Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Monica Voppichler-Thöni über die Berufung der Frau J. M., XY, R., gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 07.03.2005, Zl S-23.532/04, nach Durchführung eine öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24 und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Geldstrafe, das sind zu Spruchpunkt 1. Euro 120,00 und zu Spruchpunkt 2. Euro 10,00, sohin insgesamt Euro 130,00 zu bezahlen.
Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird insofern berichtigt, als in Spruchpunkt 2. die Wortfolge ?kein Attest des Gesundheitsamtes über erfolgte Untersuchungen vorweisen können und? und das Wort ?somit? zu entfallen hat.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber nachfolgender Sachverhalt vorgeworfen:
?Sie haben am 23.11.2004 um 23.55 Uhr, Kreuzung Egger-Lienz-Straße ? Karwendelstraße an der südöstlichen Ecke
1.) die Durchführung des Geschlechtsverkehrs im Hotelzimmer für eineinhalb Stunden mit Gummi für ein Entgelt in Höhe von Euro 150,00 angeboten und somit Beziehungen zur Ausübung der Prostitution außerhalb behördlich bewilligter Bordelle angebahnt,
2.) kein Attest des Gesundheitsamtes über erfolgte Untersuchungen vorweisen können und es somit als Person, die gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper duldet oder solche Handlungen an anderen vornimmt, unterlassen, sich vor Beginn dieser Tätigkeit sowie regelmäßig im Abstand von einer Woche einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten zu unterziehen.?
Die Beschuldigte habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß 1. § 19 Abs 1 iVm § 14 lit b Tiroler Landes-Polizeigesetz und 2. § 12 Abs 2 Geschlechtskrankheitengesetz iVm § 1 und 7 der Verordnung des BMfGuU, BGBl 314/1974 begangen und wurden Geldstrafen in Höhe von 1.
Euro 600,00, Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 6 Tagen und 2.
Euro 50,00, Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 1 Tag, sowie ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verhängt. Dagegen hat die Beschuldigte fristgerecht Berufung erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass sie sich seit September 2004 aus dieser Branche entfernt habe, da sie damals bis ca August 2004 dieses Geschäft in einer Wohnung für einen Zuhälter betrieben habe und sie dafür schon eine sehr hohe Strafe bekommen habe. Diese Strafe habe sie so sehr abgeschreckt, dass sie mit dieser Sache auf keinen Fall weiter machen wolle. Seit 5.9.2004 sei sie mit ihrem Freund B. R. zusammen. Er habe nur dann eine Beziehung mit ihr eingehen wollen, wenn sie mit so etwas nichts mehr zu tun habe. Sie möchte ihren Freund als Zeugen für ihre Unschuld angeben, da es ihm sicher aufgefallen wäre, wenn sie so etwas getan habe. Sie habe eine Bekannte, die ebenfalls dort auf den Südring zur Ausübung der Prostitution gestanden sei, welche ihr einmal erzählt habe, dass sie ? als eine Polizeikontrolle stattgefunden habe ? ihren Namen angegeben habe, weil sie noch minderjährig gewesen sei. Es sei also nicht ausgeschlossen, dass sie auch diesem Fall ihren Namen angegeben habe, damit ihr nichts passiere. Sie habe diese Sachen früher auch nur deshalb getan, da sie massiv drogenabhängig gewesen sei und so kein Geld gehabt habe, aber seit sie damit aufgehört habe, sei sie in einem Substitutionsprogramm und brauche keine Drogen mehr zu kaufen. Sie habe, seitdem sie keinen Kontakt mehr zu dieser Szene habe, zu Arbeiten begonnen und habe Arbeitslosengeld bezogen. Da weder sie noch ihr Freund bei ihren Eltern Miete zu zahlen bräuchten, habe sie für ihr Vergnügen immer genug Geld zur Verfügung. Sie führe ein richtig bürgerliches Leben und habe es auch vor, weiterhin zu tun. Sie beantrage, die verhängte Geldstrafe aufzuheben und die wahre Täterin zu ermitteln, da sie unschuldig sei.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt sowie in den Berufungsakt. Am 19.10.2005 fand vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung statt, in der der Zeuge BI E. F. einvernommen wurde. Die Berufungswerberin ist zur Verhandlung (unentschuldigt) nicht erschienen.
Aufgrund dessen steht der von der Erstbehörde angefochtene und dem angefochtenen Straferkenntnis zugrunde gelegte Sachverhalt als erwiesen fest. Insbesondere steht fest, dass die Beschuldigte am 23.11.2004 um 23.55 Uhr in Innsbruck, Kreuzung Egger-Lienz-Straße-Karwendelstraße auf der südöstlichen Ecke dem A. H. eine Beziehung zur Ausübung der Prostitution angebahnt hat, obwohl die außerhalb behördlich bewilligter Bordelle erfolgende Anbahnung von Beziehungen zur Ausübung der Prostitution verboten ist.
Des Weiteren hat sich die Beschuldigte zum Tatzeitpunkt keiner amtsärztlichen Untersuchung auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten unterzogen, obwohl sie gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper dulden oder solche Handlungen an anderen vornimmt.
Die getroffenen Feststellungen stützen sich vor allem auf die aktenkundigen erstinstanzlichen Ermittlungsergebnissen, insbesondere auf die Anzeige der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 28.11.2004, Zahl S-23.532-2004 samt Stellungnahme vom 15.04.2005 sowie die Einvernahme des Beamten BI E. F. anlässlich der am 19.10.2005 durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung.
So ist der Anzeige der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 28.11.2004, Zahl S-23.532-2004 zu entnehmen, dass am 23.11.2004 um
23.55 Uhr im Zuge des Streifendienstes des Anzeigenlegers mit der Streife ?Heinrich 10? festgestellt, dass Herr A. H. mit seinem Fahrzeug der Marke Lancia Phedra, silber, KZ XY (A) an der südöstlichen Ecke der im Spruch angeführten Tatort anhielt und mit der an der Ecke stehenden Berufungswerberin, die aufgrund ihres Gehabens offensichtlich der Geheimprostitution nachgeht, bei offenem Fenster ein Gespräch anfing und diese anschließend in ihr Fahrzeug einsteigen ließ. Unverzüglich danach wurde der Lenker angehalten und einer Befragung unterzogen, bei der er angab, dass ihm die Berufungswerberin den außerehelichen Geschlechtsverkehr außerhalb behördlich bewilligter Bordelle in seinem Hotelzimmer für eineinhalb Stunden mit Gummi um Euro 150,00 anbot und nach seinem Einverständnis einsteigen ließ. Die Berufungswerberin leugnete vorerst, gab aber nach eingehender Befragung zu, dass sei den außerehelichen Geschlechtsverkehr anbot, da sie das Geld benötigte. Sie gab auch an, dass sie erst seit kurzer Zeit der Geheimprostitution nachgehe und bereits einmal schon angezeigt wurde. Die Identität wurde anlässlich der Kontrolle überprüft.
Die Angaben in der Anzeige samt ergänzenden Stellungnahmen sind widerspruchsfrei und aufschlussreich. Insgesamt gibt es für die Berufungsbehörde keinen Grund dafür, an den Angaben des amtshandelnden Organes zu zweifeln, zumal ihm im Rahmen der Überprüfung zuzumuten ist, objektiv den Sachverhalt festzustellen.
Auch wurde der Freier A. H. von der Erstbehörde einvernommen.
Anlässlich dieser gab er folgendes an:
?Ich fuhr am 23.11.2004 um 23.55 Uhr in Innsbruck, Egger-Lienz-Straße in Richtung Osten, als ich auf der Höhe der Karwendelstraße eine Dame sah, aus deren Gehabe ich erkennen konnte, dass es sich um eine Prostituierte handelt. Ich hielt daher mein Fahrzeug, Mke. Lancia Phedra, silber, Kz XY (A) an und öffnete das Beifahrerfenster. Die Dame kam zum Fahrzeug und fragte mich, ob ich mich mit ihr vergnügen möchte. Sie sagte, dass sie kein Zimmer habe. Ich sagte ihr, dass dies kein Problem darstelle, da ich im XY-Hotel untergebracht sei und dort ein Zimmer habe. Sie verlangte für ca eineinhalb Stunden Euro 150,00. Sie erwähnte, dass der Geschlechtsverkehr mit ?Gummi? stattfinden werde. Da ich mit dem Preis einverstanden war, stieg sie in mein Auto. Als ich wegfahren wollte, wurde ich von der Polizei angehalten. Ich möchte erwähnen, dass ich nicht gewusst habe, dass in Tirol die Anbahnung der Prostitution auf der Straße verboten ist. Sonst hätte ich mich auf so etwas nicht eingelassen. Außerdem bin ich verheiratet und ersuche um äußerste Diskretion, da ich auch Kinder habe und dadurch nicht meine Familie auf das Spiel setzen möchte. Ich kenne diese Frau nicht und habe sie auch noch nie gesehen. Einen Namen hat sie mir nicht genannt. Mehr kann ich dazu nicht angeben.?
Zu den Angaben der Berufungswerberin, dass nicht sie, sondern eine Bekannte die Tat ausgeführt habe, ist zu entgegnen, dass die Identität anlässlich der Amtshandlung überprüft wurde. So ist der Stellungnahme der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 15.04.2005 zu entnehmen, dass die Identität durch Einsichtnahme in diverse Papiere festgestellt worden sei, wobei nicht mehr angegeben werden könne, welche es waren. Lichtbildausweis habe die Berufungswerberin keine mitgeführt. Eine ZMR-Anfrage sei positiv verlaufen und habe den Daten entsprochen. Weiters sei durch eine EKIS-Anfrage ein Lichtbild beigelegt, woraus die Person ebenso hervorgehe. Hierdurch sei die Berufungswerberin nicht nur durch das ZMR, sondern eben auch durch das erkennungsdienstliche Lichtbild eindeutig identifiziert worden.
Darüber hinaus wurde das erkennungsdienstliche Foto dem Beamten E. F. in der mündlichen Berufungsverhandlung vorgehalten, der die Berufungswerberin eindeutig wieder erkannte. Insofern wird das Vorbringen der Berufungswerberin als Schutzbehauptung gewertet.
Im Übrigen wäre es ihr möglich gewesen, den Namen der angeblichen ?Bekannten? zu nennen, um ihr Vorbringen zu untermauern. Dies hat sie aber unterlassen.
Aus dem Strafregisterauszug ist ersichtlich, dass die Berufungswerberin vor dem gegenständlichen Fall nach dem Tiroler Landespolizeigesetz (§ 14 lit.a und lit.b) und nach dem Geschlechtskrankheitengesetz bestraft wurde (SI-0013992/IN/04, Strafdatum: 22.10.2004).
Insgesamt besteht für die Berufungsbehörde keine Zweifel, dass die Beschuldigte gegenüber A. H. eine Anbahnungshandlung zur Prostitution vorgenommen hat. Weiters steht fest, dass sie sich, obwohl sie gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper duldet oder solche Handlungen an anderen vornimmt, keiner amtsärztlichen Untersuchung auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten unterzogen hat.
In rechtlicher Hinsicht erfolgt daraus folgendes:
Zu Spruchpunkt 1. und 2.:
Nach § 14 lit.b des Tiroler Landes-Polizeigesetzes 1976 ist verboten:
?b) die außerhalb behördlich bewilligter Bordelle erfolgende Anbahnung von Beziehungen zur Ausübung der Prostitution;?
Gemäß § 19 Tiroler-Landespolizeigesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 3.630,00 oder, bei Vorliegen von besonderen Erschwerungsgründen, mit Arrest bis zu vier Wochen zu bestrafen, wer einem Verbot nach § 14 zuwiderhandelt.
Dass die Berufungswerberin die Absicht hatte die Prostitution auszuüben, steht nach den Angaben des A. H. außer jedem Zweifel. In Anbetracht des diesbezüglich in der Anzeige dargestellten Sachverhaltes verbunden mit den Angaben des BI E. F. kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Berufungswerberin Anbahnungshandlungen durchgeführt hat und sie dem Herrn A. H. die Ausübung des Geschlechtsverkehrs angeboten hat.
