Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch seine Kammer 12, bestehend aus dem Vorsitzenden Mag. Franz Schett, dem Berichterstatter Dr. Christoph Lehne und dem weiteren Mitglied Dr. Alexander Hohenhorst, über die Berufung der M. R. Gesellschaft mbH, XY, S., gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol als Abfallbehörde I. Instanz vom 16.01.2006, Zl U-30.104/43, betreffend die Versagung der abfallrechtlichen Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Abfallbehandlungsanlage, gemäß § 67a iVm § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wie folgt:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol als Abfallbehörde I. Instanz vom 16.01.2006, Zl U-30.104/43, wurde der Antrag der M. R. Gesellschaft mbH, S., auf Erteilung der abfallrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Speiseresteentwässerungsanlage/Bioabfallentwässerungsanlage im Hotel ?A.? auf Gst XY GB S. einschließlich der Einleitung der nach der Abfallbehandlung verbleibenden Abwässer in die Kanalisation gemäß § 43 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) iVm §§ 32b und 105 Abs 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) abgewiesen.
Begründend hat die Erstinstanz im Wesentlichen ausgeführt, dass derjenige, der die Einleitung in eine wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlage eines anderen vornimmt, gemäß § 32b Abs 1 WRG 1959 die vom Bundesminister für Land- und Wirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft nach § 33b Abs 3 leg cit geforderten Emissionsbegrenzungen einzuhalten habe. Im konkreten Fall seien dies die Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs 2 und 4 in Verbindung mit Anlage A AEV Abfallbehandlung. Die Einhaltung dieser Emissionsbegrenzungen sei gegenständlich nicht sichergestellt. Darüber hinaus habe das Kanalisationsunternehmen seine Zustimmung zur geplanten Einleitung der bei der Behandlung der biogenen Abfälle entstehenden Abwässer in die Kanalisation verweigert. Damit würden die in § 43 Abs 1 Einleitungssatz AWG 2002 in Verbindung mit den zitierten Bestimmungen des WRG 1959 und der AEV Abfallbehandlung enthaltenen Voraussetzungen für die Erteilung der abfallrechtlichen Genehmigung nicht vorliegen.
Gegen diesen Bescheid hat die M. R. Gesellschaft mbH fristgerecht Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol erhoben und darin begründend ausgeführt wie folgt:
?Wir beziehen uns auf den oben genannten Bescheid betreffend der Anlage zur Behandlung von Küchen- und Speiseabfällen ? Verfahren nach dem AWG 2002 ? Versagung und berufen dagegen mit folgender Begründung:
Wir haben die Fachfirma Umweltberatung und Konzeption Emmerich Steiner mit der Konzeption und Ausrichtung der Anlage beauftragt. Wir sind nicht in der Lage die Begründungen des Bescheides zu beurteilen, weil uns als Konsenswerber die fachliche Kompetenz dazu fehlt.
Die Firma S. versichert uns, die entsprechenden Angaben gemacht zu haben, was seitens der Behörde in Abrede gestellt wird.
Wir haben das Gefühl, dass wir ?zwischen zwei Stühlen? sitzen und bitten daher um weitere Bearbeitung dieser Angelegenheit.?
Die Berufungsbehörde hat wie folgt erwogen:
A) Sachverhalt:
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Einsicht in den erstinstanzlichen Akt und die darin einliegenden Projektunterlagen genommen.
Sachverhaltsfeststellung:
Die M. R. Gesellschaft mbH hat als Inhaberin des Hotels ?A.? im Standort XY, S., im betreffenden Betrieb eine Speiseresteentwässerungsanlage/Bioabfallbehandlungsanlage installiert und dafür nachträglich um die Erteilung der abfallrechtlichen Genehmigung angesucht.
