TE UVS Tirol 2005/12/19 2005/22/1368-11

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Veröffentlicht am 19.12.2005
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Franz Triendl über die Maßnahmenbeschwerde des Herrn M. R., geb. XY, XY/Top XY, I., vd RAe B. und A., XY-Platz XY, I., wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wie folgt:

 

I.

Gemäß § 67a Abs 1 Z 2 iVm § 67c Abs 1 und 3 sowie § 67d AVG wird der Antrag des Beschwerdeführers, der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol möge feststellen, dass er durch seine Festnahme bzw Anhaltung um 02.45 Uhr des 07.05.2005 durch Organe der Bundespolizeidirektion Innsbruck in der XY-Straße, I., im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit und dadurch, dass der Beschwerdeführer durch Anlegung der Handschellen trotz mehrfachen Hinweises des Bestehens einer Frontallappenepilepsie und der daraus resultierenden Lebensgefahr der Anlegung der Handschellen, im Recht, keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden (Art 3 EMRK) sowie in seinem Recht, nicht entgegen den Bestimmungen der §§ 35 und 36 VStG festgenommen und angehalten zu werden, verletzt worden ist, als

unbegründet abgewiesen.

 

II.

Gemäß § 79a AVG iVm der UVS-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBI II 334, wird dem Antrag der belangte Behörde (Bundespolizeidirektion Innsbruck) auf Kostenersatz in folgendem Umfang stattgegeben:

 

Vorlageaufwand Euro 51,50

Schriftsatzaufwand Euro 220,30 Verhandlungsaufwand Euro 275,30 zusammen Euro 547,10

 

Der Beschwerdeführer hat den Geldbetrag von Euro 547,10 an die belangte Behörde (Bundespolizeidirektion Innsbruck) innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung dieses Bescheides bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

III.

Gemäß § 76 Abs 1 AVG hat der Beschwerdeführer Euro 222,10 für die Teilnahme des beigezogenen nichtamtlichen Sachverständigen für Neurologie, Dr. M. M., an der mündlichen Verhandlung vom 29.09.2005 und die Erstellung eines Gutachtens anlässlich dieser Verhandlung, zu entrichten

 

Die Gebührenentrichtung hat auf das Konto des Amtes der Tiroler Landesregierung bei der XY T. AG, Bankleitzahl XY, Kontonummer XY, zu erfolgen.

 

IV.

Gemäß § 79a Abs 1 und 3 AVG wird der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz abgewiesen.

Text

Der Beschwerdeführer brachte mit Eingabe vom 19.05.2005 folgende Maßnahmenbeschwerde ein:

 

?Der Beschwerdeführer erhebt gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt innerhalb offener Frist - der Vorfall ereignete sich am 07. Mai 2005 - Beschwerde gemäß Art 129a Z 2 B-VG an den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol wegen Verletzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten und von einfach gesetzlichen Rechten.

 

a) Sachverhaltsdarstellung:

Am 07.05.2005 um ca 02.45 Uhr beabsichtigte der Beschwerdeführer eine Jacke seines Freundes von dessen Leichtkraftfahrzeug zu holen. Das Leichtkraftfahrzeug mit dem amtlichen (roten) Kennzeichen XY stand unmittelbar vor dem Cineplexx bzw der Diskothek Mausefalle in der XY-Straße 7, I. Der Zulassungsbesitzer bzw Freund des Beschwerdeführers des Leichtkraftfahrzeuges ist Herr R. W.

 

Der Beschwerdeführer erkannte bei Öffnen des Leichtkraftfahrzeuges, dass dieses von einem anderen Kraftfahrzeug in seiner stehenden Position verändert wurde, das Leichtkraftfahrzeug wurde von hinten mit zwei Rädern auf den Gehsteig verschoben. Durch die entsprechende Schiebung wurde die hintere Stoßstange des Leichtkraftfahrzeuges beschädigt.

Unmittelbar hinter dem Leichtkraftfahrzeug stand zufällig ein Kraftfahrzeug der Bundespolizeidirektion Innsbruck mit dem amtlichen Kennzeichen XY. Aufgrund der Anwesenheit des erwähnten Kraftfahrzeuges der Bundespolizeidirektion Innsbruck hat der Beschwerdeführer höflich nachgefragt, welche Schritte zu veranlassen wären, ob etwaige entsprechende Vorkehrungen durch die im Kraftfahrzeug der Bundespolizeidirektion Innsbruck anwesenden zwei Polizistinnen durchgeführt werden könnten.

 

Eine der anwesenden amtshandelnden Polizistinnen hat auf das höfliche Anfragen des Beschwerdeführers vollkommen unverständlich und unnötig aggressiv nachgefragt, warum der Beschwerdeführer einen Kraftfahrzeugschlüssel habe, worauf der Beschwerdeführer mitteilte, er wolle lediglich eine Jacke seines Freundes von dessen Leichtkraftfahrzeug holen, man könne jedoch selbstverständlich auch gerne den Zulassungsbesitzer bzw den Fahrzeuglenker herbeiholen. Der Zulassungsbesitzer bzw der Fahrzeuglenker, Herr R. W., wurde sodann auch tatsächlich zur Amtshandlung hinzubeordert und bestand sodann die amtshandelnde Polizistin darauf, dass die Personalien des Beschwerdeführers aufgenommen werden. Entsprechend dem Ersuchen bzw der Pflicht des Beschwerdeführers hat dieser seinen Personalausweis der amtshandelnden Polizistin übergeben und seinen Rechten folgend bezüglich der Dienstnummer bei der amtshandelnden Polizistin nachgefragt. Diese Dienstnummer wurde jedoch mehrfach verweigert, der Beschwerdeführer versuchte sodann nach Aufnahme der Personalien seinen Personalausweis wieder ausgehändigt zu bekommen. Diese Rückgabe des Personalausweises wurde jedoch durch die amtshandelnde Polizistin mit der Argumentation ?der Ausweis sei Eigentum des Staates" verweigert. Über Funk hat die amtshandelnde Polizistin sodann Verstärkung angefordert, sodass sodann schlussendlich weitere 5 Kraftfahrzeuge der Bundespolizeidirektion Innsbruck zur Verstärkung an Ort und Stelle der Amtshandlung anwesend waren. Ohne weitere Vorwarnung und unmittelbar wurden beim Beschwerdeführer von zwei als Verstärkung durch Funk herbeigerufenen männlichen Polizisten Handschellen beim Beschwerdeführer angelegt, diese auch mit erheblicher unnötiger Kraftverstärkung am Rücken geschlossen, obwohl der Beschwerdeführer sich weder gegen eine Verhaftung noch gegen eine Anhaltung gewehrt hat.

 

Der Mandant ist Epileptiker und hat mehrfach unter Anwesenheit des Zeugen R. W. auf seine Krankheit hingewiesen, insbesondere dass die Handschellen sofort gelöst werden müssen, da im Falle eines Anfalles Lebensgefahr bestünde.

 

Lebensgefahr ist beim Beschwerdeführer in Folge seines Krankheitsbildes deshalb gegeben, da im Falle eines Anfalles ein Epileptiker sämtliche Gliedmaßen ohne eigene vorhandene Kontrolle mit äußerster Kraftanstrengung von sich wegstreckt, eine Abnahme von Handschellen dann gar nicht mehr möglich ist und unmittelbar die Gefahr besteht, dass sich ein Epileptiker selbst dermaßen verletzt, dass Lebensgefahr besteht.

 

Dieser für den Beschwerdeführer lebensnotwendige Hinweis der Lösung der Handschellen wurde mehrfach ausgesprochen, insbesondere darauf hingewiesen, dass der entsprechende Behindertenpass in der Geldtasche sei, diese Geldtasche sich in der Kleidung des Beschwerdeführers befinde und man sich diesbezüglich vergewissern könne. Diese für den Beschwerdeführer lebensnotwendigen Hinweise haben jedoch vollkommen unverständlich und in jeder Art und Weise gesetzwidrig die amtshandelnden Polizisten ignoriert, der Beschwerdeführer wurde an der Wand fixiert und wurde - obwohl der Personalausweis zur Verfügung stand - weiter über Funk über die Identität des Beschwerdeführers nachgefragt. Der Beschwerdeführer ist in Folge seiner Frontallappenepilepsie, welche funktionelle Anfälle und eine Persönlichkeitsstörung bedingen und der Beschwerdeführer bei entsprechenden Anfällen keine Kontrolle über seinen Körper hat, und hieraus tatsächlich für den Beschwerdeführer Lebensgefahr besteht, in Panik geraten und hat sodann nochmals mehrfach schreiend darauf hingewiesen, dass er Epileptiker sei und man ihm endlich die Handschellen abnehmen solle. Erst zu diesem Zeitpunkt wurde der Beschwerdeführer endlich durch einen der unzählig anwesenden Polizeibeamten gefragt, wo er denn wohne, der Beschwerdeführer hat sofort unverzüglich seine Wohnadresse bekannt gegeben und wurden sodann unvermittelt dem Beschwerdeführer die Handschellen wieder entfernt. Die weiters anwesende amtshandelnde Polizistin hat sodann auch während der Fixierung an der Wand angegeben, dass sie erst nach Ende der Amtshandlung ihre Dienstnummer bekannt geben werde, eine Bekanntgabe ist jedoch niemals erfolgt. Ohne jedwede Entschuldigung bzw Rechtfertigung durch die amtshandelnden Polizisten sind diese unvermittelt abmarschiert bzw haben sich diese mit den Kraftfahrzeugen der Bundespolizeidirektion Innsbruck entfernt.

