Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Einzelmitglied Dr. Renate Merl über die Berufung des Herrn P N, W, L, gegen die Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 04.05.2005, GZ.: 15.1 6913/2004, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer der P N Spedition & Logistik GmbH in L als Verlader zur Last gelegt, habe es unterlassen, für die Einhaltungen der Bestimmungen des Gefahrengutbeförderungsgesetzes zu sorgen, da anlässlich einer Kontrolle am 15.12.2004 um 11.50 Uhr in T festgestellt wurde, dass die am Lkw mit dem Kennzeichen angebrachte Ladung nicht entsprechend gesichert war, da die Versandstücke ungesichert und teilweise umgekippt auf der Ladefläche lagen. Wegen dieser Übertretung des § 7 Abs 1 iVm § 7 Abs 8 Z 3 GGBG wurde über ihn gemäß § 27 Abs 2 Z 4 GGBG eine Geldstrafe von ? 727,00 verhängt. In seiner dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wandte der Bestrafte ein, am genannten Tag sei der gegenständliche Lkw von seinem Verladepersonal mit Sammelgut und auch ADR-Sendungen gemäß den vorgegebenen Bestimmungen nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz ordnungsgemäß und vorschriftsmäßig beladen worden. In Folge der Zustellungen bei den diversen Kunden musste der Fahrer die Sendungen teilen und obliege es nicht mehr seiner Verantwortlichkeit zu kontrollieren, wie die Versandstücke weiter verkehrssicher am Lkw transportiert werden. Der gegenständliche Lkw-Lenker verfüge auch über eine entsprechende Ausbildung nach dem GGBG. Da mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine ? 2.000,00 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist zur Entscheidung über die Berufung das umseitig angeführte Einzelmitglied des Unabhängigen Verwaltungssenats für die Steiermark berufen. Nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung wird nach Einvernahme des Berufungswerbers sowie des verfahrensgegenständlichen Lenkers T C unter Verwertung der in der Verhandlung vorgekommenen Urkunden (Anzeige des LGK für Steiermark vom 22.12.2004 samt Beilagen, sowie die vom Berufungswerber vorgelegten Unterlagen) nachstehender Sachverhalt als erwiesen angenommen: Der Berufungswerber ist seit dem 22.07.1998 selbstständig vertretungsbefugter handelsrechtlicher Geschäftsführer der P N Spedition & Logistik GmbH mit dem Sitz in W, L. Weiters betreibt er zusätzlich zur Spedition ein Transportunternehmen, nämlich die P N Transport GmbH mit dem Sitz an der gleichen Adresse. Zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt führte der Berufungswerber teilweise selbst Transporte mit der P N Transport GmbH durch, teilweise wurden auch Subfrächter beschäftigt, unter anderem die Firma S Transporte GmbH in G, M. Der verfahrensgegenständliche Transport wurde von der Firma S Transporte GmbH als Beförderer durchgeführt, der Lenker T C ist bei dieser Firma beschäftigt und verfügt über keinen Gefahrgutlenkerausweis. T C führt schon seit mindestens fünf Jahren täglich Transporte für die S Transporte GmbH durch, wobei er die jeweilige Ladung für den betreffenden Tag immer bei der P N Spedition & Logistik GmbH in L abholt. Dort gibt es für jeden Lkw einen fixen Verladeplatz, wo die Güter, die am jeweiligen Tag zu transportieren sind, vom Verladepersonal des Berufungswerbers bereitgestellt werden. Am 15.12.2004 wurde wie üblich ein Sammeltransport durchgeführt (Beilage ./A zur Verhandlungsschrift), wobei es sich teilweise um gefährliche Güter, teilweise um anderes Transportgut handelte. Am Kontrolltag wurden Natriumhydroxidlösung (UN 1824) und ätzender alkalischer flüssiger Stoff (UN 1719) transportiert, welche in Kunststoffkanistern abgefüllt waren. T C übernahm die Ladung wie immer an seinem angestammten Verladeplatz, wobei ihm ein Lagerarbeiter des Berufungswerbers, Herr T, beim Verladen der Güter auf den Lkw half. Die gefährlichen Güter wurden dicht an dicht auf eine Palette in der Mitte des Lkw´s gestellt. Sie waren nicht, wie sonst üblich, in einer Gitterbox verpackt, mit Folie verschweißt oder durch Gurten oder auf andere Weise gegen Umfallen gesichert, weil die gefährlichen Güter für drei verschiedene Abnehmer bestimmt waren (vgl Rollfuhrliste Beilage ./A zur Verhandlungsschrift) und daher von vornherein klar war, dass der Lenker die Ladung unterwegs teilen musste. Links und rechts von der Palette mit den gefährlichen Gütern wurde die gesamte Ladefläche mit Paletten mit anderen (nicht gefährlichen) Gütern vollgestellt. Als diese Güter im Zuge der Durchführung des Sammeltransportes nach und nach ausgeladen wurden, unterließ es der Lenker, die Kanister mit den gefährlichen Gütern gegen Umfallen zu sichern. Als der Lkw am 15.12.2004 um 11.50 Uhr im Bezirk M auf der B bei StrKm einer Kontrolle unterzogen wurde, befanden sich noch 135 kg UN 1824 und 71 kg UN 1719 an Bord, wobei die Kanister teilweise umgefallen waren (vgl Fotobeilage zur Anzeige des LGK vom 22.12.2004). Es war jedoch keine Flüssigkeit ausgetreten. Beweiswürdigung: Der Berufungswerber hat zunächst vermutlich unter Bezugnahme