Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Rudolf Rieser über die Berufung des Herrn G. F. B. M., geb. XY, wohnhaft in B. bei J., XY, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 09.02.2006, Zl VK-7074-2005, auf Grund öffentlicher mündlicher Verhandlung wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm §§ 24 und 51e VStG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind Euro 30,00, zu bezahlen.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:
?Tatzeit: 05.07.2005 um 14.05 Uhr
Tatort: Völs auf der L 306 Kranebitterstraße, auf Höhe Strkm 0,150
Fahrzeug: Personenkraftwagen, XY
Sie haben als wartepflichtiger Lenker des oben angeführten Fahrzeuges durch Einbiegen den Vorrang eines auf der Vorrangstraße fahrenden Fahrzeuges nicht beachtet, wodurch dessen Lenker zum unvermitteltem Bremsen und Ablenken seines Fahrzeuges genötigt wurde.?
Dem Beschuldigten wurde eine Verwaltungsübertretung nach § 19 Abs 7 StVO iVm § 19 Abs 3 StVO angelastet und gegen ihn gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 150,00, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden, verhängt.
Gegen das Straferkenntnis wurde fristgerecht mündlich Berufung erhoben. Der Berufungswerber hat dabei Folgendes ausgeführt:
?2. Einspruch wegen angeblichem Fehlverhalten des Fahrers G. F., geb. XY
Tatzeit: 05.07.2005 um 14.05 Uhr
Tatort: Völs, auf der L 306 Kranebitterstraße auf Höhe Strkm 0,150
Pkw: XY
Da ich noch vor dem markierten Strich angehalten habe, liegt von meiner Sicht aus keine strafbare Handlung vor. Möglicherweise bin ich zu schnell auf die Kreuzung zugefahren und die Lenkerin des auf der Vorrangstraße befindlichen Autos hat gedacht, dass ich nicht anhalte und unnötigerweise ihr Auto abgebremst. Wenn ich mich nur ein bisschen schuldig fühlen würde, hätte ich selbstverständlich sofort die 1. Strafe bezahlt. Obwohl ich damit rechnen muss, dass die Strafe noch höher wird hoffe ich noch immer auf Gerechtigkeit. Hochachtungsvoll?
Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat wie folgt erwogen:
Sachverhalt:
Als Beweismittel wurde in den erstinstanzlichen Strafakt Einsicht genommen und eine mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt. Die Zeugin RI A. W. von der Polizeiinspektion K. hat wahrheitsbelehrt im Rahmen der mündlichen Verhandlung folgendes angegeben:
?Ich kann mich noch sehr gut an den Vorfall am 06.07.2005 erinnern. Wir waren damals zu zweit. Mit mir ist Herr S. G. gefahren. Herr G. hat das Auto gelenkt. Ich bin mit meinem Kollegen in einem Zivilfahrzeug der Polizeiinspektion K- gefahren. Wir befanden uns gerade auf der B 171 Tiroler Straße im Kreuzungsbereich bei der Einfahrt der Gemeindestraßen Gießenweg (Zufahrt aus dem und zum Einkaufszentrum Cyta). Die Situation wird am Orthofoto dargestellt (siehe Beilagen A und B) die zum Akt genommen werden. Der Beschuldigte erkennt die Kreuzung am Orthofoto. Beim von uns gefahrenen PKW handelt es sich um einen blau-violetten Renault Megane. Wir waren bereits in der Mitte der Kreuzung, als von rechts aus der Gemeindestraße heraus der Beschuldigte ohne abzubremsen auf die B 171 einfuhr. Da ich auf der Beifahrerseite saß, konnte ich den Beschuldigten, der von rechts kam, sehr gut erkennen. Ich kann mich noch erinnern, dass ich aufgeschrieen habe und mein Kollege daraufhin das Fahrzeug unmittelbar beim Kreuzungsausgang nach links in Richtung Gegenfahrbahn abgelenkt hat. Er musste über die Abbiegespur hinüber auf die Gegenfahrbahn wechseln. Glücklicherweise war kein Gegenverkehr. Ansonsten wäre es unweigerlich zu einem Unfall entweder mit dem Gegenverkehr oder mit dem Beschuldigten gekommen. Ich habe sofort das mobile Baulicht auf das Dach gegeben, das Blaulicht eingeschalten und mein Kollege hat das Folgetonhorn betätigt und wir haben die Verfolgung aufgenommen und der Beschuldigte ist sofort rechts rangefahren und ließ sich anstandslos kontrollieren. Dies war alles noch vor dem Kreisverkehr bei der Autobahnauffahrt. Herr G. war alleine im Auto. Als erstes habe ich den Führerschein und den Zulassungsschein verlangt. Ich habe ihn dann gefragt, warum er ohne anzuhalten bzw den Vorrang zu beachten auf die Straße eingefahren sei. Soweit ich mich noch erinnern kann, hat sich Herr G. bei mir für sein Verhalten entschuldigt. Er wollte die Sache auch gleich bar bezahlen im Rahmen eines Organmandates. Da für mich die Angelegenh
eit doch gravierender war, habe ich von der Einhebung eines Organmandates Abstand genommen und Anzeige erstattet. Ich habe Herrn G. auch mitgeteilt, dass ich den Sachverhalt zur Anzeige bringen werde. Herr G., dem sein Verhalten angelastet wurde, hat die Übertretung nicht bestritten. Bei der Amtshandlung war auch mein Kollege dabei, der ebenfalls das Auto verlassen hat und den ganzen Vorfall und die Befragung mitbekommen hat.