 

In Folge Überfüllung der Notfallaufnahme bei der Universitätsklinik Innsbruck ließ der Beschwerdeführer seine Verletzungen, die dieser beim Anlegen von Handschellen am rechten Ellbogengelenk sowie beiden Handgelenken und beiden Schultern erlitten hat, ärztlich am 09.05.2005 attestieren.

Beweis: beizuschaffender Verwaltungsakt

ZV R. W., XY-Gasse, I.

ärztliches Attest MR Dr. K.-C. L. vom 09.05.2005 in Kopie

Einvernahme der Sicherheitsbeamten

Einvernahme des Beschwerdeführers

 

b) Beschwerdelegitimation:

1.) Die Verhaftung und Anhaltung sowie die Misshandlungen des Beschwerdeführers erfolgten am 07.05.2005, diesbezüglich ist die 6-wöchige Beschwerdefrist daher gewahrt.

 

2.) Die Beschwerdelegitimation ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde.

 

c) Beschwerdegründe:

1.) Im vorliegenden Fall waren die einschreitenden Organe zur Verhaftung bzw Anhaltung des Beschwerdeführers nicht berechtigt, da der Beschwerdeführer weder bei der Begehung eines nach den Straf- oder Verwaltungsgesetzen strafbaren Verhaltens auf frischer Tat betreten wurde, noch sonst irgend ein Verhalten gesetzt hatte, aufgrund dessen ein solcher Verdacht vertretbarerweise bestehen konnte. Der bloße Umstand, dass der Beschwerdeführer eine Jacke seines Freundes von dessen Leichtkraftfahrzeug herausnehmen wollte und diesbezüglich sodann höflich bei den amtshandelnden Polizistinnen nachfragte, welche rechtlichen Schritte einzuleiten sind in Folge der Beschädigung des Leichtkraftfahrzeuges seines Freundes, berechtigt die Organe der Bundespolizeidirektion Innsbruck nicht den Beschwerdeführer festzunehmen und diesen anzuhalten.

 

2.) Die Sicherheitsorgane waren in keinem Fall berechtigt den Beschwerdeführer bei der Anhaltung bzw Festnahme zu misshandeln. Der Beschwerdeführer hat mehrfach unter Anwesenheit eines Zeugen in Folge der bestehenden Lebensgefahr bei Anlegung von Handschellen wegen der beim Beschwerdeführer bestehenden Frontallappenepilepsie auf dieses Krankheitsbild hingewiesen und verursachte diese gesetzwidrige Vorgangsweise der Anhaltung bzw Festnahme panische Ängste beim Beschwerdeführer, abgesehen von den weiteren durch das ärztliche Attest befundeten Verletzungen. Das Anlegen der Handschellen trotz mehrfachen Hinweises des Vorhandenseins eines Behindertenausweises, der darlegen hätte können, dass tatsächlich eine Frontallappenepilepsie beim Beschwerdeführer vorhanden ist, verstößt offenkundig gegen Art 3 EMRK.

 

Durch die gesetzten Amtshandlungen wurde der Beschwerdeführer daher im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit und im Recht, keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden, verletzt.

Außerdem wurde der Beschwerdeführer durch diese Amtshandlung in seinem Recht, nicht entgegen den Bestimmungen der §§ 35 und 36 VStG festgenommen und angehalten zu werden, verletzt.

 

Aufgrund der oben ausgeführten Sachlage stellt der Beschwerdeführer an den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol folgende Anträge auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung und auf Fällung folgenden

Erkenntnisses:

 

1. Der Beschwerdeführer ist durch seine Festnahme bzw Anhaltung um 02.45 Uhr des 07.05.2005 durch Organe der Bundespolizeidirektion Innsbruck in der XY-Straße, I., im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit und dadurch, dass der Beschwerdeführer durch Anlegung der Handschellen trotz mehrfachen Hinweises des Bestehens einer Frontallappenepilepsie und der daraus resultierenden Lebensgefahr der Anlegung der Handschellen, im Recht, keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden (Art 3 EMRK) sowie in seinem Recht, nicht entgegen den Bestimmungen der §§ 35 und 36 VStG festgenommen und angehalten zu werden, verletzt worden.

2. Der Bund (Bundesminister für Inneres) als Rechtsträger der belangten Behörde ist schuldig, dem Beschwerdeführer gemäß § 79a AVG die Kosten dieses Verfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.?

 

Aufgrund dieser Beschwerde wurde die Bundespolizeidirektion Innsbruck zur Erstattung einer Gegenschrift und Vorlage der bezughabenden Akten aufgefordert.

Dieser Aufforderung kam die Bundespolizeidirektion Innsbruck nach. Eingeholt wurde weiters eine Kopie des Aktes des Beschwerdeführers beim Bundesozialamt für Tirol samt Neurologisch-Psychiatrischem Befund, Dr. W. D., vom 30.09.2003. Weiters wurde ein Telefonat mit Dr. W. D., Facharzt und Gerichtssachverständiger für Neurologie und Psychiatrie geführt (Aktenvermerk vom 14.07.2005).

 

Am 03.08.2005 fand eine mündliche Verhandlung statt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer aussagte wie folgt:

?Zum damaligen Zeitpunkt waren wir zu Dritt, neben dem heutigen Zeugen noch Herr P. N., in der Mausefalle. Im gegenständlichen Auto befanden sich einige Gegenstände des Herrn N., wie zB ein Laptop, ein Handy und seine Jacke. Er wollte diese Gegenstände haben, zumal er nach Hause fahren wollte. Dieser ist ebenfalls Epileptiker, der hat gar keinen Führerschein, er wäre mit dem Zug heimgefahren. Diese Gegenstände wollte ich aus dem Fahrzeug holen. Er wusste nicht, wie dieses Auto ausschaut, deshalb habe ich sie für ihn geholt. Der Herr W. hat eine Gehbehinderung und daher sagte ich, diese Dinge hole ich. Herr W. drückte mir den Schlüssel in die Hand und ich wollte die Sachen holen gehen. Während ich das Fahrzeug aufsperren wollte, fiel mir auf, dass das Fahrzeug schief stand. Als ich zurück ging, sah ich, dass die beiden vorderen Räder auf dem Gehsteig standen. Ich sagte zu mir selber, das Auto steht nicht mehr so da, wie zuvor. Auf der anderen Seite der Straße sah ich ein Polizeifahrzeug stehen. Die beiden Polizistinnen waren gerade auf dem Weg zu mir bzw zum Fahrzeug. Wo sie genau hingehen wollten, wusste ich zu diesem Zeitpunkt auch nicht. Als ich dann nocheinmal lauter sagte, das Fahrzeug steht nicht mehr so da wie zuvor, sind die Polizistinnen zu mir gekommen. Zu diesem Zeitpunkt habe ich nicht nachgeschaut, ob am Fahrzeug ein Schaden war. Diese beiden Polizeibeamtinnen kamen dann tatsächlich auf mich zu und wollten als erstes wissen, ob ich der Fahrzeughalter sei und ob ich mit diesem Auto hergefahren sei. Das habe ich beides verneint. Dann wollte sie wissen, warum ich den Schlüssel zu diesem Fahrzeug habe. Daraufhin erklärte ich, dass ich diese vom Fahrzeughalter hätte. Dann hat es geheißen, ich sollte den Fahrzeughalter holen. Ich wollte das Fahrzeug aufsperren, zumal ich - wie oben dargelegt - ich ja noch die Jacke für meinen Kollegen holen wollte. Dies wurde mir verwert, in dem die Polizistin zu mir sagte, ich solle zuvor den Fahrzeughalter holen. Dies habe ich dann auch gemacht. Drinnen in der Diskothek

