TE UVS Tirol 2006/04/14 2005/17/1784-4

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Veröffentlicht am 14.04.2006
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner über die Berufung des Herrn F. G., vertreten durch Dr. H. K., Dr. E. P., RAe in 6500 Landeck, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 31.05.2005, Zl VK-34785-2005, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, am 13.08.2004, um 09.20 Uhr, das Sattelkraftfahrzeug mit den amtlichen Kennzeichen XY und XY, welches ein höchst zulässiges Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen aufweise, auf der B-180 Reschenbundesstraße, im Gemeindegebiet von Nauders, bei Str-Km 46,070 in Fahrtrichtung Italien gelenkt und dabei entgegen den Bestimmungen des § 52 lit a Z 7a StVO iVm § 1 d. VO der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 10.05.2004, Zl 3-4265 (kundgemacht im Boten für Tirol am 19.05.2004, Nr 706/04) das Verkehrszeichen ?Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge über 7,5 Tonnen höchstes zulässiges Gesamtgewicht? auf der B-180 Reschenstraße zwischen Str-Km 8,76 im Gemeindegebiet von Fließ und Str-Km 46,22 (Staatsgrenze) im Gemeindegebiet von Nauders missachtet zu haben, obwohl die Fahrt nicht unter die Ausnahmebestimmungen der Verordnung gefallen und er auch nicht im Besitze der Ausnahmegenehmigung gewesen sei.

 

Der Berufungswerber habe dadurch die Verwaltungsvorschriften des § 52 lit a Z 7a StVO iVm der zitierten Verordnung verletzt und wurde daher nach § 99 Abs 3 lit a StVO zur Entrichtung einer Geldstrafe in Höhe von Euro 360,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden) und zur Bezahlung eines Beitrages zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verpflichtet.

 

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung äußerte sich der Berufungswerber im Wesentlichen dahingehend, das gegenständliche Fahrverbot sei nicht ordnungsgemäß kundgemacht. Grundsätzlich sei das Fahrverbot zusätzlich zur Kundmachung im Boten für Tirol durch Anbringung von Hinweistafeln am Beginn jeder legalen Auffahrt zu verlautbaren, wobei diesbezüglich von den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts lediglich eine Abweichung von 5 m toleriert würde. Die, die Verordnung kundmachenden Vorschriftszeichen seien jedoch nicht entsprechend den in § 4 der Verordnung genannten Standorten und Vorankündigungspunkten aufgestellt worden. Demnach stellte der Berufungswerber den Antrag, das angefochtene Straferkenntnis in Stattgebung der Berufung zu beheben und das Verwaltungsverfahren einzustellen.

 

Aufgrund dieser Berufung führte die Berufungsbehörde am 10.04.2006 einen Lokalaugenschein durch.

 

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt der Bezirkshauptmannschaft Landeck, Zl VK-34785-2004, die Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 29.09.2005 sowie die Stellungnahme der Polizeiinspektion Nauders vom 14.09.2005 samt den darin befindlichen Lichtbildern und Handskizzen; weiters durch Einholung detaillierter Orthofotos und Durchführung eines Lokalaugenscheines. Ansonsten wurden keine weiteren Beweise aufgenommen. Von der Einvernahme des RA Dr. P. wurde aufgrund ausreichend geklärter Sachlage Abstand genommen. Im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51e Abs 2 Z 1 VStG war keine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat wie folgt erwogen:

Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

Die Bezirkshauptmannschaft Landeck hat aufgrund der §§ 43 Abs 1 lit b Z 1 und Abs 2 lit a, 94 b sowie 94 f der StVO 1960, BGBl Nr 159, idF des BGBl I Nr 71/2003 am 10.05.2004, Zl 3-4265, auf der B-180 Reschen Straße im Bereich von Str-Km 8,76 bis Str-Km 46,22 (Nauders/Staatsgrenze) ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge (Lastkraftwagen, Lastkraftwagen mit Anhängern, Sattelkraftfahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge) mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in beide Richtungen verordnet.

 

Im § 2 iVm § 3 dieser Verordnung wurden zahlreiche Ausnahmebestimmungen vorgesehen.

