TE UVS Steiermark 2006/06/06 30.19-1/2006

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Veröffentlicht am 06.06.2006
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Mag. Eva Schermann über die Berufung des Herrn W T, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Voitsberg vom 22.12.2005, GZ.: 15.1 10978/2005, wie folgt entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt. Rechtsgrundlagen: § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 idgF (AVG) §§ 24 und 45 Abs 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG)

Text

Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde Herrn W T als Gewerbeinhaber zur Last gelegt, am 31.10.2005, um 23.35 Uhr, Herrn E K das Kfz mit dem behördlichen Kennzeichen, in der Betriebsart Taxi überlassen zu haben, obwohl dieser nicht im Besitz eines Taxilenkerausweises gewesen sei. Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 4 Abs 2 BO für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr verletzt und wurde über ihn gemäß § 25 Abs 1 iVm § 4 Abs 2 der BO iVm § 15 Abs 1 Z 6 Gelegenheitsverkehrsgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von ? 300,00, für den Fall der Uneinbringlichkeit 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Begründend führte die Behörde erster Instanz im Wesentlichen aus, dass der Beschuldigte E K das Kfz in der Betriebsart Taxi überlassen habe, obwohl er nicht im Besitz eines Taxilenkerausweises gewesen sei. Die Aussage des Zeugen E K er habe gegenständliches Kfz in der Betriebsart Mietwagen betrieben, sei lediglich erfolgt, da er nicht im Besitz eines gültigen Taxilenkerausweises gewesen sei, wie er selbst in seiner Zeugeneinvernahme angegeben habe und werde diese deshalb als Schutzbehauptung gewertet. Bei der Strafbemessung wurde als mildernd nichts berücksichtigt, als erschwerend ebenso nichts. Die Einkommensverhältnisse wurden geschätzt. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte Herr T aus, dass das Kfz, sowohl als Mietwagen, als auch als Taxi ordnungsgemäß versichert und auch ordnungsgemäß gewerblich registriert sei. Herr K sei schon geraume Zeit ordnungsgemäß als Aushilfsfahrer bei ihm gemeldet und wurde Herr K, da der Berufungswerber selbst zu Hause unabkömmlich gewesen sei, nach einer telefonischen Auftragsbestellung vom Berufungswerber persönlich beauftragt diesen und ausschließlich diesen besagten Personentransport zu tätigen. Das Kfz sei auch umgehend nach Beendigung des Auftrages wieder am Firmensitz in H, K, Taxi und Mietwagen W T, abgestellt worden. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 44 a VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet zu enthalten: 1. die als erwiesen angenommene Tat; 2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist; 3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung; 4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche; 5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten. Der Vorschrift des § 44 a Z 1 VStG ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Dass es im Bescheidspruch zufolge der Z 1 der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift (Z 2) erforderlich sind, bedeutet, dass die Tat entsprechend den Gegebenheiten des jeweiligen Falles zu individualisieren ist, wobei der Umfang der notwendigen Konkretisierung vom einzelnen Tatbild abhängt. Dem Berufungswerber wurde eine Übertretung des § 4 Abs 2 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr zur Last gelegt. Diese Bestimmung lautet: Der Gewerbeinhaber darf im Fahrdienst nur Lenker verwenden, die Inhaber eines derartigen Ausweises sind. Die im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses angeführte Tatumschreibung ... das Kfz in der Betriebsart Taxi überlassen... stellt keine Übertretung nach der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr dar. Der Berufungsbehörde ist auch eine Konkretisierung der Tatumschreibung verwehrt, da diese im Gegenstande eine unzulässige Auswechslung der Tat wäre. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Gemäß § 51 e Abs 2 Z 1 VStG entfiel, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der bekämpfte Bescheid aufzuheben ist, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Schlagworte
Taxigewerbe Fahrdienst Betriebsart Tatbestandsmerkmal
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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