Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Franz Triendl über die Berufungen der Herren R. O., v. d. J. O., 9920 Sillian und A. G. jun, 9920 Sillian, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 02.08.2005, Zl 2.1. A-371/04-31 betreffend Änderung der Betriebsanlage ?Pension P.?, 9920 Sillian, gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wie folgt:
Die Berufungen werden als unzulässig zurückgewiesen.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 28.07.2004, Zl 2.1. A-371/04-18 wurde im Anwesen 9920 Sillian (Gp. XY KG Sillian) die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung nach §§ 81ff GewO 1994 für den Betrieb einer Pension (Änderung der bisherigen Betriebsart ?Gästehaus? sowie Umbau) genehmigt. Mit Eingabe vom 07.06.2005 suchte Frau M. S. bei der Bezirkshauptmannschaft Lienz um die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Änderung der Betriebsart Pension in Hotel an. Mit Eingabe vom 15.07.2005 schränkte Frau M. S. Ihren Antrag auf Änderung der Betriebsart in ?Hotel, eingeschränkt auf die Verabreichung von Speisen und Getränke ausschließlich an Hotelgäste? ein. Eine Änderung in der Ausstattung der Betriebsanlage (Verabreichungsplätze, Fremdenzimmer, Stellplätze) und der Betriebsweise erfolgt nicht.
Diesen geänderten Antrag erledigte die Bezirkshauptmannschaft Lienz in einem Verfahren nach § 81 Abs 3 iVm § 81 Abs 2 Z 9 und § 345 Abs 8 Z 6 GewO 1994, indem sie den mit Eingabe vom 15.07.2005 eingeschränkten Antrag mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid zur Kenntnis nahm.
Dagegen richten sich die Berufungen der Herren R. O., v.d. J. O., und A. G. jun, in denen diese vorbringen wie folgt:
?Sehr geehrter Herr A.,
gegen obenbezeichneten Bescheid, beinhaltend die Genehmigung der Betriebsart von ?Pension" auf ?Hotel" an bzw für Frau S. M., Sillian, erhebe ich termin- und fristgerecht Einspruch und begründe dies wie folgt.
Aus Ihrem obenbezeichneten Bescheid entnehme ich lediglich, dass der Änderungantrag von Frau S. gemäß Schreiben vom 15.07.05 von der BH zur Kenntnis genommen wurde. Das ist mir einfach zu wenig und entspricht nicht dem was vereinbart wurde. Alle am 14.07.05 im Gemeindeamt anwesenden Anrainer waren ursprünglich gegen eine Änderung der Betriebsart von ?Pension" auf ?Hotel". Frau S. hat daraufhin erklärt, dass es lt.Gewerbebehörde eine eingeschränkte Betriebsart auf ?Hotel" gäbe und sie mit dieser zufrieden wäre weil sie nur den Namen ?Hotel" benötige, um die gehobenere Kategorie ihres Hauses hervorheben und somit den höheren Preis gegenüber anderer Pensionen rechtfertigen zu können. Außer dem Namen ?Hotel" würde sich zur Betriebsart ?Pension" nichts ändern. Diese Rücknahme zu ihrem ursprünglichen Begehren hat sogar dem Bürgermeister die Frage aufgedrängt, für was wir dann überhaupt hier sitzen.
Wir Anrainer haben uns, um unseren guten Willen zu zeigen und den Nachbarschaftsfrieden einigermaßen zu gewährleisten, bereit erklärt diese eingeschränkte Betriebsart auf ?Hotel" dann anzuerkennen, wenn die Einschränkung formuliert auf die Verabreichung von Getränken und Speisen an ausschließlich im Haus logierende Gäste seitens der Behörde bescheidmäßig und unwiderruflich auch für Rechtsnachfolger erlassen und festgelegt wird und zwar aus der Sicht und Beurteilung der Gewerbe- und Baubehörde auf Grund der vorliegenden Tatsachen und nicht als zur Kenntnis genommen weil es die Partei so vorgibt. Ebenfalls unbestritten ist die Tatsache, dass sich Frau S. bei dieser Aussprache in der Gemeinde anlässlich der Bauverhandlung am 14.07.05 ohne wenn und aber bereit erklärt hat die Garage einzufenstern, nur dem ?wie" wollte sie nicht vorgreifen, sondern es den Fachleuten, also ihrer Behörde überlassen. Wenn Versprechen und Abmachungen so gehalten werden, dass, wie Sie es in ihrem Bescheid erwähnen, ein Lärmemissions-Gutachten zwar in Auftrag gegeben werden wird, aber es dann vom Ergebnis dieses Gutachtens abhängt, ob Maßnahmen getroffen werden, so müssen auch wir uns nicht mehr an gegebene Versprechen halten und nehmen unsere bedingte Zusage zur Betriebsartsänderung von ?Pension" auf ?Hotel" zurück und alle unsere bisherigen schriftlichen Berufungen und Einwände gegen eine Betriebsartsänderung bleiben somit im vollen Umfang(mangelnde Parkplätze, Lärm- und Geruchsbelästigung, Verstoß gegen Strassenverkehrsordnung etc)aufrecht.?
Die Berufungsbehörde hat wie folgt erwogen:
Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol zur Entscheidung über Berufungen in Verfahren betreffend Betriebsanlagen ergibt sich aus § 359a GewO 1994.
Nach § 81 Abs 2 Z 9 GewO 1994 ist jedenfalls für Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen, keine Genehmigung nach Abs 1 leg cit erforderlich. Derartige Änderungen sind jedoch nach § 81 Abs 3 GewO 1994 der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde vorher anzuzeigen. Anzeigen nach § 81 Abs 3 hat die Behörde gemäß § 345 Abs 8 Z 6 GewO 1994 binnen zwei Monaten nach Erstattung mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen. Dieser Bescheid bildet einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides.
Die Gewerbeordnung 1994 kennt grundsätzlich zwei mögliche Erledigungsformen eines betriebsanlagenrechtlich relevanten Antrages auf Abänderung einer Betriebsanlage. Die Erteilung einer Genehmigung (entweder in einem Verfahren nach § 356 oder nach 359b GewO 1994) oder die Zurkenntnisnahme der Anzeige der beabsichtigten Änderung.
Die Nachbarn verkennen nun die Rechtslage, wenn sie in der Berufung auf Seite eins im dritten Absatz offensichtlich davon ausgehen, einer Zurkenntnisnahme eines Antrages/Anzeige durch die Gewerbebehörde käme keine Rechtswirkungen zu. Ihnen ist entgegenzuhalten, dass ein derartiger, bescheidmäßiger Rechtsakt, gleich einer bescheidmäßigen ?Genehmigung?, Rechtswirkungen entfaltet, indem dadurch der gewerberechtliche Konsens, auch für allfällige Rechtsnachfolger, verbindlich festgelegt wird. Aus Sicht der Nachbarn ist also inhaltlich kein Unterschied zwischen einer Zurkenntnisnahme und einer Genehmigung gegeben. Derartige Akte sind jedoch insofern nicht unwiderruflich, als es dem Betreiber und allfälligen Rechtsnachfolgern selbstverständlich unbenommen bleibt, durch Einbringung eines(r) (weiteren) Änderungsansuchens/-anzeige die Genehmigung einer allfälligen (weiteren) Änderung der Betriebsanlage zu begehren.
Im gegenständlichen Fall, und das ergibt sich aus den Einreichunterlagen, ist allein die Änderung der Betriebsart Gegenstand des Ansuchens. Es soll also weder die Anzahl der Fremdenzimmer bzw der Verabreichungsplätze erhöht noch die Pension räumlich erweitert werden. Aber auch die Betriebsweise bleibt nach der Änderung des Antrages vom 15.07.2005 unverändert.
Zur Stellplatzproblematik ist aus Sicht der Berufungsbehörde anzuführen, dass auch in Bezug auf die Anzahl der Stellplätze derzeit keine Änderungen beabsichtigt sind. Die Frage, ob bei einer Nutzungsänderung zusätzliche Stellplätze erforderlich sind, hat allein die Baubehörde zu entscheiden. Sollte daher der Bürgermeister der Gemeinde Sillian als zuständige Baubehörde zur Ansicht gelangen, für die gegenständliche Umwidmung von Pension in Hotel sei nach den baurechtlichen Vorschriften ein über den Bestand hinausgehender Stellplatzbedarf gegeben und die Genehmigungswerberin würde in der Folge zusätzliche Stellplätze schaffen (alternativ wäre auch eine Einschränkung der Verabreichungsplätze denkbar), wäre hierfür selbstredend (auch) eine gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung erforderlich.
Allfällige Belästigungen der Nachbarn durch den Bestandsbetrieb, hier haben die Nachbarn insbesondere Probleme mit der Garage vorgebracht, können hingegen nicht in einem Genehmigungs-Anzeigeverfahren behandelt werden. Hier hat die Behörde I. Instanz zutreffend auf das Verfahren nach § 79 GewO 1994 verwiesen und bereits angekündigt, ein derartiges Verfahren durchführen zu wollen.
Es mag nun dahingestellt bleiben, ob die gegenständliche Änderung der Betriebsart von ?Pension? in ?Hotel, eingeschränkt auf die Verabreichung von Speisen und Getränke ausschließlich an Hotelgäste?, ohne die Ausstattung bzw die Betriebsweise abzuändern, im Hinblick auf die Schutzinteressen nach § 74 Abs 2 GewO 1994 überhaupt als betriebsanlagenrechtlich relevant anzusehen und einem ?Genehmigungsverfahren? zu unterziehen ist. Die Behörde I. Instanz ging jedenfalls davon aus und erledigte das Ansuchen schlussendlich in einem Verfahren nach § 345 Abs 8 Z 6 GewO 1994. Wie oben dargestellt, unterscheidet sich eine Zurkenntnisnahme einer Anzeige der Änderung einer Betriebsanlage inhaltlich nicht von einer Genehmigung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht besteht jedoch insofern ein Unterschied, als den Nachbarn in diesem Verfahren keine Parteistellung zukommt (vgl 356 Abs 3 GewO 1994 und VwGH 22.03.2000, 2000/04/0062), wobei zu bemerken bleibt, dass auch im ursprünglich, also vor Einschränkung des Antrages, durchgeführten ?vereinfachten Genehmigungsverfahren? nach § 359b GewO 1994 den Nachbarn ?lediglich? ein Anhörungsrecht zukommt und sich ihre Parteistellung auf die Frage reduziert, ob die Behörde zu Recht ein vereinfachtes Verfahren durchgeführt hat.
Die Berufungen der Nachbarn waren daher als unzulässig zurückzuweisen.