Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Harald Ortner über die Berufung von Herrn Dr. G E, H, G, vertreten durch Rechtsanwaltssozietät E & H, H, G, gegen den Bescheid des Magistrates Graz vom 13.04.2005, GZ.:
A17-B-8190/2003-1, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) wird der Berufung Folge gegeben und das Recht des Antragsstellers bzw. des Berufungswerber festgestellt, durch den Magistrat als zuständiges Organ der Verwaltung eine Auflistung sämtlicher Grundstücksnummern samt Katastralgemeinden, welche im Rahmen der Erstellung des Flächenwidmungsplanes 3.0 von Freiland in Bauland umgewidmet wurden, übermittelt zu erhalten.
Auf Grundlage des der gemäß § 12 Abs 5 des Gesetzes über Einrichtungen zum Schutz der Umwelt, LGBl-Nr. 78/1988 i.d.F. LGBl-Nr. 24/2002 sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensaktes der Administrativbehörde erster Instanz in Verbindung mit durch die Berufungsbehörde ergänzend durchgeführten Erhebungen ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit Antrag vom 17.06.2002 hat Herr Dr. G E die Übermittlung von Umweltinformationen gemäß § 12 Steiermärkisches Umweltschutzgesetz und gemäß der Richtlinie 90/313/EWG beantragt, welche beim Stadtplanungsamtes des Magistrates Graz aufliegen würden. Es wurde
1. um Bekanntgabe ersucht, wie viele Quadratmeter Freiland im Rahmen der Erstellung des 3.0 Flächenwidmungsplanes in Bauland umgewidmet wurden und 2. um Auflistung sämtlicher Grundstücksnummern samt Katastralgemeinden, die von diesen Umwidmungen betroffen sind, die also von Freiland in Bauland umgewidmet werden sollen. Da der Magistrat Graz diesem Antrag nicht nachkam wurde am 10.01.2005 ein Devolutionsantrag gestellt, welcher jedoch in der Folge wieder zurückgezogen wurde. Mit dem im Spruch dieses Bescheides näher bezeichneten Bescheid vom 13.04.2005 hat der Magistrat den Antrag des nunmehrigen Berufungswerbers hinsichtlich Punkt 1. (Bekanntgabe wie viele Quadratmeter Freiland im Rahmen der Erstellung des 3.0 Flächenwidmungsplanes in Bauland umgewidmet wurden) stattgegeben und die Verordnung des 3.0 Flächenwidmungsplanes 2002 (bestehend aus dem Verordnungstext, den Erläuterungen und den Eckplänen) unter besonderem Hinweis auf Kapitel 9, Seite 77 ff entsprochen. Hinsichtlich des Punktes 2. (Auflistung sämtlicher Grundstücksnummern samt Katastralgemeinden, die von Freiland in Bauland umgewidmet werden sollen) wurde der Antrag auf Umweltinformation abgewiesen. Begründet wurde die Abweisung des Punktes 2.) damit, dass diese Unterlagen ausschließlich als interne Arbeitsunterlage und grobe Übersicht bezüglich der Veränderungen gegenüber dem 2.0 Flächenwidmungsplan 1992 im aufsichtsbehördlichen Prüfungsverfahren als Orientierungshilfe für die Bearbeiter der Aufsichtsbehörde Verwendung gefunden haben. Diese Orientierungshilfe sei ausschließlich ein interner Arbeitsbehelf, enthalte keine Grundstücksnummern und Katastralgemeinden und sei auch aufgrund von Änderungen im aufsichtsbehördlichen Verfahren nicht vollständig. Da sich das Informationsbegehren auf die Übermittlung eines internen Arbeitsbehelfes beziehe, könne nach § 12 Abs 4 Steiermärkisches Umweltschutzgesetz die Mitteilung dieser Daten unterbleiben. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Berufung, die zunächst damit begründet wird, dass es sich bei den angeforderten Informationen keineswegs um interne Mitteilungen, sondern um den gemeinhin bekannten Differenzplan handle, welcher bei der erstinstanzlichen Behörde vorhanden sei und welcher die Veränderungen des 3.0 Flächenwidmungsplanes gegenüber dem 2.0 Flächenwidmungsplan in übersichtlicher Art und Weise darstelle. Die erstinstanzliche Behörde übersehe, dass diese Veränderungen keineswegs geheim sind und da sie letztlich - in mühevoller Kleinarbeit - auch durch Abgleichen des 3.0 Flächenwidmungsplanes mit dem 2.0 Flächenwidmungsplan nachvollzogen werden könnten - dies jedoch nur unter immensen Zeitaufwand, während die diesbezüglichen Informationen bei der erstinstanzlichen Behörde auf Knopfdruck vorhanden seien. Die entsprechenden Pläne seien sogar im Internet abrufbar und hängen an der Amtstafel des Stadtplanungsamtes. Die gewünschten Daten würden offenbar ausschließlich aus dem Grund nicht übermittelt, weil dieser Differenzplan auf Anweisung unter Verschluss zu halten wäre. Es werde die Ansicht vertreten, dass sowohl nach dem Steiermärkischen Gesetz über Einrichtungen zum Schutz der Umwelt, als auch nach dem Steiermärkischen Auskunftspflichtgesetz die Behörde nicht nur dazu verhalten sei, dem Berufungswerber irgendwelche Pläne zum selber vergleichen vorzulegen, sondern vielmehr dazu, ihm jene Daten zu öffnen, die bei der Behörde vorhanden sind, wie es der Differenzplan und die dazugehörige Auflistung der Grundstücke samt Grundstücksnummern und Katastralgemeinden zweifelsohne seien. Weiters stütze sich der gegenständliche Antrag auch auf das Umweltinformationsgesetz aus welchem hervorgehe, dass eine Mitteilung von Umweltdaten dann unterbleiben könne, wenn sich diese Informationsbegehren auf die Übermittlung interner Daten beziehe und dadurch eine rechtmäßige Entscheidung unmöglich oder wesentlich erschwert werden würde. Wenn nun die erstinstanzliche Behörde schon den Standpunkt einnehme, dass die an sich öffentlich ohnehin zugänglichen Daten nicht mitgeteilt werden können, da es sich um interne Mitteilungen handle, sollte die Behörde auch darlegen müssen, wieso eine rechtmäßige Entscheidung durch die Übermittlung dieser Daten unmöglich oder wesentlich erschwert werde. Tatsächlich gebe es keinen einzigen Grund, warum die Behörde dem Berufungswerber die Übermittlung der Daten verweigere. Von der Berufungsbehörde wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens die belangte Behörde aufgefordert, die beantragten Unterlagen als Entscheidungsgrundlage dem Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark zur Einsichtnahme vorzulegen. Dieser Aufforderung kam der Magistrat Graz nicht nach und teilte das Stadtplanungsamt mit Schreiben vom 12.08.2005 mit, dass der im Antrag erwähnte Differenzplan - von dem der Berufungswerber eher zufällig Kenntnis erlangt habe, da dieses Planwerk zu keiner Zeit öffentlich zugänglich gewesen sei - in grafischer Form Baulandausweitungen bzw. Baulandrücknahmen dargestellt habe und ausschließlich als interne Arbeitsunterlage und grobe Übersicht über die Veränderungen gegenüber dem 2.0 Flächenwidmungsplans gedient habe. Dieser Plan enthalte keine Grundstücksnummern oder Katastralgemeindebezeichnungen. Er sei weder für eine Veröffentlichung, noch als rechtlich erforderlicher Bestandteil des 3.0 Flächenwidmungsplanes vorgesehen und habe ausschließlich als Orientierungshilfe im aufsichtsbehördlichen Verfahren gedient. Eine Rekonstruktion dieses grafischen Differenzplanes sei nicht mehr möglich, da keine geplotteten Exemplare aufbewahrt und die zugehörigen Datensätze aus der Datenbank entfernt worden seien. Die Berufungsbehörde ist bei ihrer Entscheidung von folgenden Überlegungen ausgegangen: Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Gemäß Artikel 2 der Richtlinie 90/313/EWG des Rates vom 07.06.1980 über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt ist Ziel dieser Richtlinie, den freien Zugang zu den bei den Behörden vorhandenen Informationen über die Umwelt sowie die Verbreitung dieser Informationen zu gewährleisten und die grundlegenden Voraussetzungen festzulegen, unter denen derartige Informationen zugänglich gemacht werden sollen. Gemäß Artikel 2 lit a) dieser Richtlinie gelten als Informationen über die Umwelt alle in Schrift-, Bild-, Ton- oder TV-Form vorliegenden Informationen über den Zustand der Gewässer, der Luft, des Bodens, der Tier- und Pflanzenwelt und der natürlichen Lebensräume sowie über Tätigkeiten einschließlich solcher, von denen Belästigungen wie beispielsweise Lärm ausgehen oder Maßnahmen, die diesen Zustand beeinträchtigten oder beeinträchtigen können und über Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz dieser Umweltbereiche einschließlich verwaltungstechnischer Maßnahmen und Programme zum Umweltschutz. Gemäß Artikel 3 Abs 1 der Richtlinie gewährleisten die Mitgliedsstaaten grundsätzlich, dass die Behörden verpflichtet wären, allen natürlichen oder juristischen Personen auf Antrag ohne Nachweis eines Interesses Informationen über die Umwelt zur Verfügung zu stellen, da diesbezüglich nur spezielle Ablehnungsgründe normiert sind. Die Umsetzung dieser Richtlinie in das innerstaatliche österreichische Recht ist einerseits mit Bundesgesetz vom 27.08.1993, BGBl.-Nr. 495 über den Zugang zu Informationen über die Umwelt (Umweltinformationsgesetz-UIG) andererseits auf Landesebene mit dem Steiermärkischen Gesetz vom 21.06.1988 über Einrichtungen zum Schutz der Umwelt, LGBl-Nr. 78 in der Fassung der Novelle LGBL-Nr. 24/2002 erfolgt. Gemäß § 12 Abs 1 hat jedermann das Recht auf freien Zugang zu Umweltdaten, über die Organe der Verwaltung verfügen. Organe der Verwaltung sind alle Stellen der Verwaltung, deren Vollziehung von Landesgesetzen auf Landes-, Gemeinde-, oder Gemeindeverbandebenen Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes wahrnehmen und über diesbezügliche Informationen verfügen, mit Ausnahme der Stellen, die im Rahmen ihrer Gesetzgebungszuständigkeit tätig werden. § 12 Abs 2 leg cit definiert - wortgleich wie § 2 Z 1 UIG-Umweltdaten im Sinne dieses Gesetzes als auf Datenträgern festgehaltene Informationen über 1. den Zustand der Gewässer, der Luft, des Bodens, der Zier- und Pflanzenwelt und den natürlichen Lebensräumen sowie zu einer Veränderung oder Lärmbelästigung; 2. Vorhaben oder Tätigkeiten, die Gefahren für den Menschen hervorrufen oder hervorrufen können oder die Umwelt beeinträchtigt oder beeinträchtigen können, insbesondere durch Emissionen, Eindüngung oder Freisetzung von Chemikalien, Abfällen, potentiell gefährlichen Organismen oder Energie einschließlich ionisierender Strahlen in die Umwelt oder durch Lärm; 3. umweltbeeinträchtigende Eigenschaften, Mengen und Auswirkungen von Chemikalienabfällen, gefährlichen Organismen, freigesetzter Energie einschließlich ionisierender Strahlen oder Lärm; 4. bestehende oder geplante Maßnahmen zur Erhaltung zum Schutz und zur Verbesserung der Qualität der Gewässer, der Luft, des Bodens, der Tier- und Pflanzenwelt und der natürlichen Lebensräume, zur Verringerung der Lärmbelastung sowie Maßnahmen zur Schadensvorbeugung und zum Ausgleich eintretender Schäden, insbesondere auch in Form von Verwaltungsakten und Programmen. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung hat die Mitteilung von Umweltdaten zu unterbleiben, wenn die Information folgendes berührt: 1. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, einschließlich des geistigen Eigentums, 2. die Vertraulichkeit personenbezogener Daten oder Akten. Nach Abs 4 dieser Bestimmung kann die Mitteilung von Umweltdaten unterbleiben, wenn sich das Informationsbegehren 1. auf die Übermittlung interner Mitteilungen bezieht oder 2. offenbar missbräuchlich gestellt oder zu allgemein formuliert ist. Nach Abs 4 a ist dem Informationsbegehren ohne unnötigen Aufschub, spätestens innerhalb von 8 Wochen zu entsprechen. Kann dem Begehren nicht entsprochen werden, so ist der Informationssuchende darüber unter Angabe des Grundes zu verständigen. Gemäß Abs 4 b ist auf Antrag des Informationssuchenden ein Bescheid zu erlassen, wenn die verlangten Umweltdaten nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt werden. Gemäß § 12 Abs 5 leg cit ist gegen Bescheid über die Auskunftsverweigerung das Rechtsmittel der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat binnen 2 Wochen zulässig. Gemäß § 12 Abs 6 leg cit gelten die §§ 3, 4, 7 Abs 4 und 5 2. Satz sowie § 9 des Steiermärkischen Auskunftspflichtgesetzes, LGBl-Nr. 73/1990 idgF. Da seit der Antragstellung bereits mehr als drei Jahre vergangen sind, hat sich die Rechtslage verändert. Mit LGBl.-Nr. 65/2005 wurde das Gesetz vom 19.04.2005, mit dem der Zugang zur Informationen über die Umwelt in der Steiermark geregelt wird (Steiermärkisches Umweltinformationsgesetz - StUIG) erlassen. Durch dieses Gesetz wurde die Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.01.2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformation und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates, ABl. L. 41/26 vom 04.02.2003, Celex Nr. 32003L0004, umgesetzt. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Bestimmungen des StUIG lauten (auszugsweise): § 2 Umweltinformationen Umweltinformationen sind sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über den Zustand von Umweltbestandteilen, wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Berggebiete, Feuchtgebiete, Küsten, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile einschließlich genetisch veränderter Organismen sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen. 1. Faktoren, wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall, einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen und sonstiges Freisetzen von Stoffen oder Organismen in die Umwelt, die sich auf die in Ziffer 1 genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken, 2. Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie z. B. Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die in Ziffer 1 und 2 genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz, 3. Berichte über die Umsetzung des Umweltrechtes, 4.
Kosten-/Nutzenanalysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und
Annahmen, die im Rahmen der Ziffer 3 genannten Maßnahmen und
Tätigkeiten verwendet werden, 5. den Zustand der menschlichen
Gesundheit und Sicherheit, einschließlich - soweit dies von
Bedeutung ist, der Kontamination der Lebensmittelkette,
Bedingungen für menschliches Leben sowie Kulturstätten und
Bauwerke in dem Maße, in dem sie vom Zustand der in Ziffer 1
genannten Umweltbestandteile oder - durch diese Bestandteile - von
den in den Ziffern 2 und 3 aufgeführten Faktoren, Maßnahmen oder
Tätigkeiten betroffen sind oder sein können. § 3
Informationspflichtige Stellen Abs 1: Informationspflichtige
Stellen im Sinne dieses Gesetzes sind - soweit sich die
Umweltinformationen auf Angelegenheiten beziehen, die in
Gesetzgebung Landessache sind: 1. Die Verwaltungsbehörden und
unter deren sachlicher Aufsicht stehende sonstige Organe der
Verwaltung, die durch Gesetze oder innerstaatliche unmittelbar
wirksamen internationalen Rechtsakt übertragene Aufgaben der
öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, sowie diesen zur Verfügung
stehende gesetzlich eingerichtete Beratungsorgane, 2. Organe von
Gebietskörperschaften, soweit sie Aufgaben der
Privatwirtschaftsverwaltung des Landes oder der Gemeinden besorgen
3. ... 4. ... § 4 Freier Zugang zu Umweltinformationen Abs 1: Das
Recht des freien Zugangs zu Umweltinformationen, die bei den
informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereit
gehalten werden, ist jeder natürlichen oder juristischen Person
ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen
Interesses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu
gewährleisten. Abs 2: Umweltinformationen sind vorhanden, wenn sie
sich im Besitz der informationspflichtigen Stelle befinden und von
ihr erstellt wurden oder bei ihr eingegangen sind. Abs 3 .... Abs
4: Dem freien Zugang unterliegen jedenfalls Informationen über
......... 5. den Verbrauch der natürlichen Ressourcen, Wasser,
Luft und Boden in aggregierter oder statistisch dargestellter Form
§ 5 Mitteilungspflicht Abs 1: Das Begehren auf Mitteilung von
Umweltinformationen kann mündlich oder schriftlich gestellt
werden. Dies kann in jeder technischen Form geschehen, die die
informationspflichtige Stelle zu empfangen in der Lage ist. Geht
aus einem angebrachten Begehren der Inhalt oder der Umfang der
gewünschten Information nicht ausreichend klar hervor, so ist
dem/der Informationssuchenden innerhalb einer zwei Wochen nicht
übersteigenden Frist eine schriftliche Präzisierung des Ansuchens
aufzutragen. Der/Die Informationssuchende ist dabei zu
unterstützen. .... Abs 3: Die informationspflichtigen Stellen
haben Umweltinformationen unter Bedachtnahme auf die
Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe (§ 6) sind in aktueller,
exakter, vergleichbarer und allgemein verständlicher Form
mitzuteilen....... ....... Abs 6: Dem Begehren ist ohne unnötigen
Aufschub unter Berücksichtigung etwaiger vom/von der Informationssuchenden angegebenen Termine, spätestens innerhalb eines Monats zu entsprechen. Kann diese Frist aufgrund des Umfanges oder der Komplexität der begehrten Information nicht eingehalten werden, besteht die Möglichkeit diese Frist auf bis zu zwei Monate zu erstrecken. In diesem Fall ist der/die Informationssuchende von der Verlängerung der Frist unter Angabe von Gründen so bald wie möglich, spätestens jedoch vor Ablauf der einmonatigen Frist zu verständigen. Abs 7: Wird dem Begehren nicht entsprochen, so ist dies in der Verständigung zu begründen und der/die Informationssuchende über das Rechtsschutzverfahren (§ 8) zu unterrichten. § 6 Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe Abs 1: Die Mitteilung von Umweltinformationen darf unterbleiben, wenn
1. sich das Informationsbegehren auf die Übermittlung interner Mitteilungen bezieht, 2. das Informationsbegehren offenbar missbräuchlich dargestellt wurde, 3. das Informationsbegehren zu allgemein geblieben ist, 4. das Informationsbegehren Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossene Schriftstücke oder noch nicht aufbereitete Daten betrifft. ..... § 8 Rechtsschutz Abs 1: Werden die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt, so ist auf Antrag des/der Informationssuchenden hierüber ein Bescheid zu erlassen. Zuständig für die Erlassung des Bescheides ist die informationspflichtige Stelle, soweit sie behördliche Aufgaben besorgt. Über gleichgerichtete Anträge kann unter einem entschieden werden. ... Abs 4: Über Berufungen entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark (Art 129 a Abs 1 Z 3 B-VG). Abs 6: Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark entscheidet über Berufungen gemäß Abs 4 und Beschwerden gemäß Abs 5 durch Einzelmitglied. Aus dieser Gegenüberstellung der alten und neuen Rechtslage ist zweifelsfrei ersichtlich, dass sich für die Entscheidung des gegenständlichen