Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch den Vorsitzenden Dr. Christoph Purtscher über den Antrag des Herrn Dr. V. H., XY, auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers im Berufungsverfahren gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 04.11.2005, Zahl VK-11953-2005, betreffend eine Übertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960, gemäß § 51a Abs 1 und 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wie folgt:
Der Antrag wird als unbegründet abgewiesen.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 04.11.2005, Zahl VK-11953-2005, wurde Dr. V. H. nachstehender
Sachverhalt zur Last gelegt:
?Tatzeit: 11.02.2005, um 11.54 Uhr
Tatort: Gemeinde Innsbruck, auf der Maria-Theresien-Straße, Höhe
HNr. 46, Richtung Süden
Fahrzeug: Personenkraftwagen, XY
1. Sie haben trotz Rotlichtes der Verkehrssignalanlage nicht an der Haltelinie angehalten, sondern sind weitergefahren, obwohl ein sicheres Anhalten möglich gewesen wäre."
Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach § 38 Abs 5 iVm § 38 Abs 1 lit a StVO begangen und wurde über ihn gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 43,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden) verhängt.
Mit E-Mail vom 24.11.2005 hat Dr. V. H. gegen dieses Straferkenntnis Berufung erhoben und darin die ihm angelastete Verwaltungsübertretung bestritten. In der betreffenden Eingabe hat er des Weiteren die Gewährung von Verfahrenshilfe beantragt.
Zum Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers hat der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol wie folgt erwogen:
A) Rechtsgrundlagen:
Folgende gesetzliche Bestimmungen sind beachtlich:
?1. Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl Nr 52/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 117/2002:
Verfahrenshilfeverteidiger
§ 51a
(1) Ist der Beschuldigte außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat der Unabhängige Verwaltungssenat auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.
(2) Der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers kann schriftlich oder mündlich gestellt werden. Er ist ab Erlassung des Bescheides bis zur Vorlage der Berufung bei der Behörde, ab Vorlage der Berufung beim Unabhängigen Verwaltungssenat einzubringen. Wird der Antrag innerhalb der Berufungsfrist beim Unabhängigen Verwaltungssenat eingebracht, so gilt er als rechtzeitig gestellt. In dem Antrag ist die Strafsache bestimmt zu bezeichnen, für die die Beigebung eines Verteidigers begehrt wird.
(3) Der Unabhängige Verwaltungssenat hat über den Antrag durch Einzelmitglied zu entscheiden. Hat der Unabhängige Verwaltungssenat die Beigebung eines Verteidigers beschlossen, so hat er den Ausschuss der nach dem Sitz des Unabhängigen Verwaltungssenates zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Verteidiger bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen des Beschuldigten zur Auswahl der Person des Verteidigers im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.?
B) Rechtliche Beurteilung:
Gegenstand dieses Bescheides ist ausschließlich der Antrag des Berufungswerbers auf Gewährung von Verfahrenshilfe.
In § 51a Abs 1 VStG werden mehrere Voraussetzungen für die Beigebung eines Verteidigers normiert. Abgesehen von angespannten Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Antragstellers ist gefordert, dass die Beigebung des Verteidigers im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.
Der Antragsteller hat nun zunächst keinerlei Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht. Dazu wäre er jedoch angehalten gewesen, da ihn eine Verpflichtung zur Mitwirkung an der Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes trifft. Sohin kann bereits das Vorliegen der ersten für die Gewährung von Verfahrenshilfe notwendigen Voraussetzung nicht bestätigt werden.
Es ist für die Behörde aber auch nicht erkennbar, dass gegenständlich die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zur Gewährleistung einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich wäre. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind in diesem Zusammenhang besondere Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage, besondere persönliche Umstände des Beschuldigten oder die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei ? wie etwa die Höhe der dem Beschuldigten drohenden Strafe ? zu berücksichtigen (vgl VwGH 24.11.1993, Zl 93/02/0270 ua) . Diese Voraussetzungen liegen gegenständlich nicht vor. Im vorliegenden Fall sind keine komplexen Rechts- oder Sachfragen zu klären und steht für die Berufungsbehörde daher außer Zweifel, dass der Berufungswerber aus Eigenem, also ohne anwaltlichen Beistand, in der Lage ist, seinen Standpunkt im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat darzulegen, wie er dies im Übrigen bereits in der schriftlichen Berufung getan hat. Im Hinblick auf die geringe Strafhöhe ist auch eine besondere Tragweite des Rechtsfalles für den Berufungswerber zu verneinen.
Damit liegen aber die Voraussetzungen für die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gegenständlich nicht vor und war daher wie im Spruch zu entscheiden.