TE UVS Tirol 2006/05/16 2006/18/0896-03

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.05.2006
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alois Huber über die Berufung des Herrn T. J., XY, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr.M. W., XY, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 08.02.2006, Zl VK-41867-2005, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Beschuldigte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Geldstrafe, somit Euro 50,00, zu bezahlen.

 

Der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird insofern berichtigt, als vor der Wortfolge ?und das letzte der Vorwoche? die Wortfolge ?bis auf das bei der Kontrolle eingelegt gewesene? eingefügt wird.

Text

Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

?Tatzeit: 25.05.2005, 00.57 Uhr

Tatort: Prutz, auf der Reschenbundesstraße B-180, bei km 12,250 in Fahrtrichtung Landeck

Fahrzeug: Sattelkraftfahrzeug, mit einem höchstzulässigen

Gesamtgewicht von mehr als  3,5 Tonnen

Kennzeichen: XY und XY

 

Der Beschuldigte, J. T., geb. 20.09.1972, wohnhaft in XY, XY, hat als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass er am 25.05.2005 die Schaublätter der laufenden Woche und des letzten Tages der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren ist, dem Kontrollorgan auf dessen Verlangen nicht vorgelegt hat. Es haben folgende Schaublätter gefehlt: alle der laufenden Woche und das letzte der Vorwoche.?

 

Dem Beschuldigten wurde eine Verwaltungsübertretung nach § 134 Abs 1 KFG iVm Art 15 Abs 7 EG-VO 3821/85 zur Last gelegt und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 250,00, 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht berufen. In dieser Berufung wurde vorgebracht, dass es richtig sei, dass der Beschuldigte bei der Kontrolle lediglich das eingelegte Schaublatt vorweisen hätte können. Die Erstbehörde hätte aber verkannt, dass es Konstellationen gebe, in denen ein Kraftfahrer eben keine Schaublätter vorlegen könne. Dies insbesondere dann, wenn er das Fahrzeug erst derart knapp vor der Kontrolle in Betrieb genommen habe, dass die betreffende Fahrt auf einem einzigen Schaublatt aufgezeichnet werde und er darüber hinaus in den von der EG-VO umfassten Zeiträumen kein Fahrzeug gelenkt habe. Wie die Erstbehörde richtig ausführe, habe der Beschuldigte keine Urlaubsbestätigung oder Krankmeldung vorlegen können. Entgegen der Ansicht der Erstbehörde sei dies allerdings nicht darauf zurückzuführen, dass der Kläger tatsächlich Kraftfahrzeuge gelenkt habe, sondern darauf, dass für ihn kein Arbeitgeber zuständig sei, der ihm eine derartige Bestätigung ausstellen hätte können. Der Beschuldigte sei zum Zeitpunkt der Übertretung nämlich selbständig tätig gewesen, und zwar als Einzelunternehmer und Inhaber der nicht protokollierten Firma ?Lastenesel?. Es habe sich dabei um einen Ein-Mann-Betrieb des Beschuldigten gehandelt, der mit einem Lkw Frachtaufträge abgewickelt habe. Im Hinblick darauf, dass der Beschuldigte in der laufenden Woche bzw auch an den letzten zwei Tagen der vorangegangenen Woche keinerlei Aufträge durchzuführen gehabt habe und das Fahrzeug auch nicht gelenkt habe, habe er keine Schaublätter vorweisen können. Gleichzeitig sei es ihm auch nicht möglich gewesen, die vom Kontrollorgan geforderte Urlaubsbestätigung vorzulegen, da er als Einzelunternehmer selbständig sei und keinen Urlaubsanspruch habe, den er hätte konsumieren und sich bestätigen lassen hätte können. Ein Unternehmer sei entweder tätig oder nicht tätig, dies auf Grund eigener Entscheidung. Es wäre nicht nachvollziehbar, einen selbständig tätigen Unternehmer, der selbst fahre, zu diskriminieren, nur weil es ihm nicht mög lich sei, eine von einem Arbeitgeber ausgestellte Urlaubsbestätigung vorzulegen. In einem solchen Fall ersetze die mündliche Mitteilung eines Selbständigen, das Fahrzeug nicht gelenkt zu haben, eine Urlaubsbestätigung eines Arbeitgebers.

 

Dieser Berufung kam keine Berechtigung zu.

Bei der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, zu der der Beschuldigte nicht erschienen ist, wurde der erstinstanzliche Akt verlesen sowie das Vorbringen samt Urkundenvorlage des Beschuldigten vom 18.04.2006 dargetan.