Dass die Hingabe des Körpers gewerbsmäßig erfolgte, ergibt sich eindeutig aus dem diesbezüglich geführten Gespräch betreffend die Kosten der Ausübung des Geschlechtsverkehrs, wobei, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die bereits getätigten Ausführungen verwiesen wird. Dass dabei die Hingabe des Körpers gewerbsmäßig bzw gegen Entgelt erfolgen soll, ist im Übrigen nach den Erfahrungen des täglichen Lebens offenkundig. Dass eine derartige Hingabe nicht entgeltlich erfolgen sollte, wäre in jeder Weise lebensfremd und nicht nachvollziehbar. Dies schon deshalb, weil die Berufungswerberin zugegebenermaßen der Prostitution auch tatsächlich nachgegangen ist.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Berufungswerberin bereits wegen Übertretung nach § 14 lit b TLPG bestraft wurde (siehe Auszug aus dem Strafregister). Aus einschlägigen Vorstrafen kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf die Wiederholungsabsicht und damit auf Gewerbsmäßigkeit geschlossen werden (VwGH 7. 3. 1983,83/10/0052 ist gleich ZfVB 1984/1/149).
Insgesamt besteht somit kein Zweifel, dass die Berufungswerberin die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu vertreten hat.
Zu Spruchpunkt 3) ist auszuführen, dass nach § 1 der Verordnung über die gesundheitliche Überwachung von Personen, die der Prostitution nachgehen, BGBl Nr 314/1974, ergangen aufgrund des § 11 Abs 2 des Geschlechtskrankheitengesetzes, StGBl Nr 152/1945, sich Personen, die gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper dulden oder solche Handlungen an anderen vornehmen, vor Beginn dieser Tätigkeit (sowie regelmäßig im Abstand von einer Woche) einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten zu unterziehen haben.
Diese Untersuchung hat die Beschuldigte zweifelsfrei unterlassen. Somit wurde der Tatbestand der ihr zu diesem Punkt vorgeworfene Verwaltungsübertretung erfüllt.
Zur Strafbemessung wird ausgeführt:
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen ist erheblich, da das Verbot die neben der Aufrechterhaltung des öffentlichen Anstandes auch der Moral auch dem Schutz der Öffentlichkeit vor gesundheitlicher und sittlicher Gefährdung dient.
Diesen Interessen hat die Berufungswerberin in einem nicht unerheblichen Ausmaß zuwider gehandelt. Dabei ist davon auszugehen, die die von der Berufungswerberin gewählte Art der Kundenwerbung in qualifiziert öffentlicher Weise erfolgt ist, da sie einem besonders großen Personenkreis zugänglich und daher geeignet war, in weiten Kreisen der Bevölkerung Ärgernis zu erregen. Die Tatsache, dass die Berufungswerberin trotz einschlägiger Vorbestrafung weiterhin der Geheimprostitution nachging, lässt darauf schließen, dass sie gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnend oder zumindest gleichgültig gesinnt und offensichtlich nicht gewillt ist, sich an das Verbot der Anbahnung von Beziehungen zur Prostitution zu halten. Aus diesem Grund war als Verschuldensgrad Vorsatz anzunehmen. Mildernd war nichts zu werten, als erschwerend die vorsätzliche Begehungsweise und dass die Berufungswerberin bereits wegen Übertretung des § 14 lit a und lit b Tiroler Landes-Polizeigesetz bestraft wurde (S-13992/IN/04).
Gemäß § 19 Tiroler Landes-Polizeigesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 3.630,00 oder, bei Vorliegen von besonderen Erschwerungsgründen, mit Arrest bis zu vier Wochen zu bestrafen, wer einem Verbot nach § 14 zuwiderhandelt.
Nach § 12 Abs 2 des Geschlechtskrankheitengesetzes werden Übertretungen der sonstigen Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund desselben ergehenden Verordnungen und Bescheide, sofern nicht nach anderen Vorschriften eine strengere Bestrafung stattfindet, als Verwaltungsübertretung von der Bezirksverwaltungsbehörde (in Orten, wo eine staatliche Polizeibehörde besteht, von dieser) mit Geldstrafe bis zu 70,00 Euro oder mit Arrest bis zu zwei Monaten bestraft. Bei erschwerenden Umständen können Arrest und Geldstrafen nebeneinander verhängt werden.
Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungskriterien und des Schuld- und Unrechtsgehaltes der Taten sowie unter Berücksichtigung des im konkreten Fall zur Verfügung stehenden Strafrahmens erweisen sich die verhängten Geldstrafen auch unter Zugrundelegung allfälliger ungünstiger Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Berufungswerberin als keinesfalls unangemessen hoch. Die über der Berufungswerberin verhängten Geldstrafen sind schuld- und tatangemessen und waren deren Verhängung aus spezialpräventiven Gründen notwendig, um sie künftig von derartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.