Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alfred Stöbich über die Beschwerden von Frau R. K. P., Frau B. M. und Frau Z. M., jeweils vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. L. S.zabó, I., gegen die Bundespolizeidirektion Innsbruck, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung, wie folgt:
Gemäß § 67a Abs 1 Z 2 iVm § 67c Abs 1 und 3 sowie § 67d Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) werden die Beschwerden, dass die Beschwerdeführerinnen durch das Einschreiten der belangten Behörde am 13.12.2005 in der von den Beschwerdeführerinnen gemieteten Wohnung in I., XY-Straße, in ihren Rechten verletzt worden seien, jeweils als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 79a Abs 1 und 3 AVG iVm § 1 Z 3 und 4 der UVS-Aufwandsersatzverordnung haben die Beschwerdeführerinnen der obsiegenden belangten Behörde den Ersatz für den Vorlageaufwand in der Höhe von jeweils Euro 51,50
den Ersatz des Schriftsatzaufwandes in Höhe von jeweils Euro 220,30 sowie den Verhandlungsaufwand in Höhe von jeweils Euro 275,30 insgesamt somit jeweils Euro 547,10
binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides zu ersetzen.
Am 23.01.2006 langte ein mit 19.01.2006 datierter Schriftsatz der R. K. P., geb. XY, ungar. Staatsanghörige, der B. M., geb. am XY, ungar. Staatsangehörige, sowie der Z. M., geb. am XY, österr. Staatsangehörige, beim Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol ein, mit welchem jeweils eine Maßnahmenbeschwerde gegen die Bundespolizeidirektion Innsbruck wegen Verletzung des Hausrechtes erhoben wurde.
Ihren Maßnahmenbeschwerden legten die Beschwerdeführerinnen Folgendes zu Grunde:
Die Beschwerdeführerinnen hätten am 13.12.2005 in einer Wohnung in der XY-Straße, I., die sie für diesen Zweck für kurze Zeit angemietet hätten, gemeinsam mit deren österreichischen Freund, den Geburtstag der Zweitbeschwerdeführerin gefeiert, als ein Organ der belangten Behörde zur Wohnung gekommen sei und Einlass begehrt hätte, ohne sich als Polizist auszugeben. Als er sich in der Wohnung befunden habe, hätte ein weiterer Beamter die Wohnung betreten. Den Beschwerdeführerinnen sei in der Folge von den Beamten erklärt worden, dass das, was sie dort täten, verboten sei und sie dies wüssten.
Auf Vorhalt der Drittbeschwerdeführerin, was denn verboten sei, hätte ein Beamter erklärt, er hätte mit der Drittbeschwerdeführerin telefoniert, worauf sie geantwortet hätte, dass sie nicht wisse, ob sie mit dem Beamten telefoniert hätte. Sie könne sich an ein derartiges Gespräch nicht erinnern. Die Beamten hätten die Zweitbeschwerdeführerin, die am Computer gesessen sei, zur Ausweisleistung aufgefordert. Als diese aufgestanden und in ein Nebenzimmer gegangen sei, um den Ausweis zu holen, seien ihr die Beamten ungefragt in dieses Zimmer, in dem die Erstbeschwerdeführerin mit ihrem Freund gesessen sei und sich mit ihm unterhalten habe, gefolgt und hätten auch die Erstbeschwerdeführerin zur Ausweisleistung aufgefordert.
In der Wohnung selbst hätten die Beamten die Gelegenheit, als die Zweitbeschwerdeführerin ihren Ausweis geholt hätte, genutzt, sich Kenntnis davon zu verschaffen, ob und wer in diesem Zimmer sei. Sie seien den Beschwerdeführerinnen stets nachgegangen, mit dem Ziel, sich immer mehr Informationen über die Räumlichkeiten und die darin befindlichen Personen zu beschaffen.
Die Beschwerdeführerinnen würden sich in ihrem Hausrecht verletzt erachten und in ihrem Recht, dass niemand ohne rechtliche Grundlage in der von ihnen gemieteten Wohnung an ihnen Identitätsfeststellungen durchführe und dass dies in einer verhältnismäßigen Art und Weise erfolge.
Bei keiner der Beschwerdeführerinnen wären die Voraussetzungen des § 35 Abs 1 SPG vorgelegen, unter denen eine Identitätsfeststellung geduldet werden müsse. Insbesondere hätte auch nicht davon ausgegangen werden können, dass es sich bei den nicht österreichischen Staatsangehörigen um Fremde im Sinne der Z 4 leg cit handeln würde, die nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt wären, da es sich um Bürger der Europäischen Union gehandelt hätte.
Hätten die Beschwerdeführerinnen beim Einschreiten der Beamten an der Tür gewusst, dass es sich um Polizeibeamte handle, hätten sie ihnen berechtigterweise den Einlass in die Wohnung verwehrt, da sie nicht verpflichtet gewesen wären, das Geburtstagsfest stören zu lassen, es sei denn, die Beamten hätten einen Hausdurchsuchungsbefehl gehabt. Dafür wären aber die Voraussetzungen nicht vorgelegen.
Die Beamten hätten das Hausrecht umgangen, indem sie nicht im Vorraum gewartet hätten, sondern sich durch das Betreten der Räumlichkeiten sowie durch das Nachfolgen in weitere Räumlichkeiten zunehmend Informationen verschafft hätten. Wenn jemand aufgefordert werde, den Ausweis zu holen und dazu in ein anderes Zimmer gehe und dies dazu benützt werde, um sich Kenntnis davon zu verschaffen, was in diesem Zimmer sei, dann sei dies die klassische Form des nach etwas Suchen. Es sei daher auch unverhältnismäßig vorgegangen worden.
Aus all diesen Gründen wurde der Antrag gestellt, der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol wolle feststellen, dass die belangte Behörde durch ihr Einschreiten am 13.12.2005 in der von den Beschwerdeführerinnen gemieteten Wohnung in I., XY-Straße, in ihren Rechten verletzt worden seien. Der belangten Behörde wolle weiters die Kosten des Verfahrens auferlegt werden.
In der Folge wurde der belangten Behörde seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol die Möglichkeit eingeräumt, eine Gegenschrift zu übermitteln. Dieser Aufforderung kam die Bundespolizeidirektion Innsbruck mit Schriftsatz vom 20.02.2006 nach. In diesem wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass eine Verletzung des Hausrechtes nicht vorgelegen sei und aufgrund der näheren Umstände eine Kontrolle der Identitäten der Beschwerdeführerinnen im Lichte der einschlägigen Bestimmungen des Fremdengesetzes sowie des Sicherheitspolizeigesetzes gerechtfertigt und auch angebracht gewesen wären. Es wurde daher beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen sowie der belangten Behörde die Kosten zuzusprechen. In Ergänzung zur Gegenschrift wurden auch Stellungnahmen zur Maßnahmenbeschwerde der die Amtshandlung durchführenden Polizeibeamten übermittelt, weiters ein Bericht des Wachkommandanten der Polizeiinspektion Neu Arzl sowie die Anzeige der Polizeiinspektion Neu Arzl vom 14.12.2005.
In der Folge wurde für den 03.04.2006 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, zu der die Drittbeschwerdeführerin Z. M. (mit ihrem Rechtsvertreter) erschienen ist. Die Erst- sowie die Zweitbeschwerdeführerin sind zu diesem Verhandlungstermin nicht erschienen, sie ließen sich jedoch rechtsanwaltlich vertreten.
Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme der Drittbeschwerdeführerin sowie der Zeugen RI M. O. sowie RI D. O., weiters durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol.
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ist auf Sachverhaltsebene Folgendes festzuhalten:
Seitens der Bundespolizeidirektion Innsbruck wurden im Vorfeld des gegenständlichen Vorfalles Ermittlungen im Zusammenhang mit der Ausübung unerlaubter Wohnungsprostitution in Innsbruck durchgeführt. Im Zuge dessen stieß man auch auf die Internetseite XY. Auf dieser Internetseite bieten ? unter Anführung von Fotos sowie Telefonnummern ? mehrere Damen sexuelle Dienste an, wobei diesbezüglich die Suche auch unter Bezugnahme auf regionale Gsichtspunkte (Bundesland) durchgeführt werden kann. RI M. O., der am 13.12.2005 Recherchen auf der genannten Internetseite durchführte, war bekannt, dass diese Internetseite im Zusammenhang mit der Ausübung der Prostitution außerhalb behördlich bewilligter Bordelle steht. In der Folge nahm er mit der Drittbeschwerdeführerin, welche auf der erwähnten Internetseite unter dem Namen ?L.? annoncierte, telefonisch Kontakt auf. Die Drittbeschwerdeführerin teilte RI O. telefonisch mit, dass er zur Wohnung, XY-Straße in I., kommen könne, wobei sie im Zuge dieses Telefonates auch erläuterte, dass verschiedene sexuelle Dienstleistungen möglich wären, ohne den Preis zu nennen.
