TE UVS Tirol 2006/03/02 2005/11/3433-2

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Veröffentlicht am 02.03.2006
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch den Vorsitzenden Dr. Christoph Purtscher über die Berufung der Holzindustrie P. GmbH und Co KG, XY, I., vertreten durch Dr. A. F. und Dr. P. K., Rechtsanwälte in I., XY, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 21.11.2005, Zahl 3.1-1498/U-8, betreffend die Verfügung der Stilllegung einer Hobelanlage im Standort K., wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 iVm § 67h Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Text

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 21.11.2005, Zahl 3.1-1498/U-8, wurde die Holzindustrie P. GmbH und Co KG mit dem Sitz in I. gemäß § 360 Abs 1 2. Satz GewO 1994 verpflichtet, die im Standort K., XY, auf Gst XY KG L. in der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 15.09.2004, Zahl 3.1-1448/Q, genehmigten Lagerhalle errichtete und in Betrieb genommene Hobelanlage, bestehend im Wesentlichen aus: Aufgabe ? Einzug Hobelmaschine, Ausschluss und Sortierlinie, Einzug Hobelmaschine Geber, Mitnahmeförderer ? Entladeförderer sowie Ausrichtband ? Abgabe unverzüglich stillzulegen, indem die elektrischen Anschlüsse allpolig abzuklemmen sind.

 

Gegen diesen Bescheid hat die Holzindustrie P. GmbH und Co KG fristgerecht Berufung erhoben und ausgeführt wie folgt:

?Mit dem bekämpften Bescheid verfügt die Bezirkshauptmannschaft Kufstein als Gewerbebehörde I. Instanz gemäß § 360 Abs 1 2. Satz der GewO 1994, dass die in der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 15.09.2004, Zahl 3.1-1448/Q in der genehmigten Lagerhalle errichtete und in Betrieb genommene Hobelanlage unverzüglich stillzulegen ist, in dem die elektrischen Anschlüsse ?allpolig" abzuklemmen sind.

In der Begründung führt die Behörde I. Instanz dazu aus, dass die Anlage auf Grund der Größe, der Leistung und der maschinellen Ausstattung geeignet sei, das Leben und die Gesundheit des Gewerbetreibenden zu gefährden sowie Nachbarn durch Lärm und Staub zu belästigen. Die belangte Behörde führt in der Begründung des Bescheides mit keinem Wort an, auf Grund welcher Ermittlungsergebnisse sie zum Schluss gekommen ist, dass die Eignung der Anlage, das Leben und die Gesundheit des Gewerbetreibenden zu gefährden sowie Nachbarn durch Lärm und Staub zu belästigen, gegeben sein soll. Die belangte Behörde ist sohin in diesem Punkt ihrer Begründungspflicht in keinster Weise nachgekommen und ist es nicht nachvollziehbar, auf Grund welcher vorliegender Erhebungsergebnisse der vorangeführte Schluss der Behörde gezogen wird. In dem von der belangten Behörde zitierten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 22.07.2005, Zahl 3.1-1498/S wurde die Genehmigung ausschließlich aus dem Grund nicht erteilt, da notwendige Fenster nicht vorhanden waren, sohin - wie von der belangten Behörde angeführt - lediglich aus Gründen des Arbeitnehmerschutzes. Aus dem vorliegenden Akteninhalt ergibt sich sohin, dass die gegenständliche Anlage nicht geeignet ist, das Leben und die Gesundheit des Gewerbetreibenden zu gefährden sowie Nachbarn durch Lärm und Staub zu belästigen, sodass keine der Voraussetzungen des § 74 Abs 2 GewO erfüllt sind. Ausgehend davon, liegt - entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde - auch keine Übertretung des § 366 Abs 1 Z 3 GewO vor, sodass letztendlich auch kein Anwendungsfall des § 360 Abs 1 GewO gegeben ist.

