TE UVS Tirol 2006/04/24 2006/22/1147-2

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Veröffentlicht am 24.04.2006
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Franz Triendl über die Berufung der E. Erschließungsgesellschaft mbH und Co KG, gegen die Spruchpunkte ?II.

a) Auflagen aus brandschutztechnischer Sicht Punkte 1. und 2.? des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 27.03.2006, Zl-2.1.

A 309/26 betreffend die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung gemäß §§ 81 ff Gewerbeordnung 1994 für den Zu- und Umbau der Saunaanlage beim bestehenden Schwimmbad auf der Gp 1941/1 KG E. gemäß § 66 Abs 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wie folgt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Reutte zurückverwiesen.

Text

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 27.03.2006, Zl-2.1. A 309/26 wurde dem Antragsteller die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung gemäß §§ 81 ff Gewerbeordnung 1994 für den Zu- und Umbau der Saunaanlage beim bestehenden Schwimmbad auf der Gp 1941/1 KG E. erteilt.

 

Aus brandschutztechnischer Sicht wurde unter Spruchpunktepunkte ?II

a) Nebenbestimmungen aus brandschutztechnischer Sicht Punkte 1. und 2.? folgende Auflagen vorgeschrieben:

 

1. ?Die Zugangstüre aus dem Gebäudeinneren zum Saunabereich sowie der gegenüber liegende Fluchtweg ins Freie sind jeweils mit lichten Durchgangsbreiten von 1,20 m auszustatten. Sollte auf die jeweilig voneinander unabhängigen Fluchtwege mehr als 20 Personen angewiesen sein, so sind sämtliche Türen auf diesen Fluchtwegen mit Panikbeschlägen gemäß ÖNORM EN 1125 auszustatten.

2. Die Zugangstüren zum Wintergarten (Ruheraum) und zum eigentlichen Ruheraum sind in Fluchtrichtung aufschlagend einzurichten und mit lichten Durchgangsbreiten von 1,0 m auszuführen.?

 

Gegen diesen Bescheid erhob die E. Erschließungsgesellschaft mbH und Co KG rechtzeitig und zulässig Berufung, wobei sich diese Berufung ausnahmslos auf die oben zitierten Auflagen bezieht. In dieser Berufung wird zusammenfassend vorgebracht, dass mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde E. vom 01.09.2005, Zl 131-9ei40-haup21-bb-05, die Baubewilligung für diese Änderung des Schwimmbades erteilt wurde und diesem Bescheid ein Gutachten der Landesstelle für Brandverhütung (vom 29.08.2005, Zl 1563/05(B)-Ost/Fe) zu Grunde lag, welches von jenem, nunmehr im gewerblichen Betriebsanlagenverfahren vorliegenden in entscheidenden Punkten abgewichen ist. Tatsächlich seien die gegenständlichen Änderungen in Entsprechung des Erstgutachtens der Landesstelle für Brandverhütung ausgeführt worden.

 

Die gutachterliche Stellungnahme der Landesstelle für Brandverhütung vom 29.08.2005 lautet wie folgt:

 

?Es ist geplant, im bestehenden Freizeitzentrum den Saunatrakt umzugestalten und einen Wintergarten ? Ruheraum sowie eine Sportler-Sauna zuzubauen. Die Durchsicht der Pläne hat ergeben, dass die brandschutztechnischen Erfordernisse in baulicher Hinsicht im wesentlichen berücksichtigt sind.

 

Bei Einhaltung nachstehender Auflagen bestehen aus der Sicht des vorbeugenden Brandschutzes keine Einwände gegen die Erteilung der Baubewilligung.

 

1. Die Dachkonstruktion über dem Zubaubereich ist in der Brandwiderstandsklasse F 60 bzw. REI 60 gemäß ÖNORM B 3800 bzw ÖNORM EN 13501-1 auszuführen.

2. Die Fluchtwege sind mit einer Fluchtwegeorientierungsbeleuchtung gemäß der Technischen Richtlinie TRVB E 102 ? Ausgabe 2005 ? auszustatten.

3. Für die Entstehungsbrandbekämpfung ist im Saunaeingangsbereich ein Handfeuerlöschgerät der Type S 6 bereit zu stellen.

4. Die Fluchttüren sind mit Beschlägen gemäß EN 179 auszurüsten.?

 

Die Berufungsbehörde hat wie folgt erwogen:

Dem gegenständlichen Verfahren liegt ein Antrag der E. Erschließungsgesellschaft mbH und Co KG vom 17.08.2005 auf ?Änderung der Betriebsanlagengenehmigung? zu Grunde. Sämtliche weiteren Verfahrensschritte wurden jedoch, ohne den Antrag in diese Richtung abzuändern, in der Annahme gesetzt, für die beantragten Änderungen sei ?lediglich? eine Genehmigung nach dem Bäderhygienegesetz, nicht aber nach der Gewerbeordnung 1994, erforderlich. Auch das Ersuchen der Bezirkshauptmannschaft Reutte um brandschutztechnische Stellungnahme vom 12.09.2005 wurde unter dem Titel ?Verfahren nach dem Bäderhygienegesetz? an die Landesstelle für Brandverhütung gerichtet.

 

Die gutachterliche Stellungnahme der Landesstelle für Brandverhütung vom 20.09.2005, Zl 1675/05(B)-Stig/Er erfolgte aufgrund der Einreichunterlagen (siehe Beurteilung: ?Nach Durchsicht der Unterlagen??). Ein Hinweis, dass der Sachverständige einen Lokalaugenschein durchgeführt hat, kann dieser Stellungnahme jedenfalls nicht entnommen werden. Bei der mündlichen Verhandlung vom 08.11.2005 wurde der brandschutztechnische Sachverständige nicht (mehr) beigezogen.

 

Diese mündliche Verhandlung wurde ebenfalls unter dem Titel ?Verfahren nach dem Bäderhygienegesetz? ausgeschrieben. Offenkundig aufgrund des Erlasses des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom 12.01.2006, GZ BMWA-30.599/0387-I/7/2005 erging der nunmehr angefochtene Bescheid, der sich auf die §§ 81 ff GewO 1994 stützt.

 

Nach § 66 Abs 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

 

Zwei Sachverständige der Landesstelle für Brandverhütung haben bei gleicher Sachlage unterschiedliche Gutachten erstellt. Es ist nun nach Ansicht der Berufungsbehörde erforderlich, unter Heranziehung eines brandschutztechnischen Sachverständigen die sich aus diesen Gutachten ergebenden Widersprüche abzuklären, wobei zu berücksichtigen sein wird, dass der Berufungswerber auf eine rechtskräftige Baubewilligung, unter Beiziehung eines Sachverständigen (auch) der Landesstelle für Brandverhütung, vertrauen konnte. Hiebei  ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch deshalb geboten, um einerseits die berechtigten Interessen des Antragsstellers angemessen berücksichtigen zu können und andererseits den Sachverständigen an Ort und Stelle mit den beiden widersprüchlichen Gutachten zu konfrontieren, um eine sachgerechte Lösung zu finden.

 

Überdies gilt im gegenständlichen Fall zu berücksichtigen, dass die mündliche Verhandlung lediglich nach dem Bäderhygienegesetz durchgeführt wurde, sohin eine Präklusion der Nachbarn im gewerbebehördlichen Verfahren nicht eintreten konnte. Es zeigt sich sohin, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach den Bestimmungen der §§ 356 GewO 1994 iVm 40 ff AVG auch aus Rechtssicherheitserwägungen unbedingt erforderlich ist.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Zwei, Sachverständige, der Landesstelle, für Brandverhütung, haben, bei, gleicher, Sachlage, unterschiedliche, Gutachten, erstellt, nach Ansicht, der Berufungsbehörde, erforderlich, die, sich, aus diesen Gutachten, ergebenden, Widersprüche, abzuklären, wobei, zu berücksichtigen, sein, wird, dass, der Berufungswerber, auf, eine, rechtskräftige Baubewilligung, vertrauen, konnte
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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