Um 14.35 Uhr begaben sich RI O. und RI O. zu der bekannt gegebenen Adresse. Diese Wohnung war den Beamten der Bundespolizeidirektion Innsbruck aufgrund vorangegangener Kontrollen im Zusammenhang mit der Ausübung der Wohnungsprostitution bereits bekannt.
RI O. läutete zunächst an der Wohnungstüre, während RI O. im Stiegenhaus wartete. Die Drittbeschwerdeführerin öffnete die Türe. Sie bejahte auch die Frage von RI O., ob sie L. wäre sowie die Frage, ob sie zuvor mit ihm telefoniert hätte. Die Drittbeschwerdeführerin wurde zunächst von RI O. zur Ausweisleistung aufgefordert, woraufhin er in die Wohnung herein gebeten wurde. RI O. brachte gegenüber der Drittbeschwerdeführerin zum Ausdruck, dass der Verdacht der illegalen Ausübung der Geheimprostitution bestehe.
Nach Vorweisung des Ausweises teilte RI O. der Drittbeschwerdeführerin mit, über das Handy seines Kollegen eine Meldeanfrage durchführen zu wollen. In der Folge wurde auch RI O. von der Drittbeschwerdeführerin in die Wohnung eingelassen. Die Zweitbeschwerdeführerin hielt sich in einem weiteren Zimmer dieser Wohnung auf, wobei die Türe offen stand. Auch sie wurde in der Folge gebeten, einen Ausweis vorzuweisen, zumal der Verdacht bestand, dass es sich um eine Ausländerin handeln würde. Auch in Bezug auf die Zweitbeschwerdeführerin wurde eine Meldeanfrage durchgeführt, wobei beide Anfragen negativ verliefen. Schließlich kamen aus einem dritten Raum die Erstbeschwerdeführerin sowie eine männliche Person, wobei auch deren Daten festgehalten wurden.
Die beiden Beamten hielten sich während der Amtshandlung im Vorraum der Wohnung auf. Die Türen zu den Zimmern waren geöffnet bzw. ist die Erstbeschwerdeführerin gemeinsam mit der männlichen Person erst im Verlauf der Amtshandlung aus deren Zimmer herausgekommen. Im Zuge der Kontrolle wurden von den Beamten auch ärztliche Attests nach dem Geschlechtskrankheiten- sowie nach dem Aidsgesetz verlangt, wobei derartige Atteste nicht vorgewiesen werden konnten. Nach dem Hinweis, dass Anzeigen erstattet würden, verließen die beiden Beamten der Bundespolizeidirektion Innsbruck die Wohnung. Im Nachhinein wurde festgestellt, dass auch die Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin auf der Internetseite XY annoncierten.
Diese Feststellungen ergeben sich aufgrund der glaubwürdigen Angaben der einvernommenen Zeugen RI O. und RI O.. Diese hinterließen einen guten und glaubwürdigen Eindruck und ergaben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sie sich der Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung wegen Ablegung einer Falschaussage ausgesetzt hätten. Deren Angaben blieben widerspruchsfrei und ließen sich auch mit den von ihnen verfassten Berichten bzw mit der anlässlich der Amtshandlung verfassten Anzeige vom 14.12.2005 in unbedenklicher Weise in Einklang bringen.
Demgegenüber hinterließ die Drittbeschwerdeführerin einen wenig glaubwürdigen Eindruck. Sie bestritt, ein Telefonat geführt zu haben, das in eine ?sexuelle Richtung? gegangen sei. Sie räumte jedoch ein, ?kurz im Internet drinnen? gewesen zu sein und den ?Kosenamen L.? gehabt zu haben, was ?unter uns üblich? gewesen wäre. Auch gab sie auf Befragen zu, dass sie an diesem Tag mit einer 0650-Nummer telefoniert habe (eine solche findet sich auch auf der Internet-Kontaktanzeige) und dass sie mit jemandem ausgemacht habe, dass er zu dieser Wohnung kommen könne. Dass dies, wie die Drittbeschwerdeführerin behauptete, lediglich ?zum Leute kennen lernen? und nicht zur Ausübung der Prostitution gewesen wäre, stellte sich insbesondere auch vor dem Hintergrund der Textierung der Kontaktanzeige sowie des Inhalts des Telefonates mit RI O. als nicht glaubwürdig dar.
RI O. ließ in seiner Aussage keinen Zweifel darüber, dass er mit der im Zuge der Verhandlung beim Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol anwesenden Drittbeschwerdeführerin sprach, als die Wohnungstüre geöffnet wurde. Die Drittbeschwerdeführerin gab diesbezüglich einerseits an, dass die Wohnungstüre von der Zweitbeschwerdeführerin geöffnet worden sei und dass sie glaube, dass sie selbst auf der Toilette gewesen sei, als die Wohnungstüre geöffnet worden sei. Sie sei auch nicht unmittelbar dabei gewesen, als das Gespräch zwischen B. M. und dem Polizisten geführt worden sei. An anderer Stelle äußerte die Drittbeschwerdeführerin jedoch, dass nach dem Öffnen der Türe ?wir dann gleich die Polizei sahen?.
Die mangelnde Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin gründet sich auch darauf, dass sie zunächst erklärte, sie habe sich, als sie (im Dezember) das erste Mal in I. gewesen sei, ebenfalls in dieser Wohnung aufgehalten habe. Erst unter Vorhalt auf die von ihr selbst erhobene Maßnahmenbeschwerde (vom 25.11.2005) gestand sie ein, dass sie sich auch bereits zu einem früheren Zeitpunkt (am 15.10.2005) in einer Wohnung in I. (in der XY-Straße) aufgehalten habe. Auch zu diesem Zeitpunkt wurden Ermittlungen der belangten Behörde im Zusammenhang mit der Ausübung der Geheimprostitution durchgeführt und hat sich die Drittbeschwerdeführerin auch in diesem Fall unter anderem wegen Verletzung des Hausrechtes im Zusammenhang mit der Durchführung der Amtshandlung als beschwert erachtet hat.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu:
Maßnahmen unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt sind als verfahrensfreie Verwaltungsakte dadurch gekennzeichnet sind, dass ?sie weder Bescheide (im engeren Sinne) noch Bescheidkonkretisierungsakte noch Titel oder deren Konkretisierung sind, für deren weitere Vollziehung eine Bindung an verhältnismäßig prozessförmliche Vorgansweisen der Verwaltung vorgesehen ist. Die Verfahrensfreiheit kann von vorn herein gegeben oder aber eine Fehlerfolge des betreffenden Aktes sein. Die Erscheinungsformen des verfahrensfreien Verwaltungsaktes sind der individuelle, sofort befolgungsbedürftige Befehl, bei dessen Nichtbefolgung unverzügliche physische Zwangsvollstreckung oder die unverzügliche Erlassung eines anderen, so vollstreckbaren Befehls oder aber Verwaltungsstrafe im Sinne des VStG drohen; ferner Akte physischer Zwangsvollstreckung selbst; sowie schließlich Akte, die selbst weder als Befehl noch als Zwangsvollstreckungsakte deutbar sind, die aber einseitige Eingriffe in Rechte der Einzelperson darstellen und einen Befehl zum sofortigen Duldensollen oder eine Feststellung des Duldenmüssen impliziert.? Diese letzte Gruppe wird in der Rechtsprechung und Lehre unter dem Begriff ?implizierter (Duldungs-)befehl? zusammengefasst (siehe FUNK Der verfahrensfreie Verwaltungsakt, Die ?faktische Amtshandlung? in Praxis und Lehre, Springer Verlag, Seite 115).
Der Verfassungsgerichtshof hat in einem Erkenntnis vom 7.12.1987, VfSlg 11.568 zum Ausdruck gebracht, dass ein ?Wunsch? der Gendarmerie einem ?Befehl? nicht gleichzuhalten ist. In Bezug auf die Feststellung der Identität einer Person hat der VfGH in seinem Erkenntnis vom 13.12.1988, Zl B 756, 757/88 ausgesprochen, dass es sich nicht um die Ausübung von verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt handelt, wenn die Identitätsfeststellung weder unter Anwendung noch unter Androhung von Gewalt erfolgt ist (siehe dazu auch Verfassungsgerichtshof vom 26.9.1988, Zl B 1010, 1011/86; ebenso in diese Richtung: Verfassungsgerichtshof vom 25.2.1991, Zl B 936/90).
Aus dem dargestellten Sachverhalt ergibt sich keineswegs, dass die Beamten physische Gewalt angewandt oder angedroht haben. Beide Beamten wurden freiwillig in jene Wohnung eingelassen, in der sich die Beschwerdeführerinnen aufhielten. Die Beschwerdeführerinnen kamen der Aufforderung zur Ausweisleistung auch ohne weiteres nach. Dass die Beamten im Zuge dessen den Beschwerdeführerinnen mit dem Ziel nachgegangen wären, sich mehr Informationen zu beschaffen, konnte nicht festgestellt werden.
Das von den Beschwerdeführerinnen geduldete Eintreten der Polizisten in die Wohnung und der nachfolgende Aufenthalt im Vorraum der Wohnung in Verbindung mit der Aufforderung zur Ausweisleistung ? ohne Androhung von Zwang - stellt sich nicht als Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Schon allein aus diesem Grund kommt den gegenständlichen Beschwerden keine Berechtigung zu.
Selbst wenn im Eintreten der Beamten in die Wohnung und der anschließenden Aufforderung zur Ausweisleistung ein Zwangsakt gesehen würde, könnte keinesfalls von einer Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Hausrechtes ausgegangen werden.
Das Hausrecht des Art 9 StGG unterscheidet sich vom Recht auf Achtung der Wohnung nach Art 8 EMRK im Ansatz dadurch, dass es nicht die Funktion einer Wohnung, sondern die Freiheit einer räumlichen Sphäre schützt. Art 9 StGG geht insoweit über Art 8 EMRK hinaus, als er nicht nur Wohnungen erfasst, sondern sich auf andere, zum Hauswesen gehörende Räumlichkeiten bezieht, und daher Kellerabteile, Betriebsräume, Gartenhütten und Ähnliches einschließt. Er bleibt jedoch hinter Art 8 EMRK zurück, weil er ausschließlich gegen Hausdurchsuchungen schützt.
Gemäß Art 9 Staatsgrundgesetz ist das Hausrecht unverletzlich. Das bestehende Gesetz vom 27.10.1862 zum Schutze des Hausrechtes ist Bestandteil dieses Staatsgrundgesetzes.
Vom Schutz des Hausrechtes werden nach § 1 Hausrechtsgesetz die Wohnung sowie die sonstigen zum Hauswesen gehörigen Räumlichkeiten erfasst. Somit dient Art 9 Staatsgrundgesetz dem Schutz der Intimsphäre. Durch dieses Grundrecht soll ?ein die persönliche Würde und Unabhängigkeit verletzender Eingriff in den Lebenskreis des Wohnungsinhabers in Dinge, die man im Allgemeinen berechtigt und gewohnt ist, dem Einblick Fremder zu entziehen? hintangehalten werden (Verfassungssammlung 5182/1965 und 10897/1986 sowie VwGH vom 23.9.1998, Zl 1997/01/1086).
Der Zweck des Hausrechtsgesetzes liegt nicht darin, schon das bloße Betreten einer fremden Wohnung zu verhindern, weil damit ?eine ganze Reihe für die Staatsverwaltung ganz unerlässliche Maßregelungen lahmgelegt? wären; verhindert werden sollte nur ?ein die persönliche Würde und Unabhängigkeit verletzender Eingriff in den Lebenskreis des Wohnungsinhabers in Dinge, die man im Allgemeinen berechtigt und gewohnt ist, dem Einblick Fremder zu entziehen und davor zu schützen (Verfassungssammlung 1487/1932 und 5182/1965).
Aufgrund der ausgeprägten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes scheidet eine ?Durchsuchung? im Sinne des Art 9 Staatsgrundgesetzes auch dann aus, wenn es sich nicht um die Ergreifung von Personen oder Gegenständen, sondern um die Aufnahme eines Sachverhaltes handelt. Insbesondere die Vornahme eines Augenscheines oder die Besichtigung von Räumlichkeiten zur ?Konstatierung gewisser Verhältnisse? stellt keinen Grundrechtseingriff dar (Verfassungssammlung 1486/1932, 3352/1958 und 6736/1972).
Im gegenständlichen Fall ging es um die Durchführung von Ermittlungen im Zusammenhang mit der Ausübung der so genannten Wohnungsprostitution und die Überprüfung der Einhaltung diverser Rechtsvorschriften, wobei dies in angemessener und in keiner das Hausrecht verletzenden Weise erfolgt ist.
Den Beschwerden war daher ein Erfolg verwehrt.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 79a Abs 1 und 3 AVG, wonach die im Verfahren nach § 67c AVG obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Die Höhe der Beträge richtet sich nach der UVS-Aufwandsersatzverordnung. Die Eingabegebühr stützt sich auf das Gebührengesetz, weshalb insgesamt spruchgemäß zu entscheiden war.