Die diesem Bescheid zu Grunde liegende Verfahrensanordnung gem. § 360 Abs 1 GewO der Behörde I. Instanz in der Verhandlung vom 31.08.2005 wurde nicht entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen erlassen. Die diesbezügliche Verfahrensanordnung lautet: ?Seitens der Behörde wird daher gemäß § 360 Abs 1 GewO angeordnet, dass die Anlage unverzüglich außer Betrieb zu nehmen ist?. § 360 Abs 1 GewO bestimmt, dass bei einem Verdacht einer Übertretung gem § 366 Abs 1 Z 1, 2 oder 3 GewO die Behörde den Gewerbeausübenden mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern hat. Im Gesetz wird also ausdrücklich verlangt, dass eine angemessene Frist seitens der Behörde festgesetzt wird, das heißt, die Frist muss so bemessen sein, dass die Einreichungsmöglichkeit der Anträge auf Betriebsanlagenänderung gewahrt ist. Aus der Formulierung der Behörde I. Instanz ?ist unverzüglich stillzulegen? ergibt sich aber, dass die im Gesetz vorgesehene angemessene Frist nicht gewährt wurde und sohin die Verfahrensanordnung nichtig bzw gesetzwidrig war. Der nunmehr auf dieser - gesetzwidrigen - Verfahrensanordnung fußende Bescheid ist daher jedenfalls nichtig bzw gesetzwidrig. Die belangte Behörde wäre daher bereits bei Erlassung der Verfahrensordnung verpflichtet gewesen, der Berufungswerberin eine angemessene Frist zur Erwirkung der Betriebsanlagengenehmigung einzuräumen, was sie aber unterlassen hat. Tatsächlich hat die Berufungswerberin - wie dem bekämpften Bescheid zu entnehmen - bereits am 2.09.2005 bei der Bezirkshauptmannschaft Kufstein unter Vorlage von Projektunterlagen die Betriebsanlagenänderungsgenehmigung beantragt. Die Berufungswerberin wäre daher, wenn die Behörde I. Instanz eine richtige Verfahrensanordnung - nämlich die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes durch Einbringung eines Betriebsanlagenänderungsantrages innerhalb angemessener Frist - erlassen hätte, dieser Verpflichtung jedenfalls nachgekommen, sodass kein Anwendungsfall des § 360 Abs 1 2. Satz GewO vorliegt. Aber auch die Verfügung im bekämpften Bescheid, wonach die Hobelanlage unverzüglich stillzulegen sei, entspricht nicht den gesetzlichen Bestimmungen. § 360 Abs 1 2. Satz GewO bestimmt, dass dann, wenn einer Verfahrensanordnung innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen wird, die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen anzuordnen hat. Dem Berufungswerber wird sohin auch mit diesem Bescheid keine Frist zur Erfüllung der vorgeschriebenen Verpflichtungen eingeräumt, das heißt nach dem Spruch des bekämpften Bescheides wären diese Maßnahmen sofort durchzuführen. Die Notwendigkeit einer solchen Festsetzung ergibt sich aus der sofortigen Vollstreckbarkeit des Bescheides gemäß Abs 5, das heißt, dass dann, wenn keine Frist gesetzt würde, ab dem Zeitpunkt der Zustellung ein Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet werden könnte. Auf Grund der verfügten sofortigen Stilllegung ist der Berufungswerber in Wirklichkeit ja gar nicht in der Lage, den Bescheid zu befolgen, da ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides ja Zwangsvollstreckungsmaßnahmen unmittelbar durchsetzbar sind.

Nachdem sohin im Bescheid eine letztendlich für die Berufungswerberin nicht einhaltbare Frist festgesetzt wurde, ist der bekämpfte Bescheid jedenfalls nichtig und gesetzwidrig.?

Abschließend wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben bzw. in eventu den Bescheid in der Weise abzuändern, dass der Berufungswerberin eine angemessene Frist zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes eingeräumt werde.

 

Die Berufungsbehörde hat wie folgt erwogen:

Vorauszuschicken ist, dass gemäß § 359a GewO 1994 Entscheidungen in I. Instanz in Verfahren betreffend Betriebsanlagen unmittelbar beim Unabhängigen Verwaltungssenat angefochten werden können.

 

Die im gegenständlichen Fall maßgebenden Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl Nr 194 idF des Gesetzes BGBl I Nr 15/2006, lauten wie folgt:

 

?§ 74

(1) Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.

(2) Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl Nr 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs 1 Z 4 lit g angeführten Nutzungsrechte,

2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

...

 

§ 81

(1) Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.

 

§ 360

(1) Besteht der Verdacht einer Übertretung gemäß § 366 Abs 1 Z 1, 2 oder 3, so hat die Behörde unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens den Gewerbeausübenden bzw den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern; eine solche Aufforderung hat auch dann zu ergehen, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß § 367 Z 25 besteht und nicht bereits ein einschlägiges Verfahren gemäß § 78 Abs 2, § 79c oder § 82 Abs 3 anhängig ist. Kommt der Gewerbeausübende bzw der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stillegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen.

...

(5) Die Bescheide gemäß Abs 1 zweiter Satz, 2, 3 oder 4 sind sofort vollstreckbar; wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie mit Ablauf eines Jahres, vom Beginn der Vollstreckbarkeit an gerechnet, außer Wirksamkeit. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der von den einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen betroffenen Anlagen, Anlagenteile oder Gegenstände wird die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt.

(6) Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs 1 zweiter Satz, 2, 3 oder 4 nicht mehr vor und ist zu erwarten, dass in Hinkunft jene gewerberechtlichen Vorschriften, deren Nichteinhaltung für die Maßnahmen nach Abs 1 zweiter Satz, 2, 3 oder 4 bestimmend war, von der Person eingehalten werden, die die gewerbliche Tätigkeit ausüben oder die Betriebsanlage betreiben will, so hat die Behörde auf Antrag dieser Person die mit Bescheid gemäß Abs 1 zweiter Satz, 2, 3 oder 4 getroffenen Maßnahmen ehestens zu widerrufen.

 

§ 366

(1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu Euro 3.600,00 zu bestrafen ist, begeht, wer

1. ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben;

2. eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage (§ 74) ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt;

3. eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§§ 81f);

...?

 

Ebenfalls beachtlich ist nachfolgende Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr 51, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 10/2004:

 

?§ 66

...

(4) Außer dem in Abs 2 erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.?

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 15.09.2004, Zahl 3.1-1498/Q, wurde der Holzindustrie P. GmbH und Co KG die Errichtung einer Lagerhalle mit Büro auf dem Gst XY GB L. genehmigt. Diese Lagerhalle hat eine Grundfläche von insgesamt 5.760,5 m2; die ostseitige Fassade weist eine Länge von 132,5 m und die südseitige Fassade eine Länge von ca 70 m auf.

Mit Schriftsatz vom 15.03.2005 wurde von der Holzindustrie P. GmbH und Co KG die Beilligung der Änderung dieser Betriebsanlage durch den Einbau einer Hobelanlage beantragt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 22.07.2005, Zahl 3.1-1498/S, wurde dieses Ansuchen mit der Begründung abgewiesen, dass den Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht entsprochen werde. Zwischenzeitlich wurde mit einem geänderten Projekt ein neuerliches Ansuchen bei der Bezirkshauptmannschaft Kufstein gestellt; eine Entscheidung darüber ist bisher nicht erfolgt.

 

Anlässlich einer weiteren Verhandlung am 31.08.2005 hat die Erstbehörde festgestellt, dass die erwähnte Hobelanlage bereits in Betrieb ist. Daraufhin erließ die Erstinstanz ? nachdem sie zu Recht vom Bestehen des Verdachtes einer Übertretung nach § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1994 ausging ? eine Verfahrensanordnung, mit welcher die Berufungswerberin gemäß § 360 Abs 1 GewO 1994 aufgefordert wurde, die Anlage ?unverzüglich? außer Betrieb zu nehmen.

Am 20.10.2005 hat die Bezirkshauptmannschaft Kufstein gegen den gewerberechtlichen Filialgeschäftsführer der Holzindustrie P. GmbH und CoKG im Standort K., XY, ein Strafverfahren wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1994 eingeleitet (Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigter - § 40 Abs 1 VStG).

Eine Überprüfung am 16.11.2005 durch die Erstbehörde hat sodann ergeben, dass eine Außerbetriebnahme der Hobelanlage nicht erfolgt ist. Daraufhin hat die Erstinstanz mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid die Stilllegung der Hobelanlage verfügt.

Mit Straferkenntnis vom 27.12.2005, Zl SB-61-2005, wurde über den Filialgeschäftsführer wegen Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs 1 Z 3 iVm § 370 GewO 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 3.000,00 verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis wurde Berufung erhoben; das Berufungsverfahren ist derzeit beim Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol anhängig.

Für die Berufungsbehörde war nun zu beachten, dass unter anderem ein Bescheid nach § 360 Abs 1 2. Satz GewO 1994 als Leistungsbescheid zu erlassen ist. Das heißt, dass nicht die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der bescheidmäßig verfügten Stilllegung der Hobelanlage zu beurteilen war. Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage kommt es vielmehr auf den Zeitpunkt der Berufungsentscheidung an. Im Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsentscheidung müssen daher ebenso wie im Zeitpunkt der Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung die Voraussetzungen für die Maßnahme (hier die Stilllegung der Hobelanlage) gegeben sein. Fällt während des Verfahrens eine der Voraussetzungen weg, so ist ein vergangenheitsbezogener Feststellungsbescheid zu erlassen (vgl VwGH 26.06.2001, Zl 2001/04/0073).

Die Voraussetzungen für die von der Erstinstanz verfügte Maßnahme sind ? wie oben aufgezeigt wurde ? nach wie vor gegeben. Soweit in der Berufung vorgebracht wird, dass keine der Voraussetzungen des § 74 Abs.2 GewO 1994 erfüllt sei und damit auch keine Übertretung des § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1994 vorliege, sodass letztlich auch kein Anwendungsfall des § 360 Abs 1 leg cit gegeben sei, ist festzuhalten, dass an der Genehmigungspflicht für die Änderung der gegenständlichen Betriebsanlage durch die Errichtung der Hobelanlage nach Ansicht der Berufungsbehörde überhaupt keine Zweifel bestehen können. Zum einen hat der Berufungswerber selbst einen diesbezüglichen Antrag gestellt und zum anderen ist die ablehnende Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 22.07.2005, Zahl 3.1-1498/S, mit der implizit auch über die Genehmigungspflicht abgesprochen wurde, in Rechtskraft erwachsen. Nur der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass im Zuge des durchgeführten Verwaltungsstrafverfahrens der Filialgeschäftsführer der Holzindustrie P. GmbH und Co KG für den Standort K. zu Protokoll gegeben hat, ?es sei ihm bewusst, dass die Anlage eine gewerbebehördliche Genehmigung benötige?. Das nunmehrige   ? gegenteilige ? Berufungsvorbringen kann daher lediglich als Schutzbehauptung gewertet werden.

 

Auch das weitere Vorbringen hinsichtlich der ?angemessenen?, von der Behörde zu bestimmenden Frist, vermag die Berufung nicht zum Erfolg zu führen. Wie sich aus dem normativen Zusammenhang ergibt, muss von der Behörde in der Verfahrensanordnung eine ? zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes ? angemessene Frist eingeräumt werden (vgl auch Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung2, Rz 15 zu § 360). Die Angemessenheit der Frist bestimmt sich also danach, ob in dieser der der Rechtsordnung entsprechende Zustand hergestellt werden kann oder nicht. Bei entsprechender Fallgestaltung kann auch eine ?unverzügliche? Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes im Sinne des Gesetzes angemessen sein. Dabei ist insbesondere auch zu betonen, dass der Begriff ?unverzüglich? nicht das völlige Fehlen einer Frist in dem Sinn in sich einschließt, dass dem Verpflichteten keine Zeit zur Erfüllung bliebe. Die zur Durchführung der aufgetragenen Leistung notwendige Zeit steht dem Verpflichteten jedenfalls zur Verfügung (vgl etwa VwGH 06.10.1989, Zl 87/17/0170). Dass eine ? wie hier ? Stilllegung einer Hobelanlage nicht ?unverzüglich? (und zwar im Sinne des vorher Gesagten) erfolgen könnte, ist für die Berufungsbehörde vor dem Hintergrund des Berufungsvorbringens und der Aktenlage nicht zu finden. Nicht gefolgt werden kann weiters der Ansicht des Berufungswerbers, dass die Frist so bemessen sein muss, dass die Einreichungsmöglichkeit der Anträge auf Betriebsanlagenänderung gewahrt ist. Mangels eines ? aus dem normativen Gehalt des § 360 GewO 1994 erkennbaren ? entsprechenden Ausnahmetatbestandes hindert nämlich selbst ein anhängiges Verfahren, das auf die Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes bzw auf die Erteilung einer Genehmigung zur Änderung einer Betriebsanlage abzielt, die Vorschreibung einer Maßnahme nach § 360 Abs 1 jedenfalls nicht (VwGH 07.07.1993, Zl 93/04/0099).

Wenn der Berufungswerber schlussendlich noch vermeint, auch bei der von der Erstinstanz (mit Bescheid) verfügten Maßnahme wäre eine Frist festzusetzen gewesen, verkennt er die Rechtslage. Diesbezüglich genügt ein Hinweis auf den klaren Gesetzeswortlaut des § 360 Abs 1 GewO 1994.

 

Im Ergebnis liegen daher die vom Berufungswerber behaupteten Rechtsverletzungen nicht vor, weshalb die eingebrachte Berufung als unbegründet abzuweisen waren.

 

Gebührenrechtlicher Hinweis:

Für die Gebührung der Berufung ist eine Gebühr von Euro 13,00 bei der Bezirkshauptmannschaft Kufstein einzuzahlen.

Schlagworte
Stilllegung, der, Hobelanlage
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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