TE UVS Tirol 2006/05/02 2005/13/2627-1

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Veröffentlicht am 02.05.2006
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Martina Strele über die Berufung des Herrn H. H., Via XY, I-A. (Tn), vertreten durch Dr. V. S., RA in I., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 16.09.2005, Zl VK-15333-2005, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm den §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind somit Euro 40,00, zu bezahlen.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, am 01.06.2005, um 18.50 Uhr, mit dem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XY, auf der A-13 Brennerautobahn, bei Strkm 32.500, im Baustellenbereich der Luegbrücke des Gemeindegebietes von Gries am Brenner mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden zu sein und nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verständigt zu haben, obwohl er auch nicht dem Geschädigten seinen Namen und seine Anschrift nachgewiesen habe.

 

Der Berufungswerber habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 4 Abs 5 StVO verletzt und wurde zur Entrichtung einer Geldstrafe in Höhe von Euro 200,00 sowie zur Bezahlung eines Beitrages zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verpflichtet.

 

Mit der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung bestritt der Berufungswerber die Verwaltungsübertretung mit der Verantwortung, er habe zwar tatsächlich zum angegebenen Zeitpunkt am angegebenen Ort das Kraftfahrzeug seines Arbeitgebers, der Fa C. Autotrasporti, gelenkt und sei es in der Folge mit Herrn D. M. R. zu einem Unfall gekommen; Herr R. habe jedoch daraufhin den Arbeitgeber des Berufungswerbers, Herrn M. C., angerufen und habe dieser Herrn R. aufgefordert, dem Berufungswerber seine Daten zu hinterlassen. Herr C. habe daraufhin dem Berufungswerber erklärt, dass auch er seine Daten bekannt zu geben habe, jedoch nichts unterschreiben dürfe. Herr R. habe aber daraufhin entgegnet, Anzeige zu erstatten und sich infolgedessen grundlos von der Unfallstelle entfernt und erst um

19.20 Uhr die Gendarmerie verständigt, obwohl dies ohne weiteres auch an Ort und Stelle möglich gewesen wäre. Bevor sich Herr R. entfernt habe, habe er weder seine Daten bekannt gegeben noch die Daten der Fa C. entgegen genommen. Der Berufungswerber sei folglich von Herrn C. angewiesen worden, seine Fahrt fortzusetzen und beim Autoahngendarmerieposten in Wörgl Anzeige zu erstatten, ohne dabei daran zu denken, die Anzeige auch beim Autobahngendarmerieposten Schönberg machen zu können. Es könne daher nicht die Rede davon sein, dass der Berufungswerber dem Unfallsgegner nicht seine Daten bekannt geben habe wollen und er es unterlassen habe, eine Anzeige zu erstatten. Aus diesen Gründen stellte der Berufungswerber den Antrag, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und die eingehobene Strafe in Höhe von Euro 200,00 an seine Rechtsvertretung zu überweisen; in eventu die verhängte Geldstrafe iSd § 20 VStG zu mildern bzw eine Ermahnung iSd § 21 VStG auszusprechen.

 

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck, Zl VK-15333-2005, insbesondere in die Anzeige der Verkehrsabteilung-Außenstelle Schönberg i. St. vom 11.06.2005 und das vom Berufungswerber vorgelegte Schreiben der Autotrasporti C. S.A.S. vom 29.06.2005. Ansonsten wurden keine weiteren Beweisen vorgelegt bzw beantragt.

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat wie folgt erwogen:

 

Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

Der Berufungswerber hat am 01.06.2005 das Sattelkraftfahrzeug mit den amtlichen Kennzeichen XY und XY auf der A-13 Brennerautobahn, im Gemeindegebiet von Gries am Brenner in Richtung Innsbruck gelenkt, wobei es um 18.50 Uhr, bei Strkm 32.500, im Baustellenbereich der Luegbrücke, zu einem Verkehrsunfall mit dem Fahrzeug des Herrn D. M. R. mit dem amtlichen Kennzeichen XY gekommen ist.

Durch die Kollision entstanden am Fahrzeug des Herrn R. folgende Schäden:

leichte Eindellungen und Farbabrieb in der Fahrzeugmitte des Kofferraumdeckels,

Abriebspuren an der hinteren Stoßstange.

 

An dem vom Berufungswerber gelenkten Fahrzeug traten keine Schäden ein.

Von den Unfallsbeteiligten erfolgte nach dem Unfall kein Identitätsnachweis, sondern haben sich diese von der Unfallstelle entfernt. Herr R. erstattete sodann um ca 19.20 Uhr bei der Autobahngendarmerie Schönberg telefonisch eine Unfallmeldung, woraufhin der Berufungswerber, welcher selbst keine Unfallmeldung machte, ausgeforscht und gegen 19.30 Uhr an der Mautstelle Schönberg angehalten wurde.

 

Der festgestellte Sachverhalt basiert auf folgender Beweiswürdigung:

Die Feststellung zu Tatort, Tatzeit, Lenkereigenschaft und zum Unfallsgeschehen wurden vom Berufungswerber bereits im Einspruch vom 30.06.2005 außer Streit gestellt.

Dass am Fahrzeug die festgestellten Beschädigungen eingetreten sind, entspringt den eindeutigen und widerspruchsfreien Angaben in der Anzeige der Verkehrsabteilung-Außenstelle Schönberg vom 11.06.2005, an deren Richtigkeit angesichts der Tatsache, dass es sich beim Meldungsleger um ein zu wahrheitsgetreuen Angaben verpflichtetes Organ der Straßenaufsicht handelt, welches bei Zuwiderhandeln mit strengen straf- und disziplinarrechtlichen Folgen rechnen muss, nicht zu zweifeln war.

Der Umstand, wonach nach dem Unfall kein Identitätsnachweis erfolgte, steht widerspruchsfrei fest. Da lediglich in Bezug auf die Gründe für das Unterbleiben des Nachweises, Diskrepanzen bestehen, diese jedoch für die Verwirklichung der gegenständlich zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nicht von Bedeutung sind, wurde darauf in den Feststellungen nicht eingegangen.

Dass der Unfallsgegner sodann um 19.20 Uhr bei der ABG Schönberg telefonisch eine Unfallsmeldung erstattete, konnte auch bedenkenlos den Ausführungen in der Anzeige entnommen werden, in welchen zudem angegeben war, dass der Berufungswerber aufgrund der Meldung des Herrn R. ausgeforscht und an der Mautstelle Schönberg angehalten wurde.

 

In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

Gemäß § 4 Abs 5 StVO haben die im Abs 1 leg cit genannten Personen, mithin alle Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, bei einem Verkehrsunfall, bei welchem nur Sachschaden entstanden ist, ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben. Im Bezug auf den ursächlichen Zusammenhang ist zu klären, ob das Verhalten des Berufungswerbers adäquat kausal für den Eintritt des Unfalles war.

 

Der Begriff ?ohne unnötigen Aufschub? des § 4 Abs 5 StVO ist nach stRsp sehr streng iSd Wortes ?sofort? auszulegen. Eine erst nach Stunden erstattete Unfallmeldung ist nur dann als ?ohne unnötigen Aufschub? erstattet anzusehen, wenn eine Notstandssituation (§ 6 VStG) vorgelegen hat.

 

Im vorliegenden Fall steht unbestritten fest, dass der Berufungswerber in ursächlichem Zusammenhang mit dem Eintritt des gegenständlichen Verkehrsunfalls und dem dadurch entstandenen Sachschaden gestanden ist; er jedoch den Verkehrsunfall trotz Unterbleibens eines Identitätsnachweises nicht ohne unnötigen Aufschub der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle gemeldet hat, sondern aufgrund der Unfallsmeldung des Unfallsgegners ausgeforscht und angehalten werden musste. Die objektiven Tatmerkmale des § 4 Abs 5 StVO sind sohin als erfüllt anzusehen. Was die subjektive Tatseite anlangt, so handelt es sich bei der gegenständlich zur Last gelegten Verwaltungsübertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres von Fahrlässigkeit auszugehen sei, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. ?Glaubhaftmachung? bedeutet, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen.

 

Wenn der Berufungswerber nun vorbringt, er habe es versucht, dem Unfallsgegner seine Identität nachzuweisen, dieser habe jedoch grundlos den Unfallort verlassen und habe er sodann aufgrund der Anweisung seines Arbeitgebers die Fahrt fortgesetzt, im Gedanken, beim Autobahngendarmerieposten Wörgl eine Unfallmeldung zu erstatten, ohne zu bedenken, beim Autobahngendarmerieposten Schönberg ebenso die Anzeige machen zu können, so vermag er sich damit nicht zu exkulpieren.  Dem Berufungswerber wäre es jedenfalls zumutbar gewesen, sofort nachdem sich der Unfallsgegner ohne Nachweis seiner Identität von der Unfallsstelle entfernte, bei der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle eine Unfallsmeldung zu erstatten. Der Verweis auf die Anweisung seines Arbeitgebers gereicht ihm hiebei nicht zum Vorteil; ist er doch als Kraftfahrzeuglenker angehalten, nicht bloß die Anweisungen eines Dritten zu befolgen, sondern sich vor der Fahrt selbst ausreichende Kenntnisse über die in Betracht kommenden straßenpolizeilichen Bestimmungen zu verschaffen und entsprechend dieser zu handeln. Dass der Berufungswerber dabei ?vergessen? habe, dass er die Unfallmeldung bereits bei der ABG Schönberg machen hätte können, war wenig überzeugend und demnach als Schutzbehauptung zu werten. Zudem hätte es dem Berufungswerber auffallen müssen, dass es sich beim Autobahngendarmerieposten Wörgl, nicht um die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle handeln kann, da sich dieser ca 90 km von der Unfallstelle entfernt befindet. Es war daher zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen, womit auch die subjektive Tatseite erfüllt war.

Die Bestrafung erfolgte sohin dem Grunde nach zu Recht.

 

Strafzumessung:

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Zweck des § 4 Abs 5 StVO ist es, dem Geschädigten die Durchsetzung allfälliger Schadenersatzansprüche zu ermöglichen. Im Hinblick darauf, dass durch das nicht unverzügliche Melden eines Verkehrsunfalls die Aufklärung der Unfallursachen erschwert wird, ist der Unrechtsgehalt der dem Berufungswerber angelasteten Verwaltungsübertretung nicht unbeachtlich. Angesichts der Tatsache, dass es dem Berufungswerber bewusst war, dass kein Identitätsnachweis stattgefunden hat; er in der Folge jedoch nicht sofort eine Unfallmeldung vorgenommen hat, war zumindest vom Verschuldensgrad der Fahrlässigkeit auszugehen. Mangels der Glaubhaftmachung von Umständen, die auf ein geringfügiges Verschulden schließen lassen, war § 21 VStG nicht anzuwenden.

 

Bei der Strafzumessung war im vorliegenden Fall die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers mildernd zu werten, wobei dem nichts Erschwerendes gegenübersteht.

Da der Berufungswerber keine Angaben zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen gemacht hat, war von einem durchschnittlichen Einkommen auszugehen.

Unter Bedachtnahme auf die genannten Strafzumessungskriterien und unter Berücksichtigung des im gegenständlichen Fall zur Anwendung kommenden Strafrahmens des § 99 Abs 3 lit b StVO in der Höhe von bis zu Euro 726,00 erscheint die verhängte in der Höhe von Euro 200,00 durchaus schuld- und tatangemessen. Im Übrigen bewegt sich diese Geldstrafe noch im unteren Bereich des Strafrahmens und steht im Einklang mit durchschnittlichen Einkommensverhältnissen. Die Festsetzung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf § 64 Abs 1 und 2 VStG und beträgt 20 Prozent der verhängten Strafe.

Aus genannten Gründen war daher die Berufung spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte
Wenn, Berufungswerber, vorbringt, er, habe, versucht, dem, Unfallsgegner, seine, Identität, nachzuweisen, dieser, habe, jedoch, grundlos, den, Unfallort, verlassen, habe, er, sodann, aufgrund, der, Anweisung, seines, Arbeitgebers, die, Fahrt, fortgesetzt, im, Gedanken, beim, Autobahngendarmerieposten, eine, Unfallsmeldung, zu, erstatten, so, vermag, er, sich, nicht, zu, exkulpieren
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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