TE UVS Tirol 2005/10/07 2004/22/179-8

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.10.2005
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Franz Triendl über die Berufung des Herrn T. S., D-K., vd Rechtsanwalt Dr. D. B., XY-Straße 19a, I., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 15.11.2004, Zl GB-1143-2004, nach öffentlicher Verhandlung wie folgt:

 

I.

Zu Faktum 1. des angefochtenen Straferkenntnisses:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 24 VStG wird der Berufung Folge gegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis diesbezüglich behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

 

II.

Zu Faktum 2. des angefochtenen Straferkenntnisses:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991(VStG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 43,60, zu bezahlen.

 

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird in Bezug auf das Faktum 2. bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) nach Anführung der Tatzeit und des Tatortes wie folgt berichtigt:

 

?Fahrzeug: Sattelkraftfahrzeug, bestehend aus Sattelzugfahrzeug XY (D) und Sattelanhänger XY (D)

 

Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und sohin nach außen zur Vertretung befugtes Organ der T. S. Schwertransporte GmbH, XY -Ring 1, D-K. ?U., diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ, nicht dafür Sorge getragen, dass das von K. K. gelenkte Fahrzeug und seine Beladung den Vorschriften des KFG entspricht, da die größte zulässige Länge des Sattelkraftfahrzeuges von 16,5 Meter um 370 cm überschritten wurde.?

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber spruchgemäß folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

?Es wird Ihnen zur Last gelegt, folgende Verwaltungsübertretungen begangen zu haben:

 

Tatzeit: am 11.08.2004, um 09:19 Uhr

Tatort: auf der A 12, bei km 24,300 (Kontrollstelle Kundl)

Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug, XY, XY (D)

 

1.) Sie haben als Zulassungsbesitzer(in) des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von K. K. gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass das höchste zulässige Gesamtgewicht des Sattelzuges von 40.000 kg durch die Beladung um

10.850 kg überschritten wurde.

 

2.) Sie haben als Verantwortlicher der Firma S. T. in K., XY-Ring 1, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von K. K. gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug die größte zulässige Gesamtlänge gem § 4 Abs 7 a KFG für Sattelkraftfahrzeuge von 16,5 Meter um 370 cm überschritten wurde.

 

3.) Entfällt und wird gemäß § 45 Abs 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 eingestellt.?.

 

Dadurch habe der Beschuldigte folgende Rechtsvorschriften verletzt:

 

1. § 103 Abs 1 Z 1 KFG iVm § 101 Abs 1 lit a KFG 2. § 103 Abs 1 Z 1 KFG iVm § 4 Abs 7a KFG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn nachstehende Geldstrafe verhängt und ein anteiliger Beitrag zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten vorgeschrieben.

 

Gemäß, Geldstrafe, Ersatzfreiheitsstrafe

zu 1) § 134 Abs 1 KFG, Euro 218,00, 60 Stunden

zu 2) § 134 Abs 1 KFG, Euro 218,00, 60 Stunden

 

In der fristgerecht dagegen erhobenen Berufung brachte der rechtsfreundlich vertretene Berufungswerber vor wie folgt:

 

?Die Behörde I. Instanz hat sich mit den Argumenten und Beweisanträgen des Beschuldigten nicht auseinandergesetzt, insbesondere nicht die begehrte Übermittlung des Aktes veranlasst, was einen Verfahrensfehler darstellt. Dadurch konnte sich der Beschuldigte nicht konkret mit den Behauptungen der Behörde auseinandersetzen. Es wird daher neuerlich ersucht, gegen Spesenersatz eine Kopie des Aktes zur Verfügung zu stellen.

 

Der Beschuldigte selbst hat die gegenständliche Übertretung nicht begangen. Es wurde in seinem Betrieb ein verantwortlicher Beauftragter bestellt und zwar vor dem gegenständlichen Ereignis, der eigenständig für die Einhaltung, insbesondere nach dem Österreichischen KFG zuständig war und der vom Beschuldigten auch laufend kontrolliert worden ist. Darüber hinaus hat sich die Behörde

1. Instanz auch nicht mit den weiteren Argumenten des Beschuldigten auseinandergesetzt und die dort genannten Zeugen einvernommen.

 

Aus all diesen Gründen wird gestellt der Berufungsantrag:

der UVS wolle nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung, Aufnahme der angebotenen Beweise und Einholung eines technischen Gutachtens der Berufung Folge geben, den angefochtenen Bescheid beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen.?

 

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt, Einvernahme des Zeugen C. P., Autobahnkontrollstelle Kundl,  anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2005, Einsichtnahme in die Transportbewilligungen des Landeshauptmannes von Tirol vom 09.08.2004, Zl IIb2-3-5-1875/6, 11.08.2004, IIb2-3-5-1875/10 und 12.08.2004, Zl IIb2-3-5-1875/12, in die seitens des Zeugen Pronegg vorgelegten Kopien der Zulassungsscheine sowie der angefertigten Lichtbilder, Einsichtnahme in die mit Eingabe vom 14.02.2005 vorgelegte  undatierte Bestellungsurkunde sowie die im Verfahren uvs-2004/23/236 vorgelegte Bestellungsurkunde vom 01.01.2003.

 

Zur öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 19.01.2005 ist der Berufungswerber nicht erschienen. Er ließ sich durch seinen Rechtsbeistand vertreten.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat wie folgt erwogen:

 

Zu Faktum 1. des angefochtenen Straferkenntnisses:

 

Dazu wurde dem Berufungswerber eine Übertretung nach § 101 Abs 1 KFG vorgeworfen.

 

§ 101 KFG lautet wie folgt:

?(1) Die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern ist unbeschadet der Bestimmungen der Abs 2 und 5 nur zulässig, wenn

a) das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger, bei Starrdeichselanhängern  abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Stützlasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Stützlasten, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten durch die Beladung nicht überschritten werden,

b) die im § 4 Abs 6 Z 1 festgesetzte Höchstgrenze für die größte Höhe von Fahrzeugen durch die Beladung nicht überschritten wird,

c) die größte Länge des Fahrzeuges durch die Beladung um nicht mehr als ein Viertel der Länge des Fahrzeuges überschritten wird und

d) bei Bewilligungen gemäß Abs 5 zweiter Satz erteilte Auflagen eingehalten werden,

e) die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sind, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert  werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist. ??

Diese Verwaltungsübertretung hat der Berufungswerber jedoch nicht begangen. Dieser Vorwurf erfolgte, und bestätigte dies auch ein Telefonat mit dem Meldungsleger, Herrn C. P., Kontrollstelle Kundl, irrtümlich, zumal er (richtigerweise) eigentlich von einer Übertretung nach § 4 Abs 7a KFG ausgegangen sei.

 

Der Berufungswerber hat sohin die vorgeworfene Tat nicht begangen und war daher, ohne auf die weiteren Berufungsgründe näher einzugehen, spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu Faktum 2. des angefochtenen Straferkenntnisses:

Der Berufung kommt in Bezug auf dieses Faktum keine Berechtigung zu.

 

§ 4 Abs 7a KFG bestimmt, dass bei Kraftwagen mit Anhängern die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten 38.000 kg, im Vorlauf- und Nachlaufverkehr mit kranbaren Sattelanhängern 39.000 kg und mit Containern und Wechselaufbauten 42.000 kg und beim Transport von Rundholz aus dem Wald bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder Verarbeitungsbetrieb, höchstens jedoch 100 km Luftlinie, wenn beide Fahrzeuge jeweils mehr als zwei Achsen haben, 42.000 kg nicht überschreiten darf. Bei in einem EU-Mitgliedstaat zugelassenen Kraftfahrzeug sind die im ersten Satz genannten Gewichte um 5 vH, gerundet auf volle tausend Kilogramm, zu erhöhen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann auch mit anderen Staaten vereinbaren, dass die im zweiten Satz angeführte Regelung auch für in diesen Staaten zugelassene Kraftfahrzeuge gilt, sofern ein Verkehrsabkommen der EU mit diesen Staaten eine solche Maßnahme aus Gründen der Nichtdiskriminierung erforderlich macht und sofern Gegenseitigkeit gewährleistet ist. Die größte Länge von Kraftwagen mit Anhängern darf 18,75 m, von Sattelkraftfahrzeugen jedoch 16,5 m nicht überschreiten.

 

Nach § 103 Abs 1 Z 1 KFG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

 

Gemäß § 134 Abs 1 1. Satz KFG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 2.180,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl Nr L 370 vom 31. Dezember 1985, S 1 sowie der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr ABl Nr L 370 vom 31. Dezember 1985, S 8, geändert durch Verordnung (EWG) Nr 3572/90, ABl Nr L 353 vom 17. Dezember 1990, S 12, zuwiderhandelt.

 

Wenn in der ergänzenden Stellungnahme vom 12.01.2005 moniert wird, die Verfolgungshandlung in Bezug auf diesen Spruchpunkt hätte nicht dem Konkretisierungsgebot entsprochen, ist dem entgegenzuhalten wie folgt:

 

Der Berufungswerber ist zwar grundsätzlich damit im Recht, dass die Verfolgungshandlungen aufgrund mehrerer offensichtlicher Übertragungsfehler unpräzise waren. So ist bereits in der Anzeige unter der Rubrik ?Juristische Person? richtigerweise die ?T. S. Schwertransporte GmbH? genannt, beim Zulassungsbesitzer des Sattelzugfahrzeuges jedoch fälschlicherweise  ?T. S.? genannt. In der ersten Verfolgungshandlung (Aufforderung zur Rechtfertigung vom 06.09.2004) wird unter der Rubrik ?Fahrzeuge? nur ein ?Sattelzugfahrzeug, XY (D)? bzw im angefochtenen Straferkenntnis ?Sattelzugfahrzeug, XY (D), XY (D)? angeführt. Als Verantwortlicher wird in allen Verfolgungshandlungen die Firma ?T. S.? (mit richtiger Adresse) genannt.

 

Tatsächlich handelt es sich um ein Sattelkraftfahrzeug, bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug XY (D) und dem Sattelanhänger XY (D), dessen Zulassungsbesitzerin die T. S. Schwertransporte GmbH, XY-Ring 1, D- K.-U., ist.

 

Die Ungenauigkeiten in den Verfolgungshandlungen schaden jedoch nicht. Der weiteren Formulierung des Tatvorwurfes in allen Verfolgungshandlungen ist nämlich, was das Fahrzeug betrifft, eindeutig zu entnehmen, dass es sich nur um ein Sattelkraftfahrzeug handeln kann, wenn es dort heißt, ??dass beim betroffenen Fahrzeug die größte zulässige Gesamtlänge gemäß § 4 Abs 7a KFG für Sattelkraftfahrzeuge von 16,5 Meter um 370 cm überschritten wurde?. Auch die unpräzise Angabe der Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen KFZ  mit ?Firma T. S.? (anstatt richtig ?T. S. Schwertransporte GmbH?) ermöglicht dem Beschuldigten aufgrund der richtigen Angabe des Kennzeichens des Sattelzugfahrzeuges, aber auch der korrekten Angabe des Tatortes, der Tatzeit und des Lenkers, eine eindeutige Zuordnung des Fahrzeuges zur Zulassungsbesitzerin Thomas S. Schwertransporte GmbH. Im Übrigen wurde in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses vom 15.11.2004, sohin innerhalb der Verjährungsfrist, die Zulassungsbesitzerin richtig wiedergegeben (siehe Begründung Seite 3).

 

Bei der nunmehr erfolgten Änderung des Spruches handelt es sich daher um eine bloße Präzisierungen. Hinsichtlich des relevanten Tatvorwurfes hat sich dadurch keine Änderung ergeben. Die Berufungsbehörde war daher zu diesen Modifikationen gemäß § 66 Abs 4 AVG berechtigt.

 

Der Berufungswerber verkennt auch, dass es sich gegenständlich nicht um einen Verstoß gegen Nebenbestimmungen des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 09.08.2004, Zl IIb2-3-5-1875/6 handeln kann, zumal in dieser Transportbewilligung der gegenständliche Sattelanhänger gar nicht genannt ist (die vom Meldungsleger anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2005 vorgelegten Transportbewilligungen  vom 11.08. und 12.08.2004 wurden nach der Anhaltung ausgestellt und  ermöglichten lediglich die Weiterfahrt).

 

Der Berufungswerber macht weiters geltend, dass im Betrieb ein verantwortlicher Beauftragter nach § 9 VStG bestellt worden sei und ihm daher die verfahrensgegenständliche Übertretung nicht zur Last gelegt werden könne. Er legt dazu eine Kopie einer Bestellungsurkunde vor.

 

Dieses Vorbringen ist nach Ansicht der Berufungsbehörde verfehlt.

 

§ 9 VStG lautet wie folgt:

(1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

(2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

(3) ....

(4) Verantwortlicher Beauftragter kann nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise sichergestellt sind.

(5)....?.

 

Bei der Zulassungsbesitzerin handelt es sich um eine juristische Person mit Sitz in Deutschland. Wenngleich das VStG im Abs 4 legcit unter bestimmten Voraussetzungen eine Möglichkeit vorsieht, verantwortliche Beauftragte auch ohne Hauptwohnsitz im Inland zu bestellen, kann sich die grundsätzliche Möglichkeit für juristische Personen, verantwortliche Beauftragte zu bestellen, offenkundig nur auf inländische juristische Personen beziehen. Jede andere Auslegung käme einer unzulässigen Ausdehnung des räumlichen Geltungsbereiches des VStG über die Grenzen Österreichs hinaus gleich. Dass das VStG (vgl § 2) und konkret der § 9 VStG nur Verhaltensweisen in Österreich regelt, erhellt sich auch aus Abs 2 legcit, der (auf Verlangen der Behörde) eine Verpflichtung zur Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten normiert. Diese ?Verpflichtung? würde in Bezug auf ausländische Unternehmen jedoch einen unzulässigen Verstoß gegen das völkerrechtliche Territorialitätsprinzip darstellen.

 

Im vorliegenden Fall ist jedoch aus weiteren Erwägungen von einer rechtsunwirksamen Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten auszugehen. Der Berufungswerber wurde ausdrücklich aufgefordert, die Original-Bestellungsurkunde vorzulegen, zumal die Berufungsbehörde Bedenken in Bezug auf die Echtheit der Urkunde hegt (vgl Aktenvermerk 25.02.2005). Dem konnte der Berufungswerber nicht nachkommen. Aber auch die Vorlage einer allfälligen Originalurkunde hätte gegenständlich keine Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit bewirkt. Der Gesetzgeber verlangt nämlich in § 9 Abs 2 VStG die Zuweisung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung für einen räumlich oder sachlich eindeutig abgegrenzten Bereich. Eine Bestellung ist dabei jedenfalls dann rechtsunwirksam, wenn die Behörde nur unter Zuhilfenahme weiterer Beweise in die Lage versetzt wird, den Umfang des Verantwortungsbereiches festzustellen.

 

Die vorgelegte Bestellungsurkunde ist einerseits undatiert, andererseits ist der räumlich mit ?Südeuropa? abgegrenzte Bereich viel zu unbestimmt, um von einer rechtswirksamen Bestellung des Herrn I. L. auszugehen.

 

Im Ergebnis vertritt die Berufungsbehörde daher die Ansicht, dass die Erstinstanz zu Recht von einer verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Berufungswerbers für Übertretungen der T. S. Schwertransporte GmbH ausgegangen ist.

 

Nachdem der Berufungswerber auch nicht im Ansatze ein ausreichendes und effizientes Schulungs- und Kontrollsystem darlegen konnte, das mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten lässt, hat er den Tatbestand der ihm zu Last gelegten Verwaltungsübertretungen auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.

 

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Gegenständlich ist jedenfalls von einer durchschnittlichen Vermögensausstattung und Einkommenssituation auszugehen.

 

Der Unrechtsgehalt der dem Berufungswerber angelasteten Übertretung ist nicht unerheblich. Die kraftfahrrechtlichen Vorschriften über Längenbeschränkungen sollen die Sicherheit im Straßenverkehr gewährleisten. Dieses Schutzinteresse wurden aufgrund des festgestellten Ausmaßes (370cm) in einem nicht unerheblichen Maße beeinträchtigt. Hinsichtlich des Verschuldensgrades war von Fahrlässigkeit auszugehen. Mildernd war die bisherige Unbescholtenheit zu werten.

 

Unter Berücksichtigung all dieser Strafzumessungsgründe kann die Strafe in der Höhe von Euro 218,00 keinesfalls als überhöht angesehen, zumal die Erstinstanz damit den gesetzlichen Strafrahmen nur zu 10 Prozent ausgeschöpft hat. Eine Bestrafung in dieser Höhe war schon aus spezial- und generalpräventiven Gründen jedenfalls geboten, um den Berufungswerber künftighin von gleichartigen Übertretungen abzuhalten und auch anderen das besondere Gewicht der betreffenden Verwaltungsvorschriften aufzuzeigen

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zusatz: Die Behandlung der VwGH-Beschwerde wurde abgelehnt.

Schlagworte
Die, Ungenauigkeiten, in, den, Verfolgungshandlungen, schaden, nicht, Im, vorliegenden, Fall, ist, jedoch, aus, weiteren, Erwägungen, von, einer, rechtsunwirksamen, Bestellung, eines, verantwortlichen, Beauftragten, auszugehen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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