auf die Bestimmung des § 27 Abs 3 GGBG (vgl dazu im Folgenden die rechtliche Beurteilung) den Ablauf der Beladung auf dem Gelände seines Speditionsunternehmen so darzustellen versucht, dass die Beladung der Lkw´s allein von den Lenkern der jeweiligen Subfrächter durchgeführt wird. Im Zuge der Befragung des Lenkers hat sich allerdings herausgestellt, dass dieser regelmäßig die Beladung gemeinsam mit dem Verladepersonal des Berufungswerbers durchführt, was letztlich auch vom Berufungswerber nicht mehr weiter bestritten wurde. Hinsichtlich der Ladungssicherung hat der Berufungswerber zunächst noch in seiner Berufung und im Rahmen seiner Beschuldigtenaussage behauptet, die gegenständlichen Kanister mit den gefährlichen Gütern seien mit Folie fix verschweißt gewesen bzw. hätten sich in einer Gitterbox befunden. Auch hier hat sich jedoch im Zuge der Befragung des Lenkers herausgestellt, dass diese an und für sich übliche Ladungssicherung bei gefährlichen Gütern im Anlassfall bewusst unterblieben ist, weil sich bereits aus den Transportpapieren ergab, dass die Kanister mit den gefährlichen Gütern für verschiedene Abnehmer bestimmt waren und daher unterwegs geteilt werden mussten. Dies hat letztlich auch der Berufungswerber in seinem Schlusswort zugegeben und darauf verwiesen, dass dennoch eine ordnungsgemäße Ladungssicherung nach den Bestimmungen des ADR vorgelegen sei, weil die gesamte Ladefläche des Lkw´s links und rechts von der Palette mit den gefährlichen Gütern mit anderem Ladegut vollgestellt war, sodass ein Umfallen nicht möglich war. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 3 Z 6 GGBG ist Verlader das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in ein Fahrzeug oder in einen Großcontainer verlädt. Gemäß § 7 Abs 8 Z 3 GGBG hat der Verlader beim Verladen von gefährlichen Gütern in Fahrzeuge oder Container die Vorschriften für die Beladung und Handhabung zu beachten. Gemäß § 27 Abs 2 Z 4 GGBG begeht eine mit ? 72,00 bis ? 3.633,00, im Wiederholungsfall von ? 363,00 bis ?
3.633,00 zu ahndende Verwaltungsübertretung, wer als Verlader gefährliche Güter entgegen § 7 Abs 8 verlädt oder übergibt. Gemäß § 27 Abs 3 GGBG schließt, wenn der Lenker auch Verpacker, Befüller oder Verlader (§ 7 Abs 5, 6 oder 8) ist, eine Übertretung nach Abs 2 Z 9 iVm § 13 Abs 2 Z 3 eine solche nach Abs 2 Z 1 iVm § 7 Abs 5, nach Abs 2 Z 2 iVm § 7 Abs 6 oder nach Abs 2 Z 4 in Verbindung mit § 7 Abs 8 aus. Gemäß 1.4.3.1.1 c ADR hat der Verlader beim Verladen von gefährlichen Gütern in Fahrzeuge, Großcontainer oder Kleincontainer die Vorschriften für die Beladung und Handhabung zu beachten. Gemäß Abschnitt 7.5.7.1 ADR müssen die einzelnen Teile einer Ladung mit gefährlichen Gütern auf dem Fahrzeug oder im Container so verstaut oder durch geeignete Mittel gesichert sein, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeugs oder Containers nur geringfügig verändern können. Die Ladung kann zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen gesichert werden. Eine ausreichende Ladungssicherung im Sinne des ersten Satzes liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Versandstücken vollständig ausgefüllt ist. Im Anlassfall ist zunächst als erwiesen anzunehmen, dass der Berufungswerber als Verlader im Sinne der Legaldefinition des § 3 Z 6 GGBG anzusehen ist, da die am Kontrolltag transportierte Ladung auf dem Gelände der von ihm betriebenen Spedition und unter Mithilfe seines Lagerpersonals in den Lkw eingeladen wurde. Dennoch trifft den Berufungswerber kein Verschulden, weil er sich mit Erfolg auf die Ausnahmeregelung des Abschnittes 7.5.7.1 letzter Satz ADR berufen kann. Zu Beginn des Transportes, als sämtliche für den am Kontrolltag durchgeführten Sammeltransport bestimmten Güter eingeladen wurden, war die ursprüngliche Ladungssicherung so wie sie vom Verladepersonal des Berufungswerbers gemeinsam mit dem Lenker des Lkw´s durchgeführt wurde, im Sinne der oben wiedergegeben Bestimmung ausreichend, da die gesamte Ladefläche mit anderen Gütern vollgestellt war und somit ein Umfallen der Kanister nicht möglich war. Es ist daher dem Berufungswerber dahingehend Recht zu geben, dass es im Zuge der weiteren Durchführung des Transportes Aufgabe des Lenkers gewesen wäre, die Kanister mit den gefährlichen Gütern auf andere Weise gegen Umfallen zu sichern, als durch das Ausladen eines Teils der Ladung die seitliche Abstützung wegfiel. Wenn im Zuge der Durchführung eines Sammeltransportes ein Teil der Ladung ausgeladen wird, gegebenenfalls neue Ladung bzw. Leergebinde an Bord genommen werden, so ist der Lenker dafür verantwortlich, dass die Ladung insgesamt für den weiteren Transport ausreichend gesichert ist. Da der gegenständliche Lenker T C nicht beim Berufungswerber, sondern beim Beförderer, der Firma S Transporte GmbH, beschäftigt ist, trifft den Berufungswerber an diesen Unterlassungen des Lenkers kein Verschulden. Es war daher das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen, da der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat.