TE Vwgh Erkenntnis 2001/10/24 2000/03/0280

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Veröffentlicht am 24.10.2001
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §4 Abs5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerde des I in Koppl, vertreten durch Dr. Kurt Kozak, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Alpenstraße 12, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 10. Juli 2000, Zl. UVS-3/11502/2-2000, betreffend Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt,

"eine Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs 5 Straßenverkehrsordnung StVO 1960 begangen zu haben, weil er am 09.07.1999 um 10:15 Uhr als Lenker des Pkws mit dem

Kennzeichen ... in Salzburg, in der Gaisbergstraße auf Höhe der

Shell-Tankstelle Richtung Aigner Straße fahrend nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, an dem er durch sein Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, die nächste Polizeidienststelle nicht ohne unnötigen Aufschub verständigt hat.

Beim gegenständlichen Verkehrsunfall wurde die Stoßstange hinten am gegenständlichen Fahrzeug beschädigt, die Verständigung der Polizei durch den Beschuldigten erfolgte erst um 18.01 h".

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. b StVO 1960 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von S 2.000,-- (im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden) verhängt.

In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, dass nur am Fahrzeug des Beschwerdeführers ein unfallkausaler Sachschaden eingetreten sei. Der Beschwerdeführer habe jedoch nicht wissen können, "ob nicht am Moped der Zweitbeteiligten ein Sachschaden oder bei ihr eine Verletzung entstanden ist. Er wäre sohin auf jeden Fall verpflichtet gewesen, nachdem die Zweitbeteiligte sich vom Unfallsort entfernt hatte und es zu keinem Austausch der Personalien gekommen ist, den gegenständlichen Verkehrsunfall unverzüglich bei der nächsten Polizeidienststelle zu melden".

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 4 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159 (StVO 1960), haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht,

a)

wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten,

b)

wenn als Folge des Verkehrsunfalls Schäden für Personen oder Sachen zu befürchten sind, die zur Vermeidung solcher Schäden notwendigen Maßnahmen zu treffen,

              c)       an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.

Gemäß § 4 Abs. 5 StVO 1960, in der Fassung BGBl. Nr. 174/1983, haben die im Abs. 1 genannten Personen die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs. 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

Der Beschwerdeführer macht geltend, Zweck des § 4 Abs. 5 StVO 1960 sei es, den am Unfall beteiligten Fahrzeuglenkern die Möglichkeit zu geben, ohne unnötigen Aufwand und ohne Schwierigkeiten klarzustellen, mit wem man sich hinsichtlich der Schadensregulierung in der Folge auseinander zu setzen habe. Die Verständigungspflicht sei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur im Interesse des Geschädigten zur Ermöglichung der Durchsetzung allfälliger Schadenersatzansprüche festgelegt. Im vorliegenden Fall sei am Fahrzeug der Unfallgegnerin kein Schaden entstanden. Eine sofortige Verständigung der Polizeibehörde hätte daher ausschließlich den Interessen des Beschwerdeführers selbst gedient, weshalb selbst ein gänzliches Unterlassen einer Verständigung durch den Beschwerdeführer nicht strafbar wäre.

Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer im Recht. Wie der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Juni 1992, Slg. Nr. 13.664/A, und die in diesem zitierte Vorjudikatur), besteht bei einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, wenn der Sachschaden nur im Vermögen einer Person entstanden ist, für letztere gemäß § 4 Abs. 5 StVO 1960 keine Verpflichtung zur Verständigung der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle. Es kann im Übrigen gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Begründung dieses Erkenntnisses verwiesen werden.

Die belangte Behörde hat daher zu Unrecht eine Verletzung des § 4 Abs. 5 StVO 1960 durch den Beschwerdeführer angenommen. Der angefochtene Bescheid war gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Es erübrigt sich somit, auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Da eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 24 Abs. 3 VwGG einschließlich ihrer Beilagen der Gebühr von S 2.500,-- und darüber hinaus nicht einer weiteren Stempelgebühr unterliegt, war das diesbezügliche Mehrbegehren abzuweisen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2001, Zl. 2000/16/0400).

Wien, am 24. Oktober 2001

Schlagworte

Meldepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000030280.X00

Im RIS seit

25.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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