Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. Theresia Kantner über die Berufung der B. E., geb. am XY, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. L. S. 6020 Innsbruck, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 9.8.2005, Zahl S-24.147/04, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat die Berufungswerberin einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Geldstrafe, das sind zu Spruchpunkt 1. Euro 100,00 und zu Spruchpunkt 2. Euro 140,00, gesamt sohin Euro 240,00, zu bezahlen.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird der Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
?Es wird Ihnen zur Last gelegt, folgende Verwaltungsübertretungen begangen zu haben:
Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung) Sie haben vom 05.12.2004 bis zum 06.12.2004, 00.30 Uhr in Innsbruck, XY-Straße XY
1) einem Mann die Durchführung eines Geschlechtsverkehrs gegen ein Entgelt von Euro 70,00 angeboten und Sie gaben dem Mann zu verstehen, dass Sie gewisse Sonderleistungen gegen einen Aufpreis erbringen würden,
2) am 14.12.2005, um 16.05 Uhr in Innsbruck, XY-Straße XY den Oralverkehr auch ausgeübt und dadurch gewerbsmäßig den eigenen Körper an eine Person des anderen Geschlechts zu dessen sexueller Befriedigung gegen ein Entgelt von Euro 50,00 außerhalb behördlich bewilligter Bordelle hingegeben.”
Die Beschuldigte habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 19 Abs 1 iVm § 14 lit b TLPG zu Spruchpunkt 1 und gemäß § 19 Abs 1 iVm § 14 lit a TLPG zu Spruchpunkt 2. begangen und wurde über sie gemäß § 19 Abs 1 TLPG zu Spruchpunkt 1. eine Geldstrafe in Höhe von Euro 500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) und zu Spruchpunkt 2. in Höhe von Euro 700,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte durch ihren ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Berufung erhoben und darin ausgeführt, dass keine Anbahnung vorgelegen habe, da sie für einen Dritten nicht erkennbar gewesen sei. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müsse nach dem Wortlaut des Wiener Prostitutionsgesetzes zur Erfüllung des Tatbestandes einer Anbahnung die allgemeine Erkennbarkeit und nicht nur die Erkennbarkeit für einen eingeweihten Personenkreis vorliegen, was im gegenständlichen Fall jedoch nicht gewesen sei. Der Beamte gehöre zu einem eingeweihten Personenkreis, weshalb mit ihm kein Geschlechtsverkehr angebahnt worden sei. Weiters wurde vorgebracht, dass die gegenständlichen Bestimmungen des TLPG verfassungswidrig seien.
In der mündlichen Verhandlung vom 3.11.2005 brachte der Beschuldigtenvertreter noch ergänzend vor, dass auf Grund des Umstandes, dass als ?Freier? bei der gegenständlichen Anbahnungshandlung ein Polizeibeamter aufgetreten sei, eine tatsächliche Unmöglichkeit einer Anbahnung vorliege, da sich der Beamte nicht in Ausübung seines Dienstes jemals einer geschlechtlichen Handlung hingegeben hätte.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erst- und zweitinstanzlichen Akt. Am 3.11.2005 fand vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol eine mündliche Berufungsverhandlung statt. Die Beschuldigte ist zu diesem Termin trotz ausgewiesener Ladung nicht erschienen.
Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest:
In der Nacht vom 5.12.2004, 24.00 Uhr, auf den 6.12.2004, 00.30 Uhr, bot die Beschuldigte in Innsbruck, XY-Straße einem Mann die Durchführung eines Geschlechtsverkehrs gegen Entgelt in Höhe von Euro 70,00 an. Bei der Wohnung, XY-Straße handelt es sich um kein behördlich bewilligtes Bordell.
Am 14.12.2004 um 16.05 Uhr wurde die Beschuldigte in Innsbruck, XY-Straße, in der dort befindlichen Wohnung bei der Durchführung des Oralverkehrs mit einem Freier angetroffen. Für die Durchführung des Oralverkehrs war ein Entgelt in Höhe von Euro 50,00 vereinbart.
Die Beschuldigte geht gewerbsmäßig der Prostitution nach.
Beweiswürdigung:
Oben angeführter Sachverhalt ergibt sich aus der Anzeige der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom Wachzimmer Hötting vom 8.12.2004 und der Anzeige der Bundespolizeidirektion Innsbruck, Kriminalpolizei-Referat Gewaltdelikte, vom 14.12.2004.
Aus der Anzeige vom 8.12.2004 geht hervor, dass der Meldungsleger Rev.Insp. S. und Rev.Insp. S. am 5.12.2004 aus einer Internetanzeige auf der Homepage XY eine Telefonnummer von einer gewissen C. ausfindig gemacht hatte und mit dieser sodann telefonisch Kontakt aufgenommen wurde. Die Dame teilte mit, dass der vermeintliche Freier in die XY-Straße vorbeikommen könne. Um 00.35 Uhr bat die Beschuldigte, bei welcher es sich offensichtlich um jene C. handelte, Rev.Insp. A. S. in die oben angeführte Wohnung und bot ihm den Geschlechtsverkehr gegen ein Entgelt in Höhe von Euro 70,00 an. Rev.Insp. A. S. gab sich daraufhin als Polizeibeamter zu erkennen. Über Befragung der einschreitenden Beamten an die Beschuldigte gab diese an, keiner anderen Beschäftigung nachzugehen und ihren Lebensunterhalt mit den Einkünften aus der Prostitution zu bestreiten.
Aus der Anzeige vom 14.12.2004 ist weiters ersichtlich, dass die Beschuldigte zu dem im Spruchpunkt 2. angeführten Tatzeitpunkt beim Durchführen des Oralverkehrs an M. E. angetroffen wurde.
Dass die Beschuldigte die Prostitution gewerbsmäßig ausübt ergibt sich aus ihrer eigenen Verantwortung und auch aus dem Umstand, dass die Beschuldigte zweimal innerhalb von 8 Tagen beim Anbahnen bzw Ausüben der Prostitution angetroffen wurde und ist die Beschuldigte darüber hinaus einschlägig strafvorgemerkt. Auch das Schalten der Anzeige auf der einschlägigen Internethomepage lässt darauf schließen, dass die Beschuldigte regelmäßig und gewerbsmäßig der Prostitution nachgeht, zumal es auch lebensfremd wäre, dass eine Prostituierte ihrer Tätigkeit unentgeltlich nachgeht. Auch war festzustellen, dass sowohl bei der Anbahnungshandlung als auch für den am 14.12.2004 durchgeführten Oralverkehr mit einem Freier von der Beschuldigten Entgelt gefordert wurde, sodass die Gewerbsmäßigkeit der Prostitution festzustellen war.
Der Sachverhalt selbst, insbesondere der zu Spruchpunkt 2. vorgeworfene, wird von der Beschuldigten auch nicht bestritten, sondern wird zu Spruchpunkt 1. lediglich ausgeführt, dass die Beschuldigte nicht tatbestandsmäßig gehandelt habe, da es an der allgemein Erkennbarkeit für die Öffentlichkeit gefehlt habe.
In rechtlicher Hinsicht ergibt sich folgendes:
Zu Spruchpunkt 1.:
Gemäß § 14 lit b TLPG ist die außerhalb bewilligter Bordelle erfolgte Anbahnung von Beziehungen zur Ausübung der Prostitution verboten.
Gemäß § 19 Abs 1 TLPG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 3.630,00, bei Vorliegen von besonderen Erschwerungsgründen mit Arrest bis zu 4 Wochen zu bestrafen, wer einem Verbot nach § 14 zuwider handelt.
Auf Grund des oben angeführten Sachverhaltes steht fest, dass die Beschuldigte zum Tatzeitpunkt am Tatort die Anbahnung von Beziehungen zur Ausübung der Prostitution durchgeführt hat. Dass es sich bei der angegebenen Wohnung um ein behördlich bewilligtes Bordell handeln würde, wurde von Seiten der Beschuldigten gar nicht vorgebracht und liegen diesbezüglich auch keinerlei Beweisergebnisse vor. Da darüber hinaus festzustellen war, dass die Beschuldigte gewerbsmäßig der Prostitution nachgeht, hat sie die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht.
Auch der Argumentation der Beschuldigten, dass es der gegenständlichen Anbahnungshandlung an der Erkennbarkeit für einen nicht eingeweihten Personenkreis fehle, da der einschreitende Beamte zum ?eingeweihten Personenkreis zähle? ist nicht zu folgen, da auch für eine unbeteiligte Dritte Person das Anbieten des Geschlechtsverkehrs gegen Entgelt eindeutig als Angebot zur Ausübung der Prostitution zu erkennen gewesen wäre. Dass die Anbahnungshandlung in der Öffentlichkeit zu erfolgen hat, ist nicht Tatbestandsmerkmal des § 14 lit b TLPG.
Ebenso zu verantworten hat die Beschuldigte die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung in subjektiver Hinsicht. Dass auf Grund des Umstandes, dass der angebliche Freier ein Polizeibeamter im Dienst gewesen sei und daher eine tatsächliche Unmöglichkeit der Anbahnung vorliege, vermag die Beschuldigte auch nicht von ihrer Verantwortung zu befreien. Diesbezüglich ist auszuführen, dass die Anbahnungshandlung mit dem Anbieten des Geschlechtsverkehrs sowie des Forderns des diesbezüglichen Entgeltes abgeschlossen ist und es für die Anbahnung, sohin für die gegenständliche Verwaltungsübertretung ohne Belang ist, ob es tatsächlich zur Durchführung der Prostitutionshandlung kommt oder nicht.
Zu Spruchpunkt 2.:
Gemäß § 14 lit a TLPG ist die gewerbsmäßige Hingabe des eigenen Körpers an Personen des anderen Geschlechtes zu deren sexueller Befriedigung (Prostitution) außerhalb behördlich bewilligter Bordelle (§ 15) verboten.
Gemäß § 19 Abs 1 TLPG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 3.630,00, bei Vorliegen von besonderen Erschwerungsgründen mit Arrest bis zu 4 Wochen zu bestrafen, wer einem Verbot nach § 14 zuwider handelt.
Auf Grund des oben angeführten Sachverhaltes steht jedenfalls fest, dass die Beschuldigte den ihr zu Spruchpunkt 2. vorgeworfenen Sachverhalt in objektiver Hinsicht verwirklicht hat, zumal es sich bei der gegenständlichen Wohnung um kein behördlich bewilligtes Bordell handelte und die Beschuldigte auch gewerbsmäßig der Prostitution nachging. Betreffend eines mangelnden Verschuldens wurden von Seiten der Beschuldigten keinerlei Vorbringen erstattet, sodass sie die ihr zu Spruchpunkt 2. vorgeworfenen Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat.
Betreffend der von der Beschuldigten eingewandten angeblichen Verfassungswidrigkeit der gegenständlichen gesetzlichen Bestimmungen sei auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 3.10.2005, Zahl B 773/05-4, verwiesen, worin die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und vom Verfassungsgerichtshof ausgesprochen wurde, dass gegen die Bestimmung des § 14 TLPG keinerlei verfassungsmäßige Bedenken bestehen.
Zur Strafbemessung:
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Beschuldigte hat zu ihren Einkommens-, Vermögensverhältnissen keinerlei Angaben gemacht, sodass von diesbezüglichen zumindest durchschnittlichen Begebenheiten auszugehen war. Als mildernd war im gegenständlichen Fall kein Umstand, als erschwerend eine einschlägige Strafvormerkung zu berücksichtigen. Auf Grund des erheblichen Unrechtsgehaltes der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen und unter Berücksichtigung der Strafzumessungsgründe erscheinen die von der Erstbehörde verhängten Geldstrafe jedenfalls schuld- und tatangemessen und insbesondere als spezial- und generalpräventiven Gründen erforderlich. Auch wurde der Strafrahmen zu Spruchpunkt 1. nicht einmal zu 15 Prozent und zu Spruchpunkt 2. nicht einmal zu 20 Prozent ausgeschöpft und sind die verhängten Geldstrafen jedenfalls angemessen. Eine weitere Herabsetzung kam sohin nicht in Betracht und war spruchgemäß zu entscheiden.