Auf Befragung des Berufungswerbers gibt die Zeugin Folgendes an:
Auf Befragung gibt die Zeugin an, dass die Anbringung des mobilen Blaulicht innerhalb ein, zwei, drei Sekunden durchführbar ist. Das mobile Blaulicht befindet sich im Fußraum des Beifahrers. Das Blaulicht ist angesteckt und muss nur nach Öffnen des Fensters auf das Dach aufgesteckt werden.?
Der Berufungswerber hat in der mündlichen Verhandlung die angelastete Verwaltungsübertretung bestritten und auf die Angabe in seiner Berufung verwiesen und Folgendes ausgeführt:
?Ich habe ein Sportauto, die Straße war nass und wenn man mit den Sportreifen bremst, dann kann es zu einem Quietschen kommen. Ich bin jedenfalls vor dem Anhaltestrich stehen geblieben. Die Polizeibeamtin ist sehr schnell gefahren. Sie ist wahrscheinlich erschrocken und hat gemeint, dass ich in die Kreuzung einfahre und hat deshalb gebremst.
Ich bin ein arabischer Mann und Moslem. Mein Beweis ist mein Gott Allah. Das Polizeiauto in Zivil hatte kein Blaulicht. Ich habe aufgrund der Handhaltung der Polizistin angehalten. Die Polizistin ist danach zu mir zum Auto gekommen. Sie hat mir ihre Dienstmarke gezeigt. Ich war ganz nett mit ihr. Ich habe mich bei der Polizeibeamtin entschuldigt. Ich habe nicht gesagt, dass ich die Strafe bezahlen will oder dass es überhaupt eine Strafe geben werde. Die Euro 150,00 sind grundsätzlich kein Problem für mich, wenn ich schuld wäre, würde ich auch Euro 500,00 bezahlen. Den angegebenen Kredit von Euro 11.000,00 habe ich aufgenommen, weil ich selbstständig werden will. Manchmal bekomme ich in einer Nacht die Euro 150,00 an Trinkgeld. Da ich mir keiner Schuld bewusst bin, beantrage ich die Einstellung des Verfahrens.?
Rechtsgrundlagen:
Die im gegenständlichen Fall zur Anwendung gelangenden Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 ? StVO 1960, BGBl 1960/159, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 2005/52 lauten wie folgt:
?§ 19
Vorrang
(3) Fahrzeuge, die auf einer Vorrangstraße fahren, haben den Vorrang gegenüber Fahrzeugen auf kreuzenden oder einmündenden Straßen.
?
(7) Wer keinen Vorrang hat (der Wartepflichtige), darf durch Kreuzen, Einbiegen oder Einordnen die Lenker von Fahrzeugen mit Vorrang (die Vorrangberechtigten) weder zu unvermitteltem Bremsen noch zum Ablenken ihrer Fahrzeuge nötigen.
§ 99
Strafbestimmungen
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 726,00, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,
a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.?
Schuldspruch:
Auf Grund des durchgeführten Verfahrens, insbesondere des Ergebnisses der durchgeführten mündlichen Verhandlung auf Grund der nachvollziehbaren und schlüssigen Angaben der die gegenständliche Verwaltungsübertretung anzeigenden Polizeibeamtin steht für die Berufungsbehörde fest, dass der Berufungswerber die im angefochtenen Straferkenntnis angelastete Verwaltungsübertretung tatsächlich verwirklicht hat. Die Angaben des Beschuldigten vor der Bezirkshauptmannschaft Schwaz, in der Berufung und in der mündlichen Verhandlung sind als Schutzbehauptungen zu werten. Es gibt keinerlei Hinweise bzw. Anlass, an den nachvollziehbaren und glaubwürdigen Aussagen der Zeugin RI A. W. zu zweifeln. Sowohl die Angaben in der Anzeige vom 06.07.2005 als auch in der Stellungnahme vom 27.07.2005 und in der mündlichen Verhandlung vom 30.03.2006 stimmen inhaltlich überein. Die vom Beschuldigten gelieferte Erklärung für eine etwaige zu Unrecht erfolgte Anzeigeerstattung, nämlich dass die Polizeibeamtin sehr schnell gefahren und wahrscheinlich erschrocken sei und gemeint habe, dass der Beschuldigte in die Kreuzung einfahre und deshalb gebremst habe, ist nur sehr schwer nachvollziehbar und wirkt keinesfalls glaubhaft. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass die Polizeibeamtin selbst nur Beifahrerin war und das Polizeiauto nicht gelenkt hat. Auf Grund der aufgezeigten Erwägungen und des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung war davon auszugehen, dass die gegenständliche Verwaltungsübertretung vom Beschuldigten sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht begangen wurde.
Die von der Erstbehörde verhängte Strafhöhe erscheint durchaus schuld- und tatangemessen und hinsichtlich der Einkommens-, Vermögens- und Familiensituation des Beschuldigten keinesfalls überhöht, da dieser im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung selbst angegeben hat, dass er keine Sorgepflichten und ein ausreichendes Einkommen hat und als Kellner sogar manchmal in einer Nacht Trinkgeld in Höhe des Strafbetrages erhält. Die verhängte Strafhöhe spiegelt den Unrechtsgehalt der begangenen Verwaltungsübertretung wieder und erscheint erforderlich, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen bestmöglich abzuhalten.
Auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes und der aufgezeigten Erwägungen waren daher spruchgemäß die Berufung als unbegründet abzuweisen und die Kosten des Berufungsverfahrens vorzuschreiben.