habe ich dann dem Fahrzeughalter, Herrn W., den Fahrzeugschlüssel übergeben und dieser ging zum Fahrzeug. Er ging direkt zu seinem Fahrzeug, ich bin so in 3 bis 5 m neben dem Fahrzeug gestanden. Die zweite Polizistin ist dann zur mir herüber und wollte meinen Ausweis haben. Ich kann nur bestätigen, dass ich das erste Mal aufgefordert wurde, meine Personalien bekannt zu geben, als ich aus der Diskothek herausgekommen bin. Ich kann mich nicht mehr erinnern, ob die Polizistin zu mir gesagt hat, warum sie den Personalausweis von mir wollte. Sie hat jedenfalls diesbezüglich nichts gesagt. Zu diesem Zeitpunkt habe ich sicherlich nicht herumgeschrieen. Ich habe ihr schließlich meinen Ausweis gegeben. Es handelte sich dabei um meinem Personalausweis, den ich aus meiner Geldtasche herausgezogen habe. Ich kann nur bestätigen, dass es das erste Mal zu diesem Zeitpunkt war, dass ich die Dienstnummer von dieser Beamtin verlangt habe. Dies deshalb, weil ich nicht verstehen konnte, warum ich meinen Ausweis herzeigen musste. Ich konnte den Sinn und Zweck deshalb nicht verstehen, weil ich ja eigentlich genau das gemacht habe, was die Polizistin von mir verlangt hat. Wenn ich gefragt werde, woher ich weiß, dass man bei den Polizisten um die Dienstnummer fragen kann, gebe ich bekannt, dass ich Abonnent der Krone bin und die Krone leistet diesbezüglich gute Aufklärungsarbeit. Bis zu diesem Zeitpunkt war der Ablauf völlig normal. Nach der Übergabe des Personalausweises habe ich die Rückgabe nicht verlangt. Auf mein Verlangen, mir die Dienstnummer zu geben, schaute mich die Polizistin an, lachte und sagte nein, für was ich diese brauche. Die Polizistin hat auch einen Block gehabt und hat in diesen Block irgendwas hineingeschrieben. Dann wollte ich ihr meinen Ausweis wieder wegnehmen. Dies aus dem Grund, weil ich ihren Ausweis auch nicht sehen durfte. Zu diesem Zeitpunkt bin ich - das muss ich zugeben - immer lauter geworden. Ich streite auch nicht ab, dass ich ihr zumindestens einen Zettel ihres Notizblockes aus der Hand gerissen hab

e. Aus der Hand gerissen wäre aber ein übertriebener Ausdruck, ich bin mit meiner Hand auf ihre Hand gekommen und dadurch ist der Notizzettel leicht zerstört worden. Ich sagte zur Polizistin, dass es sich diesbezüglich um eine Diskriminierung handelt, wenn sie meinen Ausweis haben darf und ich ihren nicht. Die Polizistin erklärte ergänzend, dass mein Ausweis sowieso Eigentum des Staates Österreich sei. Ob ich zu diesem Zeitpunkt bereits Ausdrücke wie z. B. ?Scheiß Polizei?, die ich für den spätere Zeitpunkt nicht abstreite, bereits geäußert habe, kann ich nicht mehr mit Sicherheit sagen. Den Ausweis habe ich glaublich einmal ganz kurz schon in der Hand gehabt, er wurde mir aber dann wieder weggenommen. Den Notizzettel, das kann ich bestätigen, habe ich niemals in der Hand gehabt. Ich kann mir das Herbeirufen der Verstärkung nur damit erklären, dass ich ständig meinen Ausweis wieder haben wollte. Es wird schon stimmen, dass ich dabei ein paar Kraftausdrücke verwendet habe. Die Polizistin hat den Ausweis immer auf ihrem Block drauf gehabt und ich wollte ihn ihr mit meiner Hand wegnehmen. Ich bin die Polizistin sicherlich nicht mit Gewalt angegangen. Es waren da so 10 bis 15 Zeugen anwesend. Ich habe die Verstärkung zuerst gar nicht mitbekommen. Dann habe ich die Blaulichter gesehen. Die beiden Polizisten haben mit mir überhaupt nichts gesprochen und haben mir sofort hinten die Handschellen hinauf getan. Sie haben zuvor überhaupt nicht mit mir gesprochen. Diese beiden Polizisten sind zuvor noch zu den beiden Polizistinnen hingegangen. Ich kann nicht mehr sagen, ob beide oder einer mit ihnen gesprochen hat, aber dann haben sie mir unmittelbar die Handschellen angelegt. Eine Polizistin war in dieser Phase noch immer mit mir beschäftigt. Eine Polizistin war in dieser ganzen Phase immer bei mir, die andere mit meinem Ausweis beim Auto des Herrn W. und mit dem Funkgerät. Die Beamtin, die bei mir war, hat mich immer zurück geschupft. Mir wurden von diesen Polizisten nicht gesagt, warum mir die Handschellen angelegt werden

, sie haben nur dauernd zu wir gesagt, ich solle mich beruhigen. Ich habe die beiden Polizisten aufmerksam gemacht, dass die Epileptiker sei und dass mein Behindertenausweis in der Geldtasche sei. Das hat aber diese beiden nicht sehr interessiert. Meiner Schätzung nach hatte man mir so ungefähr für ca 10 Minuten die Handschellen angelegt. In dieser Phase wird es durchaus so gewesen sein, wie in den Berichten geschildert, dass ich mit verbalen Kraftausdrücken um mich geschlagen habe. Aus meiner persönlichen Sicht war die Problematik darin gelegen, dass ich - wie bereits erwähnt -Epileptiker bin und für jenen Fall, dass ich einen Anfall bekäme, meine Gliedmassen von mir strecke und daher mit den Handschellen ein großes Problem für mich besteht. Insbesondere ist für mich damit ein Bruch der Handgelenke verbunden. Während des Zeitraums des Anlegens der Handschellen war stets zumindest ein Polizist bei mir, wobei ich bemerken möchte, dass der andere mir öfters den Ellbogen in den Rücken gestoßen hat. Irgendwann während dieser Phase bin ich draufgekommen, dass man von mir offensichtlich wissen wollte, wo ich wohne und einer der Polizisten fragte mich dann auch danach und sagte mir, dass er - wenn ich ihm diese Auskunft gebe - er mir die Handschellen herunter nehmen würde. Dann fragte ich ihn, ob ich aus diesem Grunde die Handschellen oben habe, aber darauf habe ich keine Antwort bekommen. Als ich schließlich meine Adresse bekannt gab, wurden mir die Handfesseln abgenommen. Anschließend habe ich dann meinen Ausweis wieder zurückgekommen. Ich habe dann und das ist richtig, den Ausweis in den Kanal hinunter geschmissen. Begründend führe ich dazu aus, dass er ja - wie die Polizei gesagt hat - offensichtlich Eigentum des Staates Österreich ist. Nach den Vorfall sind wir bei der Unfallambulanz vorbeigefahren. Dort war in der Nähe kein einziger Parkplatz, also schloss ich, dass die Notaufnahme überfüllt war. Ich bin dann eh am nächsten Tag zu meiner praktischen Ärztin gegangen. Wenn ich vom Anwalt gefragt werde, ob ich gegen über einer der Polizistinnen die ?Boxerhaltung? eingenommen habe, kann ich nur sagen, dass das jedenfalls nicht stimmt. Ich bin auch nicht abgemahnt worden, dass ich, für den Falle, dass ich weiterhin ein derartiges Verhalten an den Tag setze, verhaftet werde. Wenn ich gefragt werde, welche Folge ein Anfall hätte, zu dem Zeitpunkt, als die Handschellen angelegt waren, kann ich aus meiner Sicht bekannt geben, dass dies jedenfalls den Bruch der Handgelenke nach sich ziehen würde. Ob auch die Oberarme mit eingeschlossen sind, kann ich nicht sagen. Als die Polizisten dann gegangen sind, haben sie nichts mehr gesagt, insbesondere haben sie mir die Dienstnummer nicht bekannt gegeben. Ich habe mehrfach darauf hingewiesen, dass ich einen Behindertenausweis in der Tasche hätte. Ich bestreite auch gar nicht, dass ich die mir vorgeworfenen Wörter verwendet habe. Auf Frage des Vertreters der belangten Behörde gebe ich bekannt, dass ich in der Mausefalle zuvor so ca 8 große Bier und zwei Schluck von einem Alkopop getrunken habe. Bevor ich in die Mausefalle gegangen bin, habe ich noch ein weiteres halbes großes Bier und eine ?Bacardi-Cola" getrunken. Ich war so ca zwei Stunden in der Mausefalle. Zusammenfassend kann ich nur sagen, dass ich mich in der ganzen Angelegenheit im Recht gefühlt habe. Ich wollte schließlich nur die Dienstnummer eines Polizisten erhalten.

 

Die Aussage des Zeugen R. W. lautete wie folgt:

?Der Beschwerdeführer ist ein guter Kollege von mir, mit dem ich ab und zu irgendwohin gehe, zB Dart spielen. Der Beschwerdeführer wollte damals in der Mausefalle für einen weiteren Kollegen eine Jacke holen, ich gab ihm daraufhin meinen Schlüssel und wenig später kam er zurück und sagte, ich müsse hinaus kommen. Er sagte zu mir, das Auto stehe nicht mehr dort, wo es zuvor gestanden ist. Ich habe zuvor einen Taxifahrer gebeten, vom Behindertenparkplatz wegzufahren, damit ich mit meinem Fahrzeug dort stehen bleiben könnte. Herr R. erklärte mir, dass mein Fahrzeug auf dem Gehsteig stehe und dort haben wir sicherlich nicht geparkt. Genau sagte er, dass das Auto nicht mehr dort steht, wo es ursprünglich gestanden ist. Tatsächlich ist das Auto auf dem Gehsteig gestanden und hinten war die ganze Schürze beschädigt. Aus meiner Sicht ist es komplett auf dem Gehsteig gestanden. Die Polizistin fragte mich, ob das mein Auto sei und ich habe das bejaht. Die Polizistin verlangte dann von mir die Fahrzeugpapiere, weil sie ja die kontrolliert hat. Eine Polizistin wollte von Herrn R. den Namen und den Wohnort. Herr R. hat ihr dann den Ausweis gegeben. Mir ist das heute noch ein Rätsel, warum die Polizistin von Herrn R. Name und Anschrift wissen wollte, aber zuerst wollte er ihre Dienstnummer haben. Zur gleichen Zeit wollte die Polizistin mit mir einen Unfallbericht aufnehmen. Ich habe jedenfalls keine Dienstnummer von der Polizistin verlangt, weil diese Dienstnummer bekomme ich ja über den Unfallbericht. Ich möchte an dieser Stelle bekannt geben, dass mir infolge einer Operation so ca zwei Drittel meines Gehirns entnommen wurde. Eigentlich habe ich keine Probleme, Dinge, die in der Vergangenheit passiert sind, wiederzugeben. Ich war mit der anderen Polizistin beschäftigt, ich habe nicht dauernd auf das Gespräch zwischen der anderen Polizistin und dem Beschwerdeführer gehorcht. Ich kann daher nicht mehr sagen, warum die Polizistin dem Beschwerdeführer die Dienstnummer nicht bekannt gegeben hat. Ich kann mich noch genau erinnern,

dass der Beschwerdeführer gesagt hat, die Polizistin bekomme den Personalausweis erst dann, wenn sie die Dienstnummer bekannt gebe. Ich kann mich noch erinnern, dass die Polizistin schlussendlich den Personalausweis in der Hand gehabt hat. Ob sie diesen dem Beschwerdeführer aus der Hand gerissen hat oder was auch immer, kann ich nicht mehr sagen. Aus meiner Sicht haben die Polizistinnen den Schaden gar nicht gesehen. Ich gehe davon aus, dass sich mich ?aufschreiben? wollten, weil mein Fahrzeug am Gehsteig stand. Ich habe nie eine Anzeige bekommen, dass ich auf dem Gehsteig gestanden bin. Aber eine Schadensmeldung wurde - wie bereits oben dargelegt - aufgenommen. Die Polizistin fragte mich schon einmal, warum das Fahrzeug am Gehsteig oben stehe, wobei ich erklärte, ich habe es sicherlich nicht heraufgeschoben. Ich kann mich noch erinnern, dass beide etwas laut geworden sind, dies zeitweise. Wenn ich gefragt werde, ob ich feststellen konnte, dass Herr R. der Polizistin einen Handzettel aus der Hand gerissen hat, kann ich mich daran nicht mehr erinnern. Herr R. wollte ständig seinen Ausweis wieder haben, weil die Polizistinnen ihm die Nummer nicht gegeben haben. Wenn ich gefragt werde, in welcher Art und Weise der Beschwerdeführer den Ausweis zurückbekommen wollte, kann ich nur sagen, dass er jedenfalls keine Schläge ausgeteilt hat. In welcher Haltung konkret er vor den Polizistinnen gestanden ist, kann ich nicht mehr sagen. Ich kann bestätigen, dass der Beschwerdeführer laut gesagt hat, er sei Epileptiker, als zwei Polizeibeamte ihm die Handschellen angelegt haben. Sie haben ihn dann quasi wie ein ?Stück Holz? an die Wand gelehnt und haben mich gefragt, wo er wohne. Erst als Herr R. sagte, wo er genau wohnt, haben sie ihm die Fesseln herunter genommen. Es stimmt, dass ich auch mit ihm gesprochen habe, ich habe versucht, ihn zu beruhigen, aber er kann auch ein Sturkopf sein so wie ich. Der Beschwerdeführer hat mehrfach erwähnt, dass er einen Behindertenausweis mit hat. Dies hat aber anscheinend niemanden der vier

anwesenden Polizisten interessiert. Ich habe auch jedem einzelnen der Polizisten erklärt, dass er Epileptiker sei. Von einem der Herren hat es dann geheißen ?der wird schon fertig werden?.

 

Die beteiligten Polizeibeamten sagten aus wie folgt:

Insp. U. L.:

?Ich nehme Bezug auf meine schriftlichen Berichte - diese entsprechen der Wahrheit. An diesem Tag waren wir im Bereich des Cineplexx tätig und mir fiel ein Fahrzeug vor dem gegenständlichen Leichtkraftfahrzeug auf, das unbefugt auf dem Gehsteig stand und ich bezettelte dieses Fahrzeug. Daraufhin fiel mir der Beschwerdeführer auf, der vor sich hin sprach, dass das Fahrzeug nicht mehr dort stehe, wo es ursprünglich gestanden ist. Ich ging dann zu ihm hin, worauf er sagte, dass offensichtlich jemand auf das Fahrzeug hinten hinaufgefahren ist und das Fahrzeug auf den Gehsteig geschoben hat. Ich frage ihn, ob er mit diesem Fahrzeug hergefahren ist, weil mir auffiel, dass er aus meiner Sicht leicht alkoholisiert war. Aufgrund seines gesamten Auftretens wirkte er für mich leicht alkoholisiert, erst später merkte ich auch, dass er vom Mund nach Alkohol roch. Weiters fragte ich, ob er der Zulassungsbesitzer sei. Er hat dies verneint und ist dann zum Leichtkraftfahrzeug und hat es auf der Beifahrerseite aufgesperrt. Ich ging dann nochmal hin und fragte ihn, ob er jetzt doch selbst gekommen sei. Nach längerem hin und her erklärte er dann, dass das Leichtfahrzeug seinem Freund gehöre. Nach weiterem längeren hin und her holte er dann auf mein Verlangen des Zulassungsbesitzer. Ich wollte den Zulassungsbesitzer deshalb holen, um abzuklären, ob es sich tatsächlich um einen Parkschaden gehandelt hat oder ob nicht etwa tatsächlich auf den Gehsteig hinaufgefahren worden ist. Mir ist noch erinnerlich, dass das Fahrzeug nicht gänzlich, sondern so mit einem Reifen auf dem Gehsteig stand. Grund für das Holen des Zulassungsbesitzers war es nicht, dass ich auch dieses Fahrzeug bezetteln wollte, sondern mir ging es darum, den Schaden abzuklären. Bis zu diesem Zeitpunkt handelte es sich um eine völlig ruhige Amtshandlung und ich wollte auch vom Beschwerdeführer keinen Ausweis und es hätte auch keinen Grund gegeben, einen derartigen zu verlangen. Zuerst habe ich mit dem Zulassungsbesitzer gesprochen. Ich habe mit ihm dann geschaut, ob das Fahrzeug einen Schaden hat und während dessen ist mir der Beschwerdeführer immer wieder ins Wort gefallen. Ich forderte den Zulassungsbesitzer auf, mir den Führerschein und die Zulassung zu zeigen, dies hat dieser gemacht. Der Zulassungsbesitzer bestätigte mir, dass das Auto so ursprünglich nicht gestanden sei. Aus meiner Sicht wäre es durchaus denkbar gewesen, dass tatsächlich ein anderes Fahrzeug das Leichtkraftfahrzeug auf den Gehsteig geschoben hat. Während des Zeitraumes, in dem ich mit dem Zulassungsbesitzer die Angelegenheit abgeklärt habe, fiel mir - wie schon gesagt - der Beschwerdeführer immer wieder ins Wort und mir ist noch erinnerlich, dass er mehrmals nach meiner Dienstnummer verlangt hat. Mir ist nicht mehr jedes Detail in Erinnerung, das der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum gesagt hat, ich kann mich aber noch erinnern, dass er darauf hingewiesen hat, dass ein Anwalt ihm gesagt habe, dass er immer dann, wenn er mit der Polizei Kontakt habe, die Dienstnummer verlangen könne. Ich sagte dann zu ihm, er solle mir endlich mal die Möglichkeit einräumen, den Parkschaden aufzunehmen. Trotz Abmahnung hat er immer wieder die Dienstnummer von mir verlangt. Rund um das ganze Geschehen waren einige Leute, darunter auch Taxifahrer. Das Verlangen nach der Dienstnummer wurde auch immer lauter. Dann verlangte ich den Ausweis von ihm, weil er - und das sagte ich ihm - von mir jetzt eine Anzeige wegen Lärmerregung bekomme. Er hat mir dann auch den Ausweis nach langem hin und her gegeben. Während ich die Daten aufschreiben wollte, hat in der Zwischenzeit meine Kollegin mit dem Zulassungsbesitzer den Fall weiter abgewickelt. Er hat dann weiter geschrieen, dass er sofort die Dienstnummer wolle, worauf ich erklärte, dass ich die Amtshandlung nunmehr zu Ende bringen wolle und dann werde es ?die Dienstnummer schon geben?. Ich bin mit der Aufnahmen der Daten in meinem Notizblock nicht weit gekommen, als der Beschwerdeführer diesen Notizblock, auf dem auch noch Daten von weiteren Amtshandlungen aufgenommen wurden, mir au s der Hand geschlagen hat und auch seinen Ausweis. Er hat mir den Notizblock samt Ausweis regelrecht aus der Hand gerissen und diese dann in seiner Hand behalten. Er hat sich dann umgedreht und ist zurückgegangen. Ich wusste natürlich nicht, wohin er laufen wollte, aber er ist jedenfalls von mir weg. Für mich war es offensichtlich, dass er weggehen wollte. Ich bin ihm dann nach. Insp. R. ist mir zu Hilfe gekommen und uns ist es dann gelungen, nach vielem hin und her den Ausweis plus Notizblock wieder an uns zu bringen. Ich habe dabei irgendwie versucht, zu diesen Unterlagen wieder zu kommen. Diese hat er dann fallen gelassen und ich habe sie dann an mich genommen. Mein Notizblock war völlig zerfetzt. Den Ausweis habe ich ihm dann auch noch abgenommen, um die Daten fertig aufschreiben zu können. Ich habe schließlich um Unterstützung angesucht, es waren doch sehr viele Leute um das ganze Geschehen herum. Man weiß ja nicht, ob die ganze Situation nicht eskaliert. Die Verstärkung traf nach wenigen Minuten ein. Per Funk habe ich angegeben, dass wir Unterstützung bräuchten. Als wir die Unterlagen wieder erlangt haben, war der Beschwerdeführer auch wieder halbwegs ruhig. Ich habe mir eigentlich gedacht, die ganze Situation hätte sich nunmehr beruhigt. Als dann die Verstärkung eintraf, drehte aus meiner Sicht der Beschwerdeführer völlig durch. Er hat wie ein Wilder herumgeschrieen. Wieder diese Sache mit der Dienstnummer, jedes einzelne Wort kann ich nicht mehr sagen. Wenn ich gefragt werde, was ich unter aggressivem Verhalten des Beschwerdeführers verstehe, gebe ich bekannt, dass er einerseits laut geschrieen hat, andererseits durch seine Gestik mich fast getroffen hätte. Ich musste mehrmals ausweichen und nicht nur ich, sondern auch meine Kollegin. Ich habe schließlich die Festnahme ausgesprochen wegen seines aggressiven Verhaltens uns gegenüber. Wir versuchten ihn ständig zu beruhigen, aber er hat mit seinem Verhalten nicht aufgehört. Für mich war das Anlegen der Handschellen unbedingt erforderlich, zumal durch das a ggressive Verhalten und seine Gestik es für mich nicht zumutbar, theoretisch mit ihm herumzuraufen, um ihn ruhig zu stellen. Wenn ich gefragt werde, ob nicht andere Mittel auch möglich gewesen wären in dieser Situation, zB Festhalten durch die beiden beigezogenen Polizisten kann ich nur sagen, dass es aus meiner Sicht nicht möglich war, zumal er so aggressiv war. Ich sprach die Festnahme aus, die Handschellen haben die Kollegen selbst angelegt. Ich gab keine ausdrückliche Anweisung dazu. Es ist richtig, dass uns der Beschwerdeführer darüber informierte, dass er Epileptiker sei. Ich reagierte dahingehend, dass ich ihm erklärte, er soll doch einfach ruhig sein, dann würde ihm nichts passieren, dann wäre alles wieder in Ordnung. Ich kenne Epileptiker und es waren auch keine Anzeichen für einen epileptischen Anfall da und daher war für mich kein Grund, von der Anlegung von Handschellen abzusehen bzwm diese wieder zu lösen. Wir waren zu viert und wäre ein Anzeichen aufgetreten, hätten wir die Handfesseln lösen können. Wenn ich seitens des Rechtsvertreters gefragt werde, wie sich aus meiner Sicht ein epileptischer Anfall nach außen zeigt, kann ich bekannt geben, dass ich selbst wie gesagt Epileptiker kenne und daher weiß, dass die Folge eines epileptischen Anfalls ein Verkrampfen der Gliedmaßen ist. Ich habe bereits einmal einen solchen Anfall gesehen. Ich wiederhole, dass wir zu viert waren und aus meiner Sicht bestand kein Problem im Falle eines epileptischen Anfalles die Handschellen zu lösen. Zu dieser Problematik haben wir in der Ausbildung nichts gelernt bzw sind mir keine Ausbildungsrichtlinien bekannt. Wenn ich gefragt werde, was ?zum Zwecke der Eigensicherung? im Zusammenhang mit dem Anlegen der Handschellen bedeutet, gebe ich bekannt, dass der Beschwerdeführer derart aggressiv war, dass ich nicht gewillt war, einen Faustschlag oder ähnliches abzubekommen. Aus meiner Sicht waren die Handschellen nicht länger als 3 bis 4 min angelegt. Während der Zeit, als er die Handfesseln angelegt hatte, erklärte ich mehrma

ls, dass er dann, wenn er sich beruhigt, die Handfessel wieder losgelöst bekäme. Die Handfesseln wurden schlussendlich dann gelöst, als sich der Beschwerdeführer wieder beruhigte. Auch sein Kollege, der heutige Zeuge W., erklärte ihm gegenüber, er solle sich nun endlich beruhigen, das ganze bringt nichts. Er hatte dann auch, nachdem er sich beruhigt hat, mir die Wohnadresse gesagt. Als ich ihm dann den Ausweis wieder zurück gegeben habe, hat er den Ausweis zerknüllt und zu Boden geworfen. Ich kann mich nicht mehr erinnern, dass der Beschwerdeführer gesagt habe, er hätte einen Behindertenausweis in der Tasche. Aus meiner Sicht hat der Beschwerdeführer überhaupt nicht eingesehen, dass ich seinen Ausweis verlangt habe, er aber meine Dienstnummer nicht bekommen habe. Obwohl ich mehrfach gesagt habe, er bekäme sie nach Beendigung der Amtshandlung. Aus meiner Sicht war das Anlegen der Handfesseln jedenfalls erforderlich, zumal ansonsten nur unter Aufwendung erheblicher Körpergewalt ein Ruhigstellen des Beschwerdeführers möglich gewesen wäre. Am Ende der Amtshandlung habe ich jedenfalls dem Beschwerdeführer die Dienstnummer gegeben. Weiters erklärte ich ihm, wenn ihm das nicht reiche, sein Kollege habe ja über die Schadensmeldung meinen Namen.

RI J. A.:

?Ich bin zur gegenständlichen Situation ungefähr zu jenem Zeitpunkt hinzugekommen, als die beiden Herren, der Beschwerdeführer und der heutige Zeuge aus der Mausefalle herausgekommen und zum Fahrzeug gegangen sind. Ich stand in unmittelbarer Nähe meiner Kollegin, die zuerst mit dem Zulassungsbesitzer den gegenständlichen Fall besprach. Sie ist bei ihrer Amtshandlung ständig vom Beschwerdeführer unterbrochen worden. So viel ich mich noch erinnern kann, ist es stets um eine Dienstnummer gegangen und um den Umstand, dass der Unfall nicht aufgenommen werde. Meine Kollegin hat sich dann an Herrn R. gewendet und ich habe den Schadensfall mit dem Zulassungsbesitzer weiter abgewickelt. Ich habe, während ich den Schadensfall mit dem Zeugen aufgenommen habe, mitbekommen, dass es zwischen meiner Kollegin und dem Beschwerdeführer stets um die Dienstnummer gegangen ist bzw dass er die Dienstnummer meiner Kollegin nicht bekommen habe und dass der Unfall nicht aufgenommen wird. Die ganze Situation wurde immer lauter und meine Kollegin erklärte, er solle sich in die Amtshandlung nicht einmischen. Meine Kollegin, das konnte ich hören, erklärte ihm, er solle mit dem Schreien aufhören, sonst bekäme er eine Anzeige wegen Lärmerregung. Er hat weiter geschrieen und meine Kollegin verlangte dann von ihm, dass er sich ausweisen solle. Sie hat seinen Ausweis bekommen und war gerade damit beschäftigt, den Namen aufzuschreiben und dann reißt er ihr den Ausweis und den Notizblock aus der Hand. Er sagte ?wenn ich keine Dienstnummer bekomme, dann bekommen Sie keinen Ausweis?. Mir ist auch noch erinnerlich, dass er so in etwa sagte, dass ihm sein Rechtsanwalt erklärte, wenn er mit der Polizei etwas zu tun habe, dann müsse die Polizei ihm die Dienstsnummer geben. Die Kollegin sagte zu ihm, wenn alles abgeschlossen sei, bekomme er die Dienstnummer. Zu dem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer meiner Kollegin den Notizblock und den Personalausweis aus der Hand riss, bin ich dann auch zu ihnen hinüber. Die Situation war sehr aggressiv und laut. Er

versuchte ua auch mir mein Dienstbuch aus der Hand zu reißen. Ich habe noch den Ausweis vom Zulassungsbesitzer in der Hand gehabt, den hat er mir dann auch noch aus der Hand gerissen. Wir haben dann versucht, diese Unterlagen wieder zu erlangen. Er hat dann ?herumgefuchtelt?. Ich habe ihn dann an der Hand fixieren können und so viel ich mich erinnern kann, hat er dann schlussendlich die Gegenstände fallen lassen und ich habe ihn dann vorne am Arm fixiert. Die Kollegin hat in der Zwischenzeit um Unterstützung angerufen. Es waren auch noch andere ?alkoholisierte Personen? um uns herum und das war für uns dann jedenfalls eine Situation, in der wir Verstärkung brauchten. Wir versuchten weiters den Beschwerdeführer zu beruhigen und er hat sich schlussendlich auch beruhigt. Als dann die Verstärkung eingetroffen ist, wurde er jedoch wiederum sehr aggressiv. Er hat dann zu schreien angefangen und mit den Händen ?herumgefuchtelt". Die Kollegin hat ihn dann aufgefordert, sich zu beruhigen, da er ansonsten festgenommen werde. Unter ?herumfuchteln" verstehe ich, dass der Beschwerdeführer mit geballten Fäusten vor uns stand. Um zu vermeiden, dass wir getroffen werden, haben wir auch einen Schritt zurück machen müssen. Die Funkstreife, die wir herbeigerufen haben, hat ihn dann bei den Armen gepackt und nach hinten geschlossen. Für mich war klar, dass in diesem Fall Handschellen angelegt werden mussten. Aus meiner Sicht war das Anlegen der Handschellen das gelindeste Mittel, um eine weitere Eskalation zu vermeiden. Nachdem er anfangs noch geschrieen hat, hat er sich dann, nach Anlegen der Handfesseln, im Laufe der Zeit wieder beruhigt. Wenn ich gefragt werde, warum es mir beim ersten Vorfall gelungen ist, den Beschwerdeführer vor der Brust mit einem Arm zu fixieren, dann gebe ich bekannt, dass er sich in dem Moment, als ich ihm die Hand auf der Brust fixierte, sofort wieder beruhigt hat. Beim zweiten Fall war das aus meiner Sicht nicht mehr möglich, zumal der Beschwerdeführer derart aggressiv und angespannt war, dass mir dies

nicht möglich war. Ich habe jedenfalls nicht die Anordnung gegeben, ihm Handschellen anzulegen, wenn gleich es aus meiner Sicht erforderlich war. Ich habe jedenfalls nicht die Anweisung gegeben, dass Handschellen angelegt werden, ich habe auch keinen Einfluss darauf gehabt. So viel mir noch in Erinnerung ist, ist Herr R. in dem Zeitpunkt wieder aggressiv geworden, als die Verstärkung eingetroffen ist. Ich bestätige, dass Herr R. mehrfach gesagt hat, dass er Epileptiker sei. Ich weiß noch, dass er gesagt hat, er sei Epileptiker. Ob er auch dazu gesagt hat, man müsse ihm deshalb die Handschellen wieder abnehmen, kann ich nicht mehr sagen. Ich war selbst schon einmal dabei, wie jemand einen epileptischen Anfall gehabt hat, ich war aber noch nicht dabei, wie jemand, der Handschellen angelegt gehabt hat, einen derartigen Anfall bekommen hat. Es waren gegenständlich auch keinerlei Anzeichen für einen derartigen Anfall vorhanden. Aus meiner Sicht zeigt sich ein epileptischer Anfall vor allem in einer Verkrampfung der Gliedmassen und kommt aus meiner Sicht ganz plötzlich. Ganz plötzlich bedeutet für mich durchaus auch nicht vorhersehbar. In der Ausbildung habe ich nicht gelernt, wie man in einem derartigen Fall, dass ein Epileptiker, der in Handschellen gelegt ist, einen Anfall bekommt, reagiert, ich weiß aber von einem Rettungssanitäter, wie man sich verhalten soll. Dieser erklärte, man solle den Epileptiker, wenn er einen Anfall hat, ruhig liegen lassen und nicht versuchen, ihn in einem bestimmte Haltung zu bringen. Im Falle des Anlegens von Handfesseln hätten wir selbstverständlich die Handfesseln gelöst. Aus meiner Sicht ist es durchaus möglich, Handschellen auch im Falle eines epileptischen Anfalles zu lösen, wissen tu ich das aber nicht. Auf Frage des Rechtsvertreters gebe ich bekannt, dass er sehr wohl beim ersten Fall ein paar Meter zurückgelaufen ist."

 

RI T. G.:

?Meine Kollegin L. hat mich bzw unsere Streife nicht persönlich angefunkt, sondern einen allgemeinen Funkruf abgegeben, wonach sie beim ?Cineplexx? Verstärkung brauche. Für mich zeigte sich die Situation beim Eintreffen folgendermaßen:

Der Beschwerdeführer wurde von einer meiner Kolleginnen, ich weiß jetzt nicht mehr genau, welche es war, an die Wand gedrückt. Es gab offensichtlich Schwierigkeiten mit ihm. Wir sind dann hinzugetreten und der Beschwerdeführer hat verbal sehr aggressiv gewirkt. Er hat ab dem Zeitpunkt, ab dem wir dann bei ihm waren, uns - also meinen Kollegen und mich - verbal angegriffen und mit den Händen ?herumgefuchtelt?. Ich habe versucht, den Beschwerdeführer an den Armen festzuhalten, dies war aber nicht möglich, zumal er sich immer wieder mit den Händen bzw mit seinem Armen gelöst hat und wild um sich geschlagen hat. Dies war der Grund dafür, dass wir ihm dann die Handfesseln angelegt haben. Aus meiner Sicht war das folgende Anlegen der Handschellen das geringste Mittel. Wenn ich gefragt werde, warum ich nicht etwa einen Handhebel oder einen Armhebel angesetzt habe, gebe ich dazu an, dass gerade bei diesen Techniken aus meiner Sicht die Verletzungsgefahr bzw die Schmerzzufügung eine größere ist. Ich wäre in der Lage, derartige Techniken anzuwenden, habe dies aber aus den obigen Erwägungen unterlassen. Der Beschwerdeführer hat uns auch, nachdem wir ihm die Handfesseln angelegt haben, weiterhin als ?Idioten? bezeichnet und uns verbal attackiert. Ich kann mich nicht mehr erinnern, dass er uns gegenüber davon gesprochen hat, dass er Epileptiker sei. Selbst wenn ich gewusst hätte, dass er Epileptiker ist, hätte ich nicht anders reagiert. Ich bin zwar selbst kein Arzt, kann aber sehr wohl an Ort und Stelle feststellen, ob jemand gesundheitliche Probleme hat. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich einen epileptischen Anfall gehabt, hätte ich natürlich unverzüglich die Handfesseln abgelegt. Aus meiner Sicht waren die Handfesseln geschätzt längstens 10 min oben. Sobald die Handfesseln angelegt waren, war er körperlich nicht mehr aggressiv gegenüber uns, aber weiterhin verbal, er hat uns also weiterhin beschumpfen. Ich habe den Beschwerdeführer mehrmals aufgefordert, normal mir uns zu sprechen, dann würden wir auch diese Maßnahmen

absetzen. Der Grund, warum wir die Handfesseln gelöst haben, war schlussendlich, dass sich der Mann beruhigt hat. Wenn ich gefragt werde, wie sich ein epileptischer Anfall äußerst, kann ich nur sagen, dass ich schon mehrere epileptische Anfälle beobachten konnte. Damit verbunden ist für mich in typischer Weise eine Verkrampfung des Körpers. Aus meiner Sicht wäre es auch kein Problem gewesen, dem Beschwerdeführer, wenn dieser einen Anfall bekommen hätte, die Handfesseln zu lösen. Üblicherweise verliert ein Epileptiker dann den Stand, wäre jedoch nicht zu Boden gefallen, zumal mein Kollege und ich links und rechts von ihm gestanden sind und ihn so aufhalten hätten können und so am Boden dann die Handfesseln aus meiner Sicht problemlos lösen hätten können.