 

Hinsichtlich der Kundmachung wurde in § 4 der genannten Verordnung normiert, dass diese durch die Anbringung der Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit a Z 7a StVO 1960 ?Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t? mit dem Zusatz ?ausgenommen Berechtigte laut Boten für Tirol Nr 706/2004? an folgenden Standorten kundzumachen und zusätzlich mit der Wortfolge ?gilt für die B-180 Reschen Straße? voranzukündigen ist:

 

?1. Standorte:

a. auf der B 180 Reschen Straße bei km 8,760 (Zufahrt zum Kraftwerk Runserau, Gemeinde Fließ) und unmittelbar nach der Staatsgrenze im Bereich vor der Grenzübergangsstelle Nauders;

b. im Bereich der Kreuzung B 184 Engadiner Straße mit der B 180 Reschen Straße unmittelbar nach der Grenzübergangsstelle Pfunds;

c. auf der L 76 Landecker Straße unmittelbar nach dem Parkplatz gegenüber dem Gasthof ?N. Z.?, Gemeinde Fließ samt einer Zusatztafel und der Entfernungsangabe ?in 1 km?;

d.

auf der L 348 Spisser Straße bei km 0,100 und

e.

auf der B 185 Martinsbrucker Straße bei km 0,030.

 

2. Vorankündigungen:

a. A 12 Inntalautobahn,auf der Richtungsfahrbahn Bregenz bei km 143,300, bei km 143,990 der Anschlussstelle Reschen;

auf der Richtungsfahrbahn Innsbruck bei km 145,470 und bei km 144,770;

b. bei der Kreuzung der B 171 Tiroler Straße (km 147,800) mit der Auffahrtsrampe der A 12 Inntalautobahn zum Landecker Tunnel (km 0,00);

c.

auf der L 17 Piller Straße, 2. Teil, Bezirksgrenze Landeck/Imst;

d.

beim Grenzübergang in Martinsbruck;

e.

beim Grenzübergang in Spiss.?

 

Die gegenständliche Verordnung wurde am 19.05.2004 im Boten für Tirol (Nr 706/04) kundgemacht.

 

Für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t  bestehen folgende (legale) Auffahrtsmöglichkeiten, um auf die Fahrverbotsstrecke zu gelangen:

 

1. am Beginn der Fahrverbotsstrecke bei Str-Km 8,760 von Landeck bzw von der A-12 über den Landecker Tunnel kommend

 

Dem ist vorauszuschicken, dass mit Inkrafttreten des Bundesstraßen-Übertragungsgesetzes, BGBl I Nr 50/2002, am 01.04.2002, der Straßenzug durch den Landecker Tunnel, der bisher zur B-180 Reschen Straße zählte, zu einem Teilstück der A-12 Inntalautobahn, Anschlussstelle Reschen, erklärt wurde. Aus diesem Grund wurde für die B-180 Reschen Straße eine neue Kilometrierung vorgenommen. Das nunmehr zur A-12 Inntalautobahn zählende Teilstück beginnt bei Str-Km 0,00 und endet bei Str-Km 8,76, wo nunmehr die B-180 Reschen Straße beginnt. Da dort zudem noch die alte Kilometrierungsangabe ?8,086? belassen wurde, finden sich an diesem Punkt nun zwei Kilometrierungsangaben, einerseits ?8,760? (neu) und andererseits ?8,086? (alt).

 

2. an der Kreuzung der L-348 Spisser Straße mit der B-180 Reschen Straße von der Schweiz kommend

 

3. an der Kreuzung der B-184 Engadiner Straße mit der B-180 Reschen Straße von der Schweiz kommend

 

4. an der Kreuzung der B-185 Martinsbrucker Straße mit der B-180 Reschen Straße von der Schweiz kommend

5. am Ende der Fahrverbotsstrecke bei Str-km 46,22 (Staatsgrenze) von Italien kommend

 

Eine (legale) Zufahrt von der L-18 Kaunertalstraße, der L-65 Oberinntalstraße und der L-19 Serfauser Straße kommend ist nicht möglich:

Außer über die Fahrverbotsstraße selbst ist die L-18 Kaunertalstraße entweder

von Fließ aus über die Verbindung L-17 Piller Straße bzw Gemeindestraße Fließ (alte Landesstraße) ? Piller Höhe - L-63 Gachen-Blick-Straße ? L-250 Kaunerbergstraße oder

von Wenns aus über die Verbindung L-17 Piller Straße ? Piller Höhe - L-63 Gachen-Blick-Straße ? L-250 Kaunerbergstraße erreichbar, wobei bereits ab Fließ (Gemeindestraße Fließ ? ab der Schlosssiedlung 9; L-17 Piller Straße ? ab der Kreuzung Landes-/Gemeindestraße Fließ) bzw ab der Ankündigungstafel des Ortsteiles Piller der Gemeinde Fließ ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t verordnet ist.

Auf die L-65 Oberinntalstraße kann nur über die Fahrverbotsstraße selbst oder über die alte Landesstraße von Prutz bzw der L-18 Kaunertalstraße aus, welche ? wie bereits festgestellt - für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t nicht legal erreichbar ist, gelangt werden. Die L-19 Serfauser Straße kann nur über die Fahrverbotsstraße erreicht werden.

 

Auf das gegenständliche Fahrverbot wurde an folgenden Standorten durch Anbringung diesbezüglicher Vorschriftszeichen (mit Zusatztafeln) hingewiesen:

ad 1. legale Auffahrt (Beginn der Fahrverbotsstrecke bei St-Km 8,760):

 

Das diesbezügliche Vorschriftszeichen ist zwei Meter von der Kilometrierung 8,760 (bzw 8,086) entfernt angebracht.

 

ad 2. legale Auffahrt (Kreuzung L-348 / B-180):

 

Im Umkreis von bis zu fünf Meter vor der Eintrittslinie der L-348 Spisser Straße in die B-180 befindet sich kein Vorschriftszeichen, welches auf das betreffende Fahrverbot hinweist.

 

Ein diesbezügliches Vorschriftszeichen ist erst in einer Entfernung von 105 Meter (ist gleich Str-Km 0,105) zur Eintrittslinie aufgestellt.

 

ad 3. legale Auffahrt (Kreuzung B-184 / B-180):

 

Innerhalb von fünf Metern bis zur Eintrittslinie der B-184 Engadiner Straße in die B-180 befindet sich kein auf das Fahrverbot hinweisendes Vorschriftszeichen.

 

Erst in 77 Meter Entfernung zur Eintrittslinie, unmittelbar nach der Grenzübergangsstelle Pfunds, ist ein diesbezügliches Vorschriftszeichen angebracht.

 

ad 4. legale Auffahrt (Kreuzung B-185 / B-180):

 

In einer Entfernung von bis zu fünf Meter zur Eintrittlinie der B-185 Martinsbrucker Straße in die B-180 befindet sich kein Vorschriftszeichen.

 

Dasselbe findet sich erst 25 Meter (ist gleich Str-Km 0,025) vor der Eintrittslinie.

 

ad 5. legale Auffahrt (Ende der Fahrverbotsstrecke bei Str-Km 46,22):

 

Das diesbezügliche Verkehrzeichen, welches bereits zum Tatzeitpunkt aufgestellt war, befindet sich in einer Entfernung von vier Metern zur Kilometrierung 46,220 bzw unmittelbar nach der Staatsgrenze im Bereich vor der Grenzübergangsstelle Nauders.

 

Des Weiteren wurde vor kurzem bei Str-Km 46,202 ein zusätzliches Vorschriftszeichen aufgestellt.

 

Abseits den legalen Auffahrten finden sich noch an folgenden Orten das gegenständliche Fahrverbot betreffende Vorschriftszeichen (samt Zusatztafeln):

 

   auf der A-12 Inntalautobahn:

auf der Richtungsfahrbahn Bregenz bei Str-Km 143,300 und bei Str-Km 144,990

auf der Richtungsfahrbahn Innsbruck bei Str-Km 145,470 und bei

144,770

auf der A12-144-A1 Inntal Autobahn - Ast Reschen:

vor der Einfahrt in den Landecker Tunnel mit Entfernungsangabe ?nach

7,6 km?

 

auf der L-76 Landecker Straße:

unmittelbar nach dem Parkplatz gegenüber dem Gasthof ?Neuer Zoll? mit Entfernungsangabe ?in 1 km?

 

auf der L-17 Piller Straße 2. Teil:

bei der Bezirksgrenze Landeck/Imst

 

auf der L-348 Spisser Straße:

beim Grenzübergang in Spiss

 

auf der B-185 Martinsbrucker Straße:

beim Grenzübergang Martinsbruck

 

Bei der Kreuzung der B-171 Tiroler Straße (Str-Km 147,800) mit der Auffahrtsrampe der A-12 Inntalautobahn zum Landecker Tunnel (Str-Km 0,00) befindet sich kein Vorschriftszeichen.

 

Der festgestellte Sachverhalt basiert auf folgender Beweiswürdigung:

 

Die festgestellten Inhalte der gegenständlichen Verordnung sowie, dass diese am 19.05.2004 im Boten für Tirol kundgemacht wurde, stehen offenkundig fest.

 

Was die Auffahrtsmöglichkeiten auf die Fahrverbotsstrecke und die Standorte der auf das Fahrverbot hinweisenden Vorschriftszeichen anlangt, so wurden diese vom erkennenden Mitglied selbst im Zuges der Durchführung des Lokalaugenscheines vom 10.04.2006 festgestellt.

 

In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

Gemäß § 43 Abs 1 lit b StVO hat die Behörde für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung, wenn und insoweit die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden oder in Ordnung des ruhenden Verkehrs, die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit der Straße, die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes oder wenn und insoweit es die Sicherheit eines Gebäudes oder Gebietes und/oder der Personen, die sich dort aufhalten, erfordert,

1. dauernde oder vorübergehende Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote, insbesondere die Erklärung von Straßen zu Einbahnstraßen, Maß-, Gewichts- oder Geschwindigkeitsbeschränkungen, Halte- oder Parkverbote und dergleichen, zu erlassen,

2. den Straßenbenützern ein bestimmtes Verhalten vorzuschreiben, insbesondere bestimmte Gruppen von der Benützung einer Straße oder eines Straßenteiles auszuschließen oder sie auf besonders bezeichnete Straßenteile zu verweisen;

 

Gemäß § 44 Abs 1 StVO sind die im § 43 StVO bezeichneten Verordnungen, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft. Nach Abs 2b leg cit gelten bei Verordnungen einer Bezirksverwaltungsbehörde (§ 43 Abs 2 lit a), die sich nicht durch Straßenverkehrszeichen ausdrücken lassen, für deren Kundmachung die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften (hier: Verlautbarung im Boten für Tirol als das nach § 7 Abs 2 lit a Tiroler Landesverlautbarungsgesetz idF LGBl 1989/53 vorgesehene Kundmachungsorgan). Der Inhalt solcher Verordnungen ist zusätzlich zur Kundmachung durch Hinweistafeln am Beginn der von der Verordnung betroffenen Straßenstrecken zu verlautbaren. Für solche Hinweistafeln sind insbesondere auch die in § 52 angeführten Straßenverkehrszeichen heranzuziehen. Auf solchen Hinweistafeln oder auf einer Zusatztafel ist auf die entsprechende Fundstelle im Kundmachungsorgan hinzuweisen.

 

Unter den im Abs 2b genannten ?Verordnungen einer Bezirksverwaltungsbehörde, die sich nicht durch Straßenverkehrszeichen ausdrücken lassen?, sind nach hL insbesondere jene zu verstehen, welche auf Durchzugsstraßen Fahrverbote mit einem derart umfangreichen Ausnahmekatalog normieren, welcher sich auf einer Zusatztafel iSd § 54 Abs 2 StVO nicht leicht verständlich ausdrücken lässt  (Messiner, StVO10, Anm 11 zu § 44). Die zudem enthaltene Wendung ? ? am Beginn der von der Verordnung betroffenen Straßenstrecke..? wird von der hL einhellig dahingehend ausgelegt, dass die diesbezüglichen Straßenverkehrszeichen dort anzubringen sind, wo der räumliche Geltungsbereich der Verordnung beginnt und endet; konkret sind die betreffenden Hinweistafeln bei jeder Auffahrt auf die von der Verkehrsbeschränkung betroffene Straßenstrecke anzubringen (Messiner, StVO10, Anm 13 zu § 44).

 

Der VfGH ist dieser Ansicht in seiner Entscheidung vom 06.03.2000, V 95/99-7, beigetreten und sprach dazu aus, dass die zusätzliche Verlautbarung durch Hinweistafeln an der im Gesetz festgelegten Stelle (Beginn von der von der Verordnung betroffenen Straßenstrecke) ein Erfordernis für die Gesetzmäßigkeit der Kundmachung einer solchen Verordnung ist. Hinsichtlich der Anbringung der Hinweistafeln verwies der VfGH darauf, dass es nicht nur ausreicht, ein Verkehrszeichen aufzustellen; vielmehr ist es dort anzubringen, wo es für den fließenden Verkehr auch einsichtig ist (vgl VfSlg 14588/1996).

 

Auch der VwGH schloss sich den Ausführungen des VfGH über das Erfordernis einer gesetzmäßigen Kundmachung solcher Verordnungen an, konkretisierte dies jedoch dahingehend, dass unter ?jede Auffahrt? nur jene gemeint sein können, welche auf legale Weise mit Kraftfahrzeugen, für welche die Verkehrsbeschränkung gilt, erreicht werden können (VwGH 03.01.2004, 2002/02/0302). Hinsichtlich des Aufstellungsortes vertritt der VwGH die ständige Meinung, dass bereits ein Kundmachungsmangel vorliegt, wenn der Aufstellungsort vom Ort des Beginns des verordneten Geltungsbereiches 5 m abweicht (VwGH 3.7.1986, ZVR 1988/49 ua).

 

Kundmachungsmängel haben nach stRsp differenzierte Rechtsfolgen:

Wird eine Verordnung überhaupt nicht kundgemacht, erlangt sie also keine Publizität, so ist sie nicht erlassen (absolut nichtig: VfSlg 7375; VwSlgNF 8877A; VwGH 21.12.1992, 92/10/0189; 25.1.1995, 94/12/0242). Wird eine Verordnung gesetzwidrig kundgemacht, so ist sie von den Gerichten und den UVS nicht anzuwenden, dh als nicht existent zu betrachten, da sie keine Rechtswirkung entfaltet hat (Art 89 Abs 1 iVm Art 129a Abs 3 und Art 135 Abs 4 B-VG; VwSlgNF 9283 A; VwGH 21.51996, 96/05/0109). Lediglich für den VfGH ergibt sich nach Art 139 Abs 3 lit c B-VG eine Ausnahme. Dieser hat gesetzwidrig kundgemachte Verordnungen aufzuheben; dies jedoch auch nur, wenn diese wenigstens ein Mindestmaß an Publizität erlangt hat (VfGH 17.6.1995, V 169/94).

 

In Anbetracht dieser Grundsätze kam der vorliegenden Berufung aus folgenden Überlegungen Berechtigung zu:

 

Der VfGH hat selbst in der bereits zitierten Entscheidung vom 06.03.2000 dargelegt, dass es sich bei der gegenständlichen Verordnung um eine Verordnung handelt, die sich nicht durch Straßenverkehrszeichen ausdrücken lässt, bei welcher sohin die Kundmachungserfordernisse des § 44 Abs 2b StVO zu erfüllen sind.

 

Im gegenständlichen Fall wurde festgestellt, dass für ein Lastkraftfahrzeug mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t folgende fünf legale Zufahrtsmöglichkeiten bestehen, um auf die verordnete Fahrverbotsstrecke (B-180 Reschen Straße, von Str-Km 8,760 bis 46,22) zu gelangen:

 

1. am Beginn der Fahrverbotsstrecke bei Str-Km 8,760 von Landeck bzw von der A-12 über den Landecker Tunnel kommend,

2. an der Kreuzung der L-348 Spisser Straße mit der B-180 Reschen Straße von der Schweiz kommend,

3. an der Kreuzung der B-184 Engadiner Straße mit der B-180 Reschen Straße von der Schweiz kommend,

4. an der Kreuzung der B-185 Martinsbrucker Straße mit der B-180 Reschen Straße von der Schweiz kommend,

5. am Ende der Fahrverbotsstrecke bei Str-km 46,22 (Staatsgrenze) von Italien kommend;

 

an der 2., 3. und 4. (legalen) Auffahrt jedoch nicht innerhalb von fünf Metern bis zur Eintrittslinie in die Fahrverbotsstrecke ein diesbezügliches Vorschriftszeichen aufgestellt ist.

 

Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 10.05.2004, Zl 3-4265, war demnach nicht ordnungsgemäß kundgemacht, konnte sohin gegenüber dem Berufungswerber keine Rechtswirkung entfalten und war daher auch nicht vom UVS in Tirol anzuwenden. Das angefochtene Straferkenntnis war demzufolge zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Was die Ausführungen des Berufungswerbers anlangt, die gegenständliche Verordnung sei aus den Gründen nicht ordnungsgemäß kundgemacht, da die betreffenden Vorschriftszeichen nicht an den in § 4 der Verordnung bestimmten Standorten und Vorankündigungspunkten aufgestellt sind, so trifft dies nicht zu und ist auf die Erkenntnisse des VwGH vom 06.11.2002, 2002/02/0107, und 30.01.2004, 2002/02/0302, zu verweisen. Darin wurde ausführlich dargelegt, dass es in Bezug auf die ordnungsgemäße Kundmachung einer nach § 43 StVO erlassenen Verordnung ausschließlich darauf ankommt, dass die Art und Weise der Kundmachung den Bestimmungen des § 44 StVO entspricht und nicht die, ?keinen normativen Gehalt aufweisenden und demnach überflüssigen? Bestimmungen in der Verordnung über die Art der Kundmachung eingehalten werden.

Schlagworte
Fahrverbot, Lastkraftfahrzeuge, Reschenbundesstraße, diesbezüglichen, Straßenverkehrszeichen, dort, anzubringen, sind, wo, der, räumliche, Geltungsbereich, der, Verordnung, beginnt, endet, jede, Auffahrt, nur, jene, gemeint, sein, können, welche, auf, legale, Weise, erreicht, werden, können
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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