TE UVS Wien 2005/10/05 06/42/6162/2005

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Veröffentlicht am 05.10.2005
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Mag. Mag. Dr. Tessar über die Berufung des Herrn Peter H gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 1. und 8. Bezirk, vom 29.6.2005, MBA 1/8- S/1691/05, wegen Übertretung des § 111 ASVG iVm § 33 ASVG, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.

Der Berufungswerber hat daher gemäß § 65 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

Text

Der Schuld- und Strafausspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses lautet wie folgt:

?Sie haben es als Gewerbeinhaber zu verantworten, dass Sie von 17.1.2005 bis 7.2.2005 Ihrer Verpflichtung, einen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 1955/189 i. d.g.F. ? ASVG von Ihnen in der Krankenversicherung Pflichtversicherten beschäftigten Dienstnehmer unverzüglich bei der zuständigen Krankenversicherung anzumelden, nicht nachgekommen sind, indem Sie die Dienstnehmerin, Frau Stefanie Hü, geb.: 12.8.1987, von 17.1.2005 bis 7.2.2005 in Wien, M-straße, als Lehrling im Lehrberuf ?Bürokauffrau", somit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit, beschäftigt haben, ohne diese binnen 7 Tagen der zuständigen Krankenversicherung zu melden.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 111 ASVG iVm § 33 ASVG in der derzeit geltenden Fassung. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende

Strafe verhängt:

Geldstrafe von EUR 910,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen 12 Stunden gemäß § 111 ASVG"

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung brachte der Berufungswerber vor, dass seine Recherche mit den Beteiligten ergeben habe, dass die Anmeldung zur Berufsschule der jeweiligen Mitarbeiter rechtzeitig unter anderem vorab per Telefax zur zuständigen Krankenkasse gesendet worden ist.

Aus dem der Berufung beigelegten erstinstanzlichen Akt ist ersichtlich, dass am 17.3.2005 durch die Arbeiterkammer Wien eine Anzeige erfolgte. In dieser wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe Frau Stefanie Hü, wohnhaft in Wien, K-gasse, VSNR: 18 bei der Firma Peter H, Wien, M-straße, vom 17.1.2005 bis 7.2.2005 beschäftigt. Er habe ihr ein Lehrverhältnis für den Lehrberuf ?Bürokauffrau" zugesagt. Eine Anmeldung bei der Sozialversicherung sei nicht erfolgt. Außerdem habe Herr Peter H Frau Hü weder bei der Berufsschule noch bei der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer Wien angemeldet.

In der niederschriftlichen Einvernahme vom 15.2.2005 gab Frau Hü an, dass sie bei Herrn Peter H in der Modellagentur von 17.1.2005 bis 7.2.2005 als Bürokauffrau beschäftigt gewesen sei. Beim AMS sei eine Stelle ausgeschrieben gewesen, welche beinhaltet habe, dass dieser Bürolehrlinge aufnehme. Es seien keine Lohnvereinbarungen getroffen worden und habe sie auch keinen Lehrvertrag erhalten, weshalb sie das Arbeitsverhältnis am 7.2.2005 beendet habe.

In der niederschriftlichen Einvernahme vom 23.6.2005 gab der Berufungswerber an, dass er die ihm zur Last gelegten Tatbestände nicht bestreite. Er habe sich im gegenständlichen Zeitraum viel im Ausland befunden und habe deshalb die Aufgabe der Anmeldung der aufgenommenen Lehrlinge an eine Mitarbeiterin weitergegeben, welche die Unterlagen nicht rechtzeitig an seinen Steuerberater weitergeleitet habe. Er habe bereits Vorkehrungen getroffen, dass ein solcher Vorfall nicht mehr passieren könne.

In weiterer Folge erging das gegenständliche Straferkenntnis.

DER UNABHÄNGIGE VERWALTUNGSSENAT WIEN HAT

ERWOGEN:

Gemäß § 33 Abs 1 ASVG haben die Dienstgeber jeden von ihnen beschäftigten, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung Pflichtversicherten (Vollversicherte und Teilversicherte) bei Beginn der Pflichtversicherung (§ 10 ASVG) unverzüglich beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An- sowie die Abmeldung des Dienstgebers wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit der Beschäftigte in diesen Versicherungen pflichtversichert ist. Durch die Satzung des Trägers der Krankenversicherung kann die Meldefrist im Allgemeinen bis zu sieben Tagen oder für einzelne Gruppen von Pflichtversicherten bis zu einem Monat erstreckt werden. Durch § 14 Abs 1 der Satzung 2003 der Wiener Gebietskrankenkasse (i.d.F. vom 28.9.2004) wurde diese Meldefrist grundsätzlich auf 7 Tage und für bestimmte Versichertengruppen auf 14 Tage erstreckt.

Gemäß § 33 Abs 2 ASVG gilt § 33 Abs 1 ASVG für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit a ASVG Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind. (BGBl. Nr. 335/1993, Art I Z 9 und § 551 Abs 1 Z 4).

Gemäß § 111 ASVG i.d.F. BGBl. I Nr. 67/2001 begehen Dienstgeber und sonstige nach § 36 ASVG meldepflichtige Personen (Stellen), im Falle einer Bevollmächtigung nach § 35 Abs 3 oder § 36 Abs 2 ASVG die Bevollmächtigten, die der ihnen aufgrund dieses Bundesgesetzes obliegenden Verpflichtung zur Erstattung von Meldungen und Anzeigen bzw. zur Übermittlung von Meldungsabschriften an den Dienstnehmer nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, die Erfüllung der Auskunftspflicht verweigern, den gehörig ausgewiesenen Bediensteten der Versicherungsträger während der Betriebszeit keine Einsicht in alle Geschäftsbücher und Belege sowie sonstigen Aufzeichnungen, die für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind, gewähren oder in den ihnen obliegenden Meldungen, Anzeigen und Auskünften unwahre Angaben machen, wenn die Handlung nicht nach anderer Bestimmung einer strengeren Strafe unterliegt, eine mit Geldstrafe von 730 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 2 180 Euro bis 3 630 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen bedrohte Verwaltungsübertretung.

Gemäß § 31 Abs 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verfolgungsverjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs 2) vorgenommen worden ist. Nach § 31 Abs 2 leg cit beträgt die Verfolgungsverjährungsfrist bei den Verwaltungsübertretungen der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Landes- und Gemeindeabgaben ein Jahr, bei allen anderen Verwaltungsübertretungen sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt an zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat. Ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt an. Nach § 32 Abs 2 VStG ist als Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung udgl.) anzusehen, und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, unterbricht eine Verfolgungshandlung nur dann die Verjährung, wenn in ihr der Beschuldigte konkretisiert ist und in

ihr alle gemäß § 44a VStG erforderlichen Tatbildmerkmale angeführt sind (vgl. Hauer W., Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage 1996, § 32 VStG Anm. 1, S. 923f sowie u.a. VwGH-verst.Senat 19.10.1978, Slg.N.F. Nr. 9664/A und VwGH 19.6.1990, 89/04/0266; 23.3.1988, 87/02/0181). Dabei ist zur Beantwortung der Frage, ob Verjährung im Sinne des § 31 Abs 1 VStG eingetreten ist, von der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne des § 44a Z1 VStG auszugehen (vgl. hiezu u.a. VwGH 19.6.1990, 89/04/0266) und das dem Beschuldigten zur Last gelegte Handeln unter Berücksichtigung sämtlicher gemäß § 44a Z 1 VStG in den Spruch des Straferkenntnisses aufzunehmenden Tatbestandselemente der verletzten Verwaltungsvorschrift gemäß § 44a Z 2 VStG näher zu konkretisieren und individualisieren (vgl. VwGH 22.12.1992, 91/04/0199).

Gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

Gemäß § 44 a Z 1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erkannt, dass es nach dieser Bestimmung rechtlich geboten ist, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass

1.) die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird,

2.) die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht.

Was den vorstehenden Punkt 1.) anlangt, sind entsprechende, d.h. in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende, wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch die bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können (vgl. VwGH 5.12.1983, 82/10/125). Jedenfalls aber ist jedes Tatbildmerkmal der zur Last gelegten Übertretungsnorm zusätzlich zur Anführung der verba legalia derart zu konkretisieren, dass genau anzuführen ist, durch welche Tatsachenannahme das jeweilige Tatbildmerkmal nach Ansicht der Behörde verwirklicht worden ist.

Im gegenständlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt,

vom 17.1.2005 bis zum 7.2.2005 seiner Verpflichtung zur unverzüglichen Anmeldung eines beschäftigten, in der Krankversicherung pflichtversicherten Dienstnehmers nicht nachgekommen zu sein, indem er eine näher bestimmte Person zwischen dem 17.1.2005 und dem 7.2.2005 als Lehrling beschäftigt hatte, ohne diese binnen 7 Tagen der zuständigen Krankenversicherung angemeldet zu haben.

Dieser Vorwurf ist nach Ansicht des erkennenden Senats dahingehend zu interpretieren, dass durch diesen dem Berufungswerber zuerst der (z.T. auf den gegenständlichen Fall hin konkretisierte) Inhalt des von ihm nicht befolgten Gebots (vgl. die Wendung: ?Sie haben es als Gewerbeinhaber zu verantworten, dass Sie von 17.1.2005 bis 7.2.2005 Ihrer Verpflichtung, einen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 1955/189 i.d.g.F. ? ASVG von Ihnen in der Krankenversicherung Pflichtversicherten beschäftigten Dienstnehmer unverzüglich bei der zuständigen Krankenversicherung anzumelden, nicht nachgekommen sind,") und sodann die Sachverhaltsannahme, aufgrund derer die Nichteinhaltung dieses Gebots erschlossen wird (vgl. die Wendung: ?indem (!) Sie die Dienstnehmerin, Frau Stefanie Hü, geb.: 12.8.1987, von 17.1.2005 bis 7.2.2005 in Wien, M-straße, als Lehrling im Lehrberuf ?Bürokauffrau", somit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit, beschäftigt haben, ohne diese binnen 7 Tagen der zuständigen Krankenversicherung zu melden.") vorgehalten worden sind.

Dem Berufungswerber wurde daher vorgeworfen, dem Gebot der unverzüglichen Anmeldung eines Beschäftigten nicht

nachgekommen zu sein und daher gegen § 111 ASVG verstoßen zu haben. Durch den Hinweis im Spruch, wonach eine Meldung nicht binnen 7 Tagen erfolgt sei, wird daher nicht die dem Berufungswerber angelastete verletzte Gebotsnorm konkretisiert, sondern nur ein Sachverhalt bezeichnet, aus welchem die Verletzung einer zuvor konkretisierten Gebotsnorm seitens der Erstbehörde abgeleitet wird. Die angelastete Verletzung des Gebots, unverzüglich eine Meldung vornehmen zu müssen, wird daher auf den Umstand gestützt, dass nicht binnen 7 Tagen, und sohin offenkundig nicht unverzüglich, eine Meldung vorgenommen worden ist.

Zu einer unverzüglichen Anmeldung war der Berufungswerber aber selbst im Falle, dass man den übrigen Tatvorwurf bejahen sollte, aufgrund des § 14 Abs 1 der Satzung 2003 der Wiener Gebietskrankenkasse nicht verpflichtet. Vielmehr wäre der Berufungswerber im Falle der Zugrundelegung der Sachverhaltsannahmen der Erstbehörde zu einer Anmeldung binnen einer Frist von sieben Tagen verpflichtet gewesen, was ihm aber ? wie obausgeführt - im gegenständlichen Straferkenntnis nicht angelastet worden ist.

Aus dem Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist daher kein Verstoß gegen § 111 i.V.m. § 33 ASVG i.V.m. § 14 Abs 1 der Satzung 2003 der Wiener Gebietskrankenkasse ableitbar. Um den Erfordernissen des § 44a VStG zu entsprechen, hätte - wie obausgeführt - im Spruch dem Berufungswerber als Gebotsverletzung nämlich die nicht erfolgte Anmeldung binnen 7 Tagen angelastet werden müssen.

Ein derartiger Vorwurf erfolgte aber auch in keiner einzigen sonstigen Verfolgungshandlung; wurde doch auch in allen übrigen Verfolgungshandlungen dem Berufungswerber ebenso wie im gegenständlichen erstinstanzlichen Spruch ausdrücklich die nicht unverzügliche Anmeldung der obangeführten Person zur Last gelegt und gleichsam als Beleg dieses Vorwurfs ausgeführt, dass keine Anmeldung binnen sieben Tagen erfolgt ist. Diese Verfolgungshandlungen sind daher ebenso wie der

gegenständliche erstinstanzliche Spruch dahingehend zu verstehen, dass mit der Anführung des in diesen Verfolgungshandlungen bezeichneten Sachverhalts (keine Anmeldung binnen sieben Tagen) nicht die Übertretung des § 14 Abs 1 der Satzung 2003 der Wiener Gebietskrankenkasse vorgeworfen worden ist. Die Anführung eines Sachverhalts in einer Verfolgungshandlung stellt aber nur dann eine Verfolgungshandlung hinsichtlich der Übertretung einer bestimmten Verwaltungsnorm dar, wenn aus dieser Verfolgungshandlung eindeutig hervorgeht, dass die Behörde aus diesem Sachverhalt die Verletzung dieser bestimmten Verwaltungsnorm ableitet. Wenn daher durch eine behördliche Verfolgungshandlung niemals der Vorwurf der Verletzung dieser bestimmten Verwaltungsnorm intendiert gewesen ist, vermag diese Verfolgungshandlung daher auch nachträglich nicht als Verfolgungshandlung wegen der Verletzung dieser bestimmten Verwaltungsnorm uminterpretiert zu werden.

In allen gegenständlichen Verfolgungshandlungen diente die Anführung der nicht erfolgten Anmeldung binnen sieben Tagen nicht als Verfolgungshandlung bezüglich des Vorwurfs der Übertretung des § 14 Abs 1 der Satzung 2003 der Wiener Gebietskrankenkasse, sodass diese Verfolgungshandlungen auch nachträglich nicht als Verfolgungshandlungen bezüglich des Vorwurfs der Übertretung des § 14 Abs 1 der Satzung 2003 der Wiener Gebietskrankenkasse zu qualifizieren sind. Hinsichtlich des Vorwurfs der Übertretung des § 14 Abs 1 der Satzung 2003 der Wiener Gebietskrankenkasse wurde daher bislang keine Verfolgungshandlung gesetzt.

Es war sohin der erstinstanzliche Spruch spruchgemäß zu beheben und das gesamte (!) Verfahren infolge eingetretener Verfolgungsverjährung einzustellen.

Gemäß § 51e Abs 2 Z 1 VStG hatte eine öffentliche mündliche Verhandlung zu entfallen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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