 

Der im erstinstanzlichen Akt erliegenden Anzeige der Polizeiinspektion Nauders, Zl. A1/8256/01/2005, lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte am 25.05.2005 um 00.57 Uhr auf der B 180 bei Strkm 12,250 im Gemeindegebiet von Prutz als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges, bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen XY (I) und dem Anhänger mit dem Kennzeichen XY (I), einer Kontrolle unterzogen worden ist. Dabei konnte laut Anzeige festgestellt werden, dass der Beschuldigte lediglich das im Kontrollgerät eingelegte Schaublatt vorlegen konnte, wobei die anderen der laufenden Woche sowie das letzte der vorangegangenen Woche, an dem gefahren worden ist, dem Kontrollorgan auf dessen Verlangen nicht vorgelegt worden sind. Unter ?Hinweis zur Person? ist seitens des Beschuldigten angeführt, dass dieser erst neu angefangen habe und keine Scheiben habe.

 

Gemäß Art 15 Abs 7 der Verordnung EWG Nr 3821/85 muss der Fahrer den zuständigen Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit das Schaublatt für die laufende Woche sowie in jedem Fall das Schaublatt für den letzten Tag der vorangegangenen Woche, an dem gefahren worden ist, vorlegen.

 

Dieser Verpflichtung ist der Beschuldigte nicht nachgekommen.

 

Soweit der Beschuldigte anführt, er wäre damals selbständig tätig gewesen und sich dabei auf eine Gewerbeanmeldung bei der Stadt Rosenheim bezieht, die er vorgelegt hat, ist auszuführen, dass laut dieser Anmeldung vom 20.01.2005 die angemeldete Tätigkeit wie folgt lautete: ?Dienstleistungen u. Dienstleistungshilfen: Umzüge u. Umzugshilfen bis 3,5 t; Kleintransporte bis 3,5 t; Entsorgungen (keine Verwertung); Montagen von vorgefertigten Normteilen; Entrümpelungen u. Wiederaufbereitung von gebrauchten Gegenständen sowie der Verkauf dieser Waren; selbständiger Kraftfahrer?.

 

Im gegenständlichen Fall wurde der Beschuldigte jedoch als Lenker eines Sattelkraftfahrzeuges mit einem weit höheren zulässigen Gesamtgewicht als 3,5 t angetroffen. Noch dazu hatte dieses Sattelkraftfahrzeug italienische Kennzeichen. Somit ist für die Berufungsbehörde eindeutig, dass das Lenken dieses Sattelkraftfahrzeuges mit der vorgelegten Gewerbeberechtigung in keinerlei Zusammenhang steht, zumal für diese Güterbeförderung eine Güterbeförderungskonzession (offenbar eine italienische) notwendig gewesen ist und offensichtlich der Beschuldigte dabei als angestellter Fahrer fungiert hat. Der Beschuldigte hat keinerlei Bescheinigung dafür erbracht, dass er allenfalls vor dem 25.05.2005 das Sattelkraftfahrzeug nicht gelenkt hat, wobei darauf hinzuweisen ist, dass der Beschuldigte trotz ausgewiesener Ladung zur Verhandlung nicht erschienen ist. Es wäre dem Beschuldigten als unselbständigen Kraftfahrer zweifelsfrei möglich gewesen, eine Bestätigung seines Arbeitgebers für ein allfälliges Nichtlenken des Fahrzeuges vor der Kontrolle beizubringen. Dies hat der Beschuldigte unterlassen. Es wird daher davon ausgegangen, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen hat.

 

Zur Strafbemessung ist anzuführen, dass die einschlägige Strafbestimmung in der zur Tatzeit geltenden Fassung eine Geldstrafe bis zur Höhe von Euro 2.180,00 vorgesehen hat. Aus dieser Sicht ist die über den Beschuldigten verhängte Strafe als nicht überhöht zu betrachten. Diese entspricht dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat, wobei von vorsätzlicher Begehung ausgegangen wird, zumal es der Beschuldigte zweifellos ernstlich für möglich gehalten hat, mit seinem Verhalten den Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung zu erfüllen und sich damit auch abgefunden hat.

 

Hinsichtlich der Einkommensverhältnisse konnte der Beschuldigtenvertreter keine konkreten Angaben machen. Auf Grund des Schuld- und Unrechtsgehaltes der Tat sowie der zur Anwendung kommenden Strafbestimmung wäre die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe selbst für den Fall, dass auf Seiten des Beschuldigten unterdurchschnittliche Einkommensverhältnisse vorliegen würden, nicht als überhöht anzusehen. Der Milderungsgrund der bisherigen Unbescholtenheit liegt jedenfalls nicht vor, zumal sich im Strafvormerk des Beschuldigten Vormerkungen finden.

Schlagworte
Somit, ist, es, für, die, Berufungsbehörde, eindeutig, dass, das, Lenken, dieses, Sattelkraftfahrzeuges, mit, der, vorgelegten, Gewerbeberechtigung, in, keinerlei, Zusammenhang, steht
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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