TE UVS Steiermark 2006/03/20 30.6-33/2006

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Veröffentlicht am 20.03.2006
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Michael Herrmann über die Berufung des Herrn G Z, wohnhaft in G, P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 12.01.2006, GZ.:

15.1/2004/2905, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.

Text

Mit dem im Spruch genannten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber hinsichtlich der Tatzeit: 15.01.2003 bis 31.08.2003 mit dem Tatort: Feldstück 8 (W Acker), Grundstück Nr., je KG zur Last gelegt, er habe, wie bei einer Vor-Ort-Kontrolle am 04.02.2004 festgestellt worden sei, das Feldstück 8 (W Acker) im Stilllegungszeitraum 15.01.2003 bis 31.08.2003 nicht wie am 13.05.2003 beantragt, als Grünbrache gepflegt, sondern sei es teilweise verbuscht und der Jägerschaft als Äsungsfläche zur Verfügung gestellt gewesen. Hierdurch habe der Berufungswerber eine Übertretung des § 11 Abs 5 Z 3 iVm § 21 Abs 2 Kulturpflanzenflächenzahlungsverordnung 2000 begangen und wurde hierfür gemäß § 117 Abs 1 Z 3 Marktordnungsgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von ? 300,00 (4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung eingebracht und die Behebung des Straferkenntnisses beantragt. Insbesondere wurde ausgeführt, dass eine Verbuschung des Grundstückes nicht vorhanden gewesen sei bzw. dieses ordnungsgemäß bewirtschaftet worden sei und auch nicht der Jägerschaft als Äsungsfläche überlassen worden sei. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark stellte dazu Nachfolgendes fest: Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 51 e Abs 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Vorerst ist festzuhalten, dass in der gegenständlichen Angelegenheit eine Anzeige der A A mit Schreiben vom 02.04.2004 erfolgte. In weiterer Folge wurde dem Berufungswerber mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 08.10.2004 (abgesendet am 11.10.2004), GZ.: 15.1 2004/2905, wie folgt zur Last gelegt: Tatzeit: 04.02.2004, Tatort:

P, G, Funktion: Beschuldigter. Sie haben, wie bei einer Vor-Ort-Kontrolle am 04.02.2004 festgestellt wurde, das Feldstück 8 (W Acker) im Stilllegungszeitraum 15. Jänner bis 31. August nicht wie am 13.05.2003 beantragt, als Grünbrache gepflegt, sondern war es teilweise verbuscht und der Jägerschaft als Äsungsfläche zur Verfügung gestellt. Gemäß § 32 Abs 1 VStG ist Beschuldigter die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person von dem Zeitpunkt der ersten, von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluss der Strafsache. Gemäß § 32 Abs 2 VStG ist eine Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (z.B. Ladung, Vernehmung, Zeugenaussage, Strafverfügung). Eine Verfolgungshandlung muss daher, damit sie den Eintritt der Verfolgungsverjährung ausschließt, von einer Behörde ausgehen, gegen eine individuell bestimmte Person als Beschuldigten gerichtet, innerhalb der Verjährungsfrist nach außen in Erscheinung getreten sein und wegen eines bestimmten (strafbaren) Sachverhalts erfolgen. Dies erfordert, dass sie sich auf alle die Tat betreffenden Sachverhaltselemente zu beziehen hat. Gemäß § 31 Abs 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Die Verjährungsfrist beträgt bei Verwaltungsübertretungen, wie im vorliegenden Fall, sechs Monate; sie ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat. Im gegenständlichen Fall ist die Verfolgungsverjährungsfrist am 04.08.2004 abgelaufen, da die Tat lt. Strafverfügung am 04.02.2004 begangen wurde. Diesbezüglich ist nochmals festzuhalten, dass als erste taugliche Verfolgungshandlung die genannten Strafverfügung vom 08.10.2004 anzusehen ist, wobei diese Strafverfügung erst außerhalb der genannten Verfolgungsverjährungsfrist erlassen wurde. Der Eintritt der Verfolgsverjährung ist von Amts wegen wahrzunehmen (VwGH verstärkter Senat, 19.9.1984, Slg. 11525 A); dies auch dann, wenn die Einwendung der Verfolgungsverjährung vom Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren nicht geltend gemacht worden ist (VwGH, 21.12.1988, 85/18/0120). Schon aus Grund des Eintritts der Verfolgungsverjährung war somit das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Es sei jedoch weiters auch die Erfordernisse der Bestimmungen des § 44 a Z 1 VStG verwiesen. Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Bescheides, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet dies, dass die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben ist, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht. Der Umfang der notwendigen Konkretisierung ist vom einzelnen Tatbild abhängig. Der Spruch eines Straferkenntnisses muss also alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale oder zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen umfassen, zumal es zu den selbstverständlichen Grundsätzen eines jeden Strafverfahrens gehört, dass die Tat so eindeutig umschrieben wird, dass kein Zweifel darüber bestehen kann, wofür eine Bestrafung erfolgt ist. Im gegenständlichen Fall wurde dem Berufungswerber eine Übertretung des § 11 Abs 5 Z 3 iVm § 21 Abs 2 Kulturpflanzenflächenzahlungsverordnung 2000 zur Last gelegt. Gemäß § 11 Abs 5 Z 3 der genannten Verordnung haben Erzeuger, die im Rahmen der in § 1 zitierten Regelungen Flächen stilllegen, zusätzlich zu den in Abs 1 und 2 genannten allgemeinen Stilllegungsauflagen folgende besondere Stilllegungsauflagen einzuhalten: Verbot der Ausbringung von Düngemitteln, Abwässern und Abfällen wie Klärschlamm, Klärschlammkompost und Müllkompost, Verbot der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Erhaltung der Stilllegungsflächen in einem zufriedenstellenden agronomischen Zustand durch entsprechende Pflegemaßnahmen. Normadressat einer Übertretung des § 11 Abs 5 leg. cit ist somit der Erzeuger, welcher im Rahmen der im § 1 zitierten Regelungen Flächen stilllegt. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht zu entnehmen ist, dass es der Berufungswerber in seiner Funktion als Erzeuger - der im Rahmen der im § 1 zitierten Regelungen die tatgegenständliche Fläche stilllegen ließ - die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen hat. Auch sonst erfolgte im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses keine Umschreibung dahingehend aus der zu entnehmen wäre, dass es sich bei dem Berufungswerber um den Erzeuger (bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen) handelt. Weiters fehlen dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses konkrete Aussagen, dass durch die teilweise Verbuschung der Grünbrache bzw. deren zur Verfügungstellung der Jägerschaft als Äsungsfläche die Stilllegungsfläche nicht in einem zufriedenstellenden agronomischen Zustand erhalten wurde. Da die mangelhafte Tatbildumschreibung im Zusammenhang mit dem im Spruch des angefochtenen Bescheides erhobenen Tatvorwurf somit nicht den angeführten gesetzlichen Erfordernissen des § 44a Z 1 VStG entspricht, war im Hinblick darauf, dass eine Sanierung dieses Mangels durch die erkennende Behörde auf Grund der Bestimmungen der §§ 31 und 32 VStG nicht mehr möglich ist, das Strafverfahren ebenso zufolge Vorliegens von Umständen, die die Verfolgung ausschließen, gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG einzustellen.

Schlagworte
Kulturpflanzenflächen Prämien Stilllegung Erzeuger Tatbestandsmerkmal Konkretisierung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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