TE UVS Tirol 2005/11/07 2005/21/1786-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.11.2005
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Volker-Georg Wurdinger über die Berufung des Herrn M. M. H., XY-Straße, B., (im Folgenden kurz Berufungswerber genannt), vertreten durch das Advokaturbüro P. und S.,XY-Straße, F., gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Landeck vom 07.06.2005, Zl VK-33598-2004, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm den §§ 24, 51, 51c und 51e VStG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der ursprünglich verhängten Strafe in Höhe von Euro 150,00, sohin Euro 30,00, zu bezahlen.

Text

Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Landeck vom 07.06.2005, Zl VK-33598-2004, wird dem Berufungswerber vorgeworfen wie folgt:

 

?Tatzeit: 03.07.2004, 08.35 Uhr

Tatort: Pfunds, auf der Reschenbundesstraße B-180, bei km 22,230 in Fahrtrichtung Landeck

Fahrzeug: Sattelkraftfahrzeug, XY und XY

 

Der Beschuldigte, H. M. M., geb XY, wohnhaft in B., XY-Straße, hat als Verantwortlicher der Firma XY Transport und Lagerhaus GmbH in B., XY-Straße, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ, nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw die Ladung des genannten Kfz den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von Y. E. gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass die Ladung nicht vorschriftsgemäß gesichert war, obwohl die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder  durch geeignete Mittel gesichert sein müssen, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist. Es wurde  festgestellt, dass die geladenen Paletten und Kartons in keinster Weise gesichert waren. Die Ladung war schon teilweise verrutscht und drückte die Ladung nach außen.

 

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 103 Abs 1 Z 1 KFG iVm § 101 Abs 1 lite KFG?

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschuldigten gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 150,00, Ersatzarrest 36 Stunden, unter gleichzeitiger Festsetzung  von Verfahrenskosten verhängt.

 

Dagegen wurde Berufung erhoben und in dieser ausgeführt wie folgt:

 

In außen bezeichneter Rechtssache erstattet der Beschuldigte innerhalb offener Frist nachstehende

BERUFUNG:

1.) Das Straferkenntnis der BH Landeck vom 10.06.05, VK-31109-2004 wird vollinhaltlich bekämpft.

2.) Berufungsgründe:

unrichtige rechtliche Beurteilung:

a)

mangelnde Strafwürdigkeit: siehe Rechtfertigung.

b)

Falscher Tatort: Unterlassungsdelikt: richtiger Tatort wäre Röthis bzw Bludesch

unrichtige Sachverhaltsfeststellung:

Der CMR war fortlaufend nummeriert.

 3.) Berufungsanträge:

Die Berufungsbehörde möge das Verfahren ohne Weiteres einstellen in eventu

eine Berufungsverhandlung anberaumen.

 

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Landeck, Zl VK-33598-2004, in den Akt des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol, Zl 2005/21/1786, sowie durch Abführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 04.11.2005. Zu dieser Verhandlung ist der Berufungswerber trotz ausgewiesener Ladung nicht erschienen.

 

In der Verhandlung hat der Rechtsvertreter des Berufungswerbers weiter vorgebracht wie folgt:

 

?Aus den sich im Akt befindlichen Fotos ergibt sich, dass die verrutschen Kartons, welche ersichtlich sind, lediglich ein Gewicht von 29 bis 30 kg haben. Aufgrund der Ausführung des Plachenvorhanges ergibt sich, dass zu keiner Zeit irgendeine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer bestand, dies deshalb, weil verfahrensgegenständliche Plane bzw der Plachenvorhang eine Reißkraftbeständigkeit pro m2 von 600 kg hat.

 

Beweis:

Einvernahme informierter Vertreter der Firma C., pA Planen H., Planenerzeugung, R.

 

Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung dem Beschuldigten eine Tathandlung konkret vorzuwerfen ist. Verfahrensgegenständlich wurden zwei Kartons abfotografiert. Des Weiteren ein Foto von einer unbekannten Stelle am Lkw aufgenommen. Aufgrund dieser Feststellungen bzw lediglich Vorhandensein dieser drei Fotos kann nicht bestimmt werden, welche Tathandlung der Beschuldigte tatsächlich begangen hat. Jedenfalls ist der an ihn gestellte Tatvorwurf zu allgemein; - dies insbesondere da nicht festgestellt werden kann ?was die gesamte Ladung? ist. Zudem kann auch keine mangelhafte Ladungssicherung festgestellt werden, wenn keine konkreten Gewichtsangaben vorhanden sind. Dies deshalb, da Ladungssicherung immer im Zusammenhang mit Fliegkräften und Ladungsgewicht steht.

Beweis:

kfz-technischer Sachbefund

 

Entgegen dem Tatvorwurf, dass die geladenen Paletten und Kartons in keinster Weise gesichert waren, ergibt sich aus den Lichtbildern, dass die Garnkartons von minimalem Gewicht sind und diese formschlüssig an dem seitlichen Aluminiumlatten bzw durch die Plane gesetzes- und ordnungsgemäß gesichert waren. An keiner Stelle des Fahrzeuges ist die Ladung verrutscht. Die Abbildung mit dem Pfeil ist offensichtlich eine optische Täuschung. Wie der einzuholende Sachbefund aus dem Bereich der Kraftfahrtechnik ergeben würde, war die Ladung ordnungsgemäß verstaut.

Beweis:

Wie bisher.?

 

Aufgrund der aufgenommenen Beweismittel steht folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt fest:

Aufgrund des nachvollziehbaren und in sich schlüssigen Vorbringens in der Anzeige in Verbindung mit den im Akt einliegenden Lichtbildern kann gar kein Zweifel daran bestehen, dass das von Y. E. gelenkte Sattelkraftfahrzeug nicht ordnungsgemäß beladen war bzw die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert war. Auf den Bildern ist zu erkennen, dass die Ladung ohne jede Sicherung lose auf der Ladefläche gestapelt war. Der Berufungswerber ist Geschäftsführer der Firma XY Transport und Lagerhaus GmbH in B., welche Zulassungsbesitzerin des im Spruch des angefochteten Straferkenntnisses näher bezeichneten Sattelkraftfahrzuges war.

 

Feststellungen zum Gewicht der einzelnen geladenen Teile können expost nicht getroffen werden.

Ebenso wenig können Feststellungen zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Berufungswerbers getroffen werden, da solche nicht erstattet worden sind.

Festzustellen ist aber, dass betreffend den Berufungswerber im Verwaltungsstrafregister bereits 56 einschlägige Vormerkungen wegen Übertretung des § 103 Abs 1 Z 1 aufscheinen.

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Akteninhalt. Insbesondere den im Akt einliegenden Lichtbildern ist zweifelsfrei und unwiderlegbar zu entnehmen, dass die transportierte Ladung überhaupt nicht gesichert war. Aus diesem Grund konnte auch  auf die Einholung eines kfz-technischen Sachverständigengutachtens zur Frage, ob die Ladung richtig gesichert war, verzichtet werden.

 

Auf eine Ladungssicherung zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel kann nur dann verzichtet werden, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist. Dies ist gegenständlich nicht der Fall und wurde auch gar nicht behauptet.

 

Da den Lichtbildern unwiderlegbar zu entnehmen ist, dass einerseits nicht die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt war, andererseits aber die Ladung in keiner Weise gesichert war, konnte auf die Aufnahme weiterer Beweismittel verzichtet werden.

 

Rechtlich ist der festgestellte Sachverhalt zu würdigen wie folgt:

Der Berufungswerber ist handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit ein nach außen hin zur Vertretung befugtes Organ der Firma XY Transport und Lagerhaus GmbH, welche Zulassungsbesitzerin des überladenen Sattelkraftfahrzuges war. Der Berufungswerber ist sohin im Sinne des § 9 Abs 1 VStG strafrechtlich verantwortlich für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die von ihm vertretene juristische Person des Handelsrechts.

 

Ausgehend von den oben getroffenen Feststellungen kann an der tatbestandsmäßigen Verwirklichung der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfenen Verwaltungsübertretung in tatsächlicher Hinsicht überhaupt kein Zweifel bestehen. Was die subjektive Tatseite anbelangt, so ist hiezu auszuführen, dass es sich bei der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 VStG handelt, zu dessen Tatbestandsmerkmal weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört. Der Gesetzgeber fingiert bei einem Ungehorsamsdelikt ein Verschulden in Form von Fahrlässigkeit. Es ist dem Berufungswerber nicht gelungen, der erkennenden Behörde gegenüber darzutun, warum ihn nicht einmal Fahrlässigkeit treffen sollte. Ganz im Gegenteil geht die Berufungsbehörde davon aus, dass der Berufungswerber gerade jenes Ausmaß an Verschulden zu verantworten hat, das eben deliktstypisch ist.

 

Was die Höhe der verhängten Strafe anbelangt, so ist hiezu auszuführen, dass im Gesetz ein Strafrahmen bis zur Höhe von Euro 2.180,00 vorgesehen ist. Die  Erstbehörde hat sohin eine Strafe im Bereich von nicht einmal 10 Prozent des möglichen Strafrahmens verhängt. Auch unter Annahme bescheidenster Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse kommt daher eine Berufungsherabsetzung nicht in Frage, dies umso weniger, als betreffend die Person des Berufungswerbers bereits eine Unzahl von einschlägigen Verwaltungsvorstrafen aufscheinen. Die Bestrafung war daher notwendig, um den Berufungswerber in Zukunft von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

Der Kostenspruch gründet auf der bezeichneten Gesetzesstelle. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Auf, den, Bildern, ist, zu, erkennen, dass, die, Ladung,ohne, jede, Sicherung, nicht, ordnungsgemäß, beladen, war
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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