Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch den Vorsitzenden Dr. Christoph Purtscher über die Berufung des Herrn A. K., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 07.12.2004, Zahl 2.1 A-120/41, betreffend die Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Änderung der zuletzt mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 18.12.1998, Zahl
2.1 A-120/11, genehmigten Betriebsanlage ?Hotel S.?, wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 iVm § 67h Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Die Hotel S. GmbH mit dem Sitz in XY, hat bei der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der zuletzt mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 18.12.1998, Zahl 2.1 A-120/11, genehmigten Betriebsanlage ?Hotel S.? beantragt. Am bestehenden Hotel S. auf Gst 455/2 erfolgen verschiedene Um-, Zu- und Neubauten. Im Tiefgeschoß (Tiefgaragenneubau für 18 Stellplätze, Lüftungszentrale für Be- und Entlüftung Speisesaal und Wintergarten, Umstellung der Heizzentrale auf Erdgas, Zugang zum Keller mit Lagerraum und Schikeller), im Erdgeschoß (Errichtung eines Wintergartens, Änderung des Windfangs mit Fluchttüre im Eingangsbereich, Änderung der Freiterrasse und des Gastgartens, Müllraum mit Stützmauer, Zimmererweiterung von 3 Zimmern), im 1. Obergeschoß (Zimmererweiterung von 7 Zimmern, zusätzlicher Fluchtweg über Freitreppe), im 2. Obergeschoß (Zimmererweiterung von 8 Zimmern) und im Dachgeschoß (Zimmererweiterung um 3 Zimmer auf insgesamt 5 Zimmer).
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 07.12.2004, Zahl 2.1 A-120/41, wurde gemäß § 81 Abs 1 GewO 1994 iVm § 93 Abs 2 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz die gewerbebehördliche Genehmigung für die beantragten Änderungen bzw Erweiterungen unter Vorschreibung verschiedener Auflagen erteilt.
Gegen diesen Bescheid hat der Nachbar A. K. fristgerecht Berufung erhoben und zusammengefasst ausgeführt, dass der Erstinstanz ausreichende Plan- und Projektsunterlagen, welche eine endgültige und objektive Beurteilung nach sich ziehen lassen würden, gefehlt hätten. Diese seien insbesondere vor der mündlichen Verhandlung nicht vorgelegen. Darüber hinaus sei das Ermittlungsverfahren mangelhaft geblieben, weil der gewerbetechnische Amtssachverständige verfahrensfremde Quellen zur Erstellung seines Gutachtens herangezogen habe. Inhaltlich sei der angefochtene Bescheid deswegen rechtswidrig, weil die Tiefgarage weder über eine ordnungsgemäße Querlüftung, noch eine mechanische Entlüftung verfüge, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass insbesondere Rauch und Abgase direkt und unmittelbar in unzumutbarer Art und Weise störend auf sein Betriebsgrundstück abgeleitet würden. Die Erstinstanz habe sich zwar mit den Schallemissionen befasst, Geruchsemissionen seien jedoch nicht überprüft worden. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und das vorliegende Begehren abzuweisen; in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Erstinstanz zurückzuverweisen.
Die Berufungsbehörde hat wie folgt erwogen:
Gemäß § 359a GewO 1994 können Entscheidungen in erster Instanz in Verfahren betreffend Betriebsanlagen unmittelbar beim Unabhängigen Verwaltungssenat angefochten werden.
Gemäß § 67h Abs 1 AVG gilt in den Angelegenheiten des § 67a Abs 1 Z 1 der § 66 mit der Maßgabe, dass der Unabhängige Verwaltungssenat dann gemäß § 66 Abs 4 in der Sache zu entscheiden hat, wenn die belangte Behörde dem nicht bei der Vorlage der Berufung unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht.
Ein Ausschluss der Befugnis zur Sachentscheidung durch die Erstinstanz ist nicht erfolgt. Der erstinstanzliche Bescheid nimmt Bezug auf eine Betriebsanlage. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates (zu einer Sachentscheidung) ist somit grundsätzlich gegeben.
Weiters ist nachfolgende Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr 51, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 10/2004, zu berücksichtigen:
?§ 66
(4) Außer dem in Abs 2 erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern."
Schließlich sind im gegenständlichen Fall noch folgende Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl Nr 194 idF BGBl I Nr 15/2006, als maßgebend anzusehen:
?§ 74
(1) Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.
(2) Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,
1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl Nr 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs 1 Z 4 lit g angeführten Nutzungsrechte,
2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.
§ 75
(2) Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. ?
§ 77
(1) Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs 2 umschriebenen Interessen bestehen.
(2) Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs 2 Z 2 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
§ 81
(1) Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.
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Der Berufungswerber ist als Nachbar im Sinne des § 75 Abs 2 GewO 1994 anzusehen. Nachbarn kommt (in den regulären Verfahren zur Genehmigung bzw Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage) ex lege Parteistellung zu und zwar aufgrund des § 8 AVG iV mit den ihnen zustehenden subjektiv öffentlichen Rechten gemäß § 74 Abs 2 Z 1, 2, 3 oder 5 GewO 1994. Durch die Bestimmung im § 42 Abs 1 und 2 AVG ist weiters klargestellt, dass im Falle der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bei Einhaltung der Kundmachungsvorschriften bzw bei persönlicher Ladung die Parteistellung nur durch die rechtzeitige Erhebung zulässiger Einwendungen erhalten werden kann. Der Berufungswerber hat im erstinstanzlichen Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung zulässiger Einwendungen seine Parteistellung aufrechterhalten. Wenn der Berufungswerber nunmehr vorbringt, dass dem gegenständlichen Verfahren keine ausreichenden Plan- und Projektsunterlagen ? insbesondere nicht vor der mündlichen Verhandlung ? zugrunde gelegen sind, so kann dem nicht gefolgt werden.
Der Abspruch über die Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage setzt ein Ansuchen voraus, das im Hinblick auf die den Nachbarn gemäß § 356 Abs 3 GewO eingeräumte Berechtigung zur Erhebung von Einwendungen einen (verbalen) Inhalt zu enthalten hat, der als solcher ? unabhängig von den weiteren nach § 353 GewO 1994 einem derartigen Ansuchen anzuschließenden und dieses detaillierenden Unterlagen und Plänen ? Art um Umfang der beantragten Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage eindeutig erkennen lässt. Da dieses Ansuchen einerseits die Grundlage für die von den Nachbarn zu treffende Entscheidung bildet, ob und welche Einwendungen sie gegen dieses Projekt erheben und andererseits gemäß § 356 Abs 3 leg cit den Nachbarn das Recht zur Erhebung von Einwendungen längstens bis zur Beendigung der mündlichen Augenscheinsverhandlung I. Instanz zusteht, wäre jedenfalls eine Änderung des Projektes im Zuge des Verfahrens ? insbesondere anlässlich der mündlichen Augenscheinsverhandlung ? unzulässig, die geeignet ist, gegenüber dem ursprünglichen Projekt neue oder größere Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs 2 leg cit herbeizuführen. Der Antragsteller ist also an das Wesen des von ihm eingereichten Projektes gebunden (vgl VwGH 23.04.1996, Zl 95/04/0213; 22.03.2000, 98/04/0143). Im Zuge der mündlichen Augenscheinsverhandlung I. Instanz wurde die Projektsbeschreibung entsprechend präzisiