TE UVS Tirol 2006/04/06 2006/18/0247-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.04.2006
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alois Huber über die Berufung des Herrn Dr. I. K., geb. XY, XY-Weg, S., gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Innsbruck vom 02.01.2006, Zl II-STR-02656e/2005, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird der Berufung insoferne Folge gegeben, als das erstinstanzliche Straferkenntnis wegen örtlicher Unzuständigkeit der Erstbehörde behoben wird.

Text

Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Innsbruck vom 02.01.2006, Zl II-STR-02656e/2005, wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

(Verstoß gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz, § 3 Abs 1: Illegale Ausländerbeschäftigung)

 

Auf Grund der Gesetzeslage des § 3 Abs 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz, (AusIBG), BGBl Nr 218/1975, darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ein Arbeitgeber einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.

 

Ihrerseits wurde als Arbeitgeber mit dem Betriebssitz in I., XY-Straße, zufolge Ihrer nachangeführten Verhaltensweise gegen § 3 Abs 1 AusIBG verstoßen:

 

Sie haben als Arbeitgeber am 7.6.2005 nachangeführte Ausländer, und zwar

1) den bosnischen Staatsangehörigen Herrn A. B., geb. am XY, sowie

2) den ukrainischen Staatsangehörigen Herrn V. M., geb. am XY, und

3) den polnischen Staatsangehörigen Herrn J. Z., geb. am XY, auf Ihrer Baustelle in S., XY-Weg, (alle) als Bauhilfsarbeiter beschäftigt.

 

Ihrerseits wurde als Arbeitgeber der zuvor angeführte Ausländer entgegen § 3 Abs 1 AusIBG beschäftigt, ohne dass für diesen Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c AusIBG) oder eine Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12 AusIBG) erteilt worden war und ohne dass für diesen Ausländer eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs 5 AusIBG) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a AusIBG) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c AusIBG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 Fremdengesetz, (FrG)) ausgestellt worden war; es wurde somit der zuvor angeführte Ausländer zur oben konkretisierten Tatzeit durch Sie gesetzwidrigerweise beschäftigt.?

 

Dem Beschuldigten wurde zu Punkt 1) bis Punkt 3) jeweils eine Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a iVm § 3 Abs 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zur Last gelegt und wurde über ihn jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.000,00, jeweils vier Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht berufen. In dieser Berufung wurde die Begehung der zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen bestritten.

 

Der Berufung kommt insoweit Berechtigung zu:

Gemäß § 27 Abs 1 VStG ist örtlich zuständig die Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.

 

Dem erstinstanzlichen Akt ist, wie auch im Spruch des Straferkenntnisses angeführt, zu entnehmen, dass die drei Ausländer auf der Baustelle in S., XY-Weg, beschäftigt worden sind. Bauherr auf dieser Baustelle war der Beschuldigte selbst, der seit 27.07.2005 auch den Hauptwohnsitz an dieser Anschrift unterhält. Bis zu diesem Zeitpunkt war der Beschuldigte mit Hauptwohnsitz an der Anschrift XY-Straße, I., gemeldet.

Es ergibt sich nicht der geringste Hinweis dafür, dass es sich beim Beschuldigten allenfalls um einen Bauunternehmer bzw um einen Gewerbetreibenden handeln würde, der einen entsprechenden Betriebssitz an der Anschrift XY-Straße, I., zum Zeitpunkt der Bauausführungen an seinem Privathaus in S., XY-Weg, gehabt hätte.

 

Dazu ist auch zu erwähnen, dass das Zollamt Innsbruck die Anzeige ursprünglich an die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck erstattet hat, diese Behörde jedoch die Anzeige dem Zollamt Innsbruck wieder retourniert hat mit dem Ersuchen, gegenständlichen Strafantrag gemäß § 27 VStG aufgrund des Sitzes der Unternehmung bzw des Arbeitgebers dem Stadtmagistrat Innsbruck vorzulegen.

Dabei ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof zwar in ständiger Rechtsprechung ausspricht, dass im Falle von Übertretungen gemäß § 28 AuslBG im Zweifel der Sitz des Unternehmens des Arbeitgebers der Tatort ist, zumal dort in der Regel die gegebenenfalls nach diesem Gesetz verpönte Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte eingegangen bzw von dort aus die allenfalls erforderliche Beschäftigungsbewilligung zu beantragen gewesen wäre (VwGH 15.09.1994, Zl 94/09/0140 ua). Im konkreten Fall handelt es sich jedoch nicht um die Beschäftigung von Ausländern durch ein Unternehmen, sondern wurden die Ausländer auf der Privatbaustelle des Beschuldigten zu Arbeitsleistungen herangezogen. Somit ist dieser Ort der Beschäftigung zweifelsfrei nach den gegebenen Umständen der Tatort. Dieser Tatort liegt im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck. Somit hat mit dem Bürgermeister der Stadt Innsbruck eine örtlich nicht zuständige Erstbehörde das erstinstanzliche  Straferkenntnis erlassen.

Somit war dieses Straferkenntnis zu beheben.

Schlagworte
Es, ergibt, sich, nicht, der, geringste, Hinweis, dass, es sich, beim, Beschuldigten, allenfalls, um, einen, Bauunternehmer, bzw, um, einen, Gewebetreibenden, handeln, würde, der, einen, entsprechenden, Betriebssitz, an, der, Adresse, XY-Str., 6020 Innsbruck, zum, Zeitpunkt, der, Bauausführungen, in, seinem, Privathaus? in, Sistrans, gehabt, hätte, Privatbaustelle, ist, Tatort
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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