TE UVS Burgenland 2006/03/07 003/10/06013

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.03.2006
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied Mag Eder über die Berufung der Frau ***, geboren am ***, wohnhaft in ***, vom 22 01 2006 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 10 01 2006, Zl 300-3300-2005, wegen Bestrafung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 - KFG zu Recht erkannt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 51 Abs 1 VStG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass das KFG in der Fassung "KFG BGBl Nr 267/1967 idF BGBl I Nr 175/2004" angewendet wird.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG ist ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens von 20 % der Strafhöhe, das sind 10 Euro, zu leisten.

Text

Die Bezirkshauptmannschaft Oberwart legte der Berufungswerberin im angefochtenen Straferkenntnis zur Last, es am 12 07 2005 um 09 45 Uhr im Gemeindegebiet von *** auf Höhe StrKm 131,05 der B 50 als Zulassungsbesitzerin des Personenkraftwagens mit dem Kennzeichen *** unterlassen zu haben, für den vorschriftsmäßigen Zustand ihres Kraftfahrzeuges zu sorgen. Die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges sei insoferne beeinträchtigt gewesen, weil der Kotflügel mit dem Scheinwerfer rechts vorne beschädigt und verbogen gewesen sei und somit der Scheinwerfer nicht richtig eingestellt gewesen sei, so dass Gefahr bestanden habe, dass die Fahrbahn vor dem Fahrzeug nicht ausreichend beleuchtet werden hätte können oder andere Straßenbenützer dadurch hätten geblendet werden können (wobei gleichzeitig darauf hingewiesen wurde, dass zur fraglichen Zeit das Kraftfahrzeug von Herrn *** gelenkt worden sei). Wegen Verletzung des § 103 Abs 1 Z 1 iVm § 14 Abs 1 KFG wurde über die Berufungswerberin gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe von 50 Euro (im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Stunden) verhängt.

 

In ihrer rechtzeitig eingebrachten Berufung brachte die Berufungswerberin vor, dass sich die Beschädigung des Fahrzeuges - und somit auch die des Scheinwerfers - in der Nacht von Freitag, 08 07 2005, auf Samstag, 09 07 2005, ereignet habe. Die Anhaltung ihres Lebensgefährten sei am Dienstag, 12 07 2005, erfolgt, nachdem dieser die Berufungswerberin zu ihrer Arbeitsstelle gefahren hätte und er selbst auf dem Weg zu einer Werkstätte gewesen sei. Zwischen dem 09 07 2005 und dem 12 07 2005 sei das Fahrzeug nur am Tag, nicht aber in der Nacht "bewegt" worden, wobei es zu diesen Zeiten noch keine gesetzliche Vorschrift über das Fahren mit "Licht am Tag" gegeben habe. Es habe daher keine Gefährdung anderer Straßenbenützer vorgelegen. Der Unfall habe sich vor einem Wochenende ereignet. KFZ-Werkstätten seien aber gewöhnlich an Montagen geschlossen. Des Weiteren wendete sich die Berufungswerberin gegen die im Rahmen der Strafbemessung erfolgte Schätzung ihres Einkommens und gab nunmehr in ihrer Berufung ihr derzeitiges Nettoeinkommen bekannt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat erwogen:

 

§ 14 Abs 1, § 103 Abs 1 Z 1, § 134 Abs 1 KFG und § 5 Abs 1 VStG (jeweils in der zur Tatzeit am 12 07 2005 geltenden Fassung) lauten:

 

§ 14 KFG:

"(1) Kraftwagen müssen vorne mit Scheinwerfern ausgerüstet sein, mit denen paarweise weißes Fernlicht und weißes Abblendlicht ausgestrahlt werden kann. Abblendlicht darf nur mit einem Scheinwerferpaar ausgestrahlt werden können. Für Fern- und Abblendlicht sind getrennte Scheinwerfer zulässig. Bei Kraftwagen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h ist jedoch kein Fernlicht erforderlich. Die Scheinwerfer eines jeden Paares müssen in gleicher Höhe und symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sein. Das Fernlicht muss eine gerade, in der Richtung parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeuges verlaufende Straße bei Dunkelheit auf eine große Entfernung ausleuchten, das Abblendlicht muss, ohne andere Straßenbenützer zu blenden, oder mehr als unvermeidbar zu stören, die Fahrbahn vor dem Fahrzeug ausreichend beleuchten können. Der Lenker muss von seinem Platz aus erkennen können, dass die Scheinwerfer für Fernlicht eingeschaltet sind. Die Scheinwerfer dürfen nur gleichzeitig und mit der gleichen Wirkung abblendbar sein. Bei Kraftwagen der Klassen M und N müssen die Scheinwerfer für das Abblendlicht den Anbauvorschriften der Richtlinie 76/756/EWG entsprechen. Sollte dazu eine Leuchtweitenregulierung erforderlich sein, kann diese automatisch oder handbetätigt vom Lenkersitz aus sein.

(2) [...]."

 

§ 103 KFG:

"(1) Der Zulassungsbesitzer

1. hat dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht;

2. [...].

(2) [...]."

 

§ 134 KFG:

"(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr 3820/85 sowie der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

(1a) [...]."

 

§ 5 VStG:

"(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

(2) [...]."

 

Gemäß § 14 Abs 1 KFG muss das Abblendlicht die Fahrbahn vor dem Fahrzeug ausreichend beleuchten können, ohne andere Straßenbenützer zu blenden, oder mehr als unvermeidbar zu stören. Die Berufungswerberin bestritt nun im Rahmen ihrer Berufung nicht, dass der im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses angeführte Mangel an ihrem Kraftfahrzeug vorhanden war und dass dieser darüber hinaus die in diesem Tatvorwurf angeführten, dem Tatbild des § 14 Abs 1 6 Satz KFG (betreffend Abblendlicht) entsprechenden Folgen hätte hervorrufen können. Vielmehr ging aus ihrer Berufung hervor, dass sie zur Tatzeit Kenntnis vom den Mangel herbeiführenden Unfall sowie vom Mangel selbst hatte. Damit gestand sie allerdings auch selbst zu, dass der im Straferkenntnis erhobene Tatvorwurf in objektiver Hinsicht gegeben war, wobei sich dies auch aus den glaubwürdigen und schlüssigen Ausführungen in der Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion *** vom 12 07 2005, die aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmung eines Polizeibeamten erstattet wurde, ergab.

 

Soweit die Berufungswerberin vorbrachte, dass es am 12 07 2005 keine Verpflichtung gab, beim Lenken des PKW das Abblendlicht (oder Tagfahrlicht) auch am Tag zu verwenden, ist die Berufungswerberin darauf hinzuweisen, dass dies zwar für die Tatzeit 12 07 2005 korrekt ist, jedoch die Vorschriften des Kraftfahrgesetzes hinsichtlich Bauart und Ausrüstung der Kraftfahrzeuge (und Anhänger), im Sinne des § 103 Abs 1 Z 1 KFG verstanden, auch dann einzuhalten sind, wenn der einzelne Teil oder Ausrüstungsgegenstand gerade nicht in Verwendung steht (vgl VwGH vom 30 06 1982, 81/03/0097). Sohin kam es nicht darauf an, dass zur Tatzeit um 09 45 Uhr des 12 07 2005 Tageslicht herrschte und die Scheinwerfer des Abblendlichtes nicht in Verwendung standen (und zur Tatzeit am 12 07 2005 auch nicht in Verwendung stehen mussten). Ebenso war es nicht weiter relevant, dass durch den Mangel keine tatsächliche Gefährdung anderer Straßenbenützer hervorgerufen wurde, weil dies vom Tatbild nicht gefordert wird. Tatbildmäßigkeit liegt bereits dann vor, wenn - wie hier der Fall - das Abblendlicht, ohne andere Straßenbenützer zu blenden, oder mehr als unvermeidbar zu stören, die Fahrbahn vor dem Fahrzeug nicht ausreichend beleuchten kann (unabhängig davon, ob es aktuell verwendet werden musste oder dies nicht erforderlich war).

 

Das weitere Vorbringen der Berufungswerberin, dass sich der den Mangel hervorrufende Unfall in der Nacht von Freitag, 08 07 2005, auf Samstag, 09 07 2005, ereignet hätte und es ihr nicht möglich gewesen wäre, vor der hier relevanten Tatzeit die Reparatur des Fahrzeuges zu veranlassen, war nicht geeignet, mangelndes Verschulden an der gegenständlichen Übertretung darzulegen. Ein Erfahrungssatz, wie ihn die Berufungswerberin vorbrachte, wonach KFZ-Werkstätten für gewöhnlich an Montagen geschlossen sind, ist dem Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland fremd. Vielmehr ist dem erkennenden Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland aus eigener Erfahrung bekannt, dass KFZ-Werkstätten für gewöhnlich auch an Montagen geöffnet und nicht geschlossen sind. Aber selbst wenn ihr diesbezügliches Vorbringen den Tatsachen entsprechen würde, wäre für sie nichts gewonnen, weil nicht umgehend die Behebung des Mangels am Kraftfahrzeug veranlasst wurde, sondern sich die Berufungswerberin zuvor noch trotz bestehendem Defekt zu ihrer Arbeitsstätte bringen ließ.

 

Die Berufungswerberin wusste zur Tatzeit um den Mangel am Scheinwerfer des Abblendlichtes und die daraus resultierenden Folgen. Dennoch ließ sie es zu, dass das Kraftfahrzeug trotz diesem Mangel auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet wurde, ohne dass das Fahrzeug umgehend zur Reparatur verbracht wurde, zumal sie selbst ausführte, dass ihr Lebensgefährte, bevor er sich auf den Weg zur Werkstatt machte, sie noch zu ihrer Arbeitsstelle fuhr. Der Berufungswerberin war somit vorsätzliches Verhalten in der Form der Wissentlichkeit zur Last zu legen.

 

Im Rahmen des Verfahrens kam somit hervor, dass es der Berufungswerberin sowohl zumutbar als auch möglich gewesen war, bereits vor der hier gegenständlichen Tatzeit dafür zu sorgen, dass das auf sie zugelassene Kraftfahrzeug den gesetzlichen Vorschriften entsprach, weshalb sie die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht zu verantworten hatte. Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe waren nicht ersichtlich, wobei das Vorhandensein derartiger Gründe von der Berufungswerberin auch nicht vorgebracht wurde.

 

Die Präzisierung der angewendeten Fassung des KFG im Spruch hatte zu erfolgen, weil § 134 Abs 1 KFG mit der 26 KFG-Novelle, BGBl I Nr 117/2005 mittlerweile geändert wurde (die Strafobergrenze wurde von 2180,- Euro auf 5000,- Euro erhöht), im gegenständlichen Fall aufgrund der Tatzeit 12 07 2005 aber noch die vor dieser Novelle geltende Fassung des KFG anzuwenden war.

 

Zur Strafbemessung:

 

Die der Bestrafung zugrunde liegende Handlung schädigte in nicht unerheblichem Maße das an der Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit bestehende Interesse, dem die Strafdrohung dient. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat kann selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen nicht als gering angesehen werden.

 

Das Verschulden der Berufungswerberin wurde mit Vorsatz in Form der Wissentlichkeit festgestellt. Bei der Strafbemessung war daher von gravierendem Verschulden auszugehen.

 

Bei der Strafbemessung waren die Milderungsgründe der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit und des umfassenden Geständnisses zu berücksichtigen, wobei dem Geständnis allerdings im Hinblick auf die Betretung auf frischer Tat durch Polizeibeamte nur geringer Stellenwert beigemessen werden konnte. Erschwerend war die vorsätzliche Tatbegehung zu werten.

 

Gleichzeitig war auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Berufungswerberin Bedacht zu nehmen (Einkommen: etwa 640 Euro netto monatlich an Krankengeld und Sozialhilfe; Vermögen: keines; Sorgepflichten: keine).

 

Unter Bedachtnahme auf den hier anzuwendenden bis zu 2180,- Euro reichenden gesetzlichen Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden der Berufungswerberin war die verhängte Strafe unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihres unterdurchschnittlichen Einkommens, und der sonstigen Strafzumessungsgründe als angemessen anzusehen. Die von der erstinstanzlichen Behörde verhängte Strafe bewegte sich ohnedies im untersten Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens.

 

Die Strafe musste darüber hinaus geeignet sein, die Berufungswerberin von einer Wiederholung der Tat ausreichend abzuschrecken und generalpräventive Wirkungen zu entfalten. Nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland wäre aber das Erreichen dieser Ziele, insbesondere die Berufungswerberin von der Begehung weiterer gleichartiger Taten abzuhalten und ihn zu gesetzmäßigem Verhalten anzuhalten, im Falle einer geringeren als der ausgesprochenen Strafe nicht gewährleistet gewesen.

 

Gemäß § 51e Abs 1 VStG hat der Unabhängige Verwaltungssenat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Von einer Berufungsverhandlung kann gemäß § 51e Abs 3 VStG abgesehen werden, wenn

1. in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder

2.

sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder

3.

im angefochtenen Bescheid eine 500,- Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder

 4. sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet

und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Die Berufungswerberin hat die Durchführung einer Verhandlung in der Berufung zu beantragen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Die erstinstanzliche Behörde hat auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet.

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt stand bereits aufgrund der Aktenlage fest. Die Berufungswerberin brachte zusammengefasst letztlich lediglich vor, dass keine tatsächliche Gefährdung eines anderen Verkehrsteilnehmers durch den am Kraftfahrzeug vorhandenen Mangel hervorgerufen worden wäre und eine Pflicht zur Verwendung des Abblendlichtes zur Tatzeit nicht bestanden habe. Damit macht sie nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Sachlage geltend. Auch ihr weiteres Vorbringen hinsichtlich der Öffnungszeiten von Kfz-Reparaturwerkstätten war bereits aus rechtlichen Gründen im Hinblick auf ihre sonstigen Ausführungen der Erfolg zu versagen. Darüber hinaus wurde im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe (nämlich 50 Euro) verhängt. Nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland durfte eine mündliche Verhandlung entfallen, weil unter Berücksichtigung der eigenen Angaben der Berufungswerberin der entscheidungsrelevante Sachverhalt von vornherein feststand. Es war nicht ersichtlich, inwieweit durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu erwarten gewesen wäre. Eine Beschränkung der Verteidigungsrechte der Berufungswerberin durch den Entfall der mündlichen Verhandlung war nicht ersichtlich. Da Artikel 6 EMRK dem Entfall der mündlichen Verhandlung nicht entgegen stand, durfte die Entscheidung ohne Durchführung einer solchen gefällt werden.

Schlagworte
Mangel am Kraftfahrzeug, Scheinwerfer, Abblendlicht, Bauart und Ausrüstung eines Kraftfahrzeuges, keine Erforderlichkeit der aktuellen Verwendung des Ausrüstungsgegenstandes, KFZ-Werkstatt, Öffnungszeiten, Montag, Reparatur
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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