Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied Mag Eder über die am 17 03 2006 eingelangte Beschwerde vom 17 03 2006 nach § 82 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl I Nr 100/2005 idF BGBl I Nr 157/2005, des Herrn ***, geboren am ***, vietnamesischer Staatsangehöriger, derzeit aufhältig im Polizeianhaltezentrum des Stadtpolizeikommandos Eisenstadt, 7000 Eisenstadt, Neusiedler Straße 84, vertreten durch die *** Rechtsanwälte OEG, etabl in ***, wegen behaupteter Rechtswidrigkeit der Verhängung und Anhaltung in Schubhaft seit 10 03 2006 über Anordnung der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg zu Recht erkannt:
Gemäß § 83 Abs 2 und 4 FPG iVm § 67c Abs 3 AVG wird die gesamte Beschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen im Zeitpunkt dieser Entscheidung vorliegen.
Gemäß § 79a AVG hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesministerin für Inneres) Kosten für Vorlageaufwand von 51,50 Euro und Schriftsatzaufwand von 220,30 Euro, somit insgesamt 271,80 Euro, zu ersetzen.
Aufgrund des Fremdenpolizeiaktes der belangten Behörde zur Zahl 11/6-115662-2006 und des Beschwerdevorbringens ergibt sich folgender Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer gibt an, ***zu heißen, am *** geboren worden sowie vietnamesischer Staatsangehöriger zu sein. Seine Identität und Staatsangehörigkeit stehen nicht fest. Er verfügt weder über einen Reisepass noch ein sonstiges Dokument zum Nachweis seiner Identität. Seinen Angaben zufolge reiste er ohne über Dokumente zu verfügen aus seinem Heimatland unrechtmäßig aus.
Der Beschwerdeführer verließ im Jahr 2001 mit einem Bus sein Heimatland Vietnam und fuhr nach China. Von dort aus reiste er über die Länder Russland und Ukraine bis nach Ungarn. Sein ursprünglicher Zielort lag in Italien, weil dort sein Vater lebe.
Der Beschwerdeführer verfügte im Zeitpunkt seiner Einreisen im Zuge seiner Reisebewegungen über keine Einreise- oder Aufenthaltsberechtigungen für die jeweiligen Staaten seiner Aufenthalte.
Im Dezember 2002 reiste der Beschwerdeführer nach Ungarn. Dort stellte er einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Er wurde daraufhin von der zuständigen ungarischen Behörde im Flüchtlingsheim "***" untergebracht. In Ungarn hielt sich der Beschwerdeführer etwa 4 Jahre auf. Sein Asylverfahren in Ungarn ist mittlerweile abgeschlossen. Asyl wurde dem Beschwerdeführer in Ungarn nicht gewährt.
Die Reise des Beschwerdeführers von Ungarn nach Österreich wurde von einem in Budapest lebenden süd-vietnamesischen Schlepper namens "***" organisiert. Nachdem der Beschwerdeführer mit diesem Schlepper Kontakt aufgenommen hatte, fuhr er mit dem Zug von Budapest nach Sopron. Von dort ging er zu Fuß in Begleitung des Schleppers entlang der Bahngeleise bis kurz vor die ungarisch-österreichische Staatsgrenze und überschritt anschließend, nachdem der Schlepper kurz vor der Staatsgrenze seine Begleitung abgebrochen hatte, zu Fuß gegen 23 30 Uhr des 08 03 2006 im Gemeindegebiet von Loipersbach nächst dem Grenzstein B20 außerhalb einer Grenzkontrollstelle die österreichisch-ungarische Staatsgrenze nach Österreich. Am 09 03 2006, 00 00 Uhr, wurde er von Soldaten des Österreichischen Bundesheeres auf dem Radweg zwischen Loipersbach und Rohrbach aufgegriffen. Der Beschwerdeführer verfügte im Zeitpunkt seiner Einreise nach Österreich weder über ein Reisedokument noch über einen Aufenthalts- oder Einreisetitel oder eine sonstige Berechtigung, die ihm den Aufenthalt in Österreich gestattet hätte.
Als Grund dafür, dass er nach Österreich einreiste, gab der Beschwerdeführer am 09 03 2006 gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, dass sein Zielland Italien sei, weil dort sein Vater leben würde. Auf die Frage, ob es etwas dagegen spräche, wenn er nach Ungarn zurückgebracht werden würde, gab er an, dass dies der Fall sei, weil er in Ungarn von den Behörden verfolgt werde.
