TE UVS Salzburg 2006/01/27 5/12087/5-2006th

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Veröffentlicht am 27.01.2006
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg erlässt durch das Einzelmitglied Mag. Thomas Thaller  über die Berufung von Herrn Karl F. sen. gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Johann i.Pg. vom 24.8.2005, Zahl 30406/369-9469-2005, folgendes

Erkenntnis:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Tatvorwurf zu lauten hat:

 

?Sie haben am 7.4.2005 um 06:50 Uhr, den Personenkraftwagen M1, JO-98IT (A) im Bereich der Autobahnraststation Eben/Pg. auf der A 10 Tauernautobahn bei  Str.-KM 59,50, Fahrtrichtung Villach, geparkt gehabt und dadurch das mautpflichtige Straßennetz benützt, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliegt, welche vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten ist. Am Fahrzeug war ein Mautvignette angebracht, welche abgelaufen war.?

Im Übrigen bleibt der Spruch unverändert.

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Beschuldigte zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten einen Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren in der Höhe von ? 80,- zu leisten.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 7.4.2005, 06:50 Uhr, in Eben/Pg. , A 10, Str.-KM 59,50, Raststation Eben, Fahrtrichtung Villach den Personenkraftwagen M1, JO-98IT (A) auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliegt, welche vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten ist. Am Fahrzeug sei eine Mautvignette angebracht gewesen, welche abgelaufen war.

 

Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß §§ 20 Abs 1 iVm 10 Abs 1 und 11 Abs 1 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG) begangen und wurde über den Beschuldigten gemäß § 20 Abs 1 BStMG eine Geldstrafe in Höhe von ? 400,--, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 36 Stunden verhängt.

 

Der Beschuldigte hat durch seine Rechtsvertreter dagegen rechtzeitig folgende schriftliche Berufung eingebracht:

 

?In umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache erhebt der Berufungswerber gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Johann/Pg, GZ: 30406/369-9469-2005 vom 24.08.2005, zugestellt am 29.08.2005, innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der

 

BERUFUNG

an den unabhängigen Verwaltungssenat für das Land Salzburg und führt aus wie folgt:

1. SACHVERHALT:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird der Berufungswerber der Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 1 iVm § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 BStMG für schuldig erkannt:

 

1. Der Berufungswerber habe am 07.04.2005 06.50 Uhr in Eben/Pg A 10, StrKm 59,50, Raststation Eben das Kraftfahrzeug mit dem KZ JO- 98 IT, auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt der zeitabhängigen Maut unterliegt, welche vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten ist. Es war am Fahrzeug eine Mautvignette angebracht, welche abgelaufen war.

 

2. Dadurch habe der Beschuldigte die Vorschrift des § 20 Abs. 1 iVm § 10 Abs. 1 und 11 Abs. 1 BStMG verletzt und würde über ihn gemäß § 20 Abs. 1 BStMG BGBl 109/2002 eine Geldstrafe in Höhe von ? 400,00 verhängt. Ferner habe der Berufungswerber gemäß § 64 VStG ? 40,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

 

II. BERUFUNGSGRÜNDE:

Das Straferkenntnis der BH St. Johann/Pg, Zahl: 30406/369-9469- 2005 vom 24.08.2005 wird seinem gesamten Inhalte nach, hinsichtlich sämtlicher Spruchteile angefochten und nachstehende Berufungsgründe geltend gemacht:

A) Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften

B) Rechtswidrigkeit des Inhaltes

ad. A) Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften:

1. Unter diesem Berufungsgrund wird generaliter gerügt, dass die belangte Behörde sämtlich Beweisanträge nicht erledigt hat und in der Folge entscheidungswesentliche Feststellungen nicht getroffen hat, sodass sie von vorne herein zur unrichtigen Rechtsfindung gelangen musste.

2. Mit der aufgetragenen Stellungnahme vom 12.07.2005 hat der Berufungswerber zum Beweise dafür, dass er die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen hat, die Einvernahme seiner Person sowie die Durchführung eines Ortsaugenscheines beantragt.

 

Die Durchführung dieser Beweisanträge, insbesondere die Durchführung eines Ortsaugenscheines wäre zur materiellen Wahrheitsfindung unumgänglich notwendig gewesen, da dem Beschuldigten dadurch der Entlastungsbeweis gelungen wäre.

 

Im einzelnen wird hiezu erläuternd vorgetragen, dass die Mautpflicht vom Güterweg ?Gasthofberg? kommend nicht entsprechend gekennzeichnet ist. Aus advokatorischer Vorsicht wird in diesem Kontext die nicht ordnungsgemäße Kundmachung der Verordnung bemängelt.

 

Die belangte Behörde hat sich mit diesem Beweisantrag in keinster Weise auseinandergesetzt und war die belangte Behörde sohin um eine objektive Entscheidungsfindung nicht bemüht. Ferner ergeben sich aus dem angefochtenen Straferkenntnis keinerlei Indizien dafür, aus welchem Grunde die beantragten Beweisanbote nicht abgeführt wurden.

 

Durch die Nichtdurchführung der Beweisanträge wurde der Beschuldigte und nunmehrige Berufungswerber in wesentlichen Verteidigungsrechten beschnitten. Die belangte Behörde hat die Beweisanbote nicht einmal dahingehend überprüft, ob deren Abführung für eine Klärung des Sachverhaltes dienlich bzw. für die Entlastung des Beschuldigten und nunmehrigen Berufungswerbers geeignet ist.

 

Sonach ist im Gegenstandsfalle ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren überhaupt unterblieben.

 

Die belangte Behörde hat ohne Durchführung und ohne Begründung des Unterlassens der Durchführung der vorn Berufungswerber beantragten Beweismittel einzig auf der Grundlage des anzeigenden Organes das gegenständliche Straferkenntnis gefällt. Die belangte Behörde hat es nicht einmal für notwendig erachtet, die Ablehnung der Beweisanträge zu begründen.

 

In Anschlag zu bringen ist ferner, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung die Behörde nicht berechtigt, ohne nähere Begründung einfach festzuhalten, dass ?die gegenständliche Ubertretung ebenso wie das diesbezügliche Verschulden erwiesen sei.?

 

3. § 5 Abs. 1 VStG normiert lediglich eine Schuldvermutung, nicht aber eine Vermutung, dass der Beschuldigte das ihm vorgeworfene Verhalten gesetzt hat und dass dieses rechtswidrig gewesen ist. Die Begehung des angelasteten Deliktes hat daher die Behörde nachzuweisen. Dieser Nachweis ist nicht erfolgt. Die Behörde war gar nicht bestrebt, den wahren Sachverhalt zu ermitteln und eine richtige Lösung zu finden und konnte sonach auch gar nicht beurteilen, ob eine subjektive, verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten und nunmehrigen Berufungswerbers vorliegt.

 

4. Unrichtig führt die belangte Behörde im Rahmen der Begründung aus, dass mit Änderung des Bundesstraßenmautgesetzes mit 01.04.2002 auch Park- und Rastplätze unter Vignettenpflicht gestellt wurden. Aus dem bereits Vorgetragenen ergibt sich, dass der Berufungswerber zu keinem Zeitpunkt eine Mautstrecke benützte, beim bezughabenden Parkplatz der Autobahnraststätte Süd Eben/Pg handelt es sich um keine Mautstrecke im Sinne des Bundesstraßenmautgesetzes 2002 bzw. der Mautordnung.

 

5. Zum Beweise dafür, dass der Berufungswerber die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen hat, werden die in der Stellungnahme vom 12.07.2005 gestellten, dringlich abführungsbedürftigen Beweisanträge, in conreto folgende gestellt:

 

Einvemahme des Beschuldigten

Durchführung eines Ortsaugenscheines

allenfalls Einholung der entsprechenden Verordnung hinsichtlich der ordnungsgemäßen Kundmachung der Verkehrszeichen auf dem Güterweg Gasthofberg.

 

B) Rechtswidrigkeit des Inhaltes:

 

Das angefochtene Straferkenntnis ist aus folgenden Gründen auch mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet:

 

1. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses entspricht nicht der Vorschrift des § 44 a VStG. Die belangte Behörde hält im Spruch des Straferkenntnisses unter anderem fest, dass der Beschuldigte das Kraftfahrzeug gelenkt habe. In der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses wird in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass die gegenständliche Übertretung dienstlich durch ein Organ der öffentlichen Aufsicht wahrgenommen worden sei. Darüber hinaus wird im Rahmen der Feststellungen ausgeführt, dass das Fahrzeug abgeste1lt war.

 

In diesem Zusammenhang muss klar und deutlich zum Ausdruck gebracht werden, dass sämtliche Tatbestandsmerkmale der Strafnorm so hinreichend konkretisiert werden müssten, dass über den Inhalt dessen, was dem Beschuldigten zum Vorwurf gemacht wird, kein Zweifel bestehen kann.

 

Aus obgenannter Begründung ergibt sich krasser Widerspruch hinsichtlich der Tatbegehung (lenken versus parken), wiewohl ein solcher Widerspruch zwischen Spruch und Begründung eine inhaltliche Rechtswidrigkeit beinhaltet (vergl. VwGH 18.03.1994, Zl 93/07/0149).

In zentralen Erkenntnisses des verstärkten Senates des VwGH (1 3.06.1984), Slg 11466 A und 03.10.1985, Slg 11894 A) ist eine Umschreibung so genau notwendig, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmaie ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht.

 

III. Zusammenfassend wird gestellt der

 

ANTRAG:

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat für das Land Salzburg wolle in Stattgebung der Berufung:

 

-

Eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumen.

-

Das Straferkenntnis aufheben bzw. die Einstellung

des Verwaltungsstrafverfahrens

verfügen.?

 

In der Sache fand am 19.1.2006 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung statt. Dabei wurde der Beschuldigte einvernommen und vom Verhandlungsleiter angefertigte Fotos über die Behelfsauffahrt vom Güterweg Gasthofberg verlesen.

 

Der Beschuldigte bestätigte in seiner Einvernahme, dass er am 4.4.2005 über diese Behelfsauffahrt zum Parkplatz der Autobahnraststation Eben aufgefahren sei und dort sein Fahrzeug bis 9.4.2005 abgestellt habe. Seine am Fahrzeug angebrachte Autobahnvignette für das Jahr 2004 sei schon abgelaufen gewesen. Die Schilder im Bereich der Behelfsauffahrt seien ihm damals nicht aufgefallen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg hat hiezu gemäß § 51c VStG durch ein Einzelmitglied erwogen:

 

Der Beschuldigte hat den vorliegenden durch ein Mautaufsichtsorgan der ASFINAG festgestellten Sachverhalt, dass er zur vorgeworfenen Tatzeit ein Kraftfahrzeug im Bereich der Autobahnraststation Eben abgestellt hatte, wobei am Fahrzeug keine gültige Mautvignette angebracht war, unbestritten gelassen. Er rechtfertigt sich im Wesentlichen damit, dass er zur Raststation nicht über die Autobahn, sondern über die Behelfsauffahrt Güterweg Gasthofberg zugefahren sei. Seiner Ansicht sei der Parkplatz der Autobahnraststätte keine mautpflichtige Strecke und sei zudem keine gehörige Kundmachung der Mautpflicht erfolgt.

 

Der Berufungsbehörde ist amtsbekannt, dass zur Autobahnraststation Eben/Pg. (zum Autobahnparkplatz) auch direkt über die Gemeindestraße und den Güterweg Gasthofberg zugefahren werden kann. Das Vorbringen des Beschuldigten kann daher nicht widerlegt werden. Er kann damit allerdings für seinen Standpunkt nichts gewinnen.

 

Beim Ort der gegenständlichen Betretung handelt es sich um einen zur Tauernautobahn gehörigen Parkplatz einer Autobahnraststätte. Gemäß § 27 Abs 1, 3. Satz des Bundesstraßengesetzes 1971 idgF sind Verkehrsflächen im Bereich von Betrieben an Bundesstraßen (wie Tankstellen, Raststätten, Motels, Werkstätten u.dgl.), insbesondere Zu- und Abfahrten zu und von den Betrieben und Parkplätze, Bestandteile der Bundesstraßen und unterliegen somit ebenfalls der Mautpflicht gemäß § 1 Abs 1 BStMG.

 

Unbeschadet davon, dass ? entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten - im Bereich der Behelfsauffahrt vom Güterweg Gasthofberg das Hinweiszeichen ?Autobahn? gemäß § 53 Z 8a StVO und das Hinweisschild ?Vignettenpflicht Kfz bis 3,5t? gemäß Punkt 2.2, Grafik 5 der Mautordnung gut sichtbar angebracht waren, kann der Beschuldigte mit seinem Vorbringen der nicht entsprechenden Kennzeichnung der Mautpflicht nichts gewinnen, da sich die Verpflichtung zur Entrichtung der zeitabhängigen Maut unmittelbar aus dem Bundesstraßen-Mautgesetz (§ 10) ergibt. Die Anbringung des Hinweisschildes über die Vignettenpflicht gemäß der Mautordnung hat rein deklaratorischen Charakter. Das diesbezügliche Berufungsvorbringen geht somit ins Leere.

