Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg erlässt durch das Einzelmitglied Mag. Thomas Thaller über die Berufung von Frau Lieselotte G., vertreten durch die Rechtsanwälte L. M. R. S., Salzburg, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 25.11.2005, Zahl 30202-152/970/50-2005, folgendes Erkenntnis :
Gemäß §§ 66 Abs 2 und 67a Abs 1 AVG iVm § 359a GewO wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Durchführung einer Verhandlung und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Hallein zurückverwiesen.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Hallein gemäß § 81 Abs 1 GewO sowie § 93 Abs 2 und 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz dem Ansuchen von Frau Lieselotte G. um die Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Änderung des Kunststoffverarbeitungsbetriebes in G., Torren 71, durch die Erweiterung der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 11.01.2000, Zahl 2/152-970/11-2000, gewerbebehördlich genehmigten Lagerkapazität von 500 t Kunststoffen auf insgesamt 3.000 t sowie mit Einrichtung von Lagerflächen im Freibereich südlich und nordöstlich der bestehenden Betriebsgebäude auf den Grundparzellen 577/29 und 577/49, je KG Torren, nicht stattgegeben.
Dagegen hat die Genehmigungswerberin durch ihre Rechtsvertreter eine Berufung eingebracht und dabei inhaltliche unrichtige rechtliche Beurteilung und Verfahrensfehler eingewendet. Im Wesentlichen wird vorgebracht, dass keine Feststellungen getroffen worden seien, ab welcher Windstärke die im Freien gelagerten Materialen verweht werden können. Die erhöhte Brandlast der gelagerten Materialien wird in Abrede gestellt und die Feuerfestigkeit der im Projekt enthaltenen Trennwand behauptet. Es gebe auch keine besonderen Brandquellen in der näheren Umgebung. Entgegen den Ausführungen der Erstbehörde sei auch ein Rückhaltebehältnis für Löschwasser vorhanden. Im Zuge einer mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle hätte die Behörde mit ihr allfällige Auflagen besprechen können, damit im laufenden Verfahren I. Instanz der eingereichte Plan bzw. Antrag entsprechend modifiziert hätte werden können. Sie verstehe nicht, weshalb nicht auf kurzem Wege notwendige Auflagen und Abänderungen (zusätzliche Trennmauern) besprochen worden seien, um Kosten und Zeit zu sparen und zu einem wirtschaftlich sinnvollen und rechtlich vertretbaren Ergebnis hinsichtlich der beantragten Betriebsanlagenerweiterung bzw. Änderung zu gelangen. Die belangte Behörde lasse gänzlich offen, ob und unter welchen Auflagen ihr Antrag positiv hätte behandelt werden können. Sie könne dem bekämpften Bescheid auch nicht entnehmen, aus welchen Gründen § 93 Arbeitnehmerschutzgesetz nicht entsprochen worden wäre. Eine zusätzliche Gefährdung der Arbeitnehmerschutzinteressen könne sie nicht erkennen. Sie beantrage daher dem Genehmigungsantrag vollinhaltlich Folge zu geben, in eventu die Genehmigung unter Vorschreibung von Auflagen zu erteilen, in eventu den bekämpften Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung an die Behörde I. Instanz zurückzuverweisen.
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg hat hiezu gemäß § 67a Abs 1 Z 1 AVG iVm § 359a GewO durch ein Einzelmitglied erwogen:
Aus der vorliegenden Aktenlage ergibt sich folgender unbestrittener Sachverhalt:
Mit mündlich verkündeten Bescheid vom 11.01.2000, Zahl 2/152- 970/11-2000, hat die Bezirkshauptmannschaft Hallein über Ansuchen der M. International, Inhaber Lieselotte G., die gewerbebehördliche Genehmigung zur Errichtung einer Betriebsanlage für die Lagerung und Aufarbeitung von Kunststoffmaterialien inklusive technischer Einrichtungen in noch teilweise bestehenden Betriebsräumlichkeiten des Zementwerkes Leube GmbH auf Grundstück Nr 577/29 und 577/49, je KG Torren, nach Maßgabe der näher angeführten mit Sichtvermerken versehenen Pläne und Beschreibungen erteilt. Aus den einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides bildenden Ansuchensunterlagen ergibt sich, dass auf dem Betriebsgelände bis zu 500 t Kunststoffe in verschiedenster Form gelagert werden sollten.
Nach Mitteilungen der Landesumweltanwaltschaft vom Dezember 2002, dass bei der vorliegenden Betriebsanlage unsachgemäße Lagerungen erfolgen, fand durch die Bezirkshauptmannschaft Hallein am 7.1.2003 eine gewerbe- und baubehördliche Überprüfung der Betriebsanlage statt, worin seitens der Sachverständigen diverse Mängel und die mehrfache Lagermenge von Kunststoffabfällen im Freien gegenüber dem genehmigten Zustand vorgefunden wurden. Am 23.6.2003 führte die Bezirkshauptmannschaft Hallein eine neuerliche Überprüfung der Betriebsanlage durch. Die nicht genehmigten Freilagerungen wurden nach wie vor vorgefunden.
Seitens der Bezirkshauptmannschaft Hallein wurde daraufhin ein Verfahren nach § 360 Abs 1 GewO zur Stilllegung der nicht genehmigten Lagerungen eingeleitet und mit Bescheid vom 1.9.2003, Zahl 2/152-970/34-2003, die Schließung des gewerbebehördlich nicht genehmigten Freilagers und die Entfernung dieser Lagerungen verfügt. Als Beseitigungsfrist wurde der 25.9.2003 festgelegt. Der dagegen von Frau Lieselotte G. erhobenen Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg mit Bescheid vom 25.2.2004, Zahl UVS-35/10.015/6-2004, nicht stattgegeben und den Teilschließungsbescheid vollinhaltlich mit der Maßgabe bestätigt, dass die Beseitigungsfrist auf 31.3.2004 geändert wurde.
Unabhängig davon hat die Berufungswerberin mit Ansuchen vom 22.7.2003 (bei der Behörde eingelangt am 24.7.2003) um die gewerbebehördliche Genehmigung einer Betriebsanlagenergänzung bzw -änderung angesucht. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um die Erweiterung der zu verarbeitenden Stoffe, die Erhöhung der Lagerkapazität auf 3.000 t, die Errichtung zweier mobiler Absauganlagen, die Änderung der Situierung der Siloanlagen und die Aufstellung eines vierten Schredders. Über dieses Ansuchen fand seitens der Bezirkshauptmannschaft Hallein am 11.8.2003 eine Vorprüfung durch einen bautechnischen und einen gewerbetechnischen Amtssachverständigen sowie eines Vertreters der Feuerwehr G. statt. Dabei wurde seitens der Sachverständigen festgestellt, dass die Unterlagen nicht vollständig vorgelegt worden seien. Mit Schreiben vom 14.08.2003 wurde der Rechtsvertreter der Berufungswerberin aufgefordert, die Einreichunterlagen bis spätestens 5.9.2003 in vierfacher Ausfertigung zu ergänzen. Am 22.9.2003 wurden seitens der Berufungswerberin die ergänzenden Einreichunterlagen, erstellt vom Technischen Büro Ing. Wilfried Hofmann, datiert mit 21. September 2003, für die Änderung der gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung vorgelegt. Die ergänzende vorgelegten Einreichunterlagen wurden am 20.10.2003 bei der Bezirkshauptmannschaft Hallein einer Vorprüfung durch einen bautechnischen, einen maschinenbautechnischen und einen brandschutztechnischen Sachverständigen unterzogen, welche neuerlich das Erfordernis einer Nachbesserung des Projektes ergab. Dies wurde von der Behörde dem Rechtsvertreter der Berufungswerberin am 21.10.2003 mitgeteilt und erfolgte von der Berufungswerberin am 12.11.2003 eine neuerliche Ergänzung der Einreichunterlagen. Darüber wurde am 2.2.2004 bei der Bezirkshauptmannschaft Hallein in einem Aktenvermerk folgender Befund und Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen im Einvernehmen mit dem Vertreter der Landesstelle für Brandverhütung sowie dem Vertreter der Feuerwehr G. aufgenommen:
?Frau Liselotte G. hat ein Projekt für die Änderung ihres Kunststoffaufbereitungsanlage in G. zur Genehmigung eingereicht, und beinhaltet dieses Projekt im Wesentlichen die Einrichtung von zusätzlichen Freilagerflächen. Zu diesem Vorhaben erfolgt am heutigen Tag eine Begutachtung durch die anwesenden Sachverständigen und werden nachstehende Gutachten abgegeben.
Befund und Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen im Einvernehmen mit dem Vertreter der Landesstelle für Brandverhütung sowie dem Vertreter der Feuerwehr G.:
Befund :
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 11.1.2000, Zl 2/152-970/112000, erwirkte die M. International die gewerbebehördliche Genehmigung und baubehördliche Bewilligung zur Errichtung einer Kunststoffaufbereitungsanlage samt zugehörigen technischen Einrichtungen und Adaptierung von noch teilweise bestehenden Betriebsräumlichkeiten des ehemaligen Zementwerkes Leube in G. auf GP 577/ 29 und 577/ 49, KG Torren.
Mit diesen Genehmigungen erwirkte Frau Lieselotte G. als Inhaberin der Firma M.im Wesentlichen die Erlaubnis Folien und Weichkunststoffe zu Folienschnitzeln und des weiteren Folien zu Agglomerat bzw von Hartkunststoffen zu Mahlgut zu verarbeiten. Bestandteil dieser Genehmigungen war, wie den vorliegenden Unterlagen entnommen werden kann, jedoch nicht eine Lagerung von Roh- und Reststoffen außerhalb der Betriebsobjekte. Eine Lagerung im Freien war lediglich zwischen dem alten Mühlengebäude und dem Erdgeschoßbereich des früheren Drehofens vorgesehen. Zwischenzeitlich werden jedoch die zwischen dem eigentlichen Betriebsgebäude und dem südöstlich anstehenden Steinbruchfuß sowie im Bereich der alten Gleisanlage und östlich des Mühlengebäudes bestehenden Freiflächen für die Lagerung von Agrarfolie, Kunststofftextilien sowie technischen Gummi etc offen bzw in Ballen genutzt.
In diesem Zusammenhang wurde am 7.1.2003, dh. vor rund einem Jahr, eine Augenscheinsverhandlung durchgeführt. Bei dieser Augenscheinsverhandlung wurde seitens der Behörde die Entfernung der vorwiegend aus Kunststoffmaterialien bestehenden Lagerungen zwischen Steinbruchgelände und Lagergebäude, etc gefordert.
Seitens der Behörde wurde mit Bescheid vom 1.9.2003, Zl 2/152- 970/34-2003, eine teilweise Schließung gem § 360 Abs 1 GewO 1994, angeordnet.
Im Gegensatz dazu wurde jedoch diese im Freien befindliche und nicht bewilligte Lagerung während der letzten Monate weiter vergrößert wenn nicht gar verdoppelt. Möglicherweise befindet sich in diesem Bereich nunmehr eine Lagermenge von ca 5000 t. Festzuhalten ist, dass sich diese nicht genehmigte Lagerung über eine Länge von mindestens 80 m (entlang des Steinbruchfußes) ohne einer brandschutztechnischen Trennung erstreckt und zudem ein großer Teil dieser Lagerungen auch noch zwischen dem alten Mühlengebäude und dem der Betriebshalle vorgeschaltenen Flugdach befindet. Anzuführen ist auch, dass in diesem Bereich aufgrund der besonderen Windverhältnisse mit starken Fallwinden, mit einer Windgeschwindigkeit von ca 70 km/ h laut einem meteorologischen Messbericht aus dem Jahre 2002, zu rechnen ist. Eine Verfrachtung von Kunststoffteilen- und partikeln etc erscheint bei diesen Windverhältnissen jederzeit möglich und wird dies auch seitens der in der näheren Umgebung befindlichen Nachbarn bestätigt. Aufgrund der vorbeschriebenen vorhandenen Lagermengen kann seitens des abwehrenden Brandschutzes festgehalten werden, dass eine Zufahrtsmöglichkeit entlang der südöstlichen Halle nicht gegeben ist. Die beiden Tore, sowohl im westlichen als auch östlichen Werksbereich, weisen derzeit keine technischen Einrichtungen auf um ohne Gewalteinwirkung in das Betriebsgebäude zu gelangen. Bei der derzeitigen Lagersituation kann davon ausgegangen werden, dass unter Berücksichtigung der ungünstigen Feuerwehrzufahrtsmöglichkeiten, eine Brandübertragung aufgrund von Strahlungswärme und wahrscheinlichen Funkenflug zwischen ggstl Freilagerungen und dem eigentlichen Betriebsobjekt zu erwarten ist. Eine erhebliche Verschlechterung dieser Situation ist durch die vorangeführten Windverhältnisse und auch durch die möglichen Schneeverwehungen zwischen Steinbruchfuß und Hallengebäude zu erwarten. Seitens der Liegenschaftseigentümer der Firma Leube wird zur Entsorgung der im Betriebsgelände anfallenden Oberflächenwässer bekannt gegeben, dass diese zum Teil über offene Gerinne bzw zum Teil über Rohre der Salzach zugeführt werden. Dem zufolge würden auch kontaminierte Löschwässer ebenfalls ohne jeglicher, vorheriger Aufbereitung in die Salzach fließen. Im Befund und Gutachten der chemisch-umwelttechnischen Amtssachverständigen vom 11.01.2000 wird insbesonders darauf hingewiesen, dass Kunststoffe, geshredderte mit Flammpunkten von 400 Grad oder darunter durch kleine offene Flammen leicht, durch Funkenflug und erhitzte Metallteile grundsätzlich gut entzündbar sind. Aufgrund der großen gelagerten Mengen sei bei einem Brand mit einer massiven Brandrauchentwicklung zu rechnen, wobei teilweise stark saure Rauchgasbestandteile, nitrose Gase, aromatische Kohlenwasserstoffe, Schwefeloxide etc sein können. Bereits im Jahre 2000 ist die bei diesem Verfahren involvierte chemisch-umwelttechnische Amtssachverständige von einer hohen Brandlast von grundsätzlich gut brennbaren Feststoffen ausgegangen, welche zwischenzeitlich trotz eines Schließungsbescheides weiter, in Form der vorangeführten zusätzlichen Lagerungen, erhöht wurde.
Bei einem Brand am 21.5.2001, welche vermutlich durch einen defekten Shredder ausgegangen ist, haben sich die mehrmals festgehaltenen Annahmen der chemischumwelttechnischen Amtssachverständigen bestätigt. Ein größeres Brandgeschehen konnte dabei insofern verhindert werden, dass lediglich durch das schnelle Eingreifen der örtlichen Feuerwehr, die in Boxen gelagerten Kunststoffabfälle, vom Brandherd gerade nicht erfasst wurden. Bereits die relativ geringe Menge der in Brand geratenen Kunststoffteile führte sowohl innerhalb als auch außerhalb der Halle zu einer extrem starken Rauchentwicklung.
Zu den im Aktenvermerk vom 20.10.2003 behördlicherseits gestellten Forderungen zur Erwirkung einer gewerbebehördlichen Genehmigung für die Errichtung eines Freilagerplatzes ist anzuführen, dass zwischenzeitlich vom technischen Büro Hofmann aus Puch ein Einreichprojekt, datiert 12.11.2003 als Ergänzung zu dem am 21.9.2003 erarbeitenden Projekt vorgelegt wurde.
Nach diesem Projekt sollen die einzelnen Kunststoffe nach Eigenschaft im Freien und einander getrennten Flächen gelagert werden. Geplant ist, eine einmalige Trennung dieser Lagerbereiche in Form einer ca 4 m hohen nach vorne und nach oben offenen auf Fertigbetonelementen bestehenden Wand vorzunehmen und die weiteren Unterteilungen durch die Schaffung von Fahrgassen in einer Breite von 5 bis 6 m zu ermöglichen. Für einen Löscheinsatz ist die Verwendung eines AFFF Schaummittelzusatzes vorgesehen. Geplant ist, 1.000 l AFF Schaummittelkonzentrat bereitzustellen. Zur Löschwasserrückhaltung wird eine Absperrvorrichtung am Ende des Betonrohres vorgesehen.
Zu der vorangeführten und aus Betonfertigelementen bestehenden Trennwand (technische Erläuterung der Trennwand im Freilager) ist anzuführen, dass diese keineswegs die Funktion einer Brandmauer im Hinblick auf ihrem mobilen Aufbau und ihrer Höhe einnehmen wird können. Dieser Trennmauer wird lediglich die Funktion einer Sichtschutzmauer zuerkannt.
Zu den zwischen den einzelnen Lagerflächen geplanten Fahrgassen die durch die Anbringung von Schienen oder Profilen bewerkstelligt werden sollen, ist anzuführen, dass in Verbindung mit den bereits mehrmals angeführten Windverhältnissen ein ständiges Freihalten dieser Gassen von Kunststoffen in realistischer Form kaum möglich sein wird. Nach wie vor ist auch die bereits in der Verhandlungsschrift vom 7.1.2003 gesicherte Auffangmöglichkeit der Löschwässer nicht geklärt. Zu dieser Forderung gibt es bis dato auch noch keinerlei Angaben über die Ausführung der Bodenkonstruktion unter den Lagerflächen. Insbesonders wird auch darauf hingewiesen, dass in dem am 20.10.2003 verfassten und dem Unternehmen bekannt gegebenen Aktenvermerk festgehalten wurde, dass die Lagerung des Schüttgutes (gelagerte Kunststoffe im Freien) nur in geschlossenen Räumen vorgenommen werden dürfte. jedenfalls können die vorgeschlagenen Maßnahmen zur Sicherstellung der geplanten Fahrgassen zwischen den geplanten Lagerbereichen als völlig unzureichend angesehen werden.
Gutachten :
Im Befund wurde sowohl der in der gewerbebehördlichen Genehmigung und baubehördlichen Bewilligung der Firma M.zugestandene Tätigkeitsbereich behandelt und wurde auch festgehalten, dass aufgrund diverser Missstände und konsenswidriger Lagerungen im Freien mit Bescheid vom 1.9.2003, Zl 2/152-970/342003, behördlicherseits eine teilweise Schließung angeordnet wurde. Dieser Forderung kam das Unternehmen bis zum heutigen Tage nur teilweise nach, wobei zwischenzeitlich die mehrmals beanstandete nicht genehmigte Lagerung im Freien hinsichtlich ihrer Menge weiter vergrößert wurde.
Diese Lagerung wird trotz der massiven Bedenken der chemischumwelttechnischen Amtssachverständigen nach wie vor ohne einer brandschutztechnischen Trennung und entsprechenden sicherheitstechnischen Vorkehrungen vorgenommen. Im Brandfalle ist aufgrund der besonderen Windverhältnisse und Schneeverwehungsmöglichkeiten und der Lage der Feuerwehrangriffsmöglichkeiten mit einer Gefährdung von bestehenden Betriebsobjekten, im Brandfalle beteiligten Personen sowie benachbarten Liegenschaften durch Rauch, Funkenflug, etc nicht auszuschließen.
Festzuhalten ist auch, dass bis dato für die Sicherung der im Brandfalle anfallenden kontaminierten Wässer keinerlei Vorkehrungen getroffen wurden.?
Weitere Sachverständigenbeweise zum gegenständlichen Ansuchen nach § 81 Abs 1 GewO wurden aktenkundig nicht aufgenommen. Die Erlassung des nunmehr angefochtenen negativen Bescheides erfolgte erst am 25.11.2005. Die Bezirkshauptmannschaft Hallein stützt sich in ihrer Bescheidbegründung nur auf das bau- und brandschutztechnische Gutachten vom 2.2.2004.