Am 09 03 2006, 12 00 Uhr, stellte der Beschwerdeführer gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005.
Auf Grund der zuvor in Ungarn erfolgten Antragstellung auf Gewährung von Asyl wurde der Beschwerdeführer von der zuständigen ungarischen Behörde erkennungsdienstlich behandelt. Seine erkennungsdienstlichen Daten sind unter den Eurodac-ID: HU***, HU*** und HU*** gespeichert. Diese Daten wurden, nachdem der Beschwerdeführer in Österreich erkennungsdienstlich behandelt wurde und von Beamten der Polizeiinspektion Schattendorf eine EDV-unterstützte sog "Eurodac-Anfrage" durchgeführt wurde, an diese beauskunftet.
Nach Abschluss der Ersteinvernahme im Asylverfahren sowie Vorliegen der Auskunft, dass der Beschwerdeführer bereits in Ungarn wegen Asylantragstellung erkennungsdienstlich behandelt wurde, wurde der Beschwerdeführer der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg vorgeführt. Von dieser wurde um 11 00 Uhr des 10 03 2006 mit einem Mitarbeiter des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost (Dublinjournaldienst), telefonisch Rücksprache gehalten. Seitens des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, wurde entschieden, dass es sich beim Verfahren über den gegenständlichen Asylantrag um ein sog "Dublin-Fall" handle, womit ganz offensichtlich gemeint war, dass es im asylrechtlichen Zulassungsverfahren zur näheren Überprüfung der Zuständigkeit Österreich kommen werde. Seitens des Journalbeamten der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes wurde weiters telefonisch mitgeteilt, dass die Vorführung des Beschwerdeführers zum Bundesasylamt zu unterbleiben habe.
Der Beschwerdeführer verfügte zu dieser Zeit (und verfügt nach wie vor) über keine Barmittel zur Bestreitung seines Unterhalts und über keine Unterkunft im Bundesgebiet. Weiters befindet sich seinen eigenen Angaben zufolge keiner seiner Familienangehörigen in Österreich.
Mit Bescheid vom 10 03 2006, Zl 11/6-115662/4-2006, ordnete die Bezirkshauptmannschaft Mattersburg gegen den Beschwerdeführer zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung nach § 10 AsylG 2005 sowie - ab deren Durchsetzbarkeit - zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft an und begründete dies im Wesentlichen damit, dass auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers sowie der Ergebnisse seiner erkennungsdienstlichen Behandlung davon auszugehen sei, dass sein in Österreich gestellter Asylantrag mangels Zuständigkeit Österreichs zurückgewiesen werden wird, und dass weiters auf Grund seiner Angaben davon auszugehen sei, dass er sich dem Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung und anschließenden fremdenpolizeilichen Maßnahmen zu entziehen trachten werde, weshalb von der Anwendung gelinderer Mittel Abstand genommen worden sei.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 10 03 2006 (11 00 Uhr) durch persönliche Übergabe zugestellt. Im Zuge dessen wurde ihm der Inhalt des Bescheides vom von der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg beigezogenen Dolmetscher Dr *** übersetzt und zur Kenntnis gebracht. Ebenso wurden dem Beschwerdeführer der Inhalt der ihm gleichzeitig ausgehändigten Informationsblätter, in denen ua auch nähere Informationen zur ihn betreffenden Schubhaft sowie weiterer für ihn relevanter Bestimmungen des FPG und AsylG 2005 enthalten waren, in eine ihm verständliche Sprache übersetzt.
Der Beschwerdeführer wird seit der Zustellung des Bescheides vom 10 03 2006 in Schubhaft angehalten.
Mit Schreiben vom 14 03 2006 teilte das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, dem Beschwerdeführer mit, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Führung des Asylverfahrens zurückzuweisen und dass mit Ungarn vom Bundesasylamt seit 14 03 2006 sog "Dublin Konsultationen", somit ein Schriftverkehr zwecks endgültiger Klärung der Zuständigkeit zur Führung des Asylverfahrens, geführt wurden. Eine weitere Ausfertigung dieses Schreibens, das der Beschwerdeführer am 14 03 2006 erhielt, wurde auch der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg übermittelt.
Sowohl das Asylverfahren als auch das vom Bundesasylamt eingeleitete Ausweisungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.
In der gegenständlichen Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft mit folgender Begründung behauptet:
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass die Bestimmung des § 76 Abs 2 Z 4 FPG verfassungswidrig sei. Das diesbezügliche Vorbringen wird zur Vermeidung von Wiederholungen unten im Rahmen der rechtlichen Beurteilung an der jeweils passenden Stelle (soweit zum Verständnis erforderlich) wiedergegeben. Darüber hinaus macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Anwendung gelinderer Mittel, wie etwa Unterbringung des Beschwerdeführers bei der Erstaufnahmestelle, bei einer karitativen Organisation oder in einem Privatquartier allenfalls unter Festsetzung von Auflagen möglich und ausreichend gewesen wäre.
Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift, in der sie die Schubhaft verteidigt erstattet und die Abweisung der Beschwerde samt Zuspruch von Pauschalkosten beantragt.
Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat erwogen:
§ 13 Abs 2, § 31 Abs 1, § 39 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 2,§ 76 Abs 2 Z 4, Abs 3 Abs 5 und Abs 7, § 77 Abs 1 § 82 Abs 1, § 83 FPG sowie § 5,
§ 10 Abs Z 1 und Abs 2 bis Abs 4, § 17 Abs 1, Abs 2 und Abs 6, § 27 Abs 1 Z 1, § 29 Abs 1, Abs 2 und Abs 3 Z 4 und § 45 AsylG 2005 lauten:
"(1) [...].
(2) In die Rechte einer Person dürfen sie bei der Erfüllung dieser Aufgaben nur dann eingreifen, wenn eine solche Befugnis in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist und wenn entweder andere gelindere Mittel zu Erfüllung dieser Aufgaben nicht ausreichen oder wenn der Einsatz anderer Mittel außer Verhältnis zum sonst gebotenen Eingriff steht. Erweist sich ein Eingriff in die Rechte von Personen als erforderlich, so darf er dennoch nur geschehen, soweit er die Verhältnismäßigkeit zum Anlass und zum angestrebten Erfolg wahrt.
(3) [...]."
"(1) Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,
1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;
2. wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;
3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind;
4. solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach asylrechtlichen Bestimmungen zukommt;
5. soweit sie nicht auf Grund eines Rückübernahmeabkommens (§ 19 Abs 4) oder internationaler Gepflogenheiten rückgenommen werden mussten oder nicht auf Grund einer Durchbeförderungserklärung, sonstiger zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union um Durchbeförderung (§ 48 Abs 1) oder aufgrund einer Durchlieferungsbewilligung gemäß § 67 ARHG eingereist sind;
6. wenn sie eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, eine Entsendebewilligung, eine EU-Entsendebestätigung, eine Anzeigebestätigung gemäß § 3 Abs 5 AuslBG oder eine Anzeigebestätigung gemäß § 18 Abs 3 AuslBG mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, innehaben oder
7. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.
(2) [...]."
"(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zwecke einer für die Sicherung des Verfahrens unerlässlichen Vorführung vor die Behörde festzunehmen, wenn
1. sie ihn bei Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 120 auf frischer Tat betreten oder
2. [...].
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden festzunehmen,
1.
[...];
2.
der innerhalb von sieben Tagen nach der Einreise bei nicht rechtmäßigem Aufenthalt betreten wird oder
3. [...].
(3) [...]."
"(1) [...].
(2) Die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde kann über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn
1.
[...],
4.
auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
(3) Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4) [...]
(5) Wird ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) [...].
(7) Die Anordnung der Schubhaft kann mit Beschwerde gemäß § 82 angefochten werden."
"(1) Die Behörde kann von der Anordnung der Schubhaft Abstand nehmen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass deren Zweck durch Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann. Gegen Minderjährige hat die Behörde gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, sie hätte Grund zur Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann.
(2) [...]."
"(1) Der Fremde hat das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen,
1.
wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist;
2.
wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005 angehalten wird oder wurde oder
3. wenn gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde.
(2) [...]."
"(1) Zur Entscheidung über die Beschwerde ist der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde.
(2) Über die Beschwerde entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat durch eines seiner Mitglieder. Im übrigen gelten die §§ 67c bis 67g sowie 79a AVG mit der Maßgabe, dass
1. eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, und
2. die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen hat, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.
(3) Hat der unabhängige Verwaltungssenat dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist des Abs 2 Z 2 bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(4) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden."
"(1) Ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
(2) Gemäß Abs 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs 1 Schutz vor Verfolgung findet."
"(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn
1.
der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;
2.
[...].
(2) Ausweisungen nach Abs 1 sind unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art 8 EMRK darstellen würden.
(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen."
"(1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist gestellt, wenn ein Fremder in Österreich vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, einer Sicherheitsbehörde oder bei einer Erstaufnahmestelle (§ 59) um Schutz vor Verfolgung ersucht.
(2) Der Antrag auf internationalen Schutz ist eingebracht, wenn er vom Fremden persönlich - auch im Rahmen einer Vorführung (§ 43 Abs 2) - bei der Erstaufnahmestelle (§ 59) gestellt wird.
(3) [...]
(6) Unterbleibt die Vorführung nach § 45 Abs 1 und 2, gilt der Antrag auf internationalen Schutz nach Durchführung der Befragung und gegebenenfalls der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung als eingebracht; dem Asylwerber ist binnen drei Tagen eine Verfahrenskarte auszustellen. Das Zulassungsverfahren eines Asylwerbers, dessen Vorführung gemäß § 45 Abs 1 Z 2 unterblieb, kann auch durch eine Außenstelle des Bundesasylamtes geführt werden; es ist binnen angemessener Frist zu beginnen. Die Fristen nach dem 2 Abschnitt beginnen diesfalls mit der Setzung einer Verfahrenshandlung durch die Behörde.
(7) [...]."
"(1) Ein Ausweisungsverfahren nach diesem Bundesgesetz gilt als eingeleitet, wenn
1. im Zulassungsverfahren eine Bekanntgabe nach § 29 Abs 3 Z 4 oder 5 erfolgt und
2. [...]."
"(1) Zulassungsverfahren sind mit Einbringen von Anträgen auf internationalen Schutz zu beginnen und in einer Erstaufnahmestelle des Bundesasylamtes zu führen, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt. § 17 Abs 3 und 6 gilt. Unverzüglich nach Einbringung des Antrages ist dem Asylwerber eine Orientierungsinformation und eine Erstinformation über das Asylverfahren in einer ihm verständlichen Sprache zu geben.
(2) Nach Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz hat binnen 48 - längstens jedoch nach 72 - Stunden eine Befragung des Asylwerbers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 19 Abs 1) zu erfolgen, soweit eine solche Befragung im ausreichenden Umfang nicht bereits im Rahmen der Vorführung erfolgt ist. Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage hemmen die Frist gemäß Satz 1.
(3) Nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen hat die Behörde je nach Stand des Ermittlungsverfahrens
1.
[...]
4.
dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs 2 AVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§§ 4, 5 und § 68 Abs 1 AVG) oder
5. [...]."
"(1) Vor Durchführung der Vorführung ist diese dem Bundesasylamt anzukündigen. Dieses kann verfügen, dass die Vorführung zu unterbleiben hat, wenn
1. der betreffende Asylwerber in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft angehalten wird oder
2. auf Grund besonderer, nicht vorhersehbarer Umstände die Versorgung in der Erstaufnahmestelle nicht möglich ist.
(2) Die Vorführung hat des weiteren zu unterbleiben, wenn auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden wegen Unzuständigkeit Österreichs (§§ 4 f) zurückzuweisen sein wird und der Fremde der Fremdenpolizeibehörde vorgeführt wird.
(3) Spätestens zeitgleich mit der Vorführung (§ 43 Abs 2) haben die vorführenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Erstaufnahmestelle das Protokoll der Befragung sowie einen Bericht, aus dem sich Zeit, Ort und Umstände der Antragstellung sowie Angaben über Hinweise auf die Staatsangehörigkeit und den Reiseweg, insbesondere den Ort des Grenzübertritts, ergeben, zu übermitteln.
(4) Unterbleibt die Vorführung (Abs 1 und 2), so ist das Protokoll der Befragung und der Bericht nach Abs 3 dem Bundesasylamt so schnell wie möglich zu übermitteln.
Gemäß § 83 Abs 2 zweiter Satz FPG gelten die §§ 67c bis 67g sowie § 79a AVG mit der Maßgabe, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Dies ist im Anlassfall gegeben, weshalb keine Verhandlung anberaumt wurde.
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers. Die sonstigen Feststellungen beruhten auf den unbedenklichen im Fremdenakt der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg erliegenden Urkunden, wobei es sich dabei vorwiegend um die Wiedergabe der bisherigen Verfahrensgänge im fremdenpolizeilichen und asylrechtlichen Verfahren handelte, deren Inhalte vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeerhebung vorwiegend nicht bestritten wurden. Dass der Beschwerdeführer unter Beiziehung eines Dolmetschers von der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg einvernommen wurde sowie ihm sowohl der Schubhaftbescheid als auch Informationsblätter übersetzt wurden, konnte anhand der im Akt erliegenden Urkunden, denen entnommen werden konnte, was alles dem Beschwerdeführer übersetzt wurde, sowie der Schriftstücke, die auch die Unterschrift des Dolmetschers aufwiesen, festgestellt werden. Die Behauptungen des Beschwerdeführers, er sei über die Gründe seiner Inhaftierung nicht in Kenntnis gesetzt worden, erwiesen sich daher als unrichtig.
Der Unabhängige Verwaltungssenat hat die behauptete Rechtswidrigkeit der Schubhaft für die Vergangenheit nur unter jenem Blickwinkel (im Rahmen jener Gründe) zu prüfen, aus welchem dies geltend gemacht wird (§ 83 Abs 4 letzter Satz FPG).
Im Falle der andauernden Haft hat der Verwaltungssenat jedenfalls (also unabhängig vom Beschwerdevorbringen) auszusprechen (festzustellen), ob die Voraussetzungen für die Fortdauer der Haft im Zeitpunkt seiner Entscheidung vorliegen (§ 83 Abs 4 erster Satz FPG), wobei diese Entscheidung grundsätzlich völlig unabhängig davon, ob zu einem früheren Zeitpunkt eine Rechtswidrigkeit vorgelegen ist, zu erfolgen hat (vgl Erl Bem zur RV zu § 83 FPG, 952 d B, XXII GP).
Wie aus den Feststellungen hervorgeht, beruht die beschwerdegegenständliche Haft auf einem vollstreckbaren Schubhaftbescheid (Mandatsbescheid gemäß § 76 Abs 3 FPG) der belangten Behörde. Damit ist ein formell gültiger Rechtstitel für die Anhaltung gegeben. Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer in formeller Hinsicht auch nicht bemängelt. Die formellen Schubhaftvoraussetzungen sind also vorhanden. Es liegt eine Anhaltung in Schubhaft vor, die mit gegenständlicher Beschwerde zulässigerweise angefochten werden konnte.
Zur bisherigen Schubhaft:
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass § 76 Abs 2 Z 4 FPG gegen Art 5 Abs 1 lit f EMRK verstoße und daher verfassungswidrig sei (woraus sich auch die Unrechtmäßigkeit seiner Anhaltung ergebe).
Dazu führt der Beschwerdeführer aus, dass gemäß Art 5 Abs 1 lit f EMRK der Beschwerdeführer nur dann in Schubhaft genommen werden dürfte, wenn ein Verfahren zu seiner Ausweisung "schwebend", dh nach Ansicht des Beschwerdeführers bereits "anhängig" sei. § 76 Abs 2 Z 4 FPG ermögliche aber die Verhängung der Schubhaft bereits dann, wenn lediglich "anzunehmen" sei, dass der Antrag auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zurückzuweisen sein werde. Nach § 27 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 gelte ein Ausweisungsverfahren erst dann als eingeleitet, wenn im Zulassungsverfahren eine Bekanntgabe nach § 29 Abs 3 Z 4 oder Z 5 AsylG 2005 erfolgt sei. Darauf nehme § 76 Abs 2 Z 4 FPG aber keine Rücksicht. Nach dieser Bestimmung werde die Verhängung der Schubhaft auch bereits vor Vorliegen einer Mitteilung nach § 29 Abs 3 Z 4 oder Z 5 AsylG 2005, und somit noch bevor der Beschwerdeführer von einem Ausweisungsverfahren betroffen sei, ermöglicht.
Im gegenständlichen Fall war der vom Beschwerdeführer gegenüber einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gestellte Antrag im Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft bereits bei der Asylbehörde eingebracht. Nach Abschluss der Befragungen des Beschwerdeführers und Vorliegen des Ergebnisses der erkennungsdienstlichen Behandlung hielt ein Beamter der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg telefonisch Rücksprache mit dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost. Vom Bundesasylamt wurde jedoch angeordnet, dass die Vorführung zu unterbleiben hatte und darauf hingewiesen, dass es sich um einen sogenannten "Dublin-Fall" handelte. Somit ordnete das Bundesasylamt im Sinne des § 45 Abs 2 AsylG 2005 am 10 03 2006 (noch vor Schubhaftverhängung) an, dass die Vorführung des Beschwerdeführers vor das Bundesasylamt deswegen zu unterbleiben hatte, weil auf Grund des Ergebnisses seiner Befragung und seiner erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen war, dass sein Antrag auf internationalen Schutz wegen Unzuständigkeit Österreichs zurückzuweisen sein wird. Da die Vorführung vor das Bundesasylamt nach § 45 Abs 2 AsylG 2005 unterblieb, galt der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz von Gesetzes wegen gemäß § 17 Abs 6 AsylG 2005 als eingebracht.
Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.
Das Asylverfahren war vor der Asylbehörde im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung bereits anhängig. Auf Grund der eigenen Angaben des Beschwerdeführers und dem Ergebnis der erkennungsdienstlichen Behandlung, wonach hervorkam, dass der Beschwerdeführer bereits in Ungarn um Gewährung von Asyl angesucht hatte, sowie der Ausführungen des Bundesasylamtes vom 10 03 2005 durfte die Bezirkshauptmannschaft Mattersburg mit gutem Grund davon ausgehen, dass gegen den Beschwerdeführer im Zuge der voraussichtlichen Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz auch eine Ausweisung nach § 10 AsylG erlassen werden wird, zumal diese grundsätzlich gemeinsam mit der Zurückweisungsentscheidung zu ergehen hat und im vorliegenden Fall kein Grund erkennbar war, der eine Ausweisung von vornherein unzulässig gemacht hätte.
Es ist nun nicht zwingend erforderlich, um von einem "schwebenden" Ausweisungsverfahren im Sinne des Art 5 Abs 1 lit f EMRK sprechen zu können, dass das Ausweisungsverfahren bereits formell in dem Sinne eingeleitet wurde, dass dem betroffenen Fremden ein Schriftstück über die Verfahrenseinleitung zukommen muss. Es ist ausreichend, dass mit gutem Grund angenommen werden kann, dass eine Ausweisung des Betroffenen erfolgen werde. Der EGMR versteht die Bestimmung daher auch in seiner bisherigen Rechtsprechung so, dass eine Haft zur Sicherung der Ausweisung jedenfalls dann unzulässig ist, wenn bereits feststeht, dass die Ausweisung unterbleibt oder zu unterbleiben hat oder das Ausweisungsverfahren von der zuständigen Behörde nicht mit der gebührenden Sorgfalt (auch in zeitlicher Hinsicht) geführt wird (vgl EGMR 15 11 1996 Chahal ÖJZ 1997, 632).
Aus denselben Gründen liegt nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland auch kein Verstoß gegen Art 2 des Bundesverfassungsgesetzes vom 29 11 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrG) vor. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich keine neuen Argumente vor, sondern erachtet auf Grund seines bisherigen Vorbringens auch eine Verletzung dieser Bestimmung als gegeben, die allerdings tatsächlich aus den vorstehend genannten Gründen nicht vorliegt.
Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, dass ein Verstoß gegen Art 5 Abs 2 EMRK und gegen Art 4 Abs 6 PersFrG vorliege, weil ihm der bekämpfte Schubhaftbescheid nicht übersetzt worden wäre, und er daher nicht in möglichst kurzer Frist und in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme unterrichtet worden sei. Entgegen diesen Behauptungen geht aus den unbedenklichen im Fremdenakt erliegenden Urkunden zweifelsfrei hervor, dass der Beschwerdeführer am 10 03 2006 von der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg im Beisein eines Dolmetschers einvernommen wurde und ihm darüber hinaus der Inhalt des Schubhaftbescheides sowie weitergehender Informationsblätter anlässlich der Zustellung am 10 03 2006 in eine ihm verständliche Sprache übersetzt wurden.
