TE UVS Tirol 2006/04/03 2006/18/0603-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.04.2006
beobachten
merken
Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alois Huber über die Berufung des Herrn G. W., D-R., vertreten durch die Herren Rechtsanwälte G. S. und Kollegen, D-M., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 27.1.2006, Zahl SG-603-2005, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird der Berufung insoferne Folge gegeben, als das erstinstanzliche Straferkenntnis wegen örtlicher Unzuständigkeit der Erstbehörde behoben wird.

Text

Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

?Der Beschuldigte, Herr G. W., geb XY, wohnhaft in D-R., XY-Weg, hat es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gem § 9 VStG nach außen vertretungsbefugte Organ der Firma D. Gartencenter GmbH mit Sitz in P., XY-Straße, zu verantworten, dass, wie am 19.11.2004 in den Räumlichkeiten des Filialbetriebes der genannten Firma in V., XY-Weg, durch ein Organ des Bundesamtes für Ernährungssicherheit, Agrarbiologie Linz, durchgeführten Kontrolle festgestellt wurde, in der Zeit vom 13.10.2004 bis 19.11.2004 37 x 10 Stück ?Tomaten Düngestäbchen" im oben angeführten Filialbetrieb zum Verkauf bereitgehalten und somit in Verkehr gebracht wurden, obwohl dieses Düngemittel insofern falsch bezeichnet war als in der Kennzeichnung dessen Gehalt an Stickstoff mit 15 Prozent angegeben war, dessen tatsächlicher Gehalt an Stickstoff aber lediglich 8,2 Prozent betragen hat und somit der angegebene Gehalt auch unter Berücksichtigung der Toleranzgrenze (1,2 Prozent) unterschritten wurde und daher gemäß § 5 Abs 2 Z 3 Düngemittelgesetz 1994 idgF nicht in Verkehr gebracht werden hätte dürfen.?

 

Dem Beschuldigten wurde eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 2 Z 3 iVm § 19 Abs 1 Z 1 lit a des Düngemittelgesetzes 1994, BGBl 513/1994 idgF iVm § 2 Abs 1 und § 9 Abs 1 Düngemittelverordnung 2004, BGBl II Nr 100/2004 idgF zur Last gelegt. Über den Beschuldigten wurde eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 250,00 (ohne Festsetzung einer Ersatzarreststrafe) verhängt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht Berufung erhoben. In dieser Berufung wurde die Begehung der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung bestritten.

 

Der Berufung kam insoferne Berechtigung zu:

Mit Schreiben des Bundesamtes für Ernährungssicherheit vom 18.4.2005 an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land wurde der Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 2 Z 3 des Düngemittelgesetzes, BGBl Nr 513/1994 idgF iVm § 9 Abs 1 sowie Anlage 4 Z 7 der Düngemittelverordnung 2004, BGBl II Nr 100/2004 angezeigt.

 

Dabei ist in der Anzeige erwähnt, dass das D. Gartencenter im Einkaufszentrum ?C.?, V., XY-Weg, kontrolliert worden sei. Eine Analyse des Produktes ?Tomaten-Düngestäbchen? habe eine Unterschreitung des angegebenen Gehaltes an Stickstoff über die zulässige Toleranz hinaus ergeben.

 

Es sei der Stickstoff gesamt mit 15 Prozent gekennzeichnet gewesen, wobei ein tatsächlicher Wert von lediglich 8,2 Prozent festgestellt worden sei, wobei die zulässige Toleranz von 1,2 Prozent um 6,8 Prozent überschritten worden sei.

 

Unter kontrolliertes Produkt scheint im Probenahmeprotokoll

Nachstehendes auf:

?Handelsbezeichnung des Produktes: Tomaten-Düngestäbchen

Hersteller: D.-Garten-Center, XY-Straße, P.

Lieferdaten laut Angabe/laut Lieferschein: 13.10.2004

Beschaffenheit: Stäbchen Verpackung: Karton

Düngeart: Düngemittel Anwendungsbereich: Haus u Garten

Umfang der vorgefundenen Partie: 37 mal 10 Stk.

Umfang der beprobten Partie: 37 mal 10 Stk.?

 

Dem im erstinstanzlichen Akt erliegenden Firmenbuchauszug zu FN XY ist zu entnehmen, dass die angegebene Herstellerfirma, nämlich die Firma D. Gartencenter GmbH den Sitz in der Gemeinde P. mit der Geschäftsanschrift XY-Straße, P., hat. Dem Firmenbuchauszug ist weiters zu entnehmen, dass unter anderem der hier Beschuldigte G. G. W., geb am XY, handelsrechtlicher Geschäftsführer dieser Gesellschaft ist.

 

Gemäß § 19 Abs 1 Z 1 lit a des Düngemittelgesetzes 1994, BGBl Nr 513/1994, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 108/2001, begeht eine Verwaltungsübertretung wer Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel entgegen § 5 in Verkehr bringt.

 

Entsprechend § 5 Abs 2 Z 3 leg cit ist es verboten, Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel in Verkehr zu bringen, die falsch bezeichnet sind oder sonst den Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften nach § 8 nicht entsprechen. In Anlage 4 der Düngemittelverordnung 2004, BGBl II Nr 100/2004, die auf Grund des § 8 des Düngemittelgesetzes 1994 erlassen worden ist beträgt nach Z 7 bei organischen und organisch-mineralischen Düngern für den einzelnen Nährstoff die Toleranz 1/5 des angegebenen Nährstoffgehaltes, jedoch bei Stickstoff nicht mehr als 1,2 Gewichtsprozent.

 

Somit ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall das Produkt ?Tomaten-Düngestäbchen? betreffend Stickstoff eine über diese Toleranz hinausgehende falsche Kennzeichnung aufgewiesen hat.

 

Gemäß § 27 Abs 1 VStG ist örtlich (für die Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens) zuständig die Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.

 

Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt ein Zuwiderhandeln gegen Kennzeichnungspflichten ein Unterlassungsdelikt dar. Ein solches Delikt wird zu der Zeit und an dem Ort begangen, zu der und an dem der Täter hätte handeln sollen. Im Falle der Lieferung eines nicht entsprechend der LMKV gekennzeichneten Lebensmittels durch einen Erzeugungs- oder Handelsbetrieb wird die Verwaltungsübertretung am Sitz des Erzeugungs- oder Handelsbetriebes in dem Augenblick begangen, in dem die Ware expediert wird (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.6.1997, Zahl 97/10/0045). In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Verwaltungsstrafverfahren ging es um die Auslieferung der Ware ?Knacker? ohne bei der Auflistung der Zutaten die Zutat ?Phosphat? durch ihren spezifischen Namen gekennzeichnet zu haben. Dabei wurde ausgesprochen, dass im Beschwerdefall die ?E.-GmbH mit Sitz in R.? das mangelhaft gekennzeichnete Lebensmittel an die ?A.-Zentrale in D.? geliefert habe. Tatort sei damit der Sitz des Unternehmens, von dem aus das Lebensmittel (an die ?A.-Zentrale in D.?) in Verkehr gebracht worden ist.

 

Diese Rechtsmeinung wurde vom Verwaltungsgerichthof neuerlich im Erkenntnis vom 20.9.1999 zu Zahl 97/10/0011, vertreten.

 

Somit ist unerfindlich, aufgrund welcher Rechtslage die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, an die Anzeige erstattet worden ist, den erstinstanzlichen Akt mit Schreiben vom 8.9.2005 nach Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens mit Strafverfügung vom 4.5.2005 und einer Reihe von weiteren Verfahrensschritten ?gemäß § 27 VStG? der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck übermittelt hat. Ungeachtet dessen, dass die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck in der Folge, offenbar nach Übermittlung einer Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates in Oberösterreich mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 06.10.2005 das Verwaltungsstrafverfahren ?weitergeführt? hat und schlussendlich das erstinstanzliche Straferkenntnis erlassen hat, war die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck in Entsprechung des § 27 Abs 1 VStG nicht zuständige Tatortbehörde.

 

Zu dem der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck übermittelten Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates in Oberösterreich vom 27.6.2005, Zahl VwSen-2002/26/2/WIE/An, ist anzuführen, dass sich dieses Erkenntnis nicht auf eine Übertretung der hier gegenständlichen Art, nämlich dem Inverkehrbringen mit einer unrichtigen Kennzeichnung bezieht, sondern auf eine Übertretung nach § 5 Abs 2 des Düngemittelgesetzes 1994 iVm § 2 Abs 4 der Düngemittelverordnung 2004 (erhöhter Wert an Kadmium). Somit handelt es sich nicht um eine Falschkennzeichnung. Damit handelt es sich nicht um ein Unterlassungsdelikt, sondern um ein schlichtes Tätigkeitsdelikt und sind die beiden Verfahren deshalb nicht vergleichbar. Unabhängig davon bezieht sich das bereits angeführte Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates in Oberösterreich in der Begründung der Unzuständigkeit der Erstbehörde insbesondere auf das bereits dargelegte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.6.1997, Zahl 97/10/0045. Wie schon aufgezeigt, ergibt sich gerade aus dieser Entscheidung, dass Tatort des Inverkehrbringens durch Lieferung eines falsch bezeichneten oder nicht ordnungsgemäß gekennzeichneten Lebensmittel der Sitz des Unternehmens (der Gesellschaft) ist. Damit ergibt sich aus diesem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes gerade das Gegenteil. Aus dieser Sicht ist in keiner Weise nachvollziehbar, dass sich der Unabhängige Verwaltungssenat in Oberösterreich auf dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes stützt.

 

Auf Grund der dargelegten Umstände ist nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol zur Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens nicht die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck, sondern die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zuständig. Damit hat nach Ansicht der Berufungsbehörde eine örtlich unzuständige Behörde das erstinstanzliche Straferkenntnis erlassen, sodass dieses wegen örtlicher Unzuständigkeit der Erstbehörde zu beheben war.

Schlagworte
Nach, der, einschlägigen, Rechtsprechung, stellt, ein, Zuwiderhandeln, gegen, Kennzeichnungspflichten, ein, Unterlassungsdelikt, dar. Ein, solches, Delikt, wird, zu, der, Zeit, an, dem, Ort, begangen, zu, der, an, dem, der, Täter, hätte, handeln, sollen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten