TE UVS Tirol 2006/05/22 2006/20/0873-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.05.2006
beobachten
merken
Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alfred Stöbich über die Berufung des Herrn P. S., XY-Straße, R., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 06.03.2006, Zahl VK-3458-2006, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind im gegenständlichen Fall jeweils Euro 10,00, insgesamt somit Euro 20,00, zu bezahlen.

 

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird in Bezug auf das Faktum 1. insoweit richtig gestellt, als die Strafnorm § 99 Abs 3 lit a StVO lautet.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber

Folgendes vorgeworfen:

 

?Tatzeit: 25.01.2006 um 17.00 Uhr

Tatort: Stans auf der A 12 bei km 46,500 in Richtungsfahrbahn

Innsbruck

Fahrzeug: Personenkraftwagen, XY

 

1. Sie haben als LenkerIn des angeführten mehrspurigen Fahrzeuges, welches auf einer Freilandstraße, auf einer unübersichtlichen Straßenstelle bei Dämmerung zum Stillstand gekommen ist, nicht unverzüglich den Lenkern anderer, auf dem verlegten Fahrstreifen herannahender Fahrzeuge durch das Aufstellen einer nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften genehmigten Warneinrichtung angezeigt, obwohl dies bei durch Witterung bedingter schlechter Sicht, Dämmerung oder Dunkelheit vorgeschrieben ist.

2. Sie haben als Lenker nicht dafür gesorgt, dass das Kraftfahrzeug mit genügend Treibstoff ausgestattet ist. Das Fahrzeug kam in der Folge wegen Treibstoffmangel auf der Autobahn zum Stillstand.

 

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1.

§ 89 Abs 2 StVO

2.

§ 46 Abs 3 StVO?

 

Aufgrund dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Berufungswerber jeweils Geldstrafen in der Höhe von Euro 50,00 verhängt, wobei als Strafnorm für das Faktum 1. § 99 Abs 3 lit j StVO und für das Faktum 2. § 99 Abs 3 lit a StVO herangezogen wurden.

 

Gegen dieses Straferkenntnis wurde innerhalb offener Frist Berufung erhoben. Der Berufungswerber führte zu Punkt 2. zunächst aus, dass nicht zu wenig Treibstoff im Fahrzeug gewesen sei. Das Wachorgan hätte nur feststellen können, dass ?die Reserve (welche unmittelbar vorher angegangen war) leuchtete.? Dies sei jedoch noch kein Beweis, dass der Treibstofftank leer gewesen sei. Wie sich herausgestellt hätte, hätte es sich um ein temporäres Problem des Leihwagens mit Treibstoffzuführung/-einspritzung gehandelt, welches erst nach wenigen Minuten behoben worden sei. Wenn die Wachorgane ihn begleitet hätten, hätten sie sich davon überzeugen können, dass der Versuch, einfach nur Treibstoff nachzufüllen, zu keinem positiven Ergebnis geführt hätte. Der Schuldvorwurf laut Punkt 2. gründe sich daher auf einen unhaltbaren Verdacht.

 

Im Bezug auf das Faktum 2. führte der Berufungswerber aus, dass er mehrfach versucht habe, an dieser engen Stelle auszusteigen. Dies sei wegen des Engpasses und des Verkehrs nicht gefahrlos möglich gewesen. Es wäre ?ihm die Türe abgerissen worden oder er selbst gestreift oder ärgeres?. Erst nach dem Eintreffen der Polizei und dem am Fahrzeug angeschalteten Blaulicht hätten die an dieser Stelle vorbeifahrenden Fahrzeuge ausreichend Platz gelassen. An dieser Stelle hätten PKWs und LKWs gerade mal knapp aneinander vorbeifahren können. Hier hätte sich ein ?etwas verminderter und ein unter 2 m breiter Fahrstreifen ohne Pannenstreifen? befunden. Es seien daher weniger als zwei normale Fahrspuren zur Verfügung gestanden. Bei den Versuchen auszusteigen und den Platz abzusichern, sei er angehupt und behindert worden, was dazu geführt hätte, dass er um sein Leben und seine Gesundheit gefürchtet hätte und habe es vermieden, es weiter zu versuchen. Er sei froh gewesen, dass nach 8 Minuten die Wachorgane mit Blausignal hinter ihm aufgetaucht seien und die Pannenstelle abgesichert hätten.

 

In dem Moment, als die Einspritzung versagt hätte, hätte er noch versucht, mit dem Restschwung die Baustelle zu verlassen, was aber leider um ein paar hundert Meter nicht gelungen sei. Daher sei er in der Baustelle stehen geblieben. Auf der Beifahrerseite hätte er aufgrund seiner Krankheit (Fibromyalgie) leider auch nicht aussteigen können, ansonsten hätte er auf dieser Seite relativ gefahrlos aus dem Fahrzeug kommen können. Er denke nicht, dass man ihm wegen seiner Behinderung noch einen Vorwurf machen sollte, dass er nicht wie ein Jüngling aus dem Fahrzeug gesprungen sei und abgesichert hätte. Aufgrund der Umstände und der Gefahr sei es ihm verwehrt gewesen, abzusichern.

 

Zur Klärung des Sachverhalts richtete die Berufungsbehörde nachfolgende Schreiben an den Meldungsleger Insp. D. sowie an den ÖAMTC Tirol:

 

1. An den Meldungsleger:

?Sehr geehrter Herr Insp. D.!

Beim Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol behängt ein Verwaltungsstrafverfahren gegen Herrn P. S.. In diesem wird im Wesentlichen in Bezug auf einen Vorfall vom 25.1.2006 um 17.00 Uhr in Stans auf der A 12 bei km 46,500, Richtungsfahrbahn Innsbruck, vorgeworfen, er habe der Verpflichtung zur Aufstellung einer Warneinrichtung nicht entsprochen und habe nicht dafür gesorgt, dass das Kraftfahrzeug mit genügend Treibstoff ausgestattet sei, zumal das Fahrzeug infolge Treibstoffmangels auf der Autobahn zum Stillstand gekommen sei. Der Berufungswerber rechtfertigt sich bezüglich der Nichtaufstellung der Warneinrichtung damit, dass es ihm aufgrund eines Engpasses und des Verkehrs nicht möglich gewesen sei, an dieser engen Stelle auszusteigen, zumal ihm ansonsten die Fahrzeugtüre abgerissen oder er selbst gestreift worden wäre. Von seinen Versuchen, an dieser Stelle auszusteigen, habe er den einschreitenden Polizeibeamten erzählt. Das Aussteigen auf der Beifahrerseite sei ihm aufgrund einer Krankheit (Fibromyalgie) nicht möglich gewesen.

 

Die Feststellung des Wachorganes, dass bei der Treibstoffanzeige ?Reserve? aufgeleuchtet sei, sei noch kein Beweis, dass der Treibstofftank leer gewesen wäre. Es hätte sich nämlich um ein temporäres Problem bei der Treibstoffzuführung/-einspritzung gehandelt, welches erst nach einigen Minuten behoben werden hätte können. Das bloße Nachfüllen mit Treibstoff hätte zu keinem positiven Ergebnis geführt.

 

Im Zusammenhang damit werden Sie gebeten, innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Erhalt dieses Schreibens nachfolgende Fragen zu beantworten:

 

1. Wie stellte sich die Situation vor Ort dar und insbesondere inwieweit ist dem Berufungswerber ein Aussteigen aus dem Fahrzeug (auf der Fahrerseite) tatsächlich nicht möglich gewesen?

2. Inwieweit äußerte sich der Berufungswerber vor Ort bezüglich der Aufstellung des Warndreieckes?

3. Inwieweit äußerte er sich bezüglich des Vorliegens einer Krankheit, insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit, auf der Beifahrertüre auszusteigen?

4. Können Sie nähere Angaben in Bezug auf die Frage, inwieweit der Treibstofftank tatsächlich leer war oder nicht, machen?

5. War dieser Umstand auch Inhalt eines Gespräches mit dem Pannenhelfer?

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol:

Dr. Alfred Stöbich?

 

2. An den ÖAMTC:

?Sehr geehrte Damen und Herren!

Beim Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol behängt ein Verwaltungsstrafverfahren gegen Herrn P. S.. In diesem wird im Wesentlichen in Bezug auf einen Vorfall vom 25.1.2006 um 17.00 Uhr in Stans auf der A 12 bei km 46,500, Richtungsfahrbahn Innsbruck, vorgeworfen, er habe der Verpflichtung zur Aufstellung einer Warneinrichtung nicht entsprochen und habe nicht dafür gesorgt, dass das Kraftfahrzeug mit genügend Treibstoff ausgestattet sei, zumal das Fahrzeug infolge Treibstoffmangels auf der Autobahn zum Stillstand gekommen sei. Der Berufungswerber rechtfertigt sich bezüglich der Nichtaufstellung der Warneinrichtung damit, dass es ihm aufgrund eines Engpasses und des Verkehrs nicht möglich gewesen sei, an dieser engen Stelle auszusteigen, zumal ihm ansonsten die Fahrzeugtüre abgerissen oder er selbst gestreift worden wäre. Von seinen Versuchen, an dieser Stelle auszusteigen, habe er den einschreitenden Polizeibeamten erzählt. Das Aussteigen auf der Beifahrerseite sei ihm aufgrund einer Krankheit (Fibromyalgie) nicht möglich gewesen.

 

Im Zusammenhang damit werden Sie gebeten, etwaige Unterlagen betreffend die vor Ort durchgeführte Pannenhilfe zu übermitteln und möge insbesondere mitgeteilt werden, inwieweit im Zuge der Pannenhilfe festgestellt wurde, ob das Fahrzeug aufgrund Treibstoffmangels oder aufgrund eines anderen Defekts auf der Autobahn zum Stillstand kam. Ergänzend möge auch der Name jenes Mitarbeiters/In bekannt gegeben werden, welche(r) die Pannenhilfe durchgeführt hat.

 

Zudem mögen nachfolgende Fragen an ihn gerichtet und von ihm beantwortet werden:

 

1. Wie stellte sich die Situation vor Ort dar und insbesondere inwieweit ist dem Berufungswerber ein Aussteigen aus dem Fahrzeug (auf der Fahrerseite) tatsächlich nicht möglich gewesen?

2. Inwieweit äußerte sich der Berufungswerber vor Ort bezüglich der Aufstellung des Warndreieckes?

3. Inwieweit äußerte er sich bezüglich des Vorliegens einer Krankheit, insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit, auf der Beifahrertüre auszusteigen?

4. Können Sie nähere Angaben in Bezug auf die Frage, inwieweit der Treibstofftank tatsächlich leer war oder nicht, machen?

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol:

Dr. Alfred Stöbich?

 

In einem am 05.04.2006 bei der Berufungsbehörde eingelangtem E-Mail wurde seitens des Technischen Leiters des ÖAMTC Tirol, A. F., folgendes mitgeteilt:

 

?S.g. Herr Dr. Stöbich!

Unser Pannenfahrer, Herr H. S., leistete am 25.01.2006 auf der A 12 bei km 46.500, Richtungsfahrbahn Innsbruck am Fahrzeug des Herrn S. eine Pannenhilfe.

Das Auto stand im Baustellenbereich nahe an der rechten Leitschiene, es war kein Treibstoff im Tank und die Stelle war durch die Polizei abgesichert. Da sich bereits ein Stau gebildet hatte, nahm unser Pannenfahrer das Auto sofort auf die Abschleppvorrichtung des Einsatzfahrzeuges und zog es auf die nächste sichere Stelle beim Infopunkt. Dort tankte er 10 Liter Treibstoff, leistete Starthilfe und Herr S. fuhr weiter.

Unser Pannenhelfer beantwortet Ihre Fragen wie folgt:

Zu 1.: Das Aussteigen auf der Fahrerseite war sicherlich sehr gefährlich bzw unmöglich wegen dem staken Verkehr auf der zweiten Spur.

Zu 2.: Über das Aufstellen eines Warndreieckes wurde nicht gesprochen, unserem Mitarbeiter war wichtig, das Auto rasch aus der Gefahrenzone zu bringen.

Zu 3.: Unserem Mitarbeiter ist keine Krankheit bewusst aufgefallen. Das Aussteigen auf der Beifahrerseite war bestimmt schwierig, da wenig Platz zwischen Auto und Leitschiene war.

Zu 4.: Der Tank war leer, deswegen ist das Auto stehen geblieben.?

 

Das Antwortschreiben des Meldungslegers Gr.Insp. D. langte am 10.04.2006 bei der Berufungsbehörde ein. In diesem führte er im wesentlichen aus, dass im Zuge einer Kontrolle der Tankanzeige im PKW bemerkt worden sei, dass die Tankanzeige auf Reserve aufgeblinkt habe, das heiße, dass kein Treibstoff mehr im Tank gewesen sei. Die Behauptung des Berufungswerbers, dass ein technischer Defekt aufgetreten sei, sei unrichtig. Der Meldungsleger habe sich am 03.04.2006 auch telefonisch beim ÖAMTC-Stützpunkt in Schwaz erkundigt und scheine hier laut den mittels Computer evident gehaltenen Aufzeichnungen als Pannengrund ?Treibstoffmangel? auf. Es könne auch schwerlich nachvollzogen werden, weshalb der Berufungswerber aus dem PKW, der sehr gefährlich gestanden sei, weder links noch rechts ausgestiegen sei. Auf jeden Fall habe sich ein Rückstau gebildet, sodass die Fahrzeuge beim Berufungswerber nur noch ganz langsam vorbeigefahren seien und er hätte mehrmals die Möglichkeit gehabt, auch links auszusteigen, wenn es ihm schon rechts nicht möglich gewesen wäre. Der Berufungswerber habe gegenüber Gr.Insp. D. auch in keiner Weise angeführt, an einer Krankheit zu leiden, ansonsten wäre dies in der Anzeige entsprechend berücksichtigt worden.

 

Mit einem Schreiben vom 14.04.2006 wurden dem Berufungswerber diese Ermittlungsergebnisse mit der Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. Mit Schreiben vom 28.04.2006 führte der Berufungswerber darauf Bezug nehmend aus, dass es sich bei dem von ihm gelenkten Fahrzeug um einen Leihwagen (Servicewagen) gehandelt habe und er sei es nicht gewohnt, dass ?knapp nach dem Aufleuchten der ?Reservelampe das Fahrzeug ohne Treibstoff stehen bleibt?. Normalerweise könne man noch bis zur nächsten Tankstelle fahren. Dies sei auch das Ziel von ihm gewesen.

 

Als der Pannenfahrer nach dem Abschleppen einen Kanister Treibstoff nachgefüllt habe, sei der nachfolgende Startversuch misslungen. Der Pannenfahrer hätte noch einiges im Motorraum machen müssen. So wie er es verstanden habe, hätte es noch ein anderes Problem gegeben, das nicht mit dem leeren Tank im Zusammenhang gestanden sei. Den ihm übermittelten Berichten zufolge sei ihm ?Starthilfe? gegeben worden, was immer das auch zu bedeuten habe. Vielleicht habe er diese Punkte falsch interpretiert.

 

Wie der Pannenfahrer schon bemerkt habe, sei es sehr gefährlich gewesen, auf der Fahrerseite auszusteigen und auf der Beifahrerseite sei wenig Platz gewesen. Über das Aussteigen auf der Beifahrerseite habe er übrigens zuerst gesprochen, was jedoch vom Wachorgan nicht bemerkt worden sei. Weiters sei das Polizeifahrzeug keine 10 Minuten nach dem Stillstand seines Leihwagens hinter ihm sichtbar geworden, wodurch er dann auch auf ein Aufstellen verzichtet habe. Ab diesem Zeitpunkt (Polizeifahrzeug mit Blaulicht) seien die an der Panne vorbeifahrenden Fahrzeuge ?gesittet? und mit genügend Abstand vorbeigefahren. Das Aussteigen auf der Beifahrerseite sei in diesem Moment wegen seiner Fibromyalgie (= Weichteilrheuma) (dazu habe er nur eine handschriftliche Notiz des AKH Wien) etwas beschwerlich. Die Fibromyalgie habe er normalerweise sehr gut im Griff. Doch unter Stress oder Druck kämen zeitweilig die Symptome wieder zum Vorschein. Aber auch ohne ?Krankheit? sei es beschwerlich, wenn man nicht gerade beweglich sei, über den Schaltungstunnel und Schaltung zu kommen und dann zwischen der Leitschiene auszusteigen. Er habe es ?eher einige Male versucht, regulär aus dem Fahrzeug zu kommen, was durch ?Anschneiden von Fahrzeugen ? Hupen usw? ? vereitelt worden sei. Vor allem beim Vorbeifahren der LKWs blieben oft keine 5 cm Platz zwischen den Fahrzeugen.

 

Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt sowie in den Akt der Berufungsbehörde. Aufgrund dessen steht der von der Erstbehörde angenommene und dem angefochtenen Straferkenntnis zugrunde gelegte Sachverhalt als erwiesen fest.

 

Dass das vom Berufungswerber gelenkte Fahrzeug tatsächlich aufgrund von Treibstoffmangel am Tatort zum Stillstand gekommen ist, gründet sich insbesondere auf die Angaben des Technischen Leiters des ÖAMTC-Tirol, in welchen dezidiert ausgeführt ist, dass der Tank leer war und deswegen das Auto stehen geblieben ist. Diese Feststellung lässt sich auch mit den Ausführungen des Meldungslegers im Schreiben vom 03.04.2006 an die Berufungsbehörde entnehmen, wonach die Warnleuchte betreffend den Treibstoffvorrat aufgeblinkt (und nicht nur durchgehend geleuchtet) hat, was nach den Erfahrungen des täglichen Lebens ein untrügliches Zeichen ist, dass der Treibstoffvorrat zu Ende geht.

 

Der Umstand, dass im Zuge der Wiederbefüllung des Tanks eine Starthilfe gegeben wurde, spricht nicht gegen die oben getroffene Feststellung, dass das Fahrzeug wegen Treibstoffmangel stehen blieb. Dem Schreiben des ÖAMTC-Tirol ist auch nicht der geringste Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, wonach ein Fahrzeugdefekt zum Stillstand des vom Berufungswerber gelenkten Fahrzeuges geführt hätte.

 

Dass der Berufungswerber keine nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften genehmigte Warneinrichtung aufgestellt hat, ist unstrittig. Dass dem Berufungswerber ein Aussteigen grundsätzlich möglich gewesen wäre, gründet sich auf die Ausführungen von Gr.Insp. D., welcher noch vor dem Pannenhelfer zum Tatort kam. Dessen Ausführungen ist zu entnehmen, dass der Berufungswerber sicherlich mehrmals die Möglichkeit gehabt hätte, links auszusteigen. In seiner Berufung führte der Berufungswerber selbst aus, dass er auf der Beifahrerseite relativ gefahrlos aus dem Fahrzeug hätte kommen können. Er verwies jedoch in diesem Zusammenhang auf seine Krankheit (Fibromyalgie). Gr.Insp. D. gab in diesem Zusammenhang an, dass der Berufungswerber am Tatort nicht auf das Vorliegen einer Krankheit verwies. Auch legte der Berufungswerber keinen Nachweis vor, aus dem sich ergibt, dass dem Berufungswerber krankheitsbedingt das Verlassen des Fahrzeuges über die Beifahrerseite unmöglich gewesen wäre.

 

In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:

§ 99 Abs 2 StVO hat nachfolgenden Wortlaut:

?Ist ein mehrspuriges Fahrzeug auf einer Freilandstraße auf einer unübersichtlichen Straßenstelle, bei durch Witterung bedingter schlechter Sicht, Dämmerung oder Dunkelheit zum Stillstand gelangt, so hat der Lenker diesen Umstand unverzüglich den Lenkern anderer, auf dem verlegten Fahrstreifen herannahender Fahrzeuge durch das Aufstellen einer nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften genehmigten Warneinrichtung anzuzeigen ??

 

§ 46 Abs 3 StVO lautet wie folgt:

?Muss auf der Autobahn ein Fahrzeug wegen eines Gebrechens oder dergleichen angehalten werden, so ist es möglichst auf dem Pannenstreifen abzustellen. Der Lenker des Fahrzeuges hat dafür zu sorgen, dass er mit ihm die Fahrt ehestens fortsetzen kann. Ist dies nicht möglich, so ist das Fahrzeug unverzüglich über die nächste Abfahrtsstraße von der Autobahn zu entfernen.?

 

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines ?Ungehorsamsdeliktes? - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Berufungswerber das Aufstellen einer Warneinrichtung nicht möglich gewesen wäre. Dazu kommt, dass das in Rede stehende Stehen bleiben des vom Berufungswerber gelenkten Kraftfahrzeuges auf Treibstoffmangel zurückzuführen ist, sodass, selbst wenn im Zusammenhang mit dem Aussteigen aus dem Kraftfahrzeug von einer Gefahr für die Gesundheit des Berufungswerbers auszugehen wäre, eine Notstandssituation deshalb nicht zu bejahen wäre, da diese Situation durch eigenes Verschulden herbeigeführt wurde.

 

Einem Autofahrer, dessen Fahrzeug auf einer Autobahn deshalb zum Stillstand kommt, weil dieser mit erkennbar zu geringem Treibstoffvorrat befahren hatte, ist grundsätzlich ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 46 Abs 3 StVO vorzuwerfen (OGH 28.04.1987, 2Ob27/87).

 

Der Berufungswerber wäre verpflichtet gewesen, im Hinblick auf das Aufleuchten der Tankanzeige vor dem Befahren der Autobahn eine Betankung vorzunehmen. Die (sinngemäße) Rechtfertigung des Berufungswerbers, dass das Fahrzeug ?sehr knapp? nach Aufleuchten der Reserve ohne Treibstoff stehen geblieben sei, lässt sich mit der Lebenserfahrung nicht in Einklang bringen.

 

Der Berufungswerber hat daher gegen die im Spruch angeführten Übertretungsnormen verstoßen.

 

Zur Strafhöhe:

Die vom Berufungswerber verletzten Übertretungsnormen dienen in hohem Ausmaß der Verkehrssicherheit. Auf der Grundlage der vom Berufungswerber selbst, aber auch vom Meldungsleger sowie vom Pannenfahrer geschilderten Situation führte das Verhalten des Berufungswerbers zu einer massiven Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit. In subjektiver Hinsicht ist von grob fahrlässigem Verhalten auszugehen.

 

Bereits unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungskriterien erscheinen die von der Erstbehörde im untersten Bereich des Strafrahmens festgesetzten Geldstrafen nicht unangemessen hoch und lassen sich auch mit dem Milderungsgrund der Unbescholtenheit sowie mit allenfalls ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen in Einklang bringen.

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Schlagworte
Auf, der, Grundlage, der, getroffenen, Feststellungen, liegen, keine, Anhaltspunkte, dafür, vor, dass, dem, Berufungswerber, das, Aufstellen, einer, Warneinrichtung, nicht, möglich, gewesen, wäre, Dazu, kommt, dass, das, in, Rede, stehende, Stehenbleiben, des, Kraftfahrzeuges, auf, Treibstoffmangel, zurückzuführen, ist, sodass, eine, Notstandssituation, nicht, zu, bejahen, ist
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten