TE UVS Tirol 2006/05/29 2005/11/1126-6

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Veröffentlicht am 29.05.2006
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch den Vorsitzenden Dr. Christoph Purtscher über die Berufung des Herrn B. M., vertreten durch F., H. und P., Rechtsanwälte GmbH, XY Straße 11, S., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 29.03.2005, Zahl VG-8-2005, betreffend Übertretungen nach der Verordnung (EWG) 3820/85 und der Verordnung (EWG) 3821/85, gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung wie folgt:

 

I.

Die Berufung gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses wird als unbegründet abgewiesen. Nach § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, sohin Euro 40,00, zu bezahlen.

 

II.

Die Berufung gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruch folgende Änderung vorgenommen wird:

Bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) hat der letzte Satz wie folgt zu lauten:

?... Weiters wurde festgestellt, dass Sie zwischen 16.12.2004, 07.30 Uhr, und 17.12.2004, 00.46 Uhr, die Mindestruhezeit abermals nicht eingehalten haben, zumal die längste von ihnen eingehaltene Ruhezeit lediglich 1 Stunde und 35 Minuten betragen hat.?

Nach § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, sohin Euro 40,00, zu bezahlen.

 

III.

Die Berufung gegen Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruch folgende Änderung vorgenommen wird:

Bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) hat es im ersten Satz wie folgt zu lauten:

?Ferner wurde festgestellt, dass Sie am 14.12.2004 zwischen 05.20 Uhr und 11.12 Uhr (5 Stunden 52 Minuten) .....?

Nach § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, sohin Euro 14,00, zu bezahlen.

 

IV.

Die Berufung gegen Spruchpunkt 4. des angefochtenen Straferkenntnisses wird als unbegründet abgewiesen. Nach § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, sohin Euro 73,00, zu bezahlen.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 29.03.2005, Zahl VG-8-2005, wurde dem Berufungswerber folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

?Am 17.12.21004 wurde um 21.15 Uhr auf der B 100 Drautal Straße im Bereich des Strkm 142,4, Gemeindegebiet Sillian, anhand der dort ausgehändigten Schaublätter des Kontrollgerätes festgestellt, dass Sie als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges, Kennzeichen XY (D) und XY (D) (Fahrzeuggespann wurde im innergemeinschaftlichen gewerblichen Güterverkehr verwendet und weist ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg auf),

 

1. zwischen 12.12.2004, 21.20 Uhr, und 13.12.2004, 19.50 Uhr, die zulässige Tageslenkzeit von 10 Stunden überschritten haben, da Sie das genannte Fahrzeug insgesamt 12 Stunden und 50 Minuten lenkten, obwohl die Tageslenkzeit 9 Stunden (2 x pro Woche 10 Stunden) nicht überschreiten darf. Weiters wurde festgestellt, dass Sie zwischen 16.12.2004, 07.30 Uhr, und 17.12.2004, 00.46 Uhr, abermals die höchstzulässige Tageslenkzeit von 10 Stunden überschritten haben, zumal Sie dieses Kraftfahrzeug insgesamt 12 Stunden und 49 Minuten während des oben angeführten Zeitraumes lenkten.

 

2. Weiters wurde festgestellt, dass Sie zwischen 12.12.2004, 21.20 Uhr, und 13.12.2004, 19.50 Uhr, keine entsprechende Ruhezeit eingelegt haben, da die längste von Ihnen eingehaltene Ruhezeit lediglich 5 Stunden und 50 Minuten betrug, der Fahrer jedoch innerhalb 24 Stunden (gerechnet von der letzten zulässigen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit) eine Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden, die 3 x pro Woche auf 9 zusammenhängende Stunden verkürzt werden darf, einzulegen hat (für den Fall, dass die Ruhezeit nicht verkürzt wird, kann diese in 2 oder 3 Zeitabschnitten, von denen einer jedoch mindestens 8 Stunden zu betragen hat, genommen werden). In diesem Fall erhöht sich die Mindestruhezeit auf 12 Stunden. Weiters wurde festgestellt, dass Sie zwischen 16.12.2004, 07.30 Uhr, und 17.12.2004, 00.46 Uhr, die Mindestruhezeit abermals nicht eingehalten haben, zumal Sie während dieses Zeitraumes lediglich 6 Stunden und 44 Minuten an Ruhezeit einlegten.

 

3. Ferner wurde festgestellt, dass Sie am 14.12.2004 zwischen 05.20 Uhr und 11.20 Uhr (6 Stunden) keine Unterbrechungen von jeweils mindestens 15 Minuten im Gesamtausmaß von mindestens 45 Minuten eingehalten haben, die in oder unmittelbar nach einer maximal 4,5-stündigen Lenkzeit so einzufügen sind, dass Artikel 7 Abs 1 der VO (EWG) 3820/85 eingehalten wird. Sie haben während des oben angeführten Zeitraumes lediglich eine Unterbrechung im Ausmaß von 15 Minuten eingelegt (Unterbrechungen von unter 15 Minuten können nicht berücksichtigt werden). Weiters wurde festgestellt, dass Sie am 16.12.2004 zwischen 16.15 Uhr und 00.07 Uhr (7 Stunden und 52 Minuten) insgesamt nur Unterbrechungen im Ausmaß von 38 Minuten eingelegt haben. Schließlich wurde noch festgestellt, dass Sie am 17.12.2004 zwischen 15.00 Uhr und 21.30 Uhr (6 Stunden und 30 Minuten) insgesamt lediglich Unterbrechungszeiten von 30 Minuten eingehalten haben.

 

4. Ferner wurde noch festgestellt, dass Sie die Schaublätter für den Zeitraum zwischen 14.12.2004, 18.18 Uhr, und 16.12.2004, 07.30 Uhr, nicht vorlegen konnten, obwohl der Fahrer den zuständigen Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit die Schaublätter für die laufende Woche sowie in jedem Fall das Schaublatt für den letzten Tag der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren ist, vorlegen können muss.?

 

Der Beschuldigte habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1.

Art 6 Abs 1 VO (EWG) 3820/85

2.

Art 8 Abs 1 VO (EWG) 3820/85

3.

Art 7 Abs 1 VO (EWG) 3820/85 iVm Art 7 Abs 2 VO (EWG) 3820/85

4.

Art 15 Abs 7 VO (EWG) 3821/85

 

Über den Beschuldigten wurden folgende Strafen verhängt:

 

Geldstrafe von Euro, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von, Gemäß

1.

200,00, 48 Stunden, 1. § 134 Abs 1 KFG

2.

200,00, 48 Stunden, 2. § 134 Abs 1 KFG

3.

70,00, 24 Stunden, 3. § 134 Abs 1 KFG

4.

365,00, 96 Stunden, 4. § 134 Abs 1 KFG

 

Gegen diese Entscheidung hat der rechtsfreundlich vertretene B. M. fristgerecht Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol erhoben und ausgeführt wie folgt:

 

?Der genannte Bescheid wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten und seine Abänderung dahingehend beantragt, dass das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten eingestellt wird.

Zur Begründung wird vorgebracht:

Im angefochtenen Bescheid wird dem Beschuldigten eine Reihe von Verwaltungsübertretungen im Zusammenhang mit einer Anhaltung am 17.12.2004 und der davor unternommenen Fahrten vorgeworfen. Zur Begründung verweist die Behörde erster Instanz auf die Anzeige des Gendarmeriepostens Sillian vom 5.1.2005 sowie das angeblich durchgeführte Ermittlungsverfahren.

Die Begründung hält einer näheren Überprüfung zweifelsohne nicht stand. Der angefochtene Bescheid ist sowohl materiell- als auch verfahrensrechtlich verfehlt.

 

1.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist folgendes festzuhalten:

 

1.1.

Gemäß § 24 VStG 1991 gelten auch im Verwaltungsstrafverfahren die Vorschriften des AVG, sofern sie durch den letzten Satz des § 24 VStG nicht ausdrücklich ausgenommen sind. Gemäß § 58 Abs 2 AVG sind Bescheide dann zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei (hier also des Beschuldigten) nicht voll inhaltlich Rechnung getragen wurde.

Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (VwSIgNF 8619 A), die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen (VwSIgNF 2372 A; VwSIgNF 606 A, 2411 A; VwGH 17.6.1993, ZI 92/06/0228) und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Nach gesicherter Judikatur (VwGH 19.6.1990, ZI 87/08(0272; 23.9.1991, ZI 91/190074) und herrschender Lehre (vgl Mannlicher/Quell, Das Verwaltungsverfahren 1, 8. Auflage, (1975), 318; Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 7. Auflage (1999) Rz 418 ff) ist die Pflicht zur Begründung eines der wichtigsten Erfordernisse eines rechtsstaatlichen Verfahrens. Jede strittige Sach- und Rechtsfrage von Relevanz soll in der Begründung eines Bescheides ausreichend beantwortet sein. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörden und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen (vgl VwSIgNF 7909 A; VwGH 19.5.1994, ZI 90/07/0121). Eine Begründung, die sich auf die Wiedergabe eines gesetzlichen Tatbestandes beschränkt, aber die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht im einzelnen darlegt und der daher sich nicht entnehmen lässt, aufgrund welcher Sachverhaltsannahmen die Behörde zu ihrer Erkenntnis gelangt ist, ist unzulänglich. Schon diese Ausführungen zeigen, dass der angefochtene Bescheid den verfahrensrechtlichen Mindesterfordernissen nicht gerecht wird. Die Behörde erster Instanz hat sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides darauf beschränkt, ihren Rechtsstandpunkt darzulegen, der im übrigen im Gesetz keine Deckung findet.

Der Beschuldigte übersieht nicht, dass sich die erstinstanzliche Behörde im angefochtenen Bescheid mit rechtlichen Erwägungen auseinandergesetzt hat. Er verweist jedoch darauf, dass dem gesamten Bescheid keine konkrete Sachverhaltsfeststellung für die entscheidungswesentlichen Fragen zu entnehmen ist.

Insbesondere hat die Behörde erster Instanz keine Feststellung dahingehend getroffen, wann und wo der Beschuldigte die vermeintlichen Verwaltungsübertretungen begangen hat und ob und inwieweit es ihm möglich war, den vermeintlichen Unrechtsgehalt seines Handels zu erkennen und dieser Einsicht gemäß zu handeln. Weiters fehlt jede Feststellung von wo wohin der Beschuldigte im Zeitraum 12.12.2004 bis 14.12.2004 gefahren ist. Hätte die Behörde entsprechende Feststellungen getroffen, wäre sie ohne weiteres zur Erkenntnis gelangt, dass kein strafbares Verhalten des Beschuldigten vorlag.

 

1.2.

Gemäß § 40 Abs 1 VStG ist dem Beschuldigten ausreichend Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Diese Verpflichtung der Behörde ergänzt den Grundsatz des Parteiengehörs gemäß den §§ 37 und 45 Abs 3 AVG (die beide gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden sind). Die Wahrung des Parteiengehörs ist eine kardinale Voraussetzung eines gesetzmäßigen Verwaltungsverfahrens. Sie ist von Amts wegen zu beachten und gehört zu den fundamentalen Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit der Hoheitsverwaltung (VwGH 26.1.1967, 47/66; VfGH 25.6.1949, SIg 1804).

Daneben gilt auch im Verwaltungsstrafverfahren der Grundsatz der materiellen Wahrheit, wonach die Behörde den wahren Sachverhalt festzustellen hat, der für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebend ist.

Im Gegensatz dazu hat die Behörde erster Instanz nicht einmal versucht, wie vom Beschuldigten beantragt, die Meldungsleger oder den Zeugen Hubert Hörndl, sowie den Beschuldigten selbst einzuvernehmen. Auch aus diesem Grund ist das erstinstanzliche Verfahren mangelhaft geblieben.

 

1.3.

Gemäß § 44 a VStG hat der Spruch - wenn er nicht auf Einstellung lautet - zumindest zu enthalten:

a.

die als erwiesen angenommene Tat,

b.

die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist,

c.

die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung. Demnach ist also im Spruch die als erwiesen angenommene Tat zu konkretisieren, eine Umschreibung des Tatbildes in der Begründung allein widerspricht der zwingenden Norm gemäß § 44 a VStG. Wesentlich bei der Bezeichnung der Tat ist die Angabe der Tatzeit des Tatortes sowie des wesentlichen Inhaltes des Tatqeschehens, ansonsten ist keine ausreichende Konkretisierung gegeben (VwGH, Erkenntnis vom 24.4.1979, 511/78). Es muss also die als erwiesen angenommene Tat im Spruch eines Straferkenntnisses so eindeutig umschrieben sein, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist. Der Spruch muss dazu geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens noch einmal zur Verantwortung gezogen zu werden. Krass im Gegensatz zu dieser gesetzlichen Bestimmung und der zitierten Judikatur ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen wann und wo der Beschuldigte die vermeintlichen Verwaltungsübertretungen begangen haben soll. Diesen Fragen kommt aber entscheidungswesentliche Bedeutung zu.

 

1.4.

Die mangelnde Objektivität und die Oberflächlichkeit der Behörde zeigt sich aber auch bei der Strafbemessung:

Die erstinstanzliche Behörde begründet ihre Strafbemessung damit, dass das der Unrechtsgehalt der zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen gravierend sei. Erschwerend sei überdies zu werten, dass die Lenkzeiten beträchtlich über- und die Ruhe- und Unterbrechungszeiten beträchtlich unterschritten wurden. Darüberhinaus sei als erschwerend zu werten gewesen, dass eine beträchtliche Kilometerleistung undokumentiert geblieben sei. Mildernd sei zwar zu werten, dass der Beschuldigte hieramts nicht verwaltungsstrafvorgemerkt aufscheine, was jedoch zu relativieren sei, da er seinen ordentlichen Wohnsitz im Ausland habe. Im Hinblick auf diese Strafzumessungsgründe erscheine das zur Anwendung gebrachte Strafausmaß schuld- und tatangemessen.

Dabei handelt es sich um inhaltsleere Floskeln, die dem Kriterium einer rechtsstaatlichen Begründung nicht genüge tun können.

 

2.

Aber auch bei einer materiell rechtlichen Beurteilung zeigt sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig. Dies aus folgenden Gründen:

 

2.1.

Die Behörde erster Instanz geht ohne nähere Begründung von einem vorsätzlichen Verhalten aus. Dies ist nicht einsichtig. Der Beschuldigte hat alle ihm gebotene Sorgfalt eingehalten. Er konnte aufgrund der ihm gegebenen bzw vorliegenden Informationen davon ausgehen, dass er sämtliche Sorgfaltspflichten einhalten würde. Selbst wenn also die Verwaltungsübertretungen tatbildmäßig gegeben sein sollten, was der Beschuldigte bestreitet, so hat er kein Verschulden zu vertreten.

Zum Beweis werden die Einvernahmen von H. H., Unternehmer,XY 4, D-F. sowie des Beschuldigten selbst, welche Einvernahmen im Rechtshilfeweg erfolgen mögen, beantragt.

 

2.2.

Überhaupt hat die Behörde erster Instanz für die angenommenen Verwaltungsübertretungen jeweils eine selbstständige Strafe verhängt. Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings bereits mehrfach ausgesprochen, dass bei in engen zeitlichen Konnex stehenden und ineinander greifenden Transporten ein einheitlicher Gesamtplan zugrunde liegt (vgl zB Erkenntnis vom 29.4.2002, ZI 2000/03/01/03). Dies rechtfertigt die Annahme eines Gesamtkonzeptes im Sinne eines fortgesetzten Deliktes. Demgemäß dürfen die angenommenen Tatbestände nicht gesondert gestraft werden, sondern ist eine Gesamtstrafe zu verhängen.

Beweis: wie bisher

 

2.3.

Die erstinstanzliche Behörde hat auch keine Feststellungen, zu den vom Beschuldigten durchgeführten Fahrten getroffen. Die Feststellungen wären allerdings von entscheidungswesentlicher Bedeutung gewesen, da gemäß Artikel 2 Abs 1 der Verordnung 3820/85 dieselbe nur für innergemeinschaftliche Beförderungen im Straßenverkehr im Sinne von Artikel 1 Nr 1 leg cit gilt. Wenn und soweit Fahrten von und/oder nach Drittländern unternommen werden, gilt insofern das Europäische Übereinkommen über die Arbeit des im Internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR). Für rein lokale Fahrten gelten hingegen nur nationale Vorschriften. Gleiches gilt für den Anwendungsbereich der Verordnung 3821/85. Aufgrund der fehlenden Feststellungen steht sohin gar nicht fest, welche Rechtsvorschriften Anwendungen finden.

Beweis: wie bisher

 

2.4.

Weiters ist darauf zu verweisen, dass der Textierung des Straferkenntnisses nicht genau zu entnehmen ist, wofür der Beschuldigte bestraft wurde. Ein Tatvorwurf ist schon aus diesem Grund nicht gerechtfertigt.

Der Beschuldigte bleibt weiterhin dabei, dass während des Zeitraumes, für die er keine Tachoscheibe hatte, ein anderer Fahrer das gegenständliche Sattelkraftfahrzeug gelenkt hat, sodass es ihm nicht möglich war, diese vorzulegen. Der Korrespondenzanwalt der Beschuldigtenvertreterin in Deutschland Dr. H. hat mit Fax vom 30.3.2005 angekündigt, der Beschuldigtenvertreterin die Originaltachographenscheiben für den Zeitraum 14.12.2004 bis 16.12.2004 zu übermitteln. Diese sind bis dato allerdings nicht in der Kanzlei der Beschuldigtenvertreterin eingelangt. Weiters wird darauf verwiesen, dass auch bei Ungehorsamsdelikten lediglich das Verschulden vermutet wird, nicht aber etwa, dass der Beschuldigte das Verhalten gesetzt hat oder dass dieses rechtswidrig gewesen sei. Nur in der Frage der Schuld nicht der objektiven Tatseite oder der Rechtswidrigkeit wird die Beweislast umgekehrt.

Beweis: wie bisher

 

2.5.

Schließlich ist nochmals darauf zu verweisen, dass die Vorgangsweise erster Instanz auch bei der Strafbemessung gesetzwidrig war. Die Behörde erster Instanz verhängt eine Geldstrafe von Euro 835,00, mit einer völlig unzureichenden Begründung.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG ist aber bei der Strafbemessung das Ausmaß des Verschuldens besonders zu berücksichtigen. Selbst wenn die - angebliche - Verwaltungsübertretung tatbildmäßig gegeben sein sollte, so liegt das Verschulden des Beschuldigten - wenn überhaupt - doch im untersten Bereich. Dies hat die erstinstanzliche Behörde nicht ausreichend berücksichtigt.?

 

Anschließend wurde beantragt, das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung einzustellen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat wie folgt erwogen:

Sachverhalt:

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt, insbesondere in die Anzeige des Gendarmeriepostens Sillian samt Auswertung der Schaublätter sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 12.04.2006 und am 24.05.2006; zu diesen Verhandlungen ist der der Berufungswerber allerdings nicht erschienen.

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens sieht die Berufungsbehörde folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt als erwiesen an:

B. M. M., geb am XY, wohnhaft in D-V., XY-Straße 12, hat am 17.12.2004 um 21.15 Uhr das im Güterverkehr verwendete Sattelkraftfahrzeug mit dem Kennzeichen XY (D) (Sattelzugfahrzeug) und XY (D) (Sattelanhänger), höchstzulässiges Gesamtgewicht über 3,5 t, auf der B 100 Drautalstraße im Bereich des Strkm 142,40 im Gemeindegebiet von Sillian gelenkt. Nach den von ihm mitgeführten und im  Zuge einer Verkehrskontrolle beschlagnahmten Schaublättern hat er zwischen 12.12.2004, 21.20 Uhr, und 17.12.2004, 21.30 Uhr, unter anderem folgende Lenkzeiten absolviert bzw Ruhezeiten konsumiert und Fahrtunterbrechungen vorgenommen:

Zwischen 12.12.2004, 21.20 Uhr, und 13.12.2004, 19.50 Uhr, hat die Tageslenkzeit 12 Stunden und 50 Minuten, zwischen 16.12.2004, 07.30 Uhr, und 17.12.2004, 00.46 Uhr, hat sich die Lenkzeit auf 12 Stunden und 49 Minuten belaufen.

Zwischen 12.12.2004, 21.20 Uhr und 13.12.2004, 19.50 Uhr, hat die längste eingehaltene Ruhezeit 5 Stunden und 50 Minuten, zwischen 16.12.2004, 07.30 Uhr, und 17.12.2004, 00.46 Uhr, 1 Stunde und 35 Minuten betragen.

Am 14.12.2004 wurde das gegenständliche Fahrzeug zwischen 05.20 Uhr und 11.12 Uhr gelenkt und in diesem Zeitraum lediglich eine Unterbrechung im Ausmaß von 15 Minuten eingelegt. Auch in der Zeit zwischen 16.12.2004, 16.15 Uhr und 00.07 Uhr, wurde lediglich eine Fahrtunterbrechung von 38 Minuten eingelegt. Schließlich wurde am 17.12.2004 zwischen 15.00 Uhr und 21.30 Uhr wiederum lediglich eine Fahrtunterbrechung von 30 Minuten eingelegt.

Bei der Kontrolle am 17.12.2004 konnte der Berufungswerber auf Verlangen der Kontrollorgane die Schaublätter für den Zeitraum zwischen 14.12.2004, 18.18 Uhr, und 16.12.2004, 07.30 Uhr nicht vorlegen. Dass der Berufungswerber in dieser Zeit arbeitsfreie Tage bzw Zeit konsumiert hätte, konnte nicht festgestellt werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Berufungswerber im fraglichen Zeitraum mit dem gegenständlichen Kraftfahrzeug gefahren ist.

Bei Fahrtbeginn am 12.12.2004 hatte der Kilometerstand des Fahrzeuges 97.147; bei der Kontrolle am 17.12.2004 hatte der Kilometerstand 101.128 betragen. Beim Schaublatt vom 16.12.2004 hat der Berufungswerber den Kilometerstand vor der ersten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt falsch eingetragen.

 

Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen zu den Lenkzeiten, Ruhezeiten und Fahrtunterbrechungen ergeben sich ? soweit sie nicht ohnedies außer Streit gestellt wurden ? insbesondere aus der der Anzeige beiliegenden mit EDV-Unterstützung erfolgten Auswertung der beschlagnahmten Schaublätter. Für die Berufungsbehörde ergeben sich keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Auswertung; die Richtigkeit der Auswertung hat sich insbesondere bei Einsichtnahme in die Schaublätter bestätigt, weshalb diese Auswertung der Berufungsentscheidung zugrunde gelegt wurde.

 

Nichts zu gewinnen ist für den Berufungswerber mit dem Vorbringen seines Rechtsfreundes anlässlich der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 24.05.2006, dass die Erstinstanz im Zusammenhang mit der Auswertung der Lenkzeiten, Ruhezeiten und Fahrtunterbrechungen den ?24-Stunden Zeitraum? willkürlich gewählt habe, zumal die Behörde nicht über das Schaublatt vor dem 12.12.2004, 21.20 Uhr, verfüge. Nach Art 15 Abs 2 der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 hat nämlich der Fahrer für jeden Tag, an dem er lenkt, ein Schaublatt zu verwenden und darf dieses erst nach der täglichen Arbeitszeit entnehmen. Die tägliche Arbeitszeit beginnt in dem Moment, in dem der Fahrer nach einer wöchentlichen oder täglichen Ruhezeit den Fahrtenschreiber in Gang setzt, oder, wenn die tägliche Ruhezeit in Abschnitten genommen wird, am Ende der Ruhezeit, deren Dauer acht Stunden nicht unterschreitet. Sie endet zu Beginn einer täglichen Ruhezeit oder, wenn die tägliche Ruhezeit in Abschnitten genommen wird, zu Beginn einer Ruhezeit von mindestens acht zusammenhängenden Stunden. Der Begriff ?Tag? ist dabei gleichwertig mit dem Begriff ?Zeitraum von 24 Stunden? zu verstehen (vgl VwGH 21.04.1999, Zl 98/03/0356).

Auf Grund der beschlagnahmten Schaublätter ist daher anknüpfend an diese Überlegungen davon auszugehen, dass der Berufungswerber mit seiner täglichen Arbeitszeit am 12.12.2004 um 21.20 Uhr begonnen hat; gegenteiliges wurde im Übrigen während des gesamten Verfahrens auch gar nie behauptet. Damit war aber der ?Zeitraum von 24 Stunden? von diesem Zeitpunkt an zu berechnen.

 

Dass der Berufungswerber bei der Kontrolle auf Verlangen der Kontrollorgane die Schaublätter für die Zeit zwischen 14.12.2004,

18.18 Uhr, und 16.12.2004, 07.30 Uhr, nicht vorlegen konnte, steht außer Streit. Im gesamten Verfahren wurden ? trotz wiederholter diesbezüglicher Aufforderungen ? auch keine Beweismittel vorgelegt, die das Vorbringen des Berufungswerbers, in dieser Zeit habe ein anderer Fahrer das Fahrzeug gelenkt, stützen würden. Die Berufungsbehörde ist bei einer Würdigung der vorliegenden Beweisergebnisse zur Ansicht gelangt, dass der Berufungswerber das Sattelkraftfahrzeug im Zeitraum 14.12.2004, 18.18 Uhr, und 16.12.2004, 07.30 Uhr, selbst gelenkt hat. Es liegen nämlich keine Hinweise für eine Zweimannbesatzung vor. Der Berufungswerber hat sich im betreffenden Zeitraum, wie die chronologische Auflistung der Ausgangs- und Zielorte zeigt, offenkundig auch nicht zu Hause aufgehalten. Dass aber eine andere Person das Fahrzeug während des oben erwähnten Zeitraumes, für den kein Schaublatt vorgelegt wurde, gelenkt hat, ist nach Ansicht der Berufungsbehörde auszuschließen. Der Berufungswerber hat insbesondere auch nicht dargetan, wie er ? wenn er das betreffende Sattelkraftfahrzeug im betreffenden Zeitraum nicht gelenkt hat ? an den im nachfolgenden Schaublatt aufscheinenden Ausgangspunkt (Kiefersfelden) gelangen konnte. Gegen die Verantwortung des Berufungswerbers spricht auch die Fahrtroute selbst. Dass der Berufungswerber am 14.12.2004 das Fahrzeug in Kiefersfelden verlassen und am 16.12.2004 dort wieder übernommen haben soll, ist allein schon im Hinblick auf die Entfernung des Wohnortes des Berufungswerbers (Vilsbiburg) bzw des Firmenstandortes (Forstinning) unglaubwürdig. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es die Mitwirkungspflicht des Beschuldigten im Strafverfahren erfordert, den Erhebungsergebnissen konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten (vgl VwGH12.02.1980, Zl 895/78 uva). Für den Berufungsw

erber hätte nun aber durchaus die Möglichkeit bestanden, Beweise dafür zu benennen, dass er im vorerwähnten Zeitraum das betreffende Sattelkraftfahrzeug nicht gelenkt hat. Er hätte beispielsweise angeben können, wo er sich im betreffenden Zeitraum aufgehalten hat und wer dies bestätigen kann, bzw. wem er das in Rede stehende Sattelkraftfahrzeug nach Unterbrechung der Fahrt wann zum Lenken überlassen hat. Dies hat er aber ? trotz entsprechender Aufforderung durch die Berufungsbehörde ? unterlassen. Die Berufungsbehörde ist daher aufgrund der vorliegenden Beweismittel zur Auffassung gelangt, dass der Berufungswerber das betreffende Sattelkraftfahrzeug in der Zeit zwischen 14.12.2004, 18.18 Uhr, und 16.12.2004, 07.30 Uhr, selbst gelenkt hat. Bei einer Gesamtbetrachtung muss der Erstinstanz beigepflichtet werden, wenn sie den Schluss gezogen hat, dass die Nichtvorlage der Schaublätter den Sinn gehabt hat, den weiteren Nachweis von Lenkzeitüberschreitungen und Ruhezeitunterschreitungen zu verhindern. Daran vermag letztlich auch der ins Treffen geführte Verlust von Schaublättern auf dem Postweg vom Firmenstandort zum Rechtsfreund des Berufungswerbers nichts zu ändern. Dies vor allem deshalb, weil ? trotz Dokumentation der Nachforschungen ? völlig unklar ist, ob Schaublätter tatsächlich versandt wurden und bejahendenfalls um welche es sich dabei gehandelt hat.

 

Dass beim Schaublatt vom 16.12.2004 der Kilometerstand vor der ersten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt falsch eingetragen wurde, ergibt sich aus der Auswertung dieses Schaublattes. Danach wurden zwar 1.460 km ausgetragen, gefahren wurden allerdings lediglich 460 km. Damit versucht der Berufungswerber im Ergebnis von der mangelnden Dokumentation von 1000 gefahrenen Kilometern, gefahren zwischen 14.12.2004, 18.18 Uhr, und 16.12.2004, 07.30 Uhr, abzulenken. Dies ergibt sich vor allem auch aus den restlichen Schaublättern, zumal diese letztlich wiederum mit dem Kilometerstand, wie er bei der Kontrolle abgelesen wurde (101.128), übereinstimmen.

 

Die übrigen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des erstinstanzlichen Aktes.

Den im erstinstanzlichen Verfahren gestellten, auf Berufungsebene wiederholten und noch offenen Beweisanträgen war nicht näher zu treten, zumal das durchgeführte Beweisverfahren ein ausreichend klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente ergeben hat.

 

 

Rechtliche Beurteilung:

Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 lauten wie folgt:

 

?§ 134

 

(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl Nr L 370 vom 31. Dezember 1985, S 1 sowie der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr ABl Nr L 370 vom 31. Dezember 1985, S 8, geändert durch Verordnung (EWG) Nr 3572/90, ABl Nr L 353 vom 17. Dezember 1990, S 12, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

(1a) Übertretungen der Artikel 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl Nr L 370 vom 31. Dezember 1985, S 1 sowie der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl Nr L 370 vom 31. Dezember 1985, S 8, geändert durch Verordnung (EWG) Nr 3572/90, ABl Nr L 353 vom 17. Dezember 1990, S 12, sind auch dann als Verwaltungsübertretung strafbar, wenn die Übertretung nicht im Inland, sondern auf einer Fahrtstrecke innerhalb des Geltungsbereiches dieser Bestimmungen begangen worden ist (Art 2 der Verordnung 3820/85). Als Ort der Übertretung gilt in diesem Falle der Ort der Betretung im Inland, bei der die Übertretung festgestellt worden ist. Von einer Bestrafung ist jedoch abzusehen, wenn die Übertretung im Bundesgebiet nicht mehr andauert und der Lenker nachweist, dass er wegen dieses Deliktes bereits im Ausland bestraft worden ist.

??

 

Weiters sind nachstehende Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr 3820/85 des Rates vom 20.12.1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr beachtlich:

 

?Definitionen

Artikel 1

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

....

5. ?Ruhezeit?: jeder ununterbrochene Zeitraum von mindestens 1 Stunde, in dem der Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann;

....

Lenkzeiten

Artikel 6

(1) Die nachstehend ?Tageslenkzeit? genannte Gesamtlenkzeit zwischen zwei täglichen Ruhezeiten oder einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit darf 9 Stunden nicht überschreiten. Sie darf zweimal pro Woche auf 10 Stunden verlängert werden. Der Fahrer muss nach höchstens sechs Tageslenkzeiten eine wöchentliche Ruhezeit im Sinne von Artikel 8 Absatz 3 einlegen. Die wöchentliche Ruhezeit kann bis zum Ende des sechsten Tages verschoben werden, falls die Gesamtlenkzeit während der sechs Tage nicht die Höchstdauer übersteigt, die sechs Tageslenkzeiten entspricht.

...

 

Unterbrechungen und Ruhezeit

Artikel 7

(1) Nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden ist eine Unterbrechung von mindestens 45 Minuten einzulegen, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt.

(2) Diese Unterberechung kann durch Unterbrechungen von jeweils mindestens 15 Minuten ersetzt werden, die in die Lenkzeit oder unmittelbar nach dieser so einzufügen sind, dass Absatz 1 eingehalten wird.

....

 

Artikel 8

(1) Der Fahrer legt innerhalb jedes Zeitraums von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden ein, die höchstens dreimal pro Woche auf nicht weniger als 9 zusammenhängende Stunden verkürzt werden darf, sofern bis zum Ende der folgenden Woche eine entsprechende Ruhezeit zum Ausgleich gewährt wird. Die Ruhezeit kann an den Tagen, an denen sie nicht nach Unterabsatz 1 verkürzt wird, innerhalb von 24 Stunden in zwei oder drei Zeitabschnitten genommen werden, von denen einer mindestens 8 zusammenhängende Stunden betragen muss. In diesem Falle erhöht sich die Mindestruhezeit auf 12 Stunden.

......?

 

Zu berücksichtigen sind auch noch folgende Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 des Rates vom 20.12.1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr:

 

?Artikel 15

...

(2) Die Fahrer benutzen für jeden Tag, an dem sie lenken, ab dem Zeitpunkt, an dem sie das Fahrzeug übernehmen, Schaublätter. Das Schaublatt wird erst nach der täglichen Arbeitszeit entnommen, es sei denn, eine Entnahme ist auf andere Weise zulässig. Kein Schaublatt darf über den Zeitraum, für den es bestimmt ist, hinaus verwendet werden.

...

(7) Lenkt der Fahrer ein Fahrzeug, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I ausgerüstet ist, muss er den Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit folgendes vorlegen können:

- die Schaublätter für die laufende Woche sowie in jedem Fall das Schaublatt für den letzten Tag der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren ist,

...?

 

Schlussendlich sind noch folgende Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 zu berücksichtigen:

 

?§ 5

(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

?

 

§ 19

(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

§ 22

(1) Hat jemand durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind die Strafen nebeneinander zu verhängen.

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Soweit der Berufungswerber vorbringt, dass dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen sei, wo und wann der Beschuldigte die Übertretungen begangen habe und auch keinerlei Feststellungen zu den durchgeführten Fahrten getroffen worden seien, ist ihm folgendes zu erwidern:

Bei Übertretungen des § 134 KFG iVm Art 5 bis 9 der Verordnung (EWG) 3820/85 ist weder die Fahrtstrecke festzustellen, noch in den Spruch aufzunehmen, weil alle Übertretungen der gegenständlichen Art auf allen möglichen Fahrtstrecken in gleicher Weise unter Strafe gestellt sind und als Tatort immer der Ort der Betretung gilt. Hinsichtlich der Verordnung (EWG) 3821/85 gilt Gleiches, weil diese Verordnung in ihrem Art 3 Abs 1 bestimmt, dass das Kontrollgerät bei allen der Personen- oder Güterbeförderung im Straßenverkehr dienenden und in einem Mitgliedsstaat zugelassenen Fahrzeuge (eingebaut und) benutzt werden muss (mit hier nicht zutreffenden Ausnahmen). Damit erübrigt sich auch bei Übertretungen nach einem der in dieser Verordnung genannten Tatbestände die Ermittlung der Fahrtstrecke bzw deren Aufnahme in den Spruch (vgl VwGH 28.03.2003, Zl 2002/02/0140).

Insoweit liegt also keine Rechtswidrigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung vor.

 

Wenn der rechtsfreundlich vertretene Berufungswerber darüber hinaus vermeint, ?die angenommenen Tatbestände? hätten nicht gesondert bestraft werden dürfen, sondern wäre eine Gesamtstrafe zu verhängen gewesen, so verkennt er die Rechtslage. Die Tatbestände der Nichteinhaltung der Tageslenkzeit zwischen zwei Ruhepausen, der Nichteinhaltung der Unterbrechung der Lenkzeit und der Nichteinhaltung der Ruhezeit können nämlich sehr wohl nebeneinander verwirklicht werden. Diese Tatbestände stehen insbesondere nicht im Verhältnis der Konsumtion.

 

Zu Spruchpunkt I. des Berufungserkenntnisses:

In Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe zwischen 12.12.2004 und 13.12.2004 sowie zwischen 16.12.2004 und 17.12.2004 die erlaubte Tageslenkzeit überschritten. Wie sich nun aus Artikel 6 Abs 1 der Verordnung (EWG) Nr 3820/85 ergibt, ist unter der Tageslenkzeit die Lenkzeit zwischen zwei täglichen Ruhezeiten oder einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit zu verstehen. Berücksichtigt man weiters, dass nach Artikel 8 Abs 1 leg cit die tägliche Ruhezeit zumindestens 9 zusammenhängende Stunden innerhalb von 24 Stunden betragen muss, bzw dann, wenn die tägliche Ruhezeit in zwei oder drei Zeitabschnitten genommen wird, sich diese auf zumindest 12 Stunden innerhalb von 24 Stunden erhöht, wobei ein Zeitabschnitt mindestens 8 zusammenhängende Stunde zu betragen hat, so zeigt sich aufgrund der erfolgten Auswertung der Ruhe- und Lenkzeiten, dass der Berufungswerber jeweils das zulässige Ausmaß der Tageslenkzeit überschritten hat. Entgegen der Auffassung des Berufungswerbers ist die Lenkzeit zwischen 12.12.2004, 21.20 Uhr, und 13.12.2004, 19.50 Uhr, als eine Tageslenkzeit zu werten, zumal in dieser Zeit keine Ruhezeit von zumindest 8 zusammenhängenden Stunden eingelegt wurde.

 

Umstände, die den Berufungswerber die Einhaltung der betreffenden Verhaltensvorschrift verunmöglicht hätten, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, sodass jedenfalls von einem schuldhaften Verhalten auszugehen war.

 

Die Erstinstanz ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass nicht insgesamt zwei Übertretungen, sondern lediglich eine Übertretung vorliegt. In diesem Zusammenhang ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu berücksichtigen, wonach bei in engem zeitlichem Konnex stehenden und ineinander übergreifenden Transporten ein einheitlicher Gesamtplan zugrunde liegt. Dies rechtfertigt laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Annahme eines ?Gesamtkonzeptes? im Sinne eines fortgesetzten Deliktes. Ausgehend davon dürfen die Tatbestände der Nichteinhaltung der Tageslenkzeit zwischen zwei Ruhepausen, der Nichteinhaltung der Unterbrechung der Lenkzeit und der Nichteinhaltung der Ruhezeit nicht für jeden Tag gesondert gestraft werden, sondern ist eine Gesamtstrafe pro Tatbestand zu verhängen (vgl das bereits zitierte Erk des VwGH vom 28.03.2003, Zl 2002/02/0140).

Aufgrund der beschlagnahmten Schaublätter ergibt sich für die Berufungsbehörde, dass sich der Berufungswerber zwischen 12.12.2004 und 17.12.2004 auf einer zusammenhängenden bzw auf jeden Fall auf einer ineinander übergreifenden Transportfahrt befunden hat, sodass die Erstinstanz zutreffend von einem fortgesetzten Delikt ausgegangen ist.

 

Was die Strafbemessung anbelangt, ist zunächst festzuhalten, dass der Unrechtsgehalt der betreffenden Übertretung erheblich ist, da die Einhaltung der Bestimmungen über Lenkzeiten, Ruhepausen und Fahrtunterbrechungen eine wesentliche Voraussetzung für die Sicherheit im Straßenverkehr bildet. Die Nichtbeachtung dieser Bestimmungen führt zwangsläufig zu Ermüdungserscheinungen beim Fahrzeuglenker und erhöht sich damit das Unfallrisiko. Erschwerend war das doch beträchtliche Ausmaß der Lenkzeitüberschreitungen zu werten; mildernd war zu werten, dass der Beschuldigte keine Verwaltungsstrafvormerkungen aufweist. Bezüglich des Verschuldens war von bedingtem Vorsatz auszugehen. Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen hat der Berufungswerber nicht gemacht. Es war daher insofern eine Einschätzung vorzunehmen (vgl VwGH 14.01.1981, Zl 3033/80 ua), wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte jedenfalls von einem durchschnittlichen Einkommen bzw Vermögen ausgegangen werden konnte.

 

Im Hinblick auf all diese Strafzumessungskriterien kann nun aber die verhängte Geldstrafe nicht als überhöht angesehen werden, zumal sich diese im Bereich des unteren Strafrahmens bewegt. Eine Bestrafung in dieser Höhe war jedenfalls schuld- und tatangemessen.

 

Es war daher wie im Spruchpunkt I. zu entscheiden.

 

Zu Spruchpunkt II. des Berufungserkenntnisses:

Im Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe zwischen 12.12.2004, 21.20 Uhr, und 13.12.2004, 19.15 Uhr, sowie zwischen 16.12.2004, 07.30 Uhr, und 17.12.2004, 00.46 Uhr, die tägliche Ruhezeit nicht eingehalten.

Zunächst ist zu berücksichtigen, dass gemäß Artikel 1 Z 5 der Verordnung (EWG) Nr 3820/85 als Ruhezeit nur ununterbrochene, dem Fahrer zur freien Gestaltung verbleibende Zeiträume von zumindestens 1 Stunde gelten. Der Berufungswerber hat nun aber zwischen dem 12.12.2004, 21.20 Uhr, und dem 13.12.2004, 19.50 Uhr, sowie zwischen dem 16.12.2004, 07.30 Uhr, und dem 17.12.2004, 00.46 Uhr, keine Ruhezeit von zumindest 8 zusammenhängenden Stunden eingelegt, sondern hat die längste zusammenhängende Ruhezeit lediglich 5 Stunden und 50 Minuten bzw 1 Stunden und 35 Minuten betragen. Nun kann zwar die tägliche Ruhezeit gemäß Artikel 8 Abs 1 der Verordnung (EWG) Nr 3820/85 auch in maximal drei Abschnitten innerhalb von 24 Stunden konsumiert werden, wobei allerdings ein Abschnitt zumindestens 8 zusammenhängende Stunden betragen muss und sich die Gesamtruhezeit außerdem auf 12 Stunden verlängert. Bereits das Erfordernis einer zusammenhängenden Ruhezeit von mindestens 8 Stunden hat der Berufungswerber ? wie erwähnt ? nicht erfüllt. Was das Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes betrifft, sei auf die Ausführungen in Spruchpunkt I. verwiesen.

 

Es sind im Verfahren auch keine Umstände hervorgekommen, wonach dem Berufungswerber die Beachtung der vorstehenden Verhaltenspflichten nicht möglich gewesen wäre. Daher trifft den Berufungswerber jedenfalls der Vorwurf schuldhaften Verhaltens.

 

Was die Strafbemessung (Unrechtsgehalt, Verschulden, Milderungsgründe sowie Einkommens- und Vermögensverhältnisse) anbelangt, sei auf die Ausführungen zu Spruchpunkt I. verwiesen. Erschwerend war das doch beträchtliche Unterschreiten der Ruhezeiten zu werten.

 

Im Hinblick auf all diese Strafzumessungskriterien kann nun aber die verhängte Geldstrafe ebenfalls nicht als überhöht angesehen werden, zumal sich auch diese im Bereich des unteren Strafrahmens bewegt. Eine Bestrafung in dieser Höhe war jedenfalls schuld- und tatangemessen.

 

Es war daher wie in Spruchpunkt II. zu entscheiden. Allerdings war eine geringfügige Änderung des Spruches vorzunehmen. Dabei handelt es sich lediglich um eine Präzisierung; hinsichtlich des relevanten Tatvorwurfes hat sich keine Änderung ergeben. Die Berufungsbehörde war daher zu dieser Modifikation berechtigt.

 

Zu Spruchpunkt III. des Berufungserkenntnisses:

Im Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses wurde dem Berufungswerber ein Verstoß gegen Artikel 7 Abs 1 der Verordnung (EWG) Nr 3820/85 zur Last gelegt.

Betrachtet man die Bestimmungen in Artikel 7 Abs 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr 3820/85, so ist im Ergebnis gefordert, dass auf eine Lenkzeit von 4 Stunden 30 Minuten eine Fahrtunterbrechung von jedenfalls 45 Minuten kommt. Diese Pause kann dabei entweder zusammenhängend nach einer durchgehenden Lenkzeit von 4 Stunden 30 Minuten konsumiert werden, oder aber in Form mehrerer Fahrtunterbrechungen, die dabei aber jedenfalls zumindest 15 Minuten zu betragen haben. Bei Einlegung mehrerer Pausen darf also die Lenkzeit bis zum Beginn der letzten (zumindest 15minütigen) Fahrtunterbrechung, mit der dann eine Pause von insgesamt 45 Minuten erreicht wird, lediglich 4 Stunden und 30 Minuten betragen haben. Im gegenständlichen Fall hat der Berufungswerber das Sattelkraftfahrzeug am 14.12.2004 zwischen 05.20 Uhr und 11.12 Uhr gelenkt und in diesem Zeitraum eine berücksichtigungsfähige Fahrtunterbrechung im Sinne der aufgezeigten gesetzlichen Vorgaben von 15 Minuten eingelegt. Auch am 16.12.2004 zwischen 16.15 Uhr und 00.07 Uhr wurde nur eine Unterbrechung im Ausmaß von 38 Minuten eingelegt. Schließlich wurde am 17.12.2004 zwischen 15.00 Uhr und 21.30 Uhr lediglich eine Unterbrechungszeit von 30 Minuten eingehalten. Damit hat er aber den Vorgaben gemäß der vorzitierten Bestimmungen nicht entsprochen.

Sohin steht fest, dass der Berufungswerber den objektiven Tatbestand der ihm unter Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat. Was das Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes betrifft, sei auf die Ausführungen in Spruchpunkt I. verwiesen.

 

Es sind im Verfahren auch keine Umstände hervorgekommen, wonach dem Berufungswerber die Beachtung der vorstehenden Verhaltenspflichten nicht möglich gewesen wäre. Daher trifft den Berufungswerber jedenfalls der Vorwurf schuldhaften Verhaltens.

 

Was die Strafbemessung (Unrechtsgehalt, Verschulden, Milderungsgründe sowie Einkommens- und Vermögensverhältnisse) anbelangt, sei auf die Ausführungen zu Spruchpunkt I. verwiesen. Erschwerend war das doch beträchtliche Unterschreiten der Lenkpausen zu werten.

 

Im Hinblick auf all diese Strafzumessungskriterien kann nun aber die verhängte Geldstrafe ebenfalls nicht als überhöht angesehen werden, zumal sich diese im aller untersten Bereich des Strafrahmens bewegt. Eine Bestrafung in dieser Höhe war daher jedenfalls schuld- und tatangemessen.

 

Es war daher wie in Spruchpunkt III. zu entscheiden. Auch hier hatte eine geringfügige Präzisierung des Spruches zu erfolgen.

 

Zu Spruchpunkt IV. des Berufungserkenntnisses:

Gemäß Art 15 Abs 7 der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr muss der Lenker eines Fahrzeuges, das mit einem Kontrollgerät ausgerüstet ist, den Kontrollbeamten auf Verlangen ua jedenfalls die Schaublätter für die laufende Woche sowie in jedem Fall das Schaublatt für den letzten Tag der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren ist, vorlegen können.

Die Schaublätter für den Zeitraum zwischen 14.12.2004, 18.18 Uhr, und 16.12.2004, 07.30 Uhr hat der Berufungswerber nicht vorgelegt. Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass der Berufungswerber den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat.

 

Es sind im Verfahren auch keine Umstände hervorgekommen, wonach dem Berufungswerber die Beachtung der vorstehenden Verhaltenspflichten nicht möglich gewesen wäre. Daher trifft den Berufungswerber jedenfalls der Vorwurf schuldhaften Verhaltens.

 

Was die Strafbemessung anbelangt, ist zunächst festzuhalten, dass der Unrechtsgehalt der betreffenden Übertretung erheblich ist, da nur durch die Vorlage der Schaublätter kontrolliert werden kann, ob die Vorgaben der Verordnung (EWG) 3820/85 eingehalten worden sind. Erschwerend war zu werten, dass eine beträchtliche Kilometerleistung undokumentiert blieb; mildernd war zu werten, dass der Beschuldigte keine Verwaltungsstrafvormerkungen aufweist.

Bezüglich des Verschuldens war von Vorsatz auszugehen. Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen hat der Berufungswerber nicht gemacht. Es war daher insofern eine Einschätzung vorzunehmen (vgl VwGH 14.01.1981, Zl 3033/80 ua), wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte jedenfalls von einem durchschnittlichen Einkommen bzw Vermögen ausgegangen werden konnte. Im Hinblick auf all diese Strafzumessungskriterien kann nun aber die verhängte Geldstrafe auf keinen Fall als überhöht angesehen werden. Eine Bestrafung in dieser Höhe war auf jeden Fall geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt dieser Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und den Berufungswerber künftighin vor gleichartigen Übertretungen abzuhalten. Auch generalpräventive Erwägungen haben gegen eine Herabsetzung der verhängten Strafe gesprochen. Es war daher wie in Spruchpunkt IV. zu entscheiden.

Zusatz: Der Verwaltungsgerichtshof hat die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Schlagworte
Bei, Übertretungen, des, § 134 KFG, ist, weder, die, Fahrstrecke, festzustellen, noch, in, den, Spruch, aufzunehmen, weil, alle, Übertretungen, der, gegenständlichen, Art, auf, allen, möglichen, Fahrtstrecken, in, gleicher, Weise, unter, Strafe, gestellt, sind
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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