 

Zutreffend ist, dass nach dem Ermittlungsergebnis der Beschuldigte zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt das angeführte Kraftfahrzeug nicht, wie im angefochtenen Bescheid vorgeworfen, auf der Autobahnraststation Eben/Pg.  ?gelenkt?, sondern dieses nach eigenen Angabe bereits am 4.4.2005 dort abgestellt hatte. Damit kann er aber für seinen Standpunkt nichts gewinnen. Aus der vorliegenden Anzeige der ASFINAG vom 7.4.2005 ergibt sich eindeutig, dass das angezeigte Kraftfahrzeug zur vorgeworfenen Tatzeit vom Mautaufsichtsorgan am Parkplatz der Autobahnraststation Eben abgestellt vorgefunden wurde. Der Beschuldigtenvertreter hat bei der Stadtgemeinde Bischofshofen am 11.7.2005 in diese Anzeige Einsicht genommen. Es liegt somit eine rechtzeitige Verfolgungshandlung vor und konnte die Berufungsbehörde den Tatvorwurf entsprechend berichtigen.

 

Damit war davon auszugehen, dass der Beschuldigte tatsächlich als Kraftfahrzeuglenker eine mautpflichtige Bundesstraße benützt hat, ohne die zeitabhängige Maut (§§ 10 f BStMG) ordnungsgemäß entrichtet zu haben.

 

Die angelastete Verwaltungsübertretung ist daher als erwiesen anzusehen. An Verschulden ist jedenfalls schon grobe Fahrlässigkeit anzulasten.

Zur Strafhöhe:

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Abs 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Wegen der angelasteten Übertretung ist gemäß § 20 Abs 1 BStMG eine Geldstrafe von ? 400,-- bis zu ? 4.000,-- zu verhängen.

 

Die Tat wird gemäß § 20 Abs 3 BStMG straflos, wenn der Mautschuldner fristgerecht die in der Mautordnung festgelegte Ersatzmaut entrichtet hat. Eine Begleichung der Ersatzmaut wurde im vorliegenden Fall  nicht vorgebracht.

 

Über den Beschuldigten wurde sohin die gesetzliche Mindeststrafe verhängt.

 

Besondere Strafmilderungsgründe sind nicht hervorgekommen, sodass von einem beträchtlichen Überwiegen der Strafmilderungsgründe im Sinne des § 20 VStG nicht gesprochen werden kann. Unbeschadet der vom Beschuldigten angegebenen ungünstigen Einkommenssituation kommt daher eine Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung nicht in Betracht.

 

Auch die Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 Abs 1 VStG (Absehen von der Strafe) liegen nicht vor, weil insbesondere kein geringfügiges Verschulden mehr anzunehmen ist. Der Beschuldigte hat bei der Zufahrt auf den gegenständlichen Autobahnraststättenparkplatz auf der Behelfsauffahrt Gasthofberg das  Hinweiszeichen ?Autobahn? gemäß § 53 Z 8a StVO und das Hinweisschild ?Vignettenpflicht Kfz bis 3,5t? gemäß Punkt 2.2 der Mautordnung passiert. Ein Übersehen dieser nach den vorliegenden Beweisfotos deutlich erkennbaren Beschilderung stellt nach Ansicht der Berufungsbehörde schon einen groben Mangel der gehörigen Aufmerksamkeit eines umsichtigen Verkehrsteilnehmers dar. Der Beschuldigte hätte daher wissen müssen, dass er sich auf einer mautpflichtigen Bundesstraße befand. Dies umso mehr, da es sich bei ihm um einen ehemaligen Berufskraftfahrer handelt. Im Übrigen kann bei einer  Hinterziehung einer Abgabe keinesfalls von bloß unbedeutenden Folgen der Tat gesprochen werden.

Damit war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Entrichtung der zeitabhängigen Maut, Hinweisschild über die Vignettenpflicht, Kennzeichnung der Mautpflicht
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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