Informationsersuchen nichts geändert hat. Das Steiermärkische Umweltinformationsgesetz - StUIG ist mit 01.09.2005 in Kraft getreten. In verschiedenen, beim Europäischen Gerichtshof anhängig gewesenen Verfahren wurde ausgesprochen, dass bezüglich der Ausnahmen von der Auskunftspflicht solche nur dann bestehen, wenn vertrauliche Informationen zur Landesverteidigung und öffentlichen Sicherheit, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse und die Vertraulichkeit personenbezogener Daten betroffen sind. Die Zurückhaltung einer gewünschten Information, sei nur dann gerechtfertigt, wenn die Belange der Vertraulichkeit die spezifischen Umweltbelange überwiegen. Zweifellos kommen als Datenträger alle heute bekannten Trägermedien für Informationen in Betracht, d. h. nicht nur elektronische oder magnetische, sondern auch kommenzielle Medien zum Festhalten von Daten, wie z. B. Papier, Tonbänder, Filme, Magnetplatten und DV-Trägern. Unter den Begriff der Umweltdaten fallen auch neben Mess- und Analysedaten, Modellrechnungen, Berichtdatenanträge, Gutachten, Stellungnahme, Protokolle, Bescheide und Programme sowie Adressen umweltrelevanter Anlagen und ähnliches. Im Bezug auf den gegenständlichen Fall argumentiert die belangte Behörde, dass es sich bei den geforderten Daten lediglich um interne Arbeitsbehelfe bzw. um eine Orientierungshilfe handelt. Diese Rechtsansicht kann von der Berufungsbehörde in keiner Weise nachvollzogen werden. Es ist nämlich völlig ausgeschlossen, einen Flächenwidmungsplan ohne Daten der umzuwidmenden Grundstücke zu erstellen. Dies ist unabdingbare Basis für die Erstellung eines Flächenwidmungsplanes. Die in der Verordnung des 3.0 Flächenwidmungsplanes erstellte Baulandbilanz kann nur erstellt werden, wenn genaue Daten der umgewidmeten Grundstücke wie Grundstücksnummern, Katastralgemeinden und Flächenausmaße vorliegen. Wenn derartige Daten nicht vorliegen, muss davon ausgegangen werden, dass der Flächenwidmungsplan nicht ordnungsgemäß erstellt wurde. Auch muss das Zustandekommen eines Flächenwidmungsplanes für jedermann nachvollziehbar sein und müssen die Entscheidungsgrundlagen im Einzelfall entsprechend dargestellt werden. Dass es sich bei den Daten der umgewidmeten Grundstücke um einen internen Arbeitsbehelf oder eine Orientierungshilfe handeln soll, ist in keiner Weise erkennbar. Dies sind zweifellos Daten, die im Rahmen der Informationspflicht der Behörden bekannt zu geben sind. Es handelt sich auch ohne Zweifel um umweltrelevante Daten, weil es von hoher Relevanz für die Umwelt ist, wenn Freiland in Bauland umgewidmet wird. Es ist denkunmöglich, dass eine Auflistung der Grundstücksnummern mit Katastralgemeinden diejenigen Grundstücke, die in Bauland umgewidmet wurden, nicht vorhanden ist, da - wie bereits ausgeführt - es sonst nicht möglich gewesen wäre, eine Baulandbilanz zu erstellen. Von der Stadtplanung des Magistrates Graz wurde nicht in Abrede gestellt, dass die Unterlagen vorhanden waren. Wenn nunmehr die Daten trotz eines anhängigen Verfahrens um Umweltinformation gelöscht wurden, wobei festgehalten wird, dass der Antrag vor über drei Jahren (!) eingebracht wurde, so muss davon ausgegangen werden, dass die Löschung der Daten vorsätzlich erfolgte, um eine Nachvollziehbarkeit bei der Erstellung des Flächenwidmungsplanes zu verhindern. Nachdem derartige Auskünfte binnen einem Monat ab Antragstellung zu erteilen sind, werden diese Unterlagen vom Stadtplanungsamt, falls sie nicht ohnehin vorhanden sind, neu zu erstellen sein, zumal das Informationsersuchen klar und nachvollziehbar definiert wurde. Es war aus den dargelegten Gründen - wie aus dem Spruch ersichtlich - zu entscheiden.