Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg erlässt durch das Einzelmitglied Mag. Thomas Thaller über die Berufung von Herrn Ewald F. gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Johann i.Pg. vom 24.8.2005, Zahl 30406/369-5543-2005, folgendes
Erkenntnis:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird der Berufung keine Folge gegeben und der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses mit der Maßgabe vollinhaltlich bestätigt, dass im Spruch die Angabe des Fahrzeuges bei Angaben zu Tat: zu lauten hat:
?Fahrzeug: LKW mit Anhänger, FB-..und FB-.. (A)
mit
einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t?
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Beschuldigte neben den Kosten zum erstinstanzlichen Verfahren einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von ? 58,-- zu leisten.
1.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen:
?Angaben zur Tat:
Zeit der Begehung: 16.3.2005, 13:00 Uhr
Ort der Begehung: Radstadt, B 320, Strkm 13,10
in Fahrtri. Steiermark
Fahrzeug: LKW mit Anhänger, FB-.. (A)
Sie haben als Inhaber der Fa. F. Ewald mit Sitz in 8082 K./Stmk, die Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Fahrzeuges ist, zu verantworten, dass diese nicht dafür gesorgt hat, dass das Fahrzeug den Vorschriften entspricht, weshalb folgende Mängel gegeben waren: Es war kein Kontrollgerät eingebaut.
Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Übertretung gemäß § 103(1) Z 1 Kraftfahrgesetz iVm Art 3 Abs 1 d. EG-VO 3821/85
Deshalb wird gegen Sie folgende Verwaltungsstrafe verhängt:
Strafe gemäß: § 134(1) Kraftfahrgesetz Euro 290,00
Ersatzfreiheitsstrafe: 96 Stunden.?
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte durch seine Rechtsvertreter nachstehende Berufung eingebracht:
?In der umseits bezeichneten Verwaltungsstrafsache erhebt der Beschuldigte, Ewald F., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 24.08.2005, GZ 30406/369-5543-2005, zugestellt am 29.08.2005, sohin binnen offener Frist
BERUFUNG
an den unabhängigen Verwaltungssenat für das Land Salzburg, ficht das genannte Straferkenntnis dem gesamten Inhalt nach an und führt im Einzelnen aus wie folgt:
1.)
Nach den - unangefochtenen - Feststellungen der erkennenden Behörde war das verfahrensgegenständliche KFZ des Berufungswerbers zum Tatzeitpunkt am 16.03.2005 nicht mit einem Kontrollgerät im Sinne der EG-VO 3821/85 versehen.
Aufgrund dieser Feststellung geht die erkennende Behörde von einer Anwendbarkeit des § 103 Abs. 1 Z1 KFG 1967 aus.
§ 103 Abs. 1 Z1 KFG 1967 bestimmt, dass der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen hat, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seiner Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes (KFG 1967) und der aufgrund dieses Bundesgesetzes (KFG 1967) erlassenen Verordnungen entspricht.
Gegen diese Bestimmung hat der Beschuldigte jedoch bei richtiger rechtlicher Beurteilung keineswegs verstoßen, da die Verpflichtung, das verfahrensgegenständliche Fahrzeug mit einem entsprechenden Kontrollgerät zu versehen, nicht aus dem KFG 1967 oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung, sondern aus Art. 3 Abs. 1 EG-VO 3821/85 resultiert.
Die EG-VO 3821/85 ist jedoch keine Verordnung, welche aufgrund des KFG 1967 erlassen wurde.
Gem. § 103 Abs. 1 Z1 KFG hat der Zulassungsbesitzer jedoch eben nur dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug dessen Vorschriften (KFG 1967) und den aufgrund dieses Bundesgesetzes (KFG 1967) erlassenen Verordnungen entspricht.
Gegenständlich ist somit ein Verstoß des Zulassungsbesitzers sohin des Beschuldigten gegen die Bestimmung des § 103 Abs. 1 Z1 KFG 1967 ausgeschlossen, da er lediglich einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 EG-VO 3821/85 sohin keinen Verstoß gegen eine in § 103 Abs. 1 Z1 KFG 1967 dargestellte Gesetzesbestimmung zu verantworten hat.
Allein aus diesem Grunde scheidet eine Strafbarkeit des Beschuldigten daher aus.
2.)
Doch auch aus einem allfälligen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 EG-VO 3821/85 kann keine Strafbarkeit des Beschuldigten gem. § 134 Abs. 1 KFG 1967 resultieren, da die Strafbestimmung des § 134 Abs. 1 KFG 1967 ein Zuwiderhandeln gegen die Bestimmung des Art. 3 Abs. 1 EG-VO 3821/85 nicht als Verwaltungsübertretung behandelt.
Gem. § 134 Abs. 1 KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer dem KFG 1967, den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 zuwiderhandelt.
Nach der eben zitierten Gesetzesbestimmung begeht betreffend die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 somit nur derjenige eine Verwaltungsübertretung, weicher gegen deren Art. 5 bis 9 verstößt.
Hätte der Gesetzgeber zu normieren beabsichtigt, dass jedes Zuwiderhandeln gegen sämtliche Bestimmungen der Verordnung Nr. 3821/85 eine Verwaltungsübertretung sein sollte, so hätte er die gegenständliche Bestimmung völlig anders formulieren müssen. Tatsächlich bestimmt § 134 Abs. 1 KFG 1967 betreffend die EWG-Verordnungen 3820/85 und 3821/85 ausschließlich folgendes:
?Wer diesem Bundesgesetz, ........, den Artikeln 5 bis 9 der
Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 ...... sowie der Verordnung (EWG)
Nr. 3821/85 ........, zuwiderhandelt, begeht eine
Verwaltungsübertretung ......... ?
Diese Formulierung der Bestimmung des § 134 Abs. 1 KFG lässt keine andere Interpretation zu, als dass sich die Bezeichnung der Artikeln 5 bis 9 auf beide EWG-Verordnungen, nämlich Nr. 3820/85 und auch 3821/85 bezieht.
(Arg.: Wer den Artikeln 5 bis 9 der Verordnung 1 sowie der Verordnung 2 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung.) Hätte der Gesetzgeber beabsichtigt, sich auf sämtliche Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 zu beziehen, so hätte er diese der Verordnung (EWG) 3820/85 aus ligistischen Gründen selbstverständlich vorangestellt und die Gesetzesbestimmung wie folgt formuliert:
?Wer diesem Bundesgesetz, ......., der Verordnung (EWG) Nr.
3821/85 .......sowie den Artikeln 5 bis 9 der Verordnung (EWG)
Nr. 3820/85 ........ zuwiderhandelt, begeht eine
Verwaltungsübertretung ....."
Mit einer derartigen Formulierung wäre klar, dass die gesamte Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 gemeint ist und von der Verordnung (EWG) 3820/85 lediglich die Artikel 5 bis 9.
(Arg.: Wer der Verordnung 1 sowie den Artikeln 5 bis 9 der Verordnung 2 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung.)
Bei der tatsächlich vom Gesetzgeber gewählten Formulierung ist jedoch eindeutig, dass von beiden angesprochenen Verordnungen lediglich die Artikel 5 bis 9 gemeint sein können, da sich die Bezeichnung der gemeinten Artikel aufgrund der gegebenen Formulierung jedenfalls auch auf die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 bezieht.
Da im gegenständlichen Fall dem Beschuldigten ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 EG-VO 3821/85 vorgeworfen wird, ist darin keine Verwaltungsübertretung gem. § 134 Abs. 1 KFG 1967 zu erblicken, zumal lediglich ein Verstoß gegen die Art. 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 eine Verwaltungsübertretung gem. § 134 Abs. 1 KFG 1967 wäre.
Eine Strafbarkeit des Beschuldigten ist sohin auch aus diesem Grunde keineswegs gegeben.
Insgesamt erweist sich das angefochtene Straferkenntnis sohin als rechtswidrig.
Zusammenfassend wird sohin gestellt der ANTRAG,
der unabhängige Verwaltungssenat für das Land Salzburg möge der vorliegenden Berufung Folge geben und das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 24.08.2005, GZ 304061369-5543-2005 ersatzlos beheben und das Strafverfahren gegen den Beschuldigten einstellen.?
