Der Unabhängige Verwaltungssenat für Kärnten hat durch den Vorsitzenden
Dr. Wolfgang Lackner, den Berichterstatter Mag. Burghard Rulofs und Mag. Armin
Ragoßnig als weiteres Senatsmitglied über die Berufung des ****, ****, ****, vertreten
durch ****, Rechtsanwalt, ****, ****, gegen Spruchpunkt a) des Straferkenntnisses
des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 6.12.2005, Mag.Zl. BR-AW-Str-44/2004, wegen Verwaltungsübertretung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz,
nach nichtöffentlicher Beratung am 26.1.2006, gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 ? AVG iVm § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes
1991 ? VStG, zu Recht erkannt:
Das angefochtene Straferkenntnis wird hinsichtlich seines Spruchpunktes a) wegen
örtlicher Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde aufgehoben.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde zu Punkt a) des Spruches dem
Berufungswerber zur Last gelegt, dass er es zu verantworten habe, dass zumindest
am 5.10.2004 in 9020 Klagenfurt, Feldkirchner Straße 6-8, gewerbsmäßig eine
mobile Abfallbehandlungsanlage aufgestellt und in Betrieb war, ohne im Besitze
einer behördlichen Genehmigung für diese Behandlungsanlage zu sein, obwohl eine
solche Behandlungsanlage der Genehmigung durch den Landeshauptmann bedarf.
Der Berufungswerber habe dadurch die Rechtsvorschrift zu § 52 Abs. 1 AWG 2002
verletzt und wurde über ihn eine Geldstrafe von ? 3.630,-- verhängt.
In der Berufung wird ausgeführt, dass es richtig sei, dass die Firma **** im Auftrag
der **** des Bundes baubehördlich bewilligte Abbrucharbeiten an einem Gebäude
durchgeführt hat. Nach den Erläuterungen zur Verordnung über mobile Anlagen zur Behandlung von Abfällen stellt der Abbruch von Baulichkeiten keine Behandlung von
Abfällen dar und unterliegen diesbezüglich mobile Anlagen nicht dieser Verordnung.
Mittels Analogieschluss zur Bestimmung dieser Verordnung, wonach für den Fall,
dass eine Asphaltstraße mit einer Baumaschine aufgefräst wird und das gewonnene,
nicht kontaminierte Material gebrochen und neuerlich für den Straßenbelag
eingesetzt wird und diesbezüglich kein Abfall vorliegt, sei daher im Gegenstand
davon auszugehen, dass der Bruch von Ziegeln, welche aus Abbrucharbeiten
gewonnen und danach gebrochen werden im Zuge weiterer Baumaßnahmen wieder
eingebaut werden hinsichtlich der Abfallbehandlungsanlage nicht bewilligungspflichtig ist. Eine Genehmigungspflicht nach § 52 AWG sei somit nicht
vorliegend. Zu prüfen sei überhaupt, ob Abfall im Sinne des AWG 2002
vorgelegen
sei.
Der Unabhängige Verwaltungssenat hat hierüber wie folgt erwogen:
Die Firma **** hat ihren Firmensitz in ****, ****.
Gemäß § 26 Abs. 1 VStG kommt den Bezirksverwaltungsbehörden in erster Instanz
die Untersuchung und Bestrafung aller Übertretungen zu, deren Ahndung nicht
anderen Verwaltungsbehörden oder den Gerichten zugewiesen ist. Gemäß § 27 Abs. 1 leg cit ist örtlich die Behörde zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand
gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.
Gemäß ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (u.a. 97/07/0137)
liegt der Tatort dort, wo die Dispositionen und Anweisungen zur Vermeidung der Verstöße gegen die Verwaltungsvorschriften hätten gesetzt werden müssen. Dies ist
bei einem Unternehmer, welchem zur Last gelegt wird, dass eine mobile
Abfallbehandlungsanlage ohne Bewilligung aufgestellt und betrieben wurde, im Zweifel der Sitz des Unternehmens. Da der Unternehmenssitz zur vermeintlichen
Tatzeit im Bezirk Klagenfurt-Land gelegen war, war die belangte Behörde im
vorliegenden Fall für die Durchführung des Verwaltungsstrafverfahren mit der Erlassung des Straferkenntnisses örtlich nicht zuständig.