Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alexander Hohenhorst über die Berufung von Herrn Mag. Ing. T. D., XY-Straße, L., vom 23.02.2006, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 03.01.2006, Zl 2-AW-110/5-2005, betreffend Übertretung nach dem Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde Herrn Mag. Ing. D. zur Last gelegt, er habe am 14.11.2005 einen Sack mit Hausmüll direkt beim Dorfplatz neben dem Dorfbrunnen in einem dort befindlichen öffentlichen Abfallbehälter entsorgt und somit den nach § 10 Abs 1 TAWG der Abfuhrpflicht unterliegenden Hausmüll nicht ausschließlich in den dafür bestimmten Müllbehältern gesammelt und die getrennt zu sammelnden Abfälle nicht in den hiezu bestimmten Müllbehältern eingebracht, wodurch er eine Verwaltungsübertretung nach § 11 Abs 1 lit b in Verbindung mit § 27 Abs 2 lit a TAWG begangen habe. Gemäß § 27 Abs 2 lit a TAWG wurde deshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 40,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 6 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Seine Beitragspflicht zu den Kosten des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens wurde mit Euro 4,00 bestimmt.
Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Berufung, in welcher der Beschuldigte im Wesentlichen vorbringt, dass er noch nie gegen das TAWG verstoßen habe und ihm die Konsequenzen eines solchen Vergehens sehr wohl bewusst seien. Er hätte keinen Anlass, die Mühen einer Müllentsorgung nach Parkplatzsuche in der Nähe des Dorfplatzes von A. vorzunehmen, nachdem er mit dem Müll seinen Müllraum der von ihm bewohnten Wohnlage passieren und anschließend diesen Haushaltsmüll in einem Fahrzeug verstauen müsste. Den Hinweis mit den Bankgeschäften in A. habe er aus Überzeugung seiner Unschuld vorgebracht, weshalb er zwei Auszüge seiner Konten der Berufung beilege woraus sich ergebe, dass er am 14.11.2005 bei einem Bankomaten Geld behoben hat, jedoch einem anderen als dem der RLB in L. Er sei der Überzeugung, dass die vorgefundene Zeitschrift sich nie in seinem Besitz befunden hat sondern auf dem Transport vom Absender zu ihm abhanden gekommen ist. Wie dies passieren könne, habe er bereits in seiner ersten Eingabe beschrieben. Er schlage vor, einen Vergleich der Fingerabdrücke vorzunehmen, um alle Zweifel auszuräumen. Der Vorwurf beruhe auf einer reinen Vermutung; wenn von ihm Beweise dafür verlangt werden, dass er den Müll dort nicht entsorgt hat, so könne er nur den Vergleich der Fingerabdrücke anbieten.
Die Berufungsbehörde hat hiezu wie folgt erwogen:
Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass Bedienstete der Gemeinde A. am 14.11.2005 öffentliche Mülleimer im Dorfbereich entleerten. Dabei wurde in einem Mülleimer direkt beim Dorfplatz neben dem Dorfbrunnen ein durchsichtiger weißer Müllsack gefunden, mit einem Fassungsvermögen von ca 5 bis 10 Litern, so wie er im Haushalt üblicherweise verwendet wird. In diesem Müllsack war Restmüll sowie die Novemberausgabe 2005 der Zeitschrift ?Autotouring? mit dem aufgedruckten Namen und der Adresse des Berufungswerbers. Dieser ist davon überzeugt, dass er diese Zeitschrift gar nie erhalten hat. Eine Entsorgung seines Hausmülls im öffentlichen Mülleimer am Dorfplatz von A. wäre für ihn viel komplizierter, als diesen im Müllraum seiner Wohnanlage zu entsorgen.
Es ist der Berufungsbehörde bekannt, dass die Zeitschrift Autotouring von einer privaten Verteilerfirma an die ÖAMTC-Mitglieder zugestellt wird, wobei die Zusteller über keine Schlüssel verfügen, um an die in den Hausgängen befindlichen Postkästen zu gelangen. Es ist der Behörde weiters bekannt, dass es nicht selten vorkommt, dass diese Zeitschriften dann vor den Haustüren abgelegt werden und die Empfänger sich diese selbst nehmen müssen. Dies bedeutet, dass die Zeitschriften für jedermann greifbar sind und in so einem Fall nicht in einen Bereich transportiert werden, der nur für den jeweiligen Empfänger alleine zugänglich ist. Aus diesen Gründen kommt es bei der Zustellung der Zeitschrift Autotouring auch immer wieder zu Problemen in der Art, dass ÖAMTC-Mitlgieder diese Zeitschrift manchmal nicht erhalten.
In dieser Hinsicht ist die Argumentation des Berufungswerbers nachvollziehbar, auch im Hinblick darauf, dass er als Bewohner einer Wohnhausanlage sich selbst nichts damit sparen würde, wenn er seinen Hausmüll in einem öffentlichen Abfallkorb in der Nachbargemeinde entsorgen würde, abgesehen davon, dass dies der viel umständlichere Weg wäre, als der Einwurf des Mülls in die hauseigenen Müllcontainer.
Die Berufungsbehörde hält somit die Verantwortung des Rechtsmittelswerbers, dass ihm diese Zeitung gar nicht zugekommen wäre und offenbar von jemand anderem genommen und mit dem Hausmüll entsorgt wurde, für nicht ausgeschlossen, sodass im Hinblick darauf, dass sein Name nicht etwa auf einem durch die Post an ihn in seinem Briefkasten zugestellten Schriftstück vorgefunden wurde, die Beweislage nicht für ausreichend, um darauf einen Schuldspruch stützen können. Daher wurde im Zweifel der Berufung Folge gegeben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.