Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Martina Strele über die Berufung des G. H., vertreten durch M. C. T., Rechtsanwalt in D-F., XY-Straße, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 26.01.2006, Zl VK-41118-2005, wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit den §§ 24 und 51 VStG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind im gegenständlichen Fall Euro 120,00, zu bezahlen.
Der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird insofern konkretisiert, als die Strafnorm § 99 Abs 2c Z 9 StVO zu lauten hat.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:
?Tatzeit: 17.06.2005, 19.34 Uhr
Tatort: Nauders, auf der Reschenbundesstraße B 180, bei km 45,327 in Fahrtrichtung Italien
Fahrzeug: Personenkraftwagen, XY
Der Beschuldigte, H. G., geb. XY, wohnhaft in S., XY-Straße, hat die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 65 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereist zu Ihren Gunsten abgezogen.?
Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs 2 StVO begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs 2c StVO eine Geldstrafe in Höhe von Euro 600,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 120 Stunden) sowie ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verhängt wurde.
In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Berufung bzw in der über Aufforderung der Berufungsbehörde eingebrachten ergänzenden Berufung brachte der Berufungswerber durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter im Wesentlichen vor, dass die Richtigkeit der Messung bestritten werde. Aus dem in Kopie beigefügten Bericht des ADAC seien Messungen mit dem im gegenständlichen ohne Stativ eingesetzten Lasermessgerät ohne Bilddokumentation problematisch. Leider würden bislang keinerlei Erkenntnisse über die Messung vorliegen.
Aufgrund dieser Berufung richtete die Berufungsbehörde am 28.02.2006 ein Schreiben an den Rechtsvertreter des Berufungswerbers mit welchem dieser aufgefordert wurde, binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens mitzuteilen, ob er die Aufnahme weiterer Beweise bzw. die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantrage, widrigenfalls aufgrund der Aktenlage entschieden werden wird.
Ein Antwortschreiben des Berufungswerbers bzw seines Rechtsvertreters langte bis dato nicht ein.
Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat über die gegenständliche Berufung wie folgt erwogen:
Der Berufungswerber hat am 17.06.2005 um 19.34 Uhr als Lenker des PKWs, Porsche 993, blau, mit dem Kennzeichen XY die im Gemeindegebiet von Nauders auf der Reschenbundesstraße B 180 bei km 45,327 in Fahrtrichtung Italien die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 65 km/h (die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits abgezogen) überschritten.
Diese Geschwindigkeitsmessung wurde mit dem Lasermessgerät der Marke LTI 20.20 TS/KM-E, Identifikationsnummer 7616, welches von AI Adelsberger bedient worden ist, festgestellt. Dieses Lasermessgerät LTI 20.20 TS/KM-E mit der Identifikationsnummer 7616 wurde laut dem im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt befindlichen Eichschein des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 25.11.2004, zuletzt am 25.11.2004 geeicht. Die Nacheichfrist endet am 31.12.2007.
Am Tattag dem 17.06.2005 wurden von BI R. T. und AI P. A. in der Zeit von 19.00 Uhr bis 20.45 Uhr auf Reschenstraße B 180, bei Strkm. 45,750 Geschwindigkeitsmessungen mittels Lasermessgerät durchgeführt. Der Berufungswerber wurde um 19.34 Uhr mit einer Geschwindigkeit von 170 km/h gemessen. Die Messentfernung hat 423 m betragen. Zum Zeitpunkt der Übertretung war Tageslicht, die Fahrbahn war trocken und herrschte geringes Verkehrsaufkommen.
Aus dem im Akt befindlichen Lasermessprotokoll ergibt sich, dass die Kalibrierung des gegenständlichen Lasermessgerätes halbstündlich erfolgt ist. Das Fahrzeug des Berufungswerbers wurde einzeln gemessen.
Anlässlich der Anhaltung gab der Berufungswerber an, dass ?er keine Angaben zum Vorfall mache?.
Dem Berufungswerber wurde der Führerschein abgenommen und ist seine Beifahrerin mit dem gegenständlichen PKW in Richtung Italien weitergefahren.
Diese Feststellungen ergeben sich aus der diesem Verwaltungsstrafverfahren zu Grunde liegenden widerspruchsfreien und schlüssigen Anzeige des Gendarmeriepostens Nauders vom 17.06.2005, Zl A1/0000009314/01/2005. Die Feststellung hinsichtlich der gültigen Eichung des gegenständlichen Lasermessgerätes ergibt sich aus der im erstinstanzlichen Akt befindlichen Kopie des Eichscheines. Das gegenständlich verwendete Lasermessgerät ist laut Verwendungsrichtlinien für einen Entfernungsbereich von 30 bis 600 m ausgelegt. Es stellt auch Lasermessgerät wie es im gegenständlichen Fall verwendet wurde, grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit dar, ferner ist einem mit der Lasermessung betrauten Polizei- und Gendarmeriebeamten aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten. Dass in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache von den Beamten die vorgeschriebenen halbstündlichen Kalibrierungen vorgenommen wurden, ist dem im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt befindlichen Lasermessprotokoll eindeutig zu entnehmen.
Für die Berufungsbehörde ergeben sich bei der gegenständlichen Sachlage keinerlei Hinweise dafür, dass das gegenständliche Lasermessgerät nicht vorschriftsmäßig bedient worden wäre oder der Messvorgang nicht richtig vorgenommen wurde.
Somit geht die Berufungsbehörde zweifelsfrei davon aus, dass der Berufungswerber zum Tatzeitpunkt im genannten Bereich die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 65 km/h überschritten hat.
Gemäß § 20 Abs 2 StVO darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt.
Der Schutzzweck der Norm, die den Lenker eines Kraftfahrzeuges verpflichtet, die erlaubten Höchstgeschwindigkeiten nicht zu überschreiten, liegt darin, Gefahren im Straßenverkehr zu vermeiden, die erhöhte Geschwindigkeiten mit sich bringen. Es ist nämlich erwiesen, dass Geschwindigkeitsüberschreitung die häufigste Unfallsursache darstellen. In diesem Sinne vertritt auch der Verwaltungsgerichtshof die Meinung, dass selbst die erlaubten Höchstgeschwindigkeiten nur bei optimalen Verhältnissen gefahren werden dürfen. Die vom Berufungswerber zu verantwortende Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um 65 km/h (nach Abzug einer Messfehlertoleranz) ist zweifellos geeignet, die ohnehin bereits bestehenden Gefahrensituationen zusätzlich zu verschärfen.
Dem Berufungswerber wird Fahrlässigkeit zur Last gelegt. Mildernd wurde seine bisherige Unbescholtenheit gewertet, erschwerende Umstände lagen keine vor.
Der Strafrahmen der einschlägigen Strafbestimmung des § 99 Abs 2c Z 9 StVO sieht eine Geldstrafe von Euro 72,00 bis Euro 2.180,00 vor. Unter Berücksichtigung obgenannter Strafzumessungsgründe ergibt sich, dass die über den Berufungswerber verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 600,00 für die gegenständliche Geschwindigkeitsüberschreitung (Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 65 km/h) schuld- und tatangemessen ist und auch bei allenfalls bestehenden ungünstigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen keinesfalls überhöht ist. Außerdem war deren Verhängung aus spezialpräventiven Gründen notwendig, um den Berufungswerber künftig von derartigen Übertretungen abzuhalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.