TE UVS Tirol 2006/05/12 2006/12/0786-5

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.05.2006
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Hermann Riedler über die Berufung des Herrn M. K. S., vertreten durch B. und A. Rechtsanwaltspartnerschaft, Xy-Platz, I., vom 24.02.2006, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 08.02.2006, Zl V-43652/3, betreffend Entzug der Lenkberechtigung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 35 Abs 1 Führerscheingesetz (FSG) wird die Berufung mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als gegenüber dem Berufungswerber anstatt der begleitenden Maßnahme der Teilnahme an einem Lenkerverhaltenstraining eine Nachschulung gemäß § 24 Abs 3 FSG angeordnet wird.

Text

Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 21.12.2005, Zl Vc-43652/1, wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klassen A und B für einen Zeitraum von 18 Monaten, gerechnet ab 07.12.2005 (Tag der vorläufigen Abnahme), entzogen. Weiters wurde ihm das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung verboten. Es wurde ihm das Recht aberkannt, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Als begleitende Maßnahme wurde die Teilnahme an einem Lenkerverhaltenstraining angeordnet. Der Berufungswerber wurde aufgefordert, ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung (samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme) vor Ablauf der Entzugszeit beizubringen und wurde verfügt, dass nach Ablauf der angeführten Entzugsdauer ? sollte bis zu diesem Zeitpunkt kein positives amtsärztliches Gutachten beigebracht worden sein ? die Lenkberechtigung bis zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung entzogen bleibt.

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 08.02.2006, Zl V-43652/3, wurde der Vorstellung des Herrn M. K. S. gegen den oben genannten Mandatsbescheid keine Folge gegeben. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Vorstellungswerber trotz mehrmaliger Entziehung der Lenkberechtigung und trotz bereits erfolgter Anordnung der Teilnahme an einem Lenkerverhaltenstraining wiederholt ein Alkoholdelikt begangen habe, wobei sich die zeitliche Dauer zwischen diesen Delikten verkürzt und die Folgen (Verkehrsunfall mit Personenschaden) erschwert hätten, weshalb davon auszugehen sei, dass mit einer Änderung der Sinnesart des Vorstellungswerbers im Sinne des § 7 FSG und der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit nicht vor Ablauf der festgesetzten Entziehungszeit von 18 Monaten zu rechnen sei.

 

Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Berufung erhoben und in dieser ausgeführt wie folgt:

?Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Reutte zu GZ Vc-43652/1 wird insofern angefochten, als das Ausmaß des Führerscheinentzuges als erheblich überhöht zu erachten ist und eine Herabsetzung der Entzugsdauer auf sechs Monate in Verbindung mit begleitenden Maßnahmen begehrt wird.

 

Die erkennende Behörde führt aus, dass im Fall einer Entziehung der Lenkerberechtigung wegen wiederholter Begehung eines Alkoholdeliktes gem § 99 Abs 1 StVO 1960 die zuvor genannten Anordnungen, gemeint sind damit die Nachschulung, sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung, zu treffen sind, weil sich ein Verständnis, dass diese Anordnungen nur beim Ersttäter zwingend geboten sind, beim Wiederholungstäter aber im Ermessen der Behörde gelegen seien, schon aufgrund des Größenschlusses verbietet. Es darf in diesem Zusammenhang darauf verwiesen werden, dass dies wohl richtig ist, es sich jedoch bei der von der Behörde festgesetzten Entzugsdauer um einen wesentlich zu lang bemessenen Zeitraum handelt. Dies insbesondere deshalb, da die in § 26 Abs 2 FSG genannte Mindestdauer lediglich vier Monate beträgt. Mit der nunmehrigen Dauer des Entzuges des Führerscheines für einen Zeitraum von 18 Monaten wird dieser Mindestzeitraum etwa um das fünffache überschritten. Beim Beschuldigten ist eine derart lange Entziehungsdauer jedoch in keinem Fall von Nöten, dies insbesondere deshalb, da ja im Zusammenhang mit dem Führerscheinentzug ebenfalls eine begleitende Maßnahme in Form einer Nachschulung angeordnet wurde und eine amtsärztliche Begutachtung vorgeschrieben wurde.

 

Im gegenständlichen Fall hat die erkennende Behörde in keiner Weise in ihrem durchgeführten Ermittlungsverfahren darauf geachtet, dass die vorherigen Übertretungen des Beschuldigten bereits länger zurückliegen. Die erstmalige Übertretung liegt bereits mehr als fünf Jahre zurück und hat daher, entgegen den Ausführungen der erkennenden Behörde, bei der nunmehrigen Entzugsdauer keine bzw nur eine sehr geringe Berücksichtigung zu finden, da diese abgesehen von der Bestrafung aus dem Jahr 2003 mehr als fünf Jahre zurück liegt und damit bereits getilgt ist. Somit gilt die Bestrafung aus dem Jahr 2003 im Hinblick auf die nunmehrige Übertretung wiederum als erstmalige Entziehung. Sohin ist es jedenfalls unrichtig, dass der Beschuldigte bereits mehrmals wegen Fahrens in alkoholisiertem Zustand bestraft wurde.

 

Festzuhalten ist somit, dass die erste Bestrafung bzw. der erste Führerscheinentzug mehr als zwei Jahre zurück liegt und in diesem Zusammenhang ebenfalls eine begleitende Maßnahme angeordnet wurde. Die davor begangene Übertretung der gleichen Art ist sohin zu diesem Zeitpunkt der nunmehrigen Begehung jedenfalls getilgt und hat bei der Bemessung des nunmehrigen Strafausmaßes jedenfalls unberücksichtigt zu bleiben.

 

Bei der jetzigen Übertretung handelt es sich um die zweite Übertretung, die jedoch mehr als zwei Jahre seit dem letzten Führerscheinentzug zurück liegt. Die nunmehrige Entzugsdauer im Ausmaß von 18 Monaten übersteigt den letzten Führerscheinentzug aus dem Jahr 2003, welcher im Ausmaß von fünf Monaten verhängt wurde, um mehr als das Dreifache.

 

Aufgrund der langen Zeiträume die zwischen den Begehungen von Juli 2003 und Dezember 2005 liegen, ist der nunmehrige Führerscheinentzug für die Dauer von 18 Monaten als erheblich überhöht zu erachten. Dies insbesondere deshalb, da die Behörde von der Möglichkeit der Anordnung einer Nachschulung, welche gem § 24 Abs 3 FSG als begleitende Maßnahme gegeben ist, auch in diesem Fall Gebrauch gemacht hat.

 

Ein Entzug des Führerscheines in einem geringeren Ausmaß in Verbindung mit einer begleitenden Maßnahme wäre durchaus ausreichend, um den Beschuldigten von weiteren Übertretungen abzuhalten. Als ausreichend wäre der Führerscheinentzug in einem geringfügig höheren Ausmaß im Vergleich zum erstmaligen Entzug zu betrachten.

 

Außer Zweifel steht, dass der Beschuldigte für sein Fehlverhalten einzustehen hat, diese nunmehrige Bestrafung bzw Dauer des Führerscheinentzuges ist jedoch in Anbetracht der gegebenen Umstände im Ausmaß von 18 Monaten in Verbindung mit der begleitenden Maßnahme als wesentlich überhöht und ungerechtfertigt zu erachten.?

 

Es wurde der Antrag gestellt, die erkennende Behörde möge der Berufung Folge geben und in eventu nach durchgeführter ergänzender Beweisaufnahme den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben bzw beheben und die Entzugsdauer auf 6 Monate in Verbindung mit begleitenden Maßnahmen reduzieren.

 

Auf Grund dieser Berufung wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt, in den Strafakt der Bezirkshauptmannschaft Bludenz zu Zahl X-9-2005/20702, in den Strafakt des Bezirksgerichtes Bludenz zu Zahl 10 U 9/06 i und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 25.04.2006.

 

Für die Berufungsbehörde steht nachfolgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

M. K. S., geb am XY, F. Nr XY lenkte am 07.12.2005 um 16.20 Uhr seinen Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen XY in Lech auf der L 198 bis zur Raiba Lech (Dorf 90) in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand und verschuldete einen Verkehrsunfall, indem er über den rechten Fahrbahnrand hinaus geriet und auf dem angrenzenden Gehweg eine Fußgängerin von hinten niederstieß, wodurch diese unbestimmten Grades verletzt wurde. Bei der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt um 16.42 Uhr wurde bei M. K. S. ein Wert von 1,21 mg/l festgestellt.

 

Mit Urteil des Bezirksgerichtes Bludenz vom 21.02.2006, Zl 10 U 9/06 i, wurde M. K. S. für schuldig erkannt, am 07.12.2005 in Lech als Lenker des Pkws mit dem amtlichen Kennzeichen XY auf Grund mangelnder Aufmerksamkeit einen Verkehrsunfall verschuldet zu haben, indem er über den rechten Fahrbahnrand geriet und die Fußgängerin K. S. niederstieß, wodurch diese eine Gehirnerschütterung und Prellungen im Bereich des Rückens und des linken Knies erlitt, dadurch jene am Körper fahrlässig verletzt zu haben, nachdem er sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt hatte, obwohl er vorhergesehen hat und vorhersehen hätte können, dass ihm eine Tätigkeit bevorstehe, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet war (§ 81 Abs 1 Z 2 StGB).

Wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 3 (§ 81 Abs 1 Z 2) StGB wurde über M. K. S. eine Geldstrafe von Euro 3.500,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 70 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Dieses Strafurteil ist in Rechtskraft erwachsen. Unbestritten blieb in diesem Strafverfahren der festgestellte Alkoholgehalt der Atemluft von 1,21 mg/l. Vom Berufungswerber wurde selber zugegeben, an diesem Tag sehr stark alkoholisiert gewesen zu sein.

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 02.07.1998, Zl IIIc-34185/1, wurde Herrn M. K. S. die Lenkberechtigung für die Gruppen A und B wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 7 Monaten entzogen. Grund dieses Entzugs der Lenkberechtigung war der Umstand, dass Herr M. K. S. am 23.06.1998 in Weißenbach auf der B 198 einen Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (1,02 mg/l Atemluftalkoholgehalt) gelenkt hat.

 

Ebenso wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 17.07.2003, Zl Vc-39764/1, Herrn M. K. S. die Lenkberechtigung für die Klassen A und B für einen Zeitraum von 5 Monaten entzogen. Grund für diesen Entzug der Lenkberechtigung war, dass M. K. S. am 20.06.2003 in Innsbruck auf der Burgenlandstraße ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat und bei der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt ein Wert von 1,32 mg/l festgestellt wurde.

 

In rechtlicher Hinsicht ergibt sich nun Folgendes:

Gemäß § 7 Abs 1 Führerscheingesetz ? FSG, BGBl I Nr 120/1997, idF BGBl I Nr 152/2005, gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Gemäß § 7 Abs 3 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl Nr 566/1991, zu beurteilen ist;

2. beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des § 99 Abs 6 lit c StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist;

3. als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, dass an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen oder das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen;

4. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;

5. ein Kraftfahrzeug lenkt, dessen technischer Zustand und weitere Verwendung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit (§ 58 Abs 1 KFG 1967) darstellt, sofern die technischen Mängel dem Lenker vor Fahrtantritt auffallen hätten müssen;

6. es unterlassen hat, nach einem durch das Lenken eines Kraftfahrzeuges selbst verursachten Verkehrsunfall, bei dem eine Person verletzt wurde, sofort anzuhalten oder erforderliche Hilfe zu leisten oder herbeizuholen;

7. ein Kraftfahrzeug lenkt

a) trotz entzogener Lenkberechtigung oder bestehenden Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines oder

b) wiederholt ohne entsprechende Lenkberechtigung für die betreffende Klasse;

8. wiederholt in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand eine strafbare Handlung begangen hat (§ 287 StGB und § 83 SPG), unbeschadet der Z 1;

9. eine strafbare Handlung gegen die Sittlichkeit gemäß den §§ 201 bis 207 oder 217 StGB begangen hat;

10. eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem § 83 StGB begangen hat;

11. eine strafbare Handlung gemäß den §§ 102 (erpresserische Entführung), 131 (räuberischer Diebstahl), 142 und 143 (Raub und schwerer Raub) StGB begangen hat;

12. eine strafbare Handlung gemäß §§ 28 Abs 2 bis 5 oder 31 Abs 2 Suchtmittelgesetz - SMG, BGBl I Nr 112/1997, begangen hat;

13. die Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen als Lenker eines Kraftfahrzeuges nicht eingehalten hat;

14. sonstige vorgeschriebene Auflagen als Lenker eines Kraftfahrzeuges wiederholt nicht eingehalten hat;

15. wiederholt eine strafbare Handlung gemäß § 14 Abs 8 innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten begangen hat;

 

Nach § 7 Abs 4 FSG sind für die Wertung der in Abs 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Gemäß § 24 Abs 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.

die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.

die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs 2 in den Führerschein einzutragen.

 

Gemäß § 24 Abs 3 FSG kann bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) oder wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 oder 1a StVO 1960 erfolgt. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen.

 

Gemäß § 25 Abs 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

 

§ 26 Abs 2 FSG normiert, dass, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 StVO 1960 begangen wird, die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen ist.

 

Nach § 30 Abs 1 FSG kann Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot entsprechend § 32 auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten, falls nicht gemäß Abs 2 vorzugehen ist. Hat der betroffene Lenker keinen Wohnsitz in Österreich, ist seiner Wohnsitzbehörde auf Anfrage von der Behörde, die das Verfahren durchgeführt hat, Auskunft über die Maßnahme der Aberkennung zu erteilen.

 

Gemäß § 32 Abs 1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs 3 und 4, 25, 26 und 29 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges

1.

ausdrücklich zu verbieten,

2.

nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Auflagen eingehalten werden, oder

 3. nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zu gestatten.

Das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges entgegen einer behördlichen Verfügung nach Z 1, 2 oder 3 ist unzulässig. Eine solche Verfügung ist aufzuheben, wenn der Grund für ihre Erlassung nicht mehr gegeben ist.

 

Gemäß § 32 Abs 2 FSG haben Besitzer eines Mopedausweises diesen für die Dauer der Maßnahmen gemäß Abs 1 Z 1 oder für Eintragungen gemäß Abs 1 Z 2 und 3 bei ihrer Wohnsitzbehörde abzuliefern.

 

Der Berufungswerber wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Bludenz vom 21.02.2006, Zl 10 U 9/06 i, rechtskräftig verurteilt, am 07.12.2005 in Lech als Lenker des Pkws mit dem amtlichen Kennzeichen XY auf Grund mangelnder Aufmerksamkeit einen Verkehrsunfall verschuldet zu haben, in dem er über den rechten Fahrbahnrand geriet und die Fußgängerin K. S. niederstieß, wodurch diese Verletzungen erlitt, dadurch diese fahrlässig am Körper verletzt zu haben, nachdem er sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt hatte, obwohl er vorhergesehen hat oder vorhersehen hätte können, dass ihm eine Tätigkeit bevorsteht, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet war (§ 81 Abs 1 Z 2 StGB) und dadurch ein Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 3 (§ 81 Abs 1 Z 2) StGB begangen zu haben.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Behörde im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung an die rechtskräftige Bestrafung des Berufungswerbers gebunden (VwGH vom 27.01.2005, Zl 2004/11/0118). Die Entziehungsbehörde hat, wenn eine rechtskräftige Bestrafung vorliegt, auf Grund ihrer Bindung an rechtskräftige Bestrafungen bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit des Betreffenden vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache dann auszugehen, wenn sich der Verwaltungsstraftatbestand mit den Tatbestandsvoraussetzungen der bestimmten Tatsache des § 7 Abs 3 FSG deckt, wie dies beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand der Fall ist. Im gegenständlichen Fall ist somit von einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 Z 2 FSG auszugehen, wonach als bestimmte Tatsache insbesondere zu gelten hat, wer beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des § 99 Abs 6 lit c StVO nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist. Unbestritten blieb dabei das Sachverhaltselement des Lenkens eines Kraftfahrzeuges in einem alkoholbeeinträchtigten Zustand bei einem Alkoholgehalt in der Atemluft von 1,21 mg/l, weshalb die Erstinstanz zu Recht auf die Bestimmung des § 26 Abs 2 FSG verwiesen hat, wonach die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens 4 Monaten zu entziehen ist, wer beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 StVO 1960 begangen hat (unter anderem, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt).

 

Wenn nunmehr der Berufungswerber den erstinstanzlichen Bescheid insofern angefochten hat, als nach seiner Ansicht das Ausmaß des Führerscheinentzuges als erheblich überhöht zu erachten ist und eine Herabsetzung der Entzugsdauer auf 6 Monate in Verbindung mit begleitenden Maßnahmen begehrt wird, dies insbesondere auch deswegen, weil es sich bei der jetzigen Übertretung erst um die zweite Übertretung, welche überdies bereits mehr als 2 Jahre seit dem letzten Führerscheinentzug zurückliegt, handelt und das Alkoholdelikt bzw der Entzug der Lenkberechtigung aus dem Jahre 1998 keine Berücksichtigung mehr zu finden hat und diese Bestrafung bereits getilgt ist, ist diesen Ausführungen zunächst entgegen zu halten, dass es sich bei der Beurteilung, ob und für welche Zeit der Besitzer einer Lenkberechtigung als verkehrsunzuverlässig anzusehen ist, nicht um eine Ermessensentscheidung der Behörde handelt. Gegen die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende Auffassung der Erstinstanz, der Berufungswerber sei als verkehrsunzuverlässig anzusehen und werde die Verkehrszuverlässigkeit nicht vor Ablauf der festgesetzten Entziehungszeit wiedererlangen, bestehen angesichts des wiederholten Lenkens von Kraftfahrzeugen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, des jeweils hohen Grades der Alkoholisierung in allen Fällen und der Tatsache, dass beim letzten Vorfall am 07.12.2005 auch ein Verkehrsunfall mit Personenschaden verschuldet wurde, keine Bedenken. Weder der Entzug der Lenkberechtigung im Ausmaß von 7 Monaten im Juli des Jahres 1998 noch der Entzug der Lenkberechtigung im Ausmaß von 5 Monaten im Juli des Jahres 2003 samt gleichzeitiger Anordnung begleitender Maßnahmen auf Grund des Lenkens eines Kraftfahrzeuges in alkoholbeeinträchtigtem Zustand haben den Berufungswerber nun davon abhalten können, am 07.12.2005 in Lech am Arlberg neuerlich in einem schwer alkoholbeeinträchtigten Zustand (Atemalkoholgehalt von 1,21 mg/l) ein Kraftfahrzeug zu lenken. Es bedarf daher eines Wohlverhaltens während der von der Erstinstanz f

estgesetzten Entziehungsdauer, um wieder von seiner Verkehrszuverlässigkeit ausgehen zu können. Die Auffassung des Berufungswerbers, das im Jahre 1998 begangene Alkoholdelikt bzw. der hiefür verfügte Entzug der Lenkberechtigung hätte nicht berücksichtigt werden dürfen, ist schon deshalb verfehlt, weil die Kraftfahrbehörde bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit im Rahmen des im § 7 Abs 4 FSG genannten Wertungskriteriums der Verwerflichkeit auch länger zurückliegende (selbst getilgte) Verwaltungsstraftaten zu berücksichtigen hat. Entgegen der Auffassung des Berufungswerbers durfte somit die Erstinstanz die von ihm nicht bestrittenen Vorentziehungen in ihre Überlegungen zur Bemessung der Entziehungszeit einbeziehen (vgl § 7 Abs 5 FSG).

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zählen Alkoholdelikte zu den schwersten Verstößen gegen Verkehrsvorschriften. Die besondere Verwerflichkeit der Wiederholung solcher Delikte fällt daher im Rahmen der Bemessung der Entziehungszeit besonders ins Gewicht. Zieht man in Betracht, dass der Berufungswerber innerhalb von 7 Jahren das dritte Alkoholdelikt mit erheblicher Alkoholisierung begangen hat und das letzte Alkoholdelikt (am 20.06.2003) erst etwas mehr als 2 Jahre vom neuerlichen alkoholbeeinträchtigten Lenken eines Kfz zurückliegt, so bestehen gegen die Annahme der Erstinstanz, der Berufungswerber würde nach dem ungewöhnlich hohen Grad der Alkoholisierung beim zuletzt begangenen Alkoholdelikt, auch unter Berücksichtigung der erheblichen Alkoholisierung bei den zeitlich davor liegenden Alkoholdelikten, seine Verkehrszuverlässigkeit erst nach 18 Monaten, gerechnet ab dem Tag der vorläufigen Abnahme (07.12.2005), wiedererlangen, keine Bedenken (vgl hiezu VwGH vom 24.04.2001, Zl 2001/11/0101). Für eine Herabsetzung der Entzugsdauer, wie vom Berufungswerber begehrt, verbleibt somit gegenständlich kein Platz. Wer im Zusammenhalt mit der festgestellten Alkoholbeeinträchtigung einen Verkehrsunfall mit Personenschaden (Niederstoßen einer Fußgängerin auf einem Gehweg) trotz bereits zweimaligem Entzug der Lenkberechtigung auf Grund von Alkoholdelikten verursacht, muss damit rechnen, für die von der Erstinstanz festgesetzte Entziehungsdauer vom Straßenverkehr ausgeschlossen zu werden, um wieder davon ausgehen zu können, dass seine Verkehrszuverlässigkeit wieder gegeben ist. Die Erstbehörde hat somit zusammenfassend zu Recht eine Entzugsdauer von 18 Monaten festgesetzt und ist ergänzend auf ihre diesbezüglichen Erwägungen zu verweisen.

 

Die Entziehung der Lenkberechtigung stellt ebenso wie das Verbot, ein Motorfahrrad und ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug zu lenken sowie auch die Aberkennung des Rechtes, während der Entzugszeit von einer allfälligen ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, eine vorbeugende Maßnahme zum Schutze der Verkehrssicherheit dar, die unaufschiebbar ist. Auf persönliche, wirtschaftliche oder berufliche Interessen kann dabei keine Rücksicht genommen werden. Die angeordnete Nachschulung, die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme ergeben sich zwingend aus der Bestimmung des § 24 Abs 3 FSG. Zur Klarstellung, dass mit dem im erstinstanzlichen Bescheid angeordneten Lenkerverhaltenstraining eine Nachschulung im Sinne des § 23 Abs 3 FSG zu verstehen ist, war eine entsprechende Modifizierung im Spruch vorzunehmen. Die Berechtigung hiezu hat sich aus der Bestimmung des § 66 Abs 4 AVG ergeben.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

Hinweis:

Für die Vergebührung des Berufungsantrages (samt Beilagen) sind Euro 13,00 zu entrichten. Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des Zahlscheines einzuzahlen.

Schlagworte
Zur, Klarstellung, dass, mit, dem, im, erstinstanzlichen, Bescheid, angeordneten, Lenkerverhaltenstraining, eine, Nachschulung, zu, verstehen, ist, war, eine, entsprechende, Modifizierung, im, Spruch, vorzunehmen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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