TE UVS Steiermark 2005/09/28 30.20-19/2005

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.09.2005
beobachten
merken
Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Andreas Auprich über die Berufung des Herrn M W, G, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 31.01.2005, GZ.: 15.1 9631/2002, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) idF BGBl Nr 1998/158 wird die Berufung abgewiesen, mit der Maßgabe, dass sich der Tatzeitraum zur zweiten Übertretung vom 16.10.2002 bis 05.11.2002 erstreckt. Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens hinsichtlich Punkt 1.) den Betrag von ? 30,00 binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.

Text

Mit dem angeführten Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe in seiner Eigenschaft als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen es unterlassen, trotz rechtskräftigen Bescheides der BH D, vom 16.10.2002 die Kennzeichentafeln und den Zulassungsschein für das angeführte Fahrzeug unverzüglich der bescheiderlassenden Behörde zurückzustellen. Dadurch habe der Berufungswerber § 44 Abs 4 KFG verletzt, wofür über ihn eine Geldstrafe in Höhe von ? 150,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 134 Abs 1 KFG verhängt worden. es unterlassen, das genannte Fahrzeug zumindest bis zum 06.11.2002 abzumelden, obwohl für dieses Fahrzeug seit 16.10.2002 die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht mehr bestand. Dadurch habe der Berufungswerber § 43 Abs 4 lit d KFG verletzt, wofür über ihn eine Geldstrafe in Höhe von ? 110,00 im Falle der Uneinbringlichkeit 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 134 Abs 1 KFG verhängt wurden. Nachdem der gegenständliche Strafbescheid am 10.02.2005 beim Postamt behoben wurde, ist die am 22.02.2005 bei der BH D eingelangte Berufung rechtzeitig. In der Berufung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass das Fahrzeug nie im öffentlichen Verkehr teilgenommen habe und nur bis 15.06.2002 zugelassen gewesen sei. Ab 15.06.2002 sei das Fahrzeug nicht mehr fahrbereit gewesen. Die Höhe der Geldstrafe sei für diese Strafe zu hoch. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark stellt Nachfolgendes fest: Nachdem am 16.10.2002 die U mitteilte, dass sie ab 16.10.2002 von der Haftpflichtversicherung für den PKW mit dem Kennzeichen des Berufungswerbers leistungsfrei sei, erließ die BH D am gleichen Tag einen Bescheid mit dem die Zulassung des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen aufgehoben wurde. Dieser Bescheid wurde am 18.10.2002 hinterlegt, sodass unter der Annahme einer gültigen Zustellung der 04.11.2002 der letzte Tag der Berufungsfrist war und am 05.11.2002 die Vollstreckbarkeit eingetreten ist. Am 28.10. wurde der PKW des Berufungswerbers von der M wegen Nichtbezahlung der Raten eingezogen. Am 06.11.2002 erfolgte die Abnahme von Kennzeichen und Zulassungsschein durch Beamte des Gendarmeriepostens W. Der Berufungswerber hatte es als Zulassungsbesitzer des genannten Fahrzeuges unterlassen, die Kennzeichentafeln und den Zulassungsschein trotz rechtskräftigen Bescheides der BH D vom 16.10.2002 unverzüglich zurückzustellen. Der Berufungswerber hat es weiters unterlassen, das genannte Fahrzeug abzumelden. Diese Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage. Der Berufungswerber hat nun weder das Auskunftsersuchen des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark über die Ortsabwesenheit vom 18.10. - 06.11.2002 beantwortet, noch ist dieser zur öffentlichen mündlichen Verhandlung erschienen, gleichwohl er die Ladung eigenhändig übernommen hatte. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat erwogen: Gemäß § 44 Abs 4 KFG hat der bisherige Zulassungsbesitzer nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Bescheides über die Aufhebung der Zulassung, den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich der Behörde abzuliefern. Gemäß § 43 Abs 4 lit d KFG hat der Zulassungsbesitzer sein Fahrzeug abzumelden, wenn die vorgeschriebene Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung für das Fahrzeug nicht besteht, beendet ist oder ihre Versicherungssummen die vorgeschriebenen Mindestsummen nicht erreichen. Aus den Feststellungen ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat, dass der Berufungswerber den ihm vorgeworfenen Sachverhalt hinsichtlich Übertretung 1.) und 2.) zu verwirklicht hat. Aufgrund der angeführten gesetzlichen Bestimmungen und des anzunehmenden Schriftverkehrs zwischen dem Berufungswerber und der Haftpflichtversicherungsanstalt U hätte der Zulassungsbesitzer somit am 16.10.2002 sein Fahrzeug abzumelden gehabt. Auch wenn sein Fahrzeug ab 15.06. nicht mehr fahrbereit gewesen wäre, so entbindet dies den Berufungswerber nicht, seiner gesetzlichen Verpflichtung gemäß § 43 Abs 4 lit d KFG nachzukommen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass auch bei beschlagnahmten Fahrzeugen und die Inhaftierung des Zulassungsbesitzers die gesetzliche Verpflichtung gemäß der angeführten Bestimmung weiterhin besteht. Auch die Angaben des Berufungswerbers, der verfahrensgegenständliche PKW wäre am 28.10.2002 von der M eingezogen worden, ändern grundsätzlich nichts an der Strafbarkeit. Hinsichtlich der Übertretung 2.) ist der Tatzeitraum vom 06. 11. 2002 auf den Tag der Vollstreckbarkeit des Bescheides der Aufhebung der Zulassung, das ist der 05.11. 2002, zu verkürzen, da ein Abmelden nach Aufhebung der Zulassung nicht mehr möglich ist. Aus diesen Gründen war auch der Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren hinsichtlich Punkt 2.) nicht vorzuschreiben. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Als erschwerend hatte bereits die Erstbehörde eine einschlägige Vormerkung aus dem Jahr 2001 gewertet. Mangels Bekanntgabe der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurde von der Erstbehörde das monatliche Einkommen mit ? 800,00 eingeschätzt. Aufgrund des Vorgesagten kann gleichwohl nicht von einem geringen Verschulden des Berufungswerbers ausgegangen werden, sodass auch diesbezüglich die von der Erstbehörde verhängte Strafe angepasst erscheint. Im Übrigen treten die persönlichen Verhältnisse im Interesse des Schutzzweckes der übertretenen Normen in den Hintergrund, da eine Haftpflichtversicherung übrige Verkehrsteilnehmer vor Vermögensnachteilen schützen soll. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Zulassung Abmeldung Aufhebung Tatzeit Verkürzung Kostenbeitrag
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten