TE UVS Tirol 2006/01/23 2005/12/2825-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.01.2006
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Hermann Riedler über die Berufung von Frau Dr. S. E., 6020 Innsbruck, vom 14.10.2005, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Innsbruck vom 29.09.2005, Zahl II-STR-01933e/2005, betreffend eine Übertretung nach dem Tiroler Landespolizeigesetz, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm §§ 24, 51, 51c und 51e VStG wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.

Text

Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin Folgendes zur Last gelegt:

 

?(Verstoß gegen das Tiroler Landes-Polizeigesetz, § 6a Abs 3: Halten eines Hundes einer in der zuvor bezeichneten Gesetzesstelle angeführten Rasse ohne hiefür erforderliche Bewilligung)

 

Gemäß § 6a Abs 3 (erster Satz) Tiroler Landes-Polizeigesetz, (TLPG), LGBl Nr 60/1976, unterliegt das Halten ua von gefährlichen Mischlingshunden der Bewilligungspflicht.

 

Ihrerseits wurde in Ihrer Eigenschaft als Tierhalter zufolge Ihrer nachangeführten Verhaltensweise gegen § 6a Abs 3 (erster Satz) TLPG verstoßen:

 

Sie haben in der Zeit vom 05.03.2004 bis 01.06.2005 zwei Mischlingshunde, welche den Bestimmungen des § 6a Abs 3 TLPG zuzurechnen sind, in Innsbruck, gehalten, indem Sie diese Ihre Hunde in Ihrer an der zuvor angeführten Anschrift gelegenen Wohnung während des vorbeschriebenen Zeitraumes untergebracht, versorgt und betreut haben; dies allerdings ohne dass Sie im Besitze einer für das (gesetzeskonforme) Halten dieser Ihrer Hunde gemäß § 6a Abs 3 TLPG erforderlichen Bewilligung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Innsbruck waren.?

 

Dadurch habe die Berufungswerberin als Tierhalterin eine Verwaltungsübertretung nach § 8 Abs 2 iVm § 6a Abs 3 (erster Satz) TLPG, LGBl Nr 60/1976, begangen und wurde über diese gemäß § 8 Abs 2 TLPG eine Geldstrafe von Euro 150,00, Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage, verhängt. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurde mit Euro 15,00, bestimmt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat Frau Dr. S. E. mit Schreiben vom 14.10.2005 fristgerecht Berufung eingebracht und diese damit begründet, dass sie sich trotz ihrer über 20-jährigen Praxis als Tierärztin - seit einigen Jahren habe sie sich vermehrt auf verhaltensmedizinische Gebiete konzentriert -, weder getraue eine eindeutige Aussage über die Rassezugehörigkeit eines Mischlingshundes zu machen, noch über die Gefährlichkeit eines Hundes an einer bestimmten Rasse, wie sie im TLPG angeführt werde. Selbst sie könne nicht sagen, welche oder wie viele Rassen in ihren Hunden vorhanden seien. Es gebe keinerlei wissenschaftliche Nachweismöglichkeiten. Aus diesen Gründen könne niemand sagen, dass ihre Hunde bewilligungspflichtig seien. Außerdem sei ihre Hündin eine ausgebildete Rettungshündin. Beide hätten schon mehrere Gehorsamsprüfungen mit Erfolg absolviert und sie besuche mit ihnen auch immer noch regelmäßig eine Hundeschule, damit sie im Training bleiben. Leider sei es ihr derzeit auf Grund ihrer wirtschaftlichen Lage auch nicht möglich, den über sie verhängten Strafbetrag zu bezahlen.

 

Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat erwogen:

Gemäß § 31 Abs 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist.

 

Die Verjährungsfrist beträgt im gegenständlichen Fall nach § 31 Abs 2 VStG sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

 

Nach § 32 Abs 2 VStG ist eine Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung udgl), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

 

Eine geeignete Verfolgungshandlung liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter anderem nur dann vor, wenn sie sich auf alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente bezogen hat. Das bedeutet, dass die Umschreibung der verfolgten Tat denselben Kriterien zu entsprechen hat, wie sie vom Verwaltungsgerichtshof für die Umschreibung der Tat in einem Straferkenntnis entwickelt wurden.

 

Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet (ua) die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es nach der zitierten Gesetzesstelle rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, und dass die Identität der Tat ? zB nach Ort und Zeit ? unverwechselbar feststeht.

 

Der Forderung der Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, ist nur dann entsprochen, wenn schon dem Spruch des Straferkenntnisses unzweifelhaft zu erkennen ist, welcher konkrete Tatbestand als erwiesen angenommen wurde, worunter die Tat subsumiert werden kann.

 

Nach der Bestimmung des § 6a des Tiroler Landespolizeigesetzes, LGBl Nr 60/1976, idF LGBl Nr 82/2003, bedarf das Halten oder das Führen eines von einem Amtstierarzt als bissig beurteilten Hundes sowie das Halten oder das Führen eines Hundes der Rassen Rottweiler, Dobermann, Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bodeaux Dogge, Dogo Argentino, Rhodesian Ridgeback und Pitbullterrier und der Kreuzung unter oder mit den genannten Rassen einer Bewilligung der Behörde, wenn sich der Hundehalter oder der Hundeführer nicht nur vorübergehend in Tirol aufhält.

 

Im gesamten erstinstanzlichen Verfahren wurde zwar die Ansicht vertreten und der Berufungswerberin vorgehalten, dass die von ihr gehaltenen zwei Hunde in die Gruppierung der Mischlingshunde nach § 6a Abs 3 TLPG einzugliedern sind, ohne allerdings eine Aussage zu machen bzw. einen Nachweis zu liefern, welcher der im § 6a TLPG aufgelisteten Rassen die Hunde der Berufungswerberin zuzuordnen sind. Insofern von der Erstinstanz somit keine Aussage über die Rassezugehörigkeit der der Berufungswerberin zugehörigen Mischlingshunde getroffen wurde, erfolgte keine taugliche Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs 2 VStG.

 

Nach § 45 Abs 1 Z 3 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen. Ein solcher Umstand ist die Verfolgungsverjährung.

 

Der Berufungswerberin wurde als Tatzeitraum die Zeit vom 05.03.2004 bis zum 01.06.2005 zur Last gelegt. Die Verjährungsfrist von sechs Monaten endete somit spätestens am 01.12.2005. Innerhalb dieser Frist wurde der Berufungswerberin gegenüber keine taugliche Verfolgungshandlung hinsichtlich der Ge- bzw der Verbotsnorm der Übertretung gesetzt, weshalb auf Grund der bereits eingetretenen Verfolgungsverjährung das Verfahren einzustellen war.

Schlagworte
gesamten, erstinstanzlichen, Verfahren, wurde, zwar, die, Ansicht, vertreten, dass, die, gehaltenen, zwei, Hunde, in, die, Gruppierung, der Mischlingshunde, einzugliedern, ohne, allerdings, eine, Aussage, zu, machen, einen, Nachweis, zu, liefern, welche, der, im, § 6a TLPG, aufgelisteten, Rassen, die, Hunde, der, Berufungswerberin, zuzuordnen, sind, keine, taugliche, Verfolgungshandlung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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