TE UVS Steiermark 2006/05/12 43.14-17/2005

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.05.2006
beobachten
merken
Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Monika Merli über die Berufung des Herrn Ing. F L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Fürstenfeld vom 15.11.2005, GZ: 4.0-1122/95, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) wird der bekämpfte Bescheid behoben. Rechtsgrundlage: § 360 Abs 3 GewO 1994 idgF

Text

Mit dem bekämpften Bescheid untersagte die Bezirkshauptmannschaft Fürstenfeld die Ausübung des von Herrn Ing. F L betriebenen Gewerbes: Organisation von Veranstaltungen in D. Gemäß § 5 Abs 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz wurde für die Zuwiderhandlung gegen diesen Bescheid eine Zwangsstrafe von ? 250,00 angedroht. Die belangte Behörde begründete ihre Maßnahme im Wesentlichen damit, Herrn Ing. F L sei die Berechtigung für das Organisieren von Veranstaltungen von der Bezirkshauptmannschaft Fürstenfeld entzogen worden und sei der Entzugsbescheid mit 08.03.2005 in Rechtskraft erwachsen. Herr Ing. F L besitze somit keine aufrechte Gewerbeberechtigung für das genannte Gewerbe. Aufgrund einer Anzeige sei der Behörde bekannt geworden, dass Ing. F L in der Zeit vom 18.11.2005 bis 20.11.2005 eine Haus- und Heimbaumesse in H veranstalte und für diese Zeit die S-H-Halle gemietet habe. Bei gegebener Sach- und Rechtslage - hier verwies die belangte Behörde auf die Bestimmungen des § 360 Abs 3, 5 und 6 der Gewerbeordnung - sei der Betrieb zu schließen gewesen. Dagegen wendete sich Ing. F L mit seiner fristgerecht erhobenen Berufung. Im gegenständlichen Falle sei es unerheblich, ob der Veranstalter eine Gewerbeberechtigung besitze oder nicht, da für den Veranstaltungsort selbst eine aufrechte Betriebsstättengenehmigung für die Abhaltung von öffentlichen Veranstaltungen bestehe. Die Durchführung der Veranstaltung erfordere keine Gewerbeberechtigung für die Organisation von Veranstaltungen. Hiebei handle es sich lediglich um eine bei der Gemeinde anzeigepflichtige Veranstaltung, die nicht in die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft als Gewerbebehörde falle. Da somit die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit ohne Gewerbeberechtigung nicht offenkundig sei, mangle es an der Rechtsgrundlage für die Schließung des Betriebes. Der Berufungswerber beantragte, die Berufungsbehörde möge eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumen sowie der Berufung Folge geben und den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes beheben. Im Begleitschreiben zur Berufungsvorlage wies die Bezirkshauptmannschaft Fürstenfeld neuerlich darauf hin, dass Herr Ing. F L die Gewerbeberechtigung Organisation von Veranstaltungen mit Wirksamkeit vom 08.03.2005 entzogen worden sei. Dieser Entzug sei von der A 14 bestätigt worden und werde zurzeit ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geführt. Der Gewerbeakt samt dem Entzug der Gewerbeberechtigung befinde sich beim Verwaltungsgerichtshof und könne daher nur der vorhandene Teilakt zur Entscheidung übermittelt werden. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark ist bei seiner Entscheidung, die im Rahmen einer rechtlichen Beurteilung ohne mündliche Verhandlung zu treffen war, von folgenden Überlegungen ausgegangen: Aus den von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten Unterlagen - im Wesentlichen handelt es sich um eine Mailnachricht und den bekämpften Bescheid - geht hervor, dass das Gewerbereferat am 15.11.2005 durch Herrn Mag. B von der Bezirkshauptmannschaft H davon in Kenntnis gesetzt worden ist, dass ein Herr F L, D, für die Zeit vom 18.11.2005 bis 20.11.2005 die S-H-Halle gemietete hat. Einer E-Mail-Nachricht vom 14.11.2005 zufolge - gesandt von l@yahoo.de - wolle ein Herr L im oben genannten Zeitraum eine Haus- und Heimbaumesse in H veranstalten, wofür er keine Gewerbeberechtigung besäße. Auf der Basis dieses Informationsstandes erließ die belangte Behörde noch am selben Tag (15.11.2005) den nunmehr bekämpften Bescheid. § 360 Abs 3 GewO sieht einstweilige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen ohne vorausgegangenes Verfahren vor: Ist eine Übertretung gemäß § 366 Abs 1 Z 1 GewO (Ausübung eines Gewerbes, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben) offenkundig, so hat die Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides den gesamten der Rechtsordnung nicht entsprechenden Betrieb an Ort und Stelle zu schließen; eine solche Betriebsschließung liegt auch dann vor, wenn eine Gewerbeausübung unterbunden wird, die keine Betriebsstätte aufweist; hierüber ist jedoch binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er gemäß § 19 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr.200/1982, wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist. Bei den in § 360 Abs 3 GewO angesprochenen Sofortmaßnahmen an Ort und Stelle handelt es sich um Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des Art. II Abs 6 Z 5 EG-VG, somit um unmittelbare Zugriffe, die eine offenkundige unbefugte Gewerbeausübung tatsächlich unterbinden (wie etwa die Schließung eines Messestandes, Abschalten der Stromzufuhr, Versiegelung von Computer und Lap Top). Derartige faktische Amtshandlungen können mit Beschwerde bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern und in weiterer Folge beim Verwaltungsgerichtshof und beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Erst dann, wenn eine solche Maßnahme über einen Zeitraum von einem Monat hinaus in Geltung bleiben soll, hat die belangte Behörde hierüber, das heißt über die Fortdauer oder Aufhebung der bereits gesetzten Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, einen Bescheid zu erlassen. Der Zweck eines solchen Bescheides liegt darin, die Rechtmäßigkeit des bereits erfolgten Eingriffes neuerlich zu prüfen. Die bescheidmäßige Untersagung einer Gewerbeausübung ist weder für sich genommen eine Sofortmaßnahme nach § 360 Abs 3 GewO, noch ersetzt sie die faktische Amtshandlung. Die Erlassung eines Bescheides nach dieser Bestimmung vor Durchführung einer faktischen Maßnahme tritt ins Leere. Es war daher der bekämpfte Bescheid, ohne auf die Berufungsausführungen näher eingehen zu müssen, ersatzlos zu beheben und spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Ausübungsverbot Betriebsschließung Maßnahme Bescheid
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten