seine Interpretation entspreche also auch der Intention des Gesetzgebers.

 

Zudem widerspreche die Entscheidung jeglicher Wirtschaftslogik, dass auf Grund nicht nachvollziehbaren Interpretation des Gesetzestextes ein Unternehmen gezwungen werde, zum nächstgelegenen Verarbeitungsbetrieb - vielleicht sogar zu seinem Konkurrenten - fahren zu müssen. Dies würde die Novellierung des Gesetzes ad absurdum führen.

 

Recherchen bei den lnteressenvertretungen (Fachverband der Holzindustrie Österreich und Fachgruppe Holzindustrie in der Wirtschaftskammer) und beim Amt der Tiroler Landesregierung (Dr. M.) haben ergeben, dass tirol- und österreichweit keine derartige Gesetzestextinterpretationen bekannt seien.

Auch wenn nach dem Gesetz tatsächlich nur der nächstgelegene technisch geeignete Verarbeitungsbetrieb gemeint sei, sei von mir keine Übertretung begangen worden, da die angefahrene Firma (Fa T.) in T.-A. der nächstgelegene technisch geeignete Verarbeitungsbetrieb für das geladene Rundholz gewesen sei, da dieser Betrieb über spezielle Verarbeitungsmöglichkeiten verfüge, die andere Betriebe in Osttirol und im Pinzgauer Raum nicht haben. Im Säge- und Hobelwerk der Firma T. würden:

Durchmesser von 10 bis 120 cm verarbeitet (Schwachholz und Starkholz)

Längen von 2 bis 5 m eingeschnitten

Rundholz minderer Qualitäten (Brennholz und Faserholz) werde zu Hackgut zerkleinert und im werkseigenen Biomasse-Heizkraftwerk zur Erzeugung von Wärme und Strom verwendet

Das Holz werde weiterveredelt, indem es künstlich getrocknet werde und anschließend im Hobelwerk zu Hobelware gehobelt werde.

 

Der auf Seite 5 Abs 3 der Straferkenntnis angeführte Gesetzestext von § 102 Abs 1 KFG § 4 Abs 7a KFG sei bereits überarbeitet worden und gelte auch für 5-achsige Fahrzeugkombinationen, wenn die hintere Achse des Anhängers mit Doppelbereifung ausgerüstet sei.

 

Vorerst ist festzuhalten, dass gegen den Lenker, J. L., ein Berufungsverfahren beim Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol durchgeführt, bei dem die Berufung als unbegründet abgewiesen wurde.

 

In diesem Verfahren wurde ein umfangreiches Beweisverfahren durchgeführt.

In diesem Verfahren hat sich ergeben, dass die Firma H. und M. GmbH und Co KG, B., und die A. N. GmbH und Co KG, M., jeweils ca 4,7 km von der Anhöhe südlich von B. an der Glocknerstraße entfernt sind und Rundholz von 10 bis 120 cm Durchmesser in den Holzarten Fichte, Tanne, Kiefer, Lärche und Zirbe verarbeiten können. In diesen Betrieben ist es jedoch nicht möglich, dass nicht schnittfähiges Brenn- und Faserholz nach dem Entrinden aussortiert und zu Hackgut zerkleinert wird. Die Firma T. hat ihren Sitz in A./Osttirol und ist ca 110 km (Straßenlänge) von B. an der Glocknerstraße entfernt. In diesem Betrieb besteht auch die Möglichkeit, neben den oben angeführten Verarbeitungsmethoden das Holz zu Hackgut zu zerkleinern.

 

Das Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol im Verfahren 2005/29/0046 ist bei der Entscheidung davon ausgegangen, dass nicht festgestellt werden kann, dass die Fa T. der nächstgelegene technisch geeignete Verarbeitungsbetrieb für das gegenständlich transportierte Holz gewesen ist, sondern dass davon auszugehen wäre, dass die Verarbeitung auch bereits in den oben genannten Firmen erfolgen hätte können. Das erkennende Mitglied schließt sich dieser Auffassung an.

 

Im Verfahren konnte auch nicht festgestellt werden, welche konkrete Verarbeitung (Qualitätsholz bzw. Häckselholz etc) für die vom Berufungswerber transportierte Holzladung vorgesehen war bzw tatsächlich durchgeführt wurde. Das Sattelkraftfahrzeug wurde beim Felbertauerntunnel/Südportal bei km 14,520 angehalten und kontrolliert und auf der nicht selbständigen Waage bei Leisach, B100 Drautalstraße, Strkm 112,0, verwogen.

 

Aus dem vorgelegten Akt lässt sich entnehmen, dass die Waage ein Gesamtgewicht von 41.380 kg für den Lkw-Zug ergeben hat. Einem geschulten Straßenaufsichtsorgan muss es zugebilligt werden, mittels einer  geeichten Waage eine Gewichtsüberschreitung in diesem Ausmaß feststellen zu können.

 

Gemäß § 4 Abs 7a KFG darf bei Kraftwagen mit Anhängern die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten 38.000 kg, im Vorlauf- und Nachlaufverkehr mit kranbaren Sattelanhängern 39.000 kg und mit Containern und Wechselaufbauten 42.000 kg und beim Transport von Rundholz aus dem Wald bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder Verarbeitungsbetrieb, höchstens jedoch 100 km Luftlinie, wenn die hintere Achse des Anhängers mit Doppelbereifung ausgerüstet ist oder beide Fahrzeuge jeweils mehr als zwei Achsen haben, 42.000 kg nicht überschreiten. Bei in einem EU-Mitgliedstaat zugelassenen Kraftfahrzeug sind die im ersten Satz genannten Gewichte um 5 vH, gerundet auf volle tausend Kilogramm, zu erhöhen. Die Erleichterung beim Rundholz soll die Ausnahme betreffend des kombinierten Verkehrs der Güterbeförderung nachgebildet sein.

 

Im § 2 Z 40 KFG wird definiert, dass die Güterbeförderung auf die Straße nur dann im Vor- oder Nachlaufverkehr erfolgt, wenn sie auf der kürzesten verkehrsüblichen, transportwirtschaftlich zumutbaren und nach den kraftfahrrechtlichen und straßenpolizeilichen Vorschriften zulässigen Route durchgeführt wird und wenn entweder der Ver- oder Entladebahnhof in Österreich liegt.

 

Es ergibt sich somit, dass auch bei der Beurteilung des § 4 Abs 7a KFG ein strenger Maßstab anzulegen ist. Daraus ergibt sich, dass die Ausnahme der 40 t-Zulässigkeitsgrenze für Rundholz nur dann gegeben ist, wenn sie bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verarbeitungsbetrieb, höchstens jedoch 100 km Luftlinie erlaubt ist.

 

Das durchgeführte Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beladeort in Salzburg, rund 100 Straßenkilometer vom Verarbeitungsbetrieb, dem Sägewerk der Brüder T. in T., entfernt liegt und dass dazwischen andere geeignete Verarbeitungsbetriebe gibt.

 

Der Berufungswerber kann sich auf den Ausnahmetatbestand des § 4 Abs 7 KFG nicht berufen.

Auf den Bescheid des Landes Salzburg kann sich der Berufungswerber ebenfalls nicht berufen, weil die Ausnahmegenehmigung zum Einen nur den Zeitraum 04.05.2004 bis 31.10.2004 zum Anderen lediglich für Salzburg gilt und noch unter dem Aspekt erteilt wurde, dass der Beladeort maximal 65 km vom Verarbeitungsbetrieb entfernt ist. Auf den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 24.02.2004 kann sich der Berufungswerber nicht berufen, da dieser nur Gültigkeit für Transport von Schadholz aus dem Wald betrifft, nur für bestimmte Straßenzüge erteilt wurde und auch nur für Tirol Gültigkeit hat, wobei ebenfalls auch eine Einschränkung für den nächstgelegenen Verarbeitungsbetrieb besteht.

 

Aus dem vorgelegten Akt und auch aus dem zu Zl 2005/29/0046 durchgeführten Verfahren lässt sich entnehmen, dass der von der Erstbehörde zu Spruchpunkt 2. erhobene Schuldvorwurf gerechtfertigt ist.

 

Wäre das von J. L. gelenkte Fahrzeug ordnungsgemäß beladen worden, so wäre es zu einer Gewichtsüberschreitung bei Strkm 112,0 auf der B100 nicht gekommen (in diesem Sinne Erkenntnis des VwGH vom 23.09.1987, Zl 86/03/0077).

 

Was die Höhe der verhängten Geldstrafe anlangt, so ist auszuführen, dass von der Erstbehörde der mögliche Strafrahmen bei weitem nicht ausgeschöpft wurde. Für das vom Berufungswerber zu vertretende Delikt könnten Geldstrafen bis Euro 2.180,00 verhängt werden. Die verhängte Strafe liegt im untersten Bereich. Als Schuldform ist von Fahrlässigkeit auszugehen.

Aus vorgenannten Gründen konnte der Berufung nicht stattgegeben werden und war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Die, Firma, hat, ihren, Sitz, in Assling/Osttirol, ist ca., 110 km (Straßenlänge), von, Bruck, an, der Glocknerstraße, entfernt. Das, Mitglied, im, Verfahren 2005/29/0046, ist, bei, der, Entscheidung, davon, ausgegangen, dass, nicht, festgestellt, werden, kann, dass, die Fa. T., der. nächstgelegene, technisch, geeignete, Verarbeitungsbetrieb, für, das, gegenständlich, transportierte, Holz, gewesen, ist.
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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