Die Anlage besteht aus folgenden Modulteilen:
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Eingabetisch mit einem eingebauten Bioabfallzerkleinerer und einer automatischen Wassereinschwemmvorrichtung im UG1,
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Säulentankanlage mit Befüllsensorik, Be- und Entlüftung und integrierter Impellerpumpe (Tankanlage) im UG2
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Feinfilterpresse mit automatischer Austragung und integrierter Selbstreinigung (Press-Station)
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zentrale Modulanlagensteuerung in IP65-Gehäuse, SPS-Steuerung, Motorschutzschaltern, Füllstandsanzeige (Steuerung) im UG2 und
-
Schlamm- und Fettabscheider mit einer Vorrichtung zur Abwasserprobennahme, in der Außenanlage (Eingang Wäscherei/Lieferanteneingang) installiert.
Die Funktionsweise der Anlage lässt sich wie folgt beschreiben:
Über eine oder mehrere Eingabestationen, die in der Küche verteilt sein können, werden organische Reststoffe in fester und flüssiger Form verarbeitet. Bei diesem Arbeitsprogramm gelangen die organisch festen und flüssigen Reststoffen in ein Mahlwerk, das sich unmittelbar nach der Eingabe befindet. Die organisch festen Rest- und Speiseabfälle werden im Mahlwerk auf Reiskörngröße, ca 4-6 mm, zerkleinert, wobei die Zellstruktur der Reststoffe unverändert bleibt. Zusammen mit den organisch flüssigen Reststoffen und einer dosierten Wasserzugabe von max 5 l/min ergeben die zerkleinerten Reststoffe eine flüssige ?Biomaische?.
Zur weiteren Behandlung gelangt diese Biomaische über ein eigenes Rohr oder Schlauchsystem direkt in eine Sammelanlage. Wird ein bestimmter Füllstand in der Sammelanlage erreicht, schalten sich eine Impellerpumpe und der dazugehörende zentrifugale Feinfilterdehydrator vollautomatisch ein. In diesem Arbeitsprozess wird die Biomaische im Tank zeitgesteuert abgepumpt und dem Feinfilterhydrator dosiert zugeführt.
Der rotierende Feinfilter mit einer 0,8 mm Lochung übernimmt die Trennung der Biomaische in ?Fest? und ?Flüssig?. Die organischen Feststoffe werden in dem Feinfilter zurückgehalten. Mittels Zentrifugalkraft wird die an der Oberfläche haftende Flüssigkeit gelöst und durch den Feinfilter transportiert. Die organischen Feststoffteilchen werden in ihrer Rotationsbewegung von einer Förderschnecke, welche sich in entgegen gesetzter Richtung innerhalb des Feinfilterzylinders dreht, automatisch zur Auswurfschütte befördert und fallen diese anschließend in Form von Sägespänen direkt in eine Biotonne.
Die organisch flüssigen Reststoffe aus diesem Feinfilterdehydrator werden als Abwasser zur Nachbehandlung über den hauseigenen Schlamm- und Fettabscheider geführt und dann in das öffentliche Kanalnetz eingeleitet.
Die geplante Speiseresteentwässerungsanlage verfügt über eine integrierte Selbstreinigung.
Die Gemeinde Sölden als Kanalisationsunternehmerin hat der Einleitung der Flüssigfraktion in den Abwasserkanal nicht zugestimmt.
Beweiswürdigung:
Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich eindeutig und unstrittig aus den vorgelegten Projektsunterlagen und dem erstinstanzlichen Akt.
B) Rechtsgrundlagen:
Im gegenständlichen sind die folgenden gesetzlichen Bestimmungen beachtlich:
?1. Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl I Nr 102/2002 idF des Gesetzes BGBl I Nr 34/2006:
Ziele und Grundsätze
§ 1
....
(3) Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls
1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,
2. Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren oder Pflanzen oder für den Boden verursacht werden können,
3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,
4. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,
5.
Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,
6.
Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,
7. das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,
8.
die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder
9.
Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werden können.
Begriffsbestimmungen
§ 2
(1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen, die unter die in Anhang 1 angeführten Gruppen fallen und
1.
deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
2.
deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs 3) nicht zu beeinträchtigen.
....
(5) Im Sinne dieses Bundesgesetzes
1. umfasst ?Abfallbehandlung? die im Anhang 2 genannten Verwertungs- und Beseitigungsverfahren.
....
(7) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1. ?Behandlungsanlagen? ortsfeste oder mobile Einrichtungen, in denen Abfälle behandelt werden, einschließlich der damit unmittelbar verbundenen, in einem technischen Zusammenhang stehenden Anlagenteile;
....
Ausnahmen vom Geltungsbereich
§ 3
(1) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für
1. Stoffe, die in Übereinstimmung mit den wasserrechtlichen Vorschriften in Gewässer oder in eine Kanalisation eingebracht werden,
...
Genehmigungs- und Anzeigepflicht für
ortsfeste Behandlungsanlagen
§ 37
(1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedarf der Genehmigung der Behörde.
....
Konzentration und Zuständigkeit
§ 38
(1) (Verfassungsbestimmung) Im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren sind alle Vorschriften - mit Ausnahme der Bestimmungen über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren - anzuwenden, die im Bereich des Gewerbe-, Wasser-, Forst-, Mineralrohstoff-, Strahlenschutz-, Luftfahrts-, Schifffahrts-, Luftreinhalte-, Immissionsschutz-, Rohrleitungs-, Eisenbahn-, Bundesstraßen-, Denkmalschutz-, Gaswirtschafts-, Elektrizitätswirtschafts-, Landesstraßen-, Naturschutz- und Raumordnungsrechts für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Projekts anzuwenden sind. Die Genehmigung oder Nicht-Untersagung ersetzt die nach den genannten bundesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen, Genehmigungen oder Nicht-Untersagungen. Hinsichtlich der landesrechtlichen Vorschriften hat die Behörde im selben Bescheid in einem eigenen Spruchpunkt zu entscheiden. In Angelegenheiten des Landesrechts ist der Landeshauptmann als Mitglied der Landesregierung oberstes Organ der Landesvollziehung.
....
(8) Über Berufungen gegen Bescheide des Landeshauptmanns oder der Bezirksverwaltungsbehörde als zuständige Anlagenbehörde nach diesem Bundesgesetz entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat des Bundeslandes.
....
Genehmigungsvoraussetzungen
§ 43
(1) Eine Genehmigung gemäß § 37 ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Behandlungsanlage neben den Voraussetzungen der gemäß § 38 anzuwendenden Vorschriften folgende Voraussetzungen erfüllt:
1.
Das Leben und die Gesundheit des Menschen werden nicht gefährdet.
2.
Die Emissionen von Schadstoffen werden jedenfalls nach dem Stand der Technik begrenzt.
3. Nachbarn werden nicht durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise unzumutbar belästigt.
4. Das Eigentum und sonstige dingliche Rechte der Nachbarn werden nicht gefährdet; unter einer Gefährdung des Eigentums ist nicht die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes zu verstehen.
5. Die beim Betrieb der Behandlungsanlage nicht vermeidbaren anfallenden Abfälle werden nach dem Stand der Technik verwertet oder - soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist ? ordnungsgemäß beseitigt.
6. Auf die sonstigen öffentlichen Interessen (§ 1 Abs 3) wird Bedacht genommen.
....
(4) Erforderlichenfalls hat die Behörde zur Wahrung der Voraussetzungen gemäß Abs 1 bis 3 geeignete Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorzuschreiben. Dies gilt auch, wenn im Einzelfall durch die Einhaltung der Bestimmungen zum Stand der Technik einer Verordnung gemäß § 65 Abs 1 die gemäß § 43 wahrzunehmenden Interessen nicht hinreichend geschützt sind. Sofern die Voraussetzungen nicht erfüllt sind und auch durch die Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht erfüllt werden können, ist der Genehmigungsantrag abzuweisen.
....
2. Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl Nr 215/1959, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 87/2005:
Indirekteinleiter
§ 32b
(1) Wer Einleitungen in eine wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlage eines anderen vornimmt, hat die gemäß § 33b Abs 3 vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erlassenen Emissionsbegrenzungen einzuhalten. Abweichungen von diesen Anforderungen können vom Kanalisationsunternehmen zugelassen werden, soweit dieses sein bewilligtes Maß der Wasserbenutzung einhält. Einleitungen bedürfen der Zustimmung des Kanalisationsunternehmens.
....
(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung jene Herkunftsbereiche für Abwasser sowie Mengenschwellen festzulegen, für die auf Grund ihrer Gefährlichkeit, des Abwasseranfalles oder auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen ein Verfahren (§ 114) erforderlich ist. In dieser Verordnung ist auch eine Mitteilungspflicht an das Kanalisationsunternehmen im Sinne des Abs 2 festzulegen. Auf bewilligungspflichtige Indirekteinleitungen finden die für Wasserbenutzungen (Wasserbenutzungsanlagen) geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß Anwendung.
....
3. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr 51/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 10/2004:
§ 66
....
(4) Außer dem in Abs 2 erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist
berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
....
§ 67h
(1) In den Angelegenheiten des § 67a Abs 1 Z 1 gilt § 66 mit der Maßgabe, dass der unabhängige Verwaltungssenat dann gemäß § 66 Abs 4 in der Sache zu entscheiden hat, wenn die belangte Behörde dem nicht bei der Vorlage der Berufung unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht.
(2) Im Fall eines Widerspruchs der belangten Behörde hebt der unabhängige Verwaltungssenat den Bescheid auf, sofern dieser rechtswidrig ist. Rechtswidrigkeit liegt nicht vor, soweit die Gesetzgebung von einer bindenden Regelung des Verhaltens der Verwaltungsbehörde (Anm: richtig: Verwaltungsbehörde) absieht und die Bestimmung dieses Verhaltens der Behörde selbst überlässt, die belangte Behörde aber davon im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.?
C) Rechtliche Beurteilung:
Dass die in die verfahrensgegenständliche Anlage eingebrachten Speisereste bzw Küchenabfälle als Abfälle im Sinn des § 2 Abs 1 AWG 2002 zu qualifizieren sind, steht für die Berufungsbehörde außer Zweifel. Es handelt sich dabei um bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entlegen will, womit jedenfalls Z 1 der zitierten Bestimmung zum Tragen kommt. Zudem ist die Behandlung der betreffenden Stoffe als Abfall auch erforderlich, um eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs 3 AWG 2002 angeführten öffentlichen Interessen zu vermeiden, und zwar insbesondere um unzumutbare Belästigungen (zB durch Geruchsemissionen), Beeinträchtigungen der nachhaltigen Nutzung von Wasser und Boden oder eine Verunreinigung der Umwelt auszuschließen. Damit findet auch § 2 Abs 1 Z 2 AWG 2002 Anwendung.
Die Funktionsweise der in Rede stehenden Anlage besteht unstrittig darin, eine Trennung der Fest- und Flüssigfraktion der betreffenden Abfälle durch Zerkleinern und Zentrifugieren zu erreichen. Durch diese Vorgänge entsteht eine feste Fraktion, welche in einer Biotonne gesammelt und in der Folge über befugte Entsorgungsunternehmen entsorgt wird, und eine flüssige Fraktion, die nach Führung über den hauseigenen Schlamm- und Fettabscheider in den Abwasserkanal der Gemeinde Sölden eingeleitet wird bzw werden soll.
Damit ist die betreffende Anlage unzweifelhaft als Abfallsbehandlungsanlage im Sinn des § 2 Abs 5 Z 1 AWG 2002 zu qualifizieren. In dieser findet eine physikalische Behandlung von Abfällen statt.
Feststeht auch, dass im gegenständlichen Fall eine ortsfeste Anlage vorliegt. Von einer solchen ist nicht nur dann auszugehen, wenn die Einrichtung ihrer physischen Natur nach unbeweglich ist, sondern auch, wenn die ihrer Natur nach zwar bewegliche Einrichtung nach der Absicht des Anlageninhabers ausschließlich oder doch überwiegend und für längere Zeit an einem bestimmten Standort verwendet werden soll. Dass eine solche Absicht besteht, ergibt sich bereits daraus, dass die Anlage im Bereich des Hotels eingebaut ist.
Im Ergebnis ist die Erstinstanz daher zutreffend von einer Genehmigungspflicht nach § 37 Abs 1 AWG 2002 ausgegangen.
Wie sich nun aus §§ 2 Abs 1 und 3 Abs 1 Z 1 AWG 2002 ergibt, unterliegt die bei der verfahrensgegenständlichen Abfallbehandlung anfallende Flüssigfraktion bis zur Einbringung in ein Gewässer oder in eine Kanalisation als Abfall den abfallrechtlichen Vorschriften (vgl List in Hauer/ List/Nußbaumer/Schmelz, AWG 2002, Seite 41). Entsprechend dem Einreichprojekt soll die Flüssigfraktion in die Kanalisation der Gemeinde Sölden eingeleitet werden. Laut erstinstanzlichem Akt hat die Gemeinde Sölden als Kläranlagen- und Kanalnetzbetreiberin aufgrund der Ausführungen des wasserfachtechnischen Amtssachverständigen, welcher insbesondere auf die Unvollständigkeit der Einreichunterlagen (Überwachungsprogramm, Abwasserfrachten etc) hingewiesen hat, der Einleitung der betreffenden Abwässer in die Kanalisation allerdings nicht zugestimmt (vgl Schreiben der Gemeinde Sölden vom 31.05.2005 und auch Schreiben mit Eingangsdatum 05.01.2006). Wie sich nun aber aus § 32b Abs 1 letzter Satz WRG 1959 ergibt, bedarf die Einleitung in eine wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlage eines anderen (Indirekteinleitung) der Zustimmung des Kanalisationsunternehmens. Daraus folgt, dass eine (ordnungsgemäße) Beseitigung der beim Betrieb der betreffenden Behandlungsanlage anfallenden Abfälle jedenfalls zum Teil (Flüssigfraktion) nicht gewährleistet ist und ergibt sich sohin nach Ansicht der Berufungsbehörde ein Widerspruch des betreffenden Vorhabens zur Genehmigungsvoraussetzung in § 43 Abs 1 Z 5 AWG 2002. Weiters liegt aufgrund der fehlenden Zustimmung des Kanalisationsunternehmens eine Voraussetzung für die Genehmigung der Indirekteinleitung ? die Bestimmung in § 32b WRG 1959 ist von der Abfallbehörde aufgrund der Konzentrationsbestimmung in § 38 Abs 1 AWG 2002 im abfallrechtlichen Verfahren anzuwenden ? nicht vor, obwohl die Zulässigkeit der Indirekteinleitung entsprechend den vorstehenden Ausführungen wesentlich für die Genehmigungsfähigkeit des Gesamtvorhabens ist. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dann, wenn das Kanalisationsunternehmen die Zustimmung zur Indirekteinleitung verweigert, dies dazu führt, dass eine Indirekteinleitung ? abgesehen von den Fällen, in denen die Rechtsordnung die Möglichkeit bietet, die fehlende Zustimmung des Kanalisationsunternehmens zu ersetzen - nicht stattfin den kann (VwGH 13.04.2000, Zl 97/07/0167). Eine solche Möglichkeit, die Zustimmung des Kanalisationsunternehmens für die im privaten Interesse der Antragstellerin gelegene Einleitung der Flüssigfraktion zu ersetzen, besteht für die Abfallbehörde nicht.
Eine Genehmigungsfähigkeit der verfahrensgegenständliche Speiseresteentwässerungsanlage ist deshalb bereits aus den vorstehenden Erwägungen zu verneinen und brauchte seitens der Berufungsbehörde nicht weiter geprüft werden, inwieweit die beabsichtigte Indirekteinleitung auch wegen Widerspruches zur AEV Abfallbehandlung unzulässig und die abfallrechtliche Genehmigung daher auch aus diesem Grund zu versagen ist.
Die Berufung erweist sich sohin als unbegründet und war deshalb spruchgemäß zu entscheiden.