Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Barbara Lehofer über die Berufungen des Herrn H R, vertreten durch Herrn Dr. H K, Rechtsanwalt, R, L, gegen die Straferkenntnisse des Bezirkshauptmannes von Murau vom 17.02.2005, GZ.: 15.1 354/2004 und GZ.: 15.1 4140/2003, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird den Berufungen Folge gegeben, die angefochtenen Straferkenntnisse aufgehoben und die Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.
Mit den angefochtenen Straferkenntnissen wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, als Dienstgeber eines Transportunternehmens trotz mehrmaliger nachweislicher Aufforderungen des zuständigen Krankenversicherungsträgers es unterlassen zu haben, die Beitragsnachweise über die an Dienstnehmer und Lehrlinge gezahlten Entgelte für die Beitragszeiträume Juli 2003 (GZ.: 15.1 4140/2003, UVS GZ.: 30.13-71/2005) und November 2003 (GZ.: 15.1 354/2004 UVS GZ.: 30.13-70/2005) binnen fünfzehn Tagen nach Ablauf des jeweiligen Zeitraumes der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vorzulegen. Wegen Verletzung des § 34 Abs 2 in Verbindung mit § 111 ASVG wurde jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von ? 730,--, für den Fall der Uneinbringlichkeit jeweils eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen verhängt. In den gegen diese Straferkenntnisse eingebrachten Berufungen, die zu GZ.: 15.1 4140/2003 vom Beschuldigten selbst und zu GZ.: 15.1 354/2004 durch seinen Vertreter eingebracht wurden, wurde im Wesentlichen behauptet, dass die ihm zur Last gelegten Übertretungen nicht begangen worden seien, da er im gesamten Jahr 2003 niemals Dienstnehmer oder Lehrlinge beschäftigt gehabt habe. Zu GZ.: 15.1 354/2004 wurde durch den Vertreter des Berufungswerbers weiters vorgebracht, dass die verletzte Norm im Spruch des Straferkenntnisses nicht angeführt sei und überdies der Beschuldigte nicht über eine elektronische Datenfernübertragung verfüge. Die Durchführung einer Berufungsverhandlung wurde ausdrücklich beantragt. Auf Grund dieses Vorbringens wurde die Steiermärkische Gebietskrankenkasse um eine Stellungnahme ersucht und es wurden die weiteren Vorakten wegen Übertretungen des § 34 Abs 2 ASVG durch den Berufungswerber von der belangten Behörde angefordert. Am 27.09.2005 wurde eine Berufungsverhandlung durchgeführt, in welcher die Bevollmächtigung des Rechtsvertreters auch für das Verfahren UVS 30.13-71/2005 bekannt gegeben wurde und der Berufungswerber als Partei vernommen wurde. Der als Zeuge geladene Bruder des Berufungswerbers, E R, erschien nicht zur Verhandlung. Nach Durchführung des Beweisverfahrens, insbesondere unter Zugrundelegung der eingeholten Vorakten und der Stellungnahme der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse werden folgende Feststellungen getroffen: Der Berufungswerber führte bis zum Entzug seines Gewerbescheines eine Handel- und Transportfirma als Einzelunternehmen. Sein Bruder E R war von 01.03.2001 bis 14.11.2003 bei ihm zur Pflichtversicherung gemeldet. Die gemäß § 34 Abs 2 ASVG verpflichtenden Beitragsnachweisungen wurden bis zum Monat Jänner 2003 von der vom Berufungswerber beauftragten G T J an die Steiermärkische Gebietskrankenkasse übermittelt. Für die Monate Februar 2003 bis inklusive November 2003 erfolgten - trotz entsprechender Aufforderungsschreiben der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse an H R - keine Beitragsnachweisungen. Im November langte bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse eine von der G T J unterzeichnete Abmeldung betreffend den Dienstnehmer
E R per 14.11.2003 ein. Wegen fehlender Übermittlung der Beitragsnachweisungen für die Monate Februar 2003 bis November 2003 erstattete die Steiermärkische Gebietskrankenkasse Anzeige bei der Bezirkshauptmannschaft Murau. In weiterer Folge wurden gegenüber dem nunmehrigen Berufungswerber wegen der nicht erfolgten Übermittlung der Beitragsnachweisungen für die genannten
Monate folgende Straferkenntnisse erlassen: 1.) GZ 15.1 2802/2003 vom 04.12.2003 betreffend die Monate Februar, März und April 2003. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde vom Unabhängigen
Verwaltungssenat für die Steiermark mit GZ.: 30.13-11/2004 vom 06.04.2004 wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen. 2.) GZ 15.1 4246/2003 vom 18.08.2004 betreffend Mai 2003. 3.) GZ 15.1 3736/2003 vom 18.08.2004 betreffend Juni 2003. 4.) GZ 15.1 414/2003 vom 17.02.2005 betreffend Juli 2003. Dieser Bescheid ist Gegenstand des anhängigen Berufungsverfahrens UVS 30.13-71/2005.
5.) GZ 15.1 4629/2003 vom 23.03.2004 betreffend August 2003. 6.) GZ 15.1 5201/2003 vom 13.05.2004 betreffend September 2003. 7.) GZ 15.1 5783/2003 vom 13.05.2004 betreffend Oktober 2003. 8.) GZ 15.1 354/2004 vom 17.02.2005 betreffend November 2003. Dieser Bescheid ist Gegenstand des anhängigen Berufungsverfahrens UVS 30.13-70/2005. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Einzelunternehmen des Berufungswerbers basieren auf seiner Aussage. Die Feststellungen zur Anmeldung und Abmeldung des E R als Dienstnehmer beruhen auf den im Akt aufliegenden Unterlagen der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse. Rechtliche Beurteilung:
§ 34 Abs 2 ASVG in der zur Tatzeit geltenden Fassung BGBl. I Nr. 132/2003 lautet in den ersten beiden Sätzen: Erfolgt die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (§ 58 Abs 4), so hat der Dienstgeber nach Ablauf eines jedes Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs 1 und 4) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit 15. des Folgemonats. Der Schutzzweck dieser Bestimmung besteht darin, den Trägern der Krankenversicherung durch Vorlage der Meldungen über Entgeltzahlungen an die in einem Betrieb beschäftigten Mitarbeiter (Dienstnehmer und Lehrlinge), die Grundlage für die Berechnung und Vorschreibung der Sozialversicherungsbeiträge zu liefern. Im Anlassfall hat der Dienstgeber für die Zeiträume Februar 2003 bis inklusive November 2003 keine Beitragsnachweisungen übermittelt. Ob tatsächlich aus dem vom Berufungswerber genannten Grund, dass sein Steuerberater vergessen habe, einen Dienstnehmer - den Bruder des Berufungswerbers - ab Ende Jänner 2003 abzumelden, wobei dieser Steuerberater dem Berufungswerber aber wiederholt versichert habe, dass die Abmeldung bereits erledigt sei, tatsächlich jedoch erst im November 2003 mit Datum 14.11.2003 erfolgte, oder einem anderen Grund, ist für die rechtliche Beurteilung im Anlassfall (s.u.) nicht relevant. Der Berufungswerber wurde wegen Unterlassung der Übermittlung der Beitragsnachweisungen für diese zehn Monate mit acht Straferkenntnissen bestraft, wobei in jedem Fall die Mindeststrafe von ? 730,-- verhängt wurde: 1.) GZ 15.1 2802/2003 vom 04.12.2003 betreffend die Monate Februar, März und April 2003; UVS GZ 30.13-11/2004 vom 06.04.2004 (Zurückweisung wegen verspäteter Berufung); 2.) GZ 15.1. 4246/2003 vom 18.08.2004 betreffend Mai 2003; 3.) GZ 15.1. 3736/2003 vom 18.08.2004 betreffend Juni 2003;
4.) GZ 15.1 4140/2003 vom 17.02.2005 betreffend Juli 2003; 5.) GZ 15.1 4629/2003 vom 23.03.2004 betreffend August 2003; 6.) GZ 15.1 5201/2003 vom 13.05.2004 betreffend September 2003; 7.) GZ 15.1 5783/2003 vom 13.05.2004 betreffend Oktober 2003; 8.) GZ 15.1 354/2004 vom 17.02.2005 betreffend November 2003. Bei der Berufungsbehörde anhängig und somit noch nicht rechtskräftig sind jene Straferkenntnisse, die die Nichtübermittlung der Beitragsnachweisungen für die Monate Juli 2003 und November 2003 betreffen. Es ist nun zu prüfen, ob es sich bei diesen Übertretungen um mehrere Einzeldelikte oder um ein fortgesetztes Delikt oder um ein Dauerdelikt handelt: Bei einem Zustandsdelikt erschöpft sich das strafbare Verhalten im Herbeiführen eines gesetzwidrigen Zustandes, dessen Aufrechterhaltung ist nicht mehr strafbar. Unter einem fortgesetzten Delikt ist eine Reihe von gesetzwidrigen Einzelhandlungen zu verstehen, die vermöge der Gleichartigkeit der Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines (noch erkennbaren) zeitlichen Zusammenhanges sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzeptes des Täters zu einer Einheit zusammen treten. Ein Dauerdelikt liegt dann vor, wenn nicht nur die Herbeiführung den Tatbestand der strafbaren Handlung bildet, sondern auch die Aufrechterhaltung des gesetzwidrigen Zustandes. Es wird in ähnlicher Weise wie beim fortgesetzten Delikt nicht etwa in jedem Augenblick neu begangen, es handelt sich vielmehr um ein Delikt, weshalb tatbestandsmäßige Einzelhandlungen bis zur Erlassung des Straferkenntnisses nur als eine Verwaltungsübertretung anzusehen und dementsprechend auch nur mit einer Strafe zu bedenken sind. Unterlassungsdelikte sind solche, die die Nichtvornahme eines gebotenen Tuns pönalisieren. Man spricht von echten Unterlassungsdelikten - Ommissivdelikten, wenn sich das Tatbild in der Nichtvornahme dieses Tuns erschöpft, von unechten Unterlassungsdelikten, wenn zusätzlich auch der Eintritt eines Erfolges verlangt wird. Die Verjährung beginnt solange nicht, solange die Verpflichtung zu handeln besteht und die Handlung noch nachgeholt werden kann. Unterlassungsdelikte haben somit oft die Wirkung eines Dauerdeliktes, bei dem nicht nur die Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustandes, sondern auch dessen Aufrechterhaltung pönalisiert wird, also die Verjährung mit dem Aufhören des rechtswidrigen Zustandes, beispielsweise durch Nachholung der unterlassenen Handlung, beginnt. Auch wenn sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Frage, ob eine Übertretung des § 34 Abs 2 ASVG ein Dauerdelikt darstellt, noch nicht explizit auseinandergesetzt hat, so können vergleichbare Entscheidungen herangezogen werden. Bei der Nichtübermittlung einer Beitragsnachweisung handelt es sich jedenfalls um ein Ungehorsamsdelikt, das sowohl in der Unterlassung der Übermittlung als auch der Nichtbeachtung der fristgerechten Übermittlung der Beitragsnachweisung besteht (vgl. beispielsweise die Judikatur zum Meldegesetz, z.B. VwGH 98/02/0449 vom 29.09.2000). Ein solches Delikt hat die Wirkung eines Dauerdeliktes, bei dem nicht nur die Herstellung eines rechtswidrigen Zustandes sondern auch die Aufrechterhaltung desselben pönalisiert wird. Für den Anlassfall kann festgestellt werden, dass der Dienstgeber der Gebotsnorm des § 34 Abs 2 ASVG zuwider handelt, wenn er es unterlassen hat, fristgerecht (bis zum 15. des Folgemonats), die Beitragsnachweisung dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu übermitteln. Aus dem Schutzzweck des § 34 Abs 2 ASVG, dem zuständigen Krankenversicherungsträger die zur Vollziehung des ASVG benötigten Unterlagen zu verschaffen, ist aber auch abzuleiten, dass die den Dienstgeber treffende Übermittlungspflicht nach § 34 Abs 2 ASVG auch noch nach Ablauf des im Gesetz genannten Zeitpunktes besteht. Die Übertretung des § 34 Abs 2 ASVG endet daher iSd § 31 Abs 2 VStG erst mit der Erfüllung der Übermittlungsverpflichtung oder wenn dem zuständigen Krankenversicherungsträger auf sonstigem Weg alle für die Berechnung und Vorschreibung der Sozialversicherungsbeiträge notwendigen Unterlagen zugekommen sind; ab diesem Zeitpunkt beginnt die Verfolgungsverjährungsfrist zu laufen. Zur Frage, ob es sich bei mehrere Monate betreffenden Übertretungen des § 34 Abs 2 ASVG um eine Mehrzahl von einzelnen (Dauer-) Delikten oder um ein fortgesetztes Delikt oder um ein Dauerdelikt handelt, gibt es bisher ebenfalls keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Die steirischen Bezirksverwaltungsbehörden haben bisher sowohl ein Zusammenziehen von mehreren Monaten zu einem Delikt als auch das Verhängen von je einer Strafe pro nichtübermittelter Monatsbeitragsnachweisung praktiziert (so hat die Bezirkshauptmannschaft Murau sogar im Anlassfall hinsichtlich ein und des selben Beschuldigten und trotz zehn aufeinanderfolgenden Monaten beide Varianten und keine einheitliche Vorgangsweise gewählt - s.o.). Bis zu Beginn dieses Jahres hat der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark beide Möglichkeiten akzeptiert, ohne sich jedoch explizit damit auseinander zu setzen. In seiner Entscheidung UVS 30.15-23/2004 vom 28.02.2005 hat der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark jedoch nunmehr erstmals ausdrücklich festgehalten, dass fehlende Beitragsnachweisungen für mehrere Monate nicht gesondert strafbar seien, wohl aber dieser Umstand bei der Strafbemessung zu berücksichtigen sei. Es kann festgestellt werden, dass die fehlende Übermittlung von Beitragsnachweisungen für mehrere Monate sowohl Elemente eines fortgesetzten Deliktes, als auch solche eines Dauerdeliktes enthält. Aufgrund der - wie erwähnt - dazu noch nicht vorhandenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bleibt der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark nunmehr jedenfalls bei dieser für den Beschuldigten günstigeren Rechtsauffassung, dass es sich nicht um eine Aneinanderreihung von mehreren Delikten handelt, zumal der Strafrahmen bei erstmaliger Begehung dieser Verwaltungsübertretung von ? 730,-- bis ? 2.180,-- reicht; eine Bestrafung wegen zehn Einzeldelikten also zu einer Strafe von insgesamt zumindest ? 7.300,-- führen würde, während die Höchststrafe wegen der monatelang wiederholten Nichtübermittlung der Beitragsnachweisungen höchstens ? 2.180,-- betragen könnte. Zur Verjährung: Da vom Dienstgeber für die Monate Februar 2003 bis November 2003 keine Abrechnungsunterlagen gemäß § 34 Abs 2 ASVG vorgelegt wurden, obwohl noch ein Dienstnehmer bis 14.11.2003 zur Sozialversicherung gemeldet war, wurden von der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vorerst monatlich Ersatzbeitragsrechnungen ausgestellt. Diese Rechnungen wurden im Zuge einer am 17.03.2004 beim Berufungswerber durchgeführten Beitragsprüfung der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse auf die tatsächliche Höhe des bezogenen Entgeltes berichtigt. Mit diesem Zeitpunkt waren dem zuständigen Krankenversicherungsträger somit alle dem Schutzzweck des § 34 Abs 2 ASVG entsprechenden Daten bekannt, die Steiermärkischen Gebietskrankenkasse wusste ab 17.03.2004 die tatsächliche Höhe der bezahlten Entgelte und konnte die Beiträge berechnen. Somit hat das Delikt mit 17.03.2004 - und folglich bereits vor Zustellung der nunmehr in Berufung gezogenen Straferkenntnisse - geendet und es begann mit diesem Zeitpunkt die Verjährungsfrist zu laufen. Da mit den zuvor erwähnten und vor den beiden anhängigen Verfahren erlassenen und bereits rechtskräftigen Bescheiden, die die Nichtübermittlung der Beitragsnachweisungen für die Monate Februar, März, April, Mai, Juni, August, September und Oktober 2003 betrafen, somit auch die beiden anhängigen Vorwürfe betreffend die Monate Juli 2003 und November 2003 miterfasst sind, darf eine neuerliche Bestrafung wegen des Doppelbestrafungsverbotes nicht erfolgen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.