Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Rudolf Rieser über die am 10. April 2006 eingebrachte Schubhaftbeschwerde des S. I., geb. XY, bosnischer Staatsangehöriger, derzeit Polizeianhaltezentrum Innsbruck, I., XY-Straße, gegen den Schubhaftbescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 1.4.2006, Zahl 5-JD, wie folgt:
Gemäß § 67a und c Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 76, 81, 82 und 83 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) wird
I.
die als Berufung bezeichnete Schubhaftbeschwerde als unbegründet abgewiesen und II.
gemäß § 83 Abs 4 FPG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 1.4.2006, Zahl 5-JD, gemäß § 76 Abs 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 die Schubhaft verhängt. Begründet wurde die Schubhaftverhängung damit, dass gegen den Beschwerdeführer seit 25.4.2005 ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck bestehe, sich dieser offensichtlich seit diesem Zeitpunkt ohne erforderlichen Aufenthaltstitel und somit unrechtmäßig sowie ohne festen Wohnsitz im Bundesgebiet aufhalte sowie weiters nicht im Besitzes eines gültigen Reisedokumentes und mittellos sei. Zur Sicherung des Verfahrens der Abschiebung sei es notwendig, die Schubhaft zu verhängen, da aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes und der aufgezeigten Verhaltensweisen zu befürchten sei, dass der Beschwerdeführer der behördlichen Überprüfung und der Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen werde. Es bestehe ein Sicherungsbedarf, der nach Ansicht der entscheidenden Behörde nicht durch die Anwendung eines gelinderen Mittels anstelle der Schubhaft erreicht werden könne.
Gegen diesen Schubhaftbescheid hat Herr S. I. mittels Telefax am 10.4.2006 die nachfolgende ?Berufung? erhoben.
?Gegen Bescheid: (5-JD vom 1.4.2006) wegen Schubhaft und Festnahme von Bezirkshauptmannschaft Innsbruck.
Begründung: Ich habe einen Bescheid am 5.4.2005 von Bezirkshauptmannschaft Innsbruck (Geschäftszahl FW 26337) erhalten und gegen diesen Bescheid keine Berufung gemacht.
Bis zum 25.4.2005 habe ich eine gültige Aufenthaltsgenehmigung gehabt in einem gültigen Reisepass. Als ich die Aufenthaltsgenehmigung verlängern wollte, wurde mir berichtet, dass ich einen Arbeitgeber finden müsste. In der Zeit hatte ich niemanden ? deshalb wurde mir keine Aufenthaltsgenehmigung verlängert. Als die Behörden mich unter Druck gestellt haben, versuchte ich die Bundesrepublik Österreich zu verlassen. Aber die slowenische Grenzpolizei haben mich nicht durchgelassen, dadurch bin ich wieder nach Hause gekommen. Bei meiner Hin- und Zurückfahrt von der slowenischen Grenze waren noch zwei Personen dabei. Seit dem bin ich praktisch illegal hier. Das musste ich, deshalb habe ich mich zweimal freiwillig bei der Polizei gestellt, sie haben darauf nicht reagiert und haben mich einfach rausgeschickt. Die Angaben stehen bei der Polizei Seefeld.
Die verhängte Schubhaft ist nicht notwendig, weil ich unten keine Familie habe, keine Unterkunft ? praktisch ein fremdes Land für mich. Die einzige lebende Verwandte ist meine Schwester. Ich habe jemanden hier, der mir Arbeit geben kann und somit eine Zukunft.?
Aufgrund des Beschwerdevorbringens wurde Einsicht in den erstinstanzlichen Fremdenpolizeiakt genommen. Aus diesem ist ersichtlich, dass gegen Herrn S. I. mit Bescheid vom 5.4.2005, Zahl FW-26337, rechtskräftig ein auf 7 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich erlassen wurde. Gerichtliche Verurteilungen nach dem Suchtmittelgesetz und nach dem Strafgesetzbuch wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls führten zum gegenständlichen Aufenthaltsverbot. Laut Bericht der Polizeiinspektion Seefeld wurde Herr S. I. am 4. 11.2005 nach Verbüßung einer Freiheitsstrafe aus der Haft entlassen. Die freiwillige Heimreisen nach Bosnien endeten an der slowenischen Grenze, wo ihm die Grenzpolizei die Einreise nach Slowenien verwehrte. Herr S. I. hält sich auch nach eigenen Aussagen illegal im Bundesgebiet auf. Er verfügt laut Aktenunterlagen über keine gesicherte Unterkunft und über keine Einkünfte im Bundesgebiet. Aus dem erstinstanzlichen Akt ist weiters ersichtlich, dass Herr S. I. am 3.4.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz im Polizeianhaltezentrum in Innsbruck, Kaiserjägerstraße 8, eingebracht hat. Als einzige nahe Verwandte hält sich die Schwester des Beschwerdeführers, Frau F. S., in H. auf. Die Einvernahme beim Bundesasylamt (EAST West) erfolgte laut Aktenvorlage am 6.4.2006.
Wegen des unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet ist ein Strafverfahren bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck anhängig. Weiters scheinen gegen Herrn S. I. bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck Verwaltungsvormerkungen nach dem Meldegesetz und dem FRG 1997 auf.
Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat wie folgt erwogen:
Sachverhalt:
Aufgrund der Aktenlage ist als erwiesen anzusehen, dass sich der Beschwerdeführer nach Verhängung des rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes und nach Verbüßung einer Haftstrafe im Jahr 2005 bis zur Schubhaftverhängung unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Der Beschwerdeführer verfügt über keinen gesicherten Wohnsitz, keine eigenen finanziellen Mittel und über kein gültiges Reisedokument. Neben begangener gerichtlich strafbarer Handlungen ist der Beschwerdeführer bereits mehrmals auch in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht negativ in Erscheinung getreten. Nach seiner freiwilligen Vorsprache der Polizeiinspektion Seefeld wurde gegen ihn mit Bescheid am 1.4.2006 die Schubhaft verhängt. Im Rahmen der Schubhaft wurde am 3.4.2006 ein Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 eingebracht und am 10.4.2006 schriftlich ?Berufung? gegen den Schubhaftbescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 1.4.2006 eingebracht. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass die verhängte Schubhaft nicht notwendig sei, weil er in seiner Heimat keine Familie und keine Unterkunft habe, Bosnien für ihn praktisch ein fremdes sei und als einzig lebende Verwandte er seine in Österreich lebende Schwester hätte.
Gesetzliche Grundlagen:
Die im gegenständlichen Verfahren relevanten Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl I Nr 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 157/2005 lauten wie folgt:
?Schubhaft
§ 76
(1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.
(2) Die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde kann über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn
1. gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Ausweisung (§ 10 AsylG 2005) erlassen wurde;
2. gegen ihn nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde;
3. gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung (§§ 53 oder 54) oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot (§ 60) verhängt worden ist oder
4. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
(3) Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4) Hat der Fremde einen Zustellungsbevollmächtigten, so gilt die Zustellung des Schubhaftbescheides auch in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem eine Ausfertigung dem Fremden tatsächlich zugekommen ist. Die Zustellung einer weiteren Ausfertigung an den Zustellungsbevollmächtigten ist in diesen Fällen unverzüglich zu veranlassen.
(5) Wird ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrecht erhalten werden. Liegen die Voraussetzungen des Abs 2 vor, gilt die Schubhaft als nach Abs 2 verhängt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Abs 2 ist mit Aktenvermerk festzuhalten.
(7) Die Anordnung der Schubhaft kann mit Beschwerde gemäß § 82 angefochten werden.
Gelinderes Mittel
§ 77
(1) Die Behörde kann von der Anordnung der Schubhaft Abstand nehmen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass deren Zweck durch Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann. Gegen Minderjährige hat die Behörde gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, sie hätte Grund zur Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann.
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 99 Abs 1 Z 1 von Amts wegen erfolgt.
(3) Als gelinderes Mittel kommt insbesondere die Anordnung in Betracht, in von der Behörde bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen oder sich in periodischen Abständen bei dem dem Fremden bekannt gegebenen Polizeikommando zu melden.
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zur Behörde, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung, der Zurückschiebung oder Durchbeförderung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Dauer der Schubhaft
§ 80
(1) Die Behörde ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert.
(2) Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Sie darf außer in den Fällen des Abs 3 und 4 insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.
(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4) Kann oder darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden,
1. weil die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit nicht möglich ist oder
2. weil die für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt oder
3. weil er die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt,
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden, es sei denn, die Nichtvornahme der Abschiebung ist dem Verhalten des Fremden zuzurechnen. In diesen Fällen darf der Fremde wegen desselben Sachverhalts innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nicht länger als zehn Monate in Schubhaft angehalten werden. Ebenso kann die Schubhaft, die gemäß § 76 Abs 2 verhängt wurde, länger als sechs Monate in zwei Jahren, aber nicht länger als zehn Monate in zwei Jahren aufrechterhalten werden.
(5) In Fällen, in denen die Schubhaft gemäß § 76 Abs 2 verhängt wurde, kann diese bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftig negativer Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz aufrecht erhalten werden, es sei denn, es läge auch ein Fall des Abs 4 Z 1 bis 3 vor. Wird der Berufung gegen eine Ausweisung, die mit einer zurückweisenden Entscheidung verbunden ist, die aufschiebende Wirkung gemäß § 37 AsylG 2005 zuerkannt, darf die Schubhaft bis zu Entscheidung des unabhängigen Bundesasylsenates aufrecht erhalten werden. Darüber hinaus darf die Schubhaft nur aufrechterhalten werden, wenn der unabhängige Bundesasylsenat eine zurück- oder abweisende Entscheidung erlässt.
(6) Soll der Fremde länger als sechs Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das sechste Monat überschritten wurde, und danach alle acht Wochen vom örtlich zuständigen unabhängigen Verwaltungssenat von Amts wegen zu überprüfen. Die Behörde hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass den unabhängigen Verwaltungssenaten eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Dabei hat sie darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Der unabhängige Verwaltungssenat hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
(7) Die Behörde hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
Aufhebung der Schubhaft
§ 81
(1) Die Schubhaft ist durch Freilassung des Fremden formlos aufzuheben, wenn
1.
sie gemäß § 80 nicht länger aufrechterhalten werden darf oder
2.
der unabhängige Verwaltungssenat festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für ihre Fortsetzung nicht vorliegen.
(2) Ist die Schubhaft gemäß Abs 1 formlos aufgehoben worden, gilt der ihr zugrunde liegende Bescheid als widerrufen; die Behörde hat dies aktenkundig zu machen.
(3) Die Behörde hat dem aus der Schubhaft entlassenen Fremden auf sein Verlangen gebührenfrei eine Bestätigung über die Dauer der Haft auszufolgen.
Beschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat
§ 82
(1) Der Fremde hat das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen,
1.
wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist;
2.
wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005 angehalten wird oder wurde oder
3. wenn gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde.
(2) Die Beschwerde kann auch bei der Behörde eingebracht werden, der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Erfolgt die angefochtene Anhaltung in Vollziehung eines Schubhaftbescheides, kann die Beschwerde auch bei der Behörde eingebracht werden, die den Bescheid erlassen hat.
(3) Wird die Beschwerde bei der Behörde gemäß Abs 2 eingebracht, hat diese dafür zu sorgen, dass sie, sofern die Anhaltung des Beschwerdeführers nicht schon vorher geendet hat, dem unabhängigen Verwaltungssenat spätestens zwei Werktage nach dem Einlangen vorliegt. Die Behörde, die den Beschwerdeführer anhält, hat dem unabhängigen Verwaltungssenat das Ende der Anhaltung während des Beschwerdeverfahrens unverzüglich mitzuteilen.
(4) Hat die Anhaltung des Fremden hingegen schon vor Ablauf der Frist des Abs. 3 geendet, ist die Behörde gemäß Abs 2 verpflichtet, die Beschwerde dem unabhängigen Verwaltungssenat ohne unnötigen Aufschub vorzulegen.
Entscheidung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat
§ 83
(1) Zur Entscheidung über die Beschwerde ist der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde.
(2) Über die Beschwerde entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat durch eines seiner Mitglieder. Im übrigen gelten die §§ 67c bis 67g sowie 79a AVG mit der Maßgabe, dass
1. eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, und
2. die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen hat, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.
(3) Hat der unabhängige Verwaltungssenat dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist des Abs 2 Z 2 bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(4) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden.?
Rechtliche Beurteilung:
Aufgrund der gezeigten Verhaltensweisen des Beschwerdeführers, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass sich dieser entgegen einem bestehenden rechtskräftigen Aufenthaltsverbot weiterhin im Bundesgebiet aufhielt, über keine gesicherte Unterkunft, finanzielle Mittel und vor allem kein gültiges Reisedokument für die Heimreise verfügte, ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass es gemäß § 76 Abs 1 notwendig ist, gegen den Beschwerdeführer jedenfalls zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft zu verhängen. Auch die Aufrechterhaltung der Schubhaft nach Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz war gemäß § 76 Abs 6 iVm § 76 Abs 2 Z 3 FPG rechtens. Es konnte der belangten Behörde auch nicht widersprochen werden, dass sie im gegenständlichen Falle aufgrund eines Sicherungsbedarfes die Schubhaft verhängte und kein gelinderes Mittel im Sinn des § 77 FPG anwenden konnte. Dieser von der Behörde angenommene Sicherungsbedarf besteht auch weiterhin, da der Beschwerdeführer auch in den Ausführungen in seiner Berufung deutlich zu erkennen gibt, dass er Österreich trotz des bestehenden Aufenthaltsverbotes nicht verlassen möchte. Es konnte daher von der belangten Behörde zu Recht nicht von der Schubhaft abgesehen und mit einem gelinderen Mittel das Auslangen gefunden werden.
Die Schubhaftdauer entspricht den Vorgaben des § 80 FPG und es ist davon auszugehen, dass die Schubhaft nur innerhalb der gesetzlichen Höchstgrenzen und jedenfalls nur solange aufrecht erhalten werden wird, bis der Grund für ihre Anordnung wegfallen bzw. ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Gesamtheitlich betrachtet erfolgte im gegenständlichen Falle die Schubhaftverhängung im Rahmen der geltenden Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005. Die Voraussetzungen für die Erlassung des Schubhaftbescheides am 1.4.2006 und die erfolgte Anhaltung lagen und liegen jedenfalls vor, sodass spruchgemäß die als ?Berufung? bezeichnete Beschwerde als unbegründet abzuweisen war. Weiters war gemäß § 83 Abs 4 FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, da die Gründe für die Anhaltung noch nicht weggefallen sind und das Ziel nämlich die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Einlangen eines Heimreisezertifikates im Rahmen der Vorgaben des § 80 FPG durchaus möglich erscheinen. Auch der während der Anhaltung in der Schubhaft eingebrachte Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 rechtfertigte für sich noch nicht die Aufhebung der Anhaltung (§§ 76 Abs 2 Z 3 und 6 FPG).
Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes, der geltenden gesetzlichen Grundlagen und aufgrund der aufgezeigten Erwägungen war daher spruchgemäß die eingebrachte Beschwerde als unbegründet abzuweisen und festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.