 

Auf Frage des Rechtsvertreters gebe ich bekannt, dass mir keine Ausbildungsrichtlinien bekannt sind, die ein Verhalten in einer derartigen Situation näher regeln. Ich war zuvor zwei Jahre bei der COBRA. Mir ist noch erinnerlich, dass ich nachgefragt habe, ob der Beschwerdeführer festgenommen ist. Dies wurde mir dann von den Kolleginnen bestätigt. Wir haben die Festnahme nicht ausgesprochen, jedoch dann die Handfesseln aus eigenem Antrieb angelegt. Die Festnahme wurde jedenfalls nicht in unserer Anwesenheit ausgesprochen, aber mir war wie gesagt bekannt, dass er festgenommen ist. Für mich war alleiniger Grund der Ablegung der Handfesseln, dass sich der Beschwerdeführer wieder beruhigt hat. Ich kann nicht mehr sagen, ob der Beschwerdeführer gesagt oder gerufen hätte, er habe einen Behindertenausweis in der Tasche. Für mich war es aufgrund meiner Ausbildung klar, auch wenn es keine ausdrückliche verbindliche Ausbildungsnorm dazu gibt, dass das Anlegen von Handschellen als gelindestes Mittels anzusehen ist, um diese Situation zu beruhigen bzw unter Kontrolle zu bringen. Wie bereits oben näher dargelegt, ist das Anlegen von Handfesseln im Vergleich zu körperlichen Griffen wie Hand- oder Armhebel als weitaus verletzungsschonender anzusehen. Dies auch bei Epileptikern. Ich kann nur nochmals betonen, dass ich bereits mit vier bis fünf epileptischen Anfällen zu tun gehabt habe und noch jeden Fall ordnungsgemäß lösen konnte. Diese Personen waren stark verkrampft und trotzdem konnte ich sie so festhalten, dass sie sich zB nicht selber verletzt haben oder so. Für mich ist das Argument nicht nachvollziehbar, dass wir für den Fall, dass ein epileptischer Anfall vorgelegen wäre, die Handfesseln nicht lösen hätten können. Die Handfesseln werden stets so angelegt, dass die Handrücken zusammen schauen, also die Handflächen nach außen gerichtet sind. Daher ergibt sich für mich allein schon aus der Hebelwirkung heraus eine viel bessere Möglichkeit, die Handfesseln für den Notfall zu lösen.

 

RI A. B.:

?Wie wir bei der Mausefalle eingelangt sind, stellt sich die Situation mir wie folgt dar:

Ich nahm wahr, dass jedenfalls eine meiner Kolleginnen mit dem Beschwerdeführer ernsthafte Probleme hatte. Der Beschwerdeführer hat laut geschrieen, er hat um sich geschlagen. Dass er die Kollegin bewusst attackiert hat, kann ich nicht mehr sagen - habe ich nicht gesehen. Einen gezielten Faustschlag habe ich nicht gesehen. Wir haben von den Kolleginnen keinen Auftrag bekommen, die Handfesseln anzulegen. Wir haben dies aus eigenem Antrieb gemacht. Wir sind hingekommen und haben sofort die Handfesseln zu zweit angelegt. Wenn ich gefragt werde, warum wir nicht ein anderes Mittel zB einen Hebel oder etc. angewendet haben, gebe ich bekannt, dass für mich das Anlegen von Handschellen jedenfalls das gelindere Mittel darstellt. Wenn sich jemand mit dem Körper wehrt und wir dann irgendwelche Hebeltechniken anwenden, ist aus meiner Sicht die Verletzungsgefahr viel größer, als wenn wir ihn sofort mit den Handfesseln fixieren. Als wir ihm die Handfessel anlegen wollten, hat er noch immer wild um sich geschrieen und versuchte, sich mit dem Körper wegzudrehen. Das Anlegen von Handschellen funktioniert so, dass jeder von uns beiden eine Hand nimmt und die nach hinten bringt und dann werden die Handfesseln geschlossen. In dieser Situation hat er sich noch ständig versucht, loszureißen. Ich kann mich noch daran erinnern, dass sich der Beschwerdeführer irgendwann später dann darüber beschwert hat, dass er Epileptiker sei. Da waren die Handschellen schon oben. Das war aber für mich kein Grund, die Handschellen wieder zu lösen. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich einen epileptischen Anfall bekommen, hätten wir natürlich sofort die Handschellen gelöst. Wenn der Beschwerdeführer angibt, bei einem epileptischen Anfall wäre es nicht möglich, Handschellen wieder zu lösen, dann muss ich dem entgegnen, dass ich bereits in meiner Praxis zwei Fälle gehabt habe, wo Epileptiker von mir Handschellen angelegt bekommen haben und dann einen epileptischen Anfall bekamen. Es war in beiden Fällen für mich kein Problem, die Handschellen zu lösen.

Beide Personen haben sich zwar verkrampft, aber in ein bis zwei Sekunden waren die Handschellen weg. In beiden Fällen war die Reaktion auch ein Schütteln des Körpers. Wenn ich gefragt werde, ob gegenständlich eine Festnahme ausgesprochen worden ist, kann ich nur sagen, dass ich das nicht weiß. Ich habe jedenfalls keine ausgesprochen.?

 

Der mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 17.08.2005 bestellte nichtamtliche Sachverständige für Neurologie, Dr. M. M., sagte anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 29.09.2005 aus wie folgt:

?Wenn ich gefragt werde, ob ich aus neurologischer Sicht ein Problem darin sehe, einem Epileptiker Handfesseln anzulegen, muss ich dies verneinen. Für mich gibt es keine Begründung, warum ich einem Epileptiker keine Handfesseln anlegen dürfte. Noch dazu wenn, wie im gegenständlichen Fall, jederzeit die Möglichkeit gegeben war, diese zu öffnen, da sich ja - wie dem Akt zu entnehmen ist - beide Polizeibeamten unmittelbar neben dem Beschwerdeführer befunden haben. Für den Fall, dass genau in dieser Situation ein epileptischer Anfall eingetreten wäre, würde auch diese Situation kein Problem darstellen. Der Beschwerdeführer leidet an folgender Krankheit - ich zitierte aus dem neurologischen Befundbericht der Universitätsklinik für Neurologie vom 18.02.2003, es handelt sich - wie unter der Rubrik Diagnosen zu ersehen ist - um

1. eine Epilepsie mit fokal-einfachen mit psychischer Symptomatik, fokal-komplexen und fokalen Grand-Mal-Anfällen,

2.

eine Persönlichkeitsstörung,

3.

zusätzlich zu 1 nicht organische Anfälle.

Wenn ich gefragt werde, um welchen Anfall es sich handelt, wenn der in Handschellen gelegte Beschwerdeführer seine Gliedmaßen verkrampft, dann handelt es sich dabei um einen Grand-Mal-Anfall. Der Patient hat in dieser Situation keine Möglichkeit, sich dagegen zu wehren. Wenn ich gefragt werde, wie lange es dauert, bis der Patient zu diesem Grand-Mal-Anfall kommt, kann ich angeben, dass dies so ca 10 bis 15 Sekunden lang dauert. Wenn jemand beim Patienten dabei steht, sieht man wie dieser sich langsam verkrampft. Das Ganze passiert nicht von einer Sekunde auf die andere. Der Patient ist plötzlich anders, er schaut starr und dann verkrampft er sich leicht und das wird immer stärker und schließlich kommt dann die klonische Phase.

Wenn ich vom Rechtsvertreter gefragt werde, ob ich ein Aufschürfen an den Handgelenken ausschließen kann, dann kann ich das nicht ausschließen. Schulterverletzungen sind hingehen aus meiner Sicht eher unwahrscheinlich. Wenn der Anfall einmal voll ausgebrochen ist, könnte es durchaus sein, dass er sich an den Handgelenken aufschürft. Eine generalisierter tonisch-klonischer Anfall kann in 3 Phasen unterteilt werden. Die erste Phase zeigt sich darin, dass der Patient starr schaut, diese dauert so ungefähr 20 bis 30 Sekunden, in der zweiten Phase versteift sich der Patient, man nennt diese Phase die tonische Phase, sie dauert auch in etwa so 30 Sekunden, und das kann natürlich variieren, so plus/minus 10 Sekunden. Die dritte Phase ist dann die klonische Phase, in der der Patient zu rütteln bzw zu schütteln anfängt, also extreme Bewegungen mit den Extremitäten macht. In dieser Phase wäre es aus meiner Sicht sicherlich schwierig, die Handfesseln zu lösen.

