Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Peter Schurl über die Berufung des Herrn Ing. F T, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 28.9.2005, GZ.: 15.1 8147/2005, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und daher als gem. § 9 Abs. 1 VStG Verantwortlicher der Firma A und L GmbH Nfg. GmbH & Co KG nicht dafür gesorgt, dass der erforderliche Zustimmungsbescheid gemäß Art 6 ff der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1.2.1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft iVm den §§ 66 ff AWG 2002 dem Frachtführer vor Antritt der Fahrt übergeben wurde. Dies sei anlässlich einer Kontrolle am 2.12.2004 um 14.48 Uhr festgestellt worden. Er habe dadurch § 79 Abs. 2 Z 18 iVm § 69 Abs. 1 AWG 2002 verletzt und wurde über ihn gemäß ersterer Vorschrift eine Geldstrafe in Höhe von ? 1.800,--, im Uneinbringlichkeitsfall 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. In seiner rechtzeitigen Berufung brachte Ing. T vor, das Verschulden des Nichtmitführens des Bewilligungsbescheides liege nicht bei ihm, sondern beim Abfallerzeuger, der die Frachtpapiere verwechselt habe. Er beantragte daher die Einstellung des Verfahrens. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark stellt hiezu Nachfolgendes fest: Gemäß § 1 Abs. 1 VStG kann eine Tat (Handlung, Unterlassung) nur bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war. Gemäß § 79 Abs. 2 Z 18 AWG 2002 begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung, der entgegen § 69 Abfälle ohne die erforderliche Bewilligung verbringt oder Auflagen in Bescheiden gemäß § 69 nicht einhält. Pönalisiert ist somit nach dieser Bestimmung die Verbringung ohne Bewilligung oder die Nichteinhaltung von Auflagen des Bewilligungsbescheides, nicht jedoch das Nichtmitführen des Bewilligungsbescheides. § 70 Abs. 2 AWG 2002 sieht zwar vor, dass bei einer notifizierungspflichtigen Verbringung von Abfällen eine Abschrift des Versand/Begleitscheinformulars gemäß einer VO nach § 72 Z 2 AWG 2002 und die erforderliche Bewilligung gemäß § 69 AWG 2002 mitzuführen sind, doch fehlt in den Strafbestimmungen des § 79 eine korrespondierende Norm. Ein Nichtmitführen ist somit nach dieser Bestimmung nicht strafbar. Es kann daher auch außer Acht gelassen werden, wer überhaupt Normadressat des § 70 Abs. 2 AWG 2002 ist. Fest steht, dass das Unternehmen, für welches der Berufungswerber verantwortlich ist, über eine Bewilligung gemäß § 69 AWG 2002 für die Verbringung der am 2.12.2004 transportierten Abfälle war. Diese Bewilligung wurde mit Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 8.10.2004, erteilt. In diesem Bescheid wird dem Unternehmen nicht die Verpflichtung auferlegt, bei der Verbringung der Abfälle eine Kopie oder das Original des Bescheides dem Frachtführer zu übergeben, damit dieser den Bescheid mitführe. Zusammengefasst bedeutet dies, dass weder gegen das Verbot, Abfälle ohne Bewilligung zu verbringen, noch gegen eine Auflage des Bewilligungsbescheides verstoßen wurde. Der Berufungswerber hat daher die ihm vorgeworfene Tat nicht begangen und war somit seiner Berufung Folge zu geben, der Bescheid zu beheben und das Verfahren einzustellen.