Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Klaus Dollenz über die Berufung von Frau E. H., XY, vertreten durch die Rechtsanwälte B. und H. OEG, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 1.8.2005, Zl HV-27-2004, wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerberin als weitere Kosten als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind Euro 146,00, zu bezahlen.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin vorgeworfen, sie habe als Arbeitgeberin in der Zeit vom 6.6.2004 bis 8.6.2004 die kroatische Staatsangehörige R. A., geb. XY, in ihrem Betrieb ?Gasthof P.? in XY, XY, als Köchin beschäftigt, ohne sie beim zuständigen Träger der Sozialversicherung zumindest in die Teilversicherung der Unfallversicherung anzumelden, obwohl sie dies binnen 7 Tagen nach Beginn der Pflichtversicherung (6.6.2004) hätte tun müssen.
Die Beschuldigte habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 111 in Verbindung mit § 33 Abs 1 und 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz 1995 (ASVG) in der geltenden Fassung verletzt und wurde über Sie gemäß § 111 ASVG eine Geldstrafe von Euro 730,00 (Ersatzarrest 4 Tage) verhängt.
Ferner wurde sie zum Kostenersatz des Strafverfahrens verpflichtet.
Das Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin zu Handen des Vertreters am 2.8.2005 zugestellt.
Innerhalb offener Frist wurde eine Berufung erhoben. In dieser ist ausgeführt, dass der Anspruchslohn der R. A. die tägliche Geringfügigkeitsgrenze des § 5 ASVG nicht überstiegen habe und das Beschäftigungsverhältnis sohin nicht unter die Versicherungspflicht falle. Ausdrücklich werde die in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses angenommene Entgelthöhe in Höhe von Euro 1.200,00 netto/pro Monat bestritten. Ausdrücklich bestritten werde auch die Annahme einer Vollversicherungspflicht. Mit R. A. sei vereinbart gewesen, dass sie sich jederzeit vertreten lassen könne und daher einer Weisungspflicht der Beschuldigten nicht unterlegen sei.
Eine Anmeldung zur Teilversicherung der Unfallversicherung wäre ohnedies fehlgeschlagen, zumal Frau R. A. schon am 8.6.2004 abgeschoben worden sei.
Auch die Höhe der ausgesprochenen Geldstrafe werde bekämpft. Die Beschuldigte habe das Lokal verpachtet und lebe nunmehr vom Existenzminimum.
Das Verfahren sei diesbezüglich mangelhaft geblieben, weil die Behörde auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschuldigten nicht erhoben habe. Auch Fehlen Feststellungen zum Verschuldensgrad. Darüber hinaus liegen die Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 VStG vor.
Im Übrigen werde auch durch den angefochtenen Spruch die Bestimmung des § 44 VStG verletzt. Es fehlen zwingende Tatbildmerkmale.
Im Berufungsverfahren werde die zeugenschaftliche Einvernahme der Frau R. A. zum Beweis dafür beantragt, dass die Beschuldigte nicht tatbildlich gehandelt habe.
Es werde der Antrag gestellt, nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung in Stattgebung dieser Berufung das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Infolge der erhobenen Berufung wurde am 16.5.2006 die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Vertreter teilte am Vortag mit, dass er sich für die Nichteilnahme an der Verhandlung entschuldige und nahm an der Verhandlung nicht teil.
In dieser wurde Beweis wurde aufgenommen durch Einvernahme des Zeugen E. L., A. B. sowie in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel mit der Zl HV-27-2004 sowie in den Akt des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol mit der Zahl 2004/25/116 und in das vom Zeugen L. gelegte Unterlagenkonvolut (Anzeige vom 14.6.2004, Niederschrift mit Frau R. A. vom 8.6.2004 und Niederschrift vom 8.6.2004 mit der Berufungswerberin). Eine Einvernahme der Berufungswerberin konnte nicht erfolgen, da diese trotz Ladung zur Verhandlung nicht erschien.
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentliche Sachverhalt fest:
Die kroatische Staatsangehörige R. A. reiste am 16.5.2004 mit einem Autobus über den Grenzübergang Spielfeld nach Österreich ein. Sie fuhr zu einer Kusine, welche in St. Johann wohnt und hielt sich dort auf. Am 8.6.2004 gegen 11.00 Uhr wurde von den Beamten des Zollamtes Innsbruck, E. L. sowie A. B., im Gasthaus ?P.? in XY. eine Kontrolle nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz durchgeführt. Während sich Herr L. bei der Wirtin vorstellte, ging Herr B. in die Küche hinein und fand dort eine junge Dame in Arbeitskleidung (weiße Schürze und weißes Leibchen), bei der es sich danach herausstellte, dass es sich um die kroatische Staatsangehörige R. A. handelte. Die Berufungswerberin war nicht im Besitz einer Beschäftigungsbewilligung, die Kroatin R. A. nicht im Besitz von Dokumenten, die sie zur Aufnahme von Arbeit in Österreich berechtigt hätte. Sowohl R. A. als auch die Berufungswerberin erklärten anlässlich der Kontrolle, dass Frau R. A. seit 6.6.2004 in ihrem Betrieb ist und in der Küche kocht. Die Berufungswerberin gab auch an, dass man versucht habe, eine Beschäftigungsbewilligung zu erlagen, dass dies aber gescheitert sei. Sie führte aus, dass die kroatische Staatsangehörige bei einem regulären Dienstverhältnis monatlich Euro 1.200,00 netto bei Kost und Logis im Haus frei erhalten hätte.
§ 33 Abs 1 ASVG normiert, dass die Dienstgeber jeden von ihnen Beschäftigten nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung Pflichtversicherten (Vollversicherte, Teilversicherte) bei Beginn der Pflichtversicherung (§ 10) unverzüglich beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen 7 Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden haben. Die An- sowie Abmeldung des Dienstgebers wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit der Beschäftigte in diesen Versicherungen pflichtversichert ist. Durch die Satzung des Träger der Krankenversicherung kann die Meldefrist im Allgemeinen bis zu 7 Tagen oder für einzelne Gruppen von Pflichtversicherten bis zu einem Monat erstreckt werden.
§ 111 ASVG ordnet an, dass Dienstgeber und sonstige nach § 36 meldepflichtige Personen (Stellen) im Falle einer Bevollmächtigung nach §§ 35 Abs 3 oder 36 Abs 2 ASVG die Bevollmächtigen, die der ihnen aufgrund dieses Bundesgesetzes obliegenden Verpflichtung zur Erstattung von Meldungen und Anzeigen bzw. zur Übermittlung Meldungsabschriften an den Dienstnehmer nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, die Erfüllung der Auskunftspflicht verweigern, den angehörigen ausgewiesenen Bediensteten der Versicherungsträger während der Betriebszeiten keine Einsicht in alle Geschäftsbücher belege sowie sonstige Aufzeichnungen, die für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind, gewähren oder in den ihnen obliegenden Meldungen, Anzeigen und Auskünften unwahre Angaben machen, eine Verwaltungsübertretung begehen, wenn die Handlung nicht nach anderer Bestimmung einer strengen Strafe unterliegt und von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von Euro 730,00 bis Euro 2.180,00, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von Euro 2.180,00 bis Euro 3.630,00, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 2 Wochen, bestraft werden.
Das durchgeführte Beweisverfahren hat ergeben, dass bei Arbeitsaufnahme der kroatischen Staatsangehörigen R. A. ein Entgelt in Höhe von Euro 1.200,00 netto pro Monat vereinbar war, sodass nicht die Rede davon sein kann, dass ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorgelegen ist. Dass die kroatische Staatsangehörige R. A. nicht länger als 3 Tage gearbeitet hat, ist lediglich darauf zurückzuführen, dass am dritten Tag ihrer Beschäftigung eine Kontrolle nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz stattfand, wobei eine unerlaubte Beschäftigung festgestellt wurde.
Der von der Erstbehörde erhobene Schuldvorwurf ist gerechtfertigt. Was die Höhe der verhängten Geldstrafe anlangt, ist auszuführen, dass von der Erstbehörde die Mindeststrafe verhängt wurde. Eine Herabsetzung kommt nicht in Betracht. Als Schuldform ist zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen.
Die erhobene Berufung ist nicht gerechtfertigt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.