Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch die Kammermitglieder Dr. Harald Ortner, Dr. Peter Schurl und Dr. Klaus Stühlinger über die Berufung der Gemeinde T, vertreten durch Bürgermeister J S, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 20. Mai 2005, GZ.: FA 13A- 38.20 79-05/5, soweit er die Kosten betrifft, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) wird der Berufung Folge gegeben und der Ausspruch über die Kosten ersatzlos behoben.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 20.5.2005, GZ.: FA 13A-38.20 79-05/5, wurde gemäß § 62 Abs. 6 AWG 2002 der Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 22.8.1990, durch Entfall der Anordnung Nr. 3 geändert. Gleichzeitig wurden der Gemeinde T als Kommissionsgebühren für die mündliche Verhandlung am 9. Mai 2005 ? 686,70 und als Verwaltungsabgabe für den Bescheid ? 6,50 vorgeschrieben. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass eine weitere Beprobung der in der Anordnung 3. genannten Brunnen nicht erforderlich sei, da ein Zusammenhang mit der aufgelassenen Abfalldeponie nicht gegeben sei. Eine Begründung für die Vorschreibung der Kosten erfolgte nur insoweit, als angeführt wurde, dass die Vorschreibung der Kosten tarifgemäß erfolgte. In ihrer rechtzeitigen Berufung brachte die Gemeinde vor, die mündliche Verhandlung vom 9. Mai 2005 sei von ihr weder beantragt noch verursacht worden, sondern sei vielmehr eine amtswegige Überprüfung durchgeführt worden. Die Einstellung der Untersuchungen sei im Übrigen schon im Jahre 2003 von der Behörde verfügt worden. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark stellt hiezu ohne Durchführung einer öffentlichen Verhandlung, welche im Sinne des § 67d Abs. 4 AVG 1991 unterbleiben konnte, da der Sachverhalt unbestritten und lediglich eine Rechtsfrage zu klären ist, Nachfolgendes fest: Mit Bescheiden des Landeshauptmannes von Steiermark vom 15.4.1977 und 16.3.1987 wurde der Gemeinde T die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Hausmülldeponie im H erteilt. Mit Bescheid vom 11.6.1990 wurde die Übereinstimmung der ausgeführten Anlage mit den erteilten Bewilligungen festgestellt und wurde mit Bescheid vom 22.8.1990, festgelegt, dass das Beweissicherungsprogramm auf die jährlich Beprobung von 4 Brunnen eingeschränkt wird. Auf Grund der Ergebnisse dieser Beprobungen forderte die nunmehr für die Angelegenheit zuständige Abfallbehörde mit Schreiben vom 8. Mai 2003 den Abfallwirtschaftsverband H auf, letztmalig Befunde vorzulegen, um die Angelegenheit abschließen zu können. Dieser Forderung ist der Verband, wenn auch erst nach einem Jahr, nachgekommen. Da die vorgelegten Befunde ein für den menschlichen Genuss untaugliches Wasser auswiesen, hat die belangte Behörde zum Zwecke der Feststellung der Ursachen am 9. Mai 2005 unter Beiziehung von Amtssachverständigen eine Ortsverhandlung durchgeführt. Dabei wurde, wie früher auch schon, festgestellt, dass die Verunreinigungen des Wassers keinesfalls durch die aufgelassene Abfalldeponie, sondern durch örtliche Einflüsse, wie unsachgemäße und schadhafte Abdeckungen, zu seichte Fassung etc., verursacht werden. Aus diesem Grunde wurde mit dem angefochtenen Bescheid auch die mit der Anordnung Nr. 3 des Bescheides vom 22.8.1990 aufgetragene jährliche Beprobung von 4 Brunnen aufgehoben. Es mag mangels Relevanz für die gegenständliche Entscheidung dahingestellt bleiben, inwieweit die mit dem Bescheid vom 22.8.1990 auferlegten zusätzlichen Anordnungen in den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes überhaupt ihren Platz gefunden haben. Jedenfalls ist der Berufungswerberin darin zu folgen, dass die Abfallbehörde in ihrem Schreiben vom 8. Mai 2003 klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, dass letztmalig Befunde vorzulegen sind. Dies bedeutet jedoch, dass dieses Schreiben rechtlich als Bescheid im Sinne der §§ 56 ff AVG 1991 anzusehen ist, mit welchem eine Aufhebung der Anordnung Nr. 3 des Bescheides vom 22.8.1990 erfolgte. Die Angelegenheit war daher für die Gemeinde T als seinerzeitige Konsensinhaberin und Verpflichtete erledigt. Der belangten Behörde wird durchaus zugestanden, dass sie sich in behördlicher Nachsorge einer aufgelassenen Abfalldeponie unter Beiziehung von Sachverständigen davon überzeugte, dass tatsächlich die Deponie als Verursacherin der Gewässerverunreinigung auszuschließen ist. Hinsichtlich der dabei der Behörde entstandenen Kosten ist jedoch festzustellen, dass § 77 Abs. 1 AVG eine Kostentragung durch Dritte nur unter den Voraussetzungen des § 76 AVG vorsieht. Diese Bestimmung sieht in ihrem Absatz 1 vor, dass die Partei, welche den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, die Kosten zu tragen hat. Ein derartiger Antrag liegt jedoch nicht vor und kann auch nicht von früheren Anträgen (Bewilligungen, Überprüfung) abgeleitet werden, da gerade im konkreten Fall, wie oben ausgeführt, die belangte Behörde bereits im Jahre 2003 das Verfahren abgeschlossen hat. Es liegt auch kein Fall des § 76 Abs. 2 AVG vor. Dieser Bestimmung zufolge sind allfällige Kosten von demjenigen zu tragen, der eine Amtshandlung durch Verschulden verursacht hat. Die belangte Behörde hat in ihrem Bescheid selbst festgestellt, dass die aufgelassene Mülldeponie mit den Verunreinigungen in keinem Zusammenhang steht, sodass ein Verschulden der Gemeinde als ehemalige Konsensinhaberin auch nicht gegeben ist. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die Voraussetzungen für eine Vorschreibung der Kommissionsgebühren für die Amtshandlung am 9. Mai 2005 an die Berufungswerberin nicht gegeben sind, sodass die belangte Behörde sie von Amts wegen zu tragen hat. Zur Vorschreibung der Verwaltungsabgabe ist festzustellen, dass Tarifpost A/2 eine solche Gebühr für Bescheide oder Amtshandlungen vorsieht, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen. Gemäß § 3 Abs. 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 ist dann, wenn im Zusammenhang mit der Verleihung einer Berechtigung oder mit einer anderen Amtshandlung, für die eine Verwaltungsabgabe zu entrichten ist, ein Bescheid nach §§ 56 oder 57 AVG ergeht, die Vorschreibung in dessen Spruch aufzunehmen. Es erübrigt sich, näher zu prüfen, ob beim vorliegenden Sachverhalt überhaupt die Vorschreibung einer Verwaltungsabgabe möglich wäre. Jedenfalls hätte, da wie oben ausgeführt, die Aufhebung der Verpflichtung zur Beprobung der Brunnen und Vorlage der Befunde mit dem Schreiben vom 8. Mai 2003 verfügt worden ist, gleichzeitig die Verwaltungsabgabe vorgeschrieben werden müssen, da dieses Schreiben als Bescheid zu qualifizieren ist. Der Bescheid vom 20.5.2005 war daher in seinem angefochtenem Umfang ersatzlos zu beheben gewesen.