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg stellt hiezu gemäß § 51c VStG durch ein Einzelmitglied fest:
Vom Beschuldigten wird in der vorliegenden Berufung nicht bestritten, dass zur näher angeführten Tatzeit der genannte auf ihn zugelassene Kraftwagenzug (LKW mit Anhänger) mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t bei einem gewerblichen Gütertransport (Transport eines Pkws) in Radstadt gelenkt worden ist. Der Beschuldigte ist Inhaber eines KFZ-Handelsgewerbes. Weiters ist unbestritten, dass das gegenständliche KFZ während der angeführten Fahrt nicht mit einem EU-Kontrollgerät gemäß Art 3 der EG-Verordnung 3821/85 ausgestattet war.
Der Beschuldigte rechtfertigt sich im Wesentlichen damit, dass die vorgeworfene Übertretung des Art 3 Abs 1 der EG-Verordnung 3821/85 nach § 134 Abs 1 KFG nicht strafbar sei, da nur Verstöße gegen die Art 5 bis 9 dieser Verordnung Verwaltungsübertretungen bilden würden.
Diese Rechtsansicht wird nicht geteilt. In § 134 Abs 1 KFG werden (in chronologischer Reihenfolge) zuerst Zuwiderhandlungen gegen die Art 5 bis 9 der Verordnung (EWG) 3820/85 und in weiterer Folge Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EWG) 3821/85 als Verwaltungsübertretungen bezeichnet. Die Art 5 bis 9 beziehen sich nur auf die Verordnung (EWG) 3820/85, während hinsichtlich der Strafbarkeit von Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EWG) 3821/85 keine Einschränkung erfolgt. Dies ergibt sich eindeutig aus den maßgeblichen Gesetzesmaterialien (EB zur RV der 15. KFG-Nov; 861 der Beilagen zu den stenografischen Protokollen des Nationalrates, XVIII. GP), welche ausführen:
?In § 134 Abs 1 wird die Strafbarkeit von Verstößen gegen die EG-V Nr 3821/85 sowie der Vorschriften über das Mindestalter, die Lenkzeit, Unterbrechung und Ruhezeit (Art 5 bis 9) der V Nr 3820/85 aufgenommen.?
Auch die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zur Strafbarkeit von Übertretungen der EG-VO 3821/85, insbesondere zu Verstößen gegen Art. 15 (welche nach den Berufungsausführungen ebenfalls keine Verwaltungsübertretungen gemäß § 134 Abs 1 KFG bilden würden), widerspricht der Rechtsansicht des Beschuldigten (vgl. dazu VwGH 28.3.2003, 2002/02/0140).
Die Berufungsbehörde geht daher davon aus, dass auch eine Übertretung des Art 3 Abs 1 der Verordnung (EWG) 3821/85 eine Verwaltungsübertretung gemäß § 134 Abs 1 KFG bildet. Das Berufungsvorbringen geht somit ins Leere.
Die vorliegende Übertretung ist daher als erwiesen anzunehmen, wobei dem Beschuldigten zumindest fahrlässiges Verschulden vorzuwerfen ist.
Zur Strafbemessung ist festzuhalten:
Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Abs 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Gemäß § 134 Abs 1 KFG ist für die vorliegende Übertretung eine Geldstrafe bis zu ? 2.180,-- vorgesehen. Durch die vorliegende Übertretung hat der Beschuldigte dem besonderen Schutzinteresse der Aufzeichnung und Nachkontrolle der Lenk-, Arbeits- und Ruhezeiten zuwider gehandelt, sodass der Übertretung ein nicht mehr unbedeutender Unrechtsgehalt zugrunde liegt.
Bei der subjektiven Strafbemessung sind keine besonderen Milderungs- und Erschwerungsgründe hervorgekommen. Seine Einkommens- und Vermögenssituation hat der Beschuldigte nicht bekannt gegeben. Als Inhaber eines KFZ Handelsgewerbes wird jedenfalls von einer durchschnittlichen Einkommenssituation ausgegangen.
Insgesamt erweist sich die mit ? 290,-- ohnedies noch im untersten Bereich des Strafrahmens verhängte Geldstrafe bei Berücksichtigung der angeführten Strafzumessungsgründe nicht als unangemessen. Die Berufung war daher abzuweisen.