Es gibt verschiedene Formen der Epilepsie. Die jeweilige Form des epileptischen Anfalls ist dann aber bei jedem Patienten gleich. Aus meiner Sicht ist der tonisch-klonische Anfall der gefährlichste Anfall. Das habe ich jetzt gerade beschrieben. Der Beschwerdeführer leidet aber auch an sogenannten fokal-komplexen Anfällen. Diese sind jedoch im gegenständlichen Zusammenhang als nicht so gefährlich anzusehen, weil die Bewegung langsam geht und auch wenn er die Hände, wie im gegenständlichen Fall, hinten gefesselt hat, macht er die Bewegung zB mit dem Gesicht und das wäre sofort auffällig. Jeder aufmerksame Beobachter würde das aber erkennen. Wenn ich vom Rechtsvertreter gefragt werde, ob ich zu anderen Schlüssen käme, wenn mich der angebotenen Zeuge Dr. T. befragen würde, muss ich dies verneinen.

Ein status epileptikus ist ein Anfall, der in bestimmten Zeitabschnitten immer wieder kehrt. Das Gehirn ist in diesen Fällen so nach ca 3 bis 4 Minuten erschöpft und dann wiederholt sich der Anfall wieder. Aus meiner Sicht ist im gegenständlichen Fall durch den Beschwerdeführer keine Anfallshygiene eingehalten worden. Aus dem bisherigen Akteninhalt ergibt sich, dass er zumindestens geringe Mengen Alkohol getrunken hat, dies dürfte er nicht. Er sollte regelmäßig schlafen und seine Tabletten einnehmen. Das ist aus meiner Sicht noch gefährlicher wie die ganze gegenständliche Situation.

Wenn ich gefragt werde, ob bei einem tonisch-klonischen Anfall in der dritten Phase ein Festhalten der Arme, die durch Handfesseln gesichert sind, durch zwei Männer möglich ist, glaube ich nicht, dass dies möglich ist, zumal hier Kräfte frei werden, die über dieses Maß hinausgehen. Beim fokalen-komplexen Anfall wäre dies aber hingegen möglich, da es sich hier nicht um ein Schütteln handelt, sondern nur um ein Ziehen. Hier wäre ein Festhalten möglich. Nachdem keine weiteren Fragen an mich gestellt werden, lege ich die neurologischen Befundberichte der Universitätsklinik für Neurologie vom 03.08.2002, vom 18.02.2003, vom 13.11.2002, vom 03.09.2003, vom 24.09.2003 vor, die ebenfalls Grundlage für mein heutiges Gutachten darstellen.

Auf die ergänzende Frage gebe ich bekannt, wenn dieser Patient mit den Gesicht zu den Polizisten steht, ist dies sowieso sofort erkennbar, dass sich nun ein derartiger Anfall anbahnt. Jedenfalls am Gesichtsausdruck erkennt man, dass etwas nicht stimmt. Er wird starr, verdreht sich, legt den Kopf eher nach hinten und verstreift sich dann.?

 

Der Zeuge RI T. G. gab anlässlich dieser Verhandlung ergänzend an:

?Wenn der Beschwerdeführer moniert, er wäre während der gesamten Amtshandlung, nachdem wir ihm die Handfesseln angelegt haben, mit dem Gesicht zur Wand gestanden, dann kann ich nur aussagen, dass das nicht stimmt. Ich kann mich noch erinnern, weil wir von Gesicht zu Gesicht miteinander kommuniziert haben. Ich kann mich deshalb daran noch so gut erinnern, weil er uns während er ganzen Zeit beschumpfen hat.?

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat erwogen:

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie des Ergebnisses der öffentlichen mündlichen Verhandlungen vom 03.08.2005 und 29.09.2005 ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol folgender entscheidungsrelevanter  Sachverhalt:

Am 07.05.2005 um ca 03.00 Uhr befand sich der Beschwerdeführer im Bereich des Kinozentrums ?Cineplexx? in I., XY-Straße. Er war gerade dabei, eine Jacke aus dem Leichtkraftfahrzeug (§ 2 Abs 2 Z 4b KFG) seines Kollegen R. W. zu holen, als ihn die Polizeibeamtin Insp. U. L. (in der Folge Zeugin L.), auf die der Beschwerdeführer einen leicht alkoholisierten Eindruck machte und der nach Alkohol roch, darauf ansprach, ob er dieses Fahrzeug gelenkt habe bzw ob ihm dieses Fahrzeug gehöre. Der Beschwerdeführer hat sich zuvor ca 2 Stunden im Lokal ?Mausefalle? aufgehalten. Er trank dort ca 2 große Bier und zwei Schluck von einem Alkopop. Zuvor war er bereits in einem anderen Lokal, und trank dort ebenfalls halbes großes Bier und eine ?Bacardi-Cola".

 

Das Leichtkraftfahrzeug stand zumindest mit einem Vorderrad auf dem Gehsteig und war im hinteren Bereich beschädigt. Nach längerem hin und her erklärte der Beschwerdeführer, dass das Fahrzeug seinem Kollegen R. W. gehöre und holte der Beschwerdeführer den R. W. aus dem Lokal ?Mausefalle?. Die Zeugin L. wollte das gegenständliche Fahrzeug nicht bezetteln, sondern vielmehr den Parkschaden abklären. Als der Zulassungsbesitzer R. W. zum Fahrzeug kam, versuchte die Zeugin L. mit diesem den Schaden abzuklären. Der Beschwerdeführer störte jedoch diese Amtshandlung, indem er der Zeugin L. ständig ins Wort fiel und mehrmals ihre Dienstnummer verlangte. Als der Beschwerdeführer immer lauter wurde und zu schreien anfing, ermahnte ihn die Zeugin L., sein Verhalten einzustellen. Rund um das Geschehen standen zu diesem Zeitpunkt bereits einige Menschen. Nachdem das Verlangen nach ihrer Dienstnummer immer lauter wurde, verlangte die Zeugin L. ihrerseits einen Ausweis vom Beschwerdeführer, zumal sie Anzeige wegen Lärmerregung erstatten wollte. Der Ausweisleistung kam der Beschwerdeführer nach längerem hin und her nach. Der Beschwerdeführer hat dann in der Folge weiter geschrieen, dass er sofort die Dienstnummer wolle. Dieser Forderung ist die Zeugin L. nicht nachgekommen und hat darauf hingewiesen, dass zuerst die Amtshandlung abschlossen werde und er danach die Dienstnummer bekäme.

 

Der Beschwerdeführer hat dann der Zeugin L., als diese die Daten aufschreiben wollte, den Notizblock und seinen Ausweis aus der Hand gerissen und sich von ihr abgewandt. Zusammen mit der Polizeibeamtin RI J. R. (in der Folge Zeugin R.), die ihrer Kollegin zu Hilfe kam, ist es dann der Zeugin L. nach einem Handgemenge gelungen, den Notizblock samt Ausweis wieder zu erlangen. Im Zuge dieser Auseinandersetzung zog sich die Zeugin L. eine Schürfwunde am linken Handrücken zu. Der Notizblock war völlig zerfetzt. Die Zeugin L. hat schließlich um Verstärkung angesucht. Sie war sich nicht mehr sicher, ob die Situation nicht wieder eskalieren werde. Nachdem sich der Beschwerdeführer wieder einigermaßen beruhigt hatte, erregte er sich beim Eintreffen der Verstärkung wiederum und schrie laut um sich. Er verlangte wiederum die Dienstnummer, gestikulierte heftig, nahm eine drohende Haltung (Boxerstellung) ein und schlug, auch in Richtung beider Beamtinnen, um sich, sodass diese ausweichen mussten. Der Beschwerdeführer wurde mehrmals ermahnt, sich zu beruhigen, da ansonsten die Festnahme ausgesprochen werde. Zumal er jedoch sein aggressiven Verhalten nicht einstellte, sprach die Zeugin L. die Festnahme aus.

 

In weiterer Folge legten die beiden zur Unterstützung hinzugekommenen Polizeibeamten RI T. G. und RI A. B. um ca 03.18 Uhr dem Beschwerdeführer Handschellen, mit den Händen nach hinten zeigend, an. Der Beschwerdeführer wies in der Folge darauf hin, dass er Epileptiker sei. Beide Polizeibeamten hatten bereits Erfahrung mit Epileptikern. Sie standen stets neben dem Beschwerdeführer. Er schaute ihnen ins Gesicht. Der Beschwerdeführer beschimpfte die Beamten aufs Heftigste. Seitens der Beamten wurde ihm erklärt, dass die Handfesseln

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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