Dazu ist in rechtlicher Hinsicht festzuhalten:
Gegenstand des behördlichen Verfahrens nach § 77 GewO bzw § 81 GewO ist auch dann, wenn das Projekt im Zeitpunkt der Erlassung des Genehmigungsbescheides bereits in einer vom Projekt abweichenden Weise errichtet worden sein sollte, ausschließlich das eingereichte Projekt (VwGH 26.05.1998, 98/04/0023).
Im vorliegenden aktenkundigen Sachverhalt hat die erstinstanzliche Behörde über das gegenständliche Ansuchen um Änderung der Betriebsanlage vom 22.7.2003 (einschließlich zweimaliger Projektsergänzungen) nur aufgrund eines im Rahmen eines Aktenvermerkes am 2.2.2004 im Amt aufgenommenen bautechnischen Amtsachverständigengutachtens (im Einvernehmen mit einem Vertreter der Landesstelle für Brandverhütung sowie der Feuerwehr G.) entschieden. Eine mündliche Genehmigungsverhandlung im Sinne des § 40 AVG mit Einbeziehung desArbeitsinspektorates und der sonstigen Verfahrensparteien (Nachbarn) hat dagegen nicht stattgefunden. Die belangte Behörde stützt ihre negative Entscheidung ausschließlich auf das vorliegende bau- und brandschutztechnische Gutachten vom 2.2.2004, worin die Gutachter in erster Linie (siehe das Gutachten auf Seite 4 des Aktenvermerkes) die vorhandene und mehrmals beanstandete nicht genehmigte Lagerung im Freien negativ beurteilen. Sie verweisen dabei auf das Gutachten der chemisch- und umwelttechnischen Amtssachverständigen im ursprünglichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren aus dem Jahr 2000. Ein chemisch- und umwelttechnisches Amtsgutachten zum konkreten Betriebsanlagenänderungsprojekt wurde von der Erstbehörde aber nicht eingeholt.
Nach der angeführten Rechtslage ist im Verfahren nach § 81 GewO nicht die tatsächlich (konsenswidrig) errichtete Betriebsanlagenänderung Gegenstand der Sachverständigenbegutachtung, sondern ausschließlich das zur Genehmigung eingereichte Projekt. Auf das zu Grunde liegende Einreichprojekt ist das vorliegende Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen - wie oben ausgeführt - aber nicht eindeutig eingegangen. Insbesondere enthält es auch keine Ausführungen, ob eine Genehmigungsfähigkeit allenfalls unter Erteilung von Auflagen gegeben ist.
Das vorliegende Amtsgutachten vom 2.2.2004 ist daher jedenfalls ergänzungsbedürftig, wobei nach Ansicht der Berufungsbehörde nicht nur eine bau- und brandsschutztechnische, sondern in Anbetracht der vorgesehenen Abfalllagerung auch eine chemisch- und umwelttechnische, sowie in Anbetracht der vorgesehenen Änderung/Erweiterung der maschinellen Ausstattung eine gewerbe- und maschinenbautechnische Begutachtung jedenfalls notwendig erscheint. Auch die Beiziehung des Arbeitsinspektorates ist geboten.
Gemäß § 66 Abs 2 AVG kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Erstinstanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist jedenfalls dann erforderlich, wenn nicht nur zusätzliche Sachverständige beigezogen werden müssen, sondern wegen erkannter Notwendigkeit der Vorschreibung von Auflagen, die erst die Bewilligungsfähigkeit des Projektes ermöglichen, die gleichzeitige Anwesenheit von Sachverständigen und Parteien des Verfahrens erforderlich ist (vgl VwGH 25.06.1996, 95/05/0293).
Im Übrigen wird nach Ansicht der Berufungsbehörde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung im regulären Genehmigungsverfahren vor allem auch zur Erzielung klarer rechtlicher Verhältnisse im Hinblick auf die Parteistellung der Nachbarn für notwendig erachtet (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung, 2. Aufl., Rz 4 zu § 356).
Nach Ansicht der Berufungsbehörde liegen daher vorliegend die Voraussetzungen für die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung des Verfahrens zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides vor.
Im neuen Verfahren hat die Erstbehörde jedenfalls die erwähnten Sachverständigen beizuziehen und dabei das eingereichte Änderungsprojekt zu beurteilen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.