Der Beschwerdeführer macht darüber hinaus eine Verfassungswidrigkeit des in § 77 Abs 1 erster Satz FPG vorgesehenen Ermessens geltend. Die Möglichkeit eines Ermessens würde Art 5 Abs 2 PersFrG widersprechen.
Allerdings bezieht sich Art 5 Abs 2 PersFrG aufgrund seiner systematischen Stellung auf Art 5 Abs 1 PersFrG, in dem Anhaltungen aufgrund eines Verdachtes einer mit gerichtlicher oder finanzbehördlicher Strafe bedrohten Handlung, nicht aber der Freiheitsentzug zur Verfahrenssicherung oder Realisierung einer Ausweisungsentscheidung geregelt werden. Aber selbst wenn man die Anwendung gelinderer Mittel im Hinblick auf die Beurteilung der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit einer Schubhaft (somit unter Bezugnahme auf das allgemeine Sachlichkeitsgebot) immer dann als grundsätzlich geboten ansieht, wenn eben dadurch der Schubhaftzweck erreicht werden könnte - wovon der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland ausgeht - , ist § 77 Abs 1 erster Satz FPG einer verfassungskonformen Interpretation, wie das Ermessen auszuüben ist, zugänglich. Auch aus § 13 Abs 2 FPG ergibt sich, dass Eingriffe in Rechte einer Person (somit auch in das Recht auf persönliche Freiheit) nur dann zulässig sind, wenn gelindere Mittel zur Erfüllung der Aufgabe nicht ausreichen. Somit liegt nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland eine Verfassungswidrigkeit des § 77 Abs 1 erster Satz FPG nicht vor, weil das Ermessen so zu handhaben ist, dass es § 13 Abs 2 FPG und dem Sachlichkeitsgebot entspricht.
Das in § 77 Abs 1 FPG festgelegte Ermessen wurde im gegenständlichen Fall von der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg verfassungskonform ausgeübt. Wenn vom Beschwerdeführer vorgebracht wird, dass die belangte Behörde im die Schubhaft anordneten Bescheid keine nähere Begründung dafür angeführt habe, wie sie zur Annahme gelangte, dass sich der Beschwerdeführer dem weiteren Verfahren entziehen werde, ist dem Beschwerdeführer zwar darin beizupflichten, dass die belangte Behörde die Gründe, weshalb sie von der Anwendung eines gelinderen Mittels abgesehen hat, durchaus ausführlicher hätte beschreiben können (wenngleich nicht verkannt wird, dass die Schubhaft grundsätzlich im Mandatsverfahren, sohin in einem Eilverfahren wegen Gefahr im Verzug, anzuordnen ist); jedoch erwies sich die Ansicht der belangten Behörde, dass es geboten sei, von der Anwendung eines gelinderen Mittels Abstand zu nehmen, im Ergebnis nicht als rechtswidrig.
Der Beschwerdeführer vermeint, dass er allein deswegen in Schubhaft genommen worden sei und angehalten werde, weil er einen Asylantrag gestellt habe. Dieser Ansicht vermag sich der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland nicht anzuschließen.
Der Beschwerdeführer gab in seiner Einvernahme vom 10 03 2006, die noch vor Schubhaftverhängung erfolgte, selbst an, dass er in Ungarn bereits erfolglos um Gewährung von Asyl angesucht habe und nicht nach Ungarn zurück wolle, weil er eigentlich nach Italien, wo sein Vater lebe, weiter reisen wolle. Bereits diese bisherigen Angaben des Beschwerdeführers stellten ausreichend Grund für die Annahme dar, dass es wahrscheinlich war, dass er sich einem Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung nach Ungarn sowie der darauf folgenden fremdenpolizeilichen Maßnahme (Abschiebung nach Ungarn) zu entziehen trachten wird. Aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers ergab sich, dass er nicht nach Ungarn zurückkehren wollte und somit auch der dringende Verdacht, dass er sich an einem Ausweisungsverfahren, das diesen Zwecken dienen soll, nicht beteiligen wird sowie seiner allenfalls nach erfolgter Ausweisung bestehenden Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird. Eine Weiterreise nach Italien ist dem Beschwerdeführer hingegen mangels Reisedokument und Einreiseberechtigung für Italien nicht möglich.
Somit kam hervor, dass die Befürchtung der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg, der Beschwerdeführer würde sich dem Ausweisungsverfahren sowie allfälligen daran anschließenden fremdenpolizeilichen Maßnahmen entziehen, falls er sich auf freiem Fuß befinden würde, nicht als rechtswidrig erkannt werden konnte. Im gegenständlichen Fall lag gerade eben Grund zur Annahme vor, dass der Zweck der Schubhaft, nämlich sich der Person des Beschwerdeführers für seine Verfügbarkeit im Ausweisungsverfahren sowie für eine anschließende Realisierung der Ausweisungsentscheidung zu versichern, nicht mittels gelinderen Mitteln erreicht werden konnte, weil aus den bereits oben genannten Gründen die dringende Befürchtung bestand, dass sich der Beschwerdeführer am Ausweisungsverfahren nicht beteiligen und sich im Bundesgebiet im Verborgenen aufhalten wird, wenn er sich auf freiem Fuß befinden würde.
Zur Fortsetzung der Schubhaft aus heutiger Sicht:
Nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland liegen jene Gründe, die die bisherige Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft erforderlich gemacht haben, auch weiterhin vor. Aus den Angaben des Beschwerdeführers ergibt sich, dass er bereits in Ungarn erfolglos einen Antrag auf Gewährung von Asyl gestellt hat, und eigentlich am (positiven) Ausgang des Asylverfahrens in Österreich nicht weiter interessiert ist, weil er nach Italien weiter reisen möchte. Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer freiwillig nach Ungarn zurückkehren werde, besteht nicht. Vielmehr ist er mit seiner Rücküberstellung nach Ungarn nicht einverstanden.
Auf Grund der bereits oben genannten Umstände, besteht nach wie vor die dringende Befürchtung, dass sich der Beschwerdeführer im Falle seiner Freilassung nicht am Ausweisungsverfahren beteiligen wird und sich nicht freiwillig nach Ungarn begeben wird, sondern sich weiterhin im Bundesgebiet im Verborgenen aufhalten wird, zumal er nach Italien nicht rechtmäßig einreisen kann oder die Gefahr besteht, dass er nach rechtswidriger Einreise nach Italien im Falle eines Aufgriffes in Italien aufgrund des bestehenden Rückübernahmeabkommens nach Österreich rücküberstellt werden könnte.
Änderungen in der Sachlage, die geeignet gewesen wären, die bisher vorhandenen Befürchtungen bis zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt zu zerstreuen, kamen im Rahmen des Haftprüfungsverfahrens nicht hervor.
Daher war auch bezogen auf die Entscheidung für die weitere Anhaltung die Anwendung eines gelinderen Mittels im Sinne des § 77 FPG nicht möglich, weil nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland der Schubhaftzweck, nämlich die Sicherung des Ausweisungsverfahrens und eine anschließende Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn dadurch nicht hätte erreicht werden können. Seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland bestand aus den oben mehrfach angeführten Gründen, die dringende Befürchtung, dass sich der Beschwerdeführer im Falle seiner Freilassung im Verborgenen halten und sich weder für das Ausweisungsverfahren zur Verfügung stehen wird noch seiner Ausreiseverpflichtung nachkommen wird.
Gründe, die die weitere Anhaltung in Haft unverhältnismäßig erscheinen hätten lassen oder lassen würden, kamen im Rahmen des Verfahrens nicht hervor. Dass ungerechtfertigte Säumigkeiten in der Führung des Ausweisungsverfahrens vorliegen würden, wurde weder behauptet noch war dies aus irgendeinem Umstand ersichtlich.
Die Beschwerde war daher abzuweisen und gleichzeitig auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vorliegen.
Gemäß § 79a AVG steht der Partei, die in Fällen einer Beschwerde obsiegt, der Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu. Die §§ 52 bis 54 VwGG gelten auch für diesen Aufwandersatz. Die Entscheidung betreffend die Zuerkennung der Kosten für Schriftsatz- und Vorlageaufwand gründet sich auf den diesbezüglichen Antrag der obsiegenden Partei, auf die angeführte Gesetzesstelle sowie auf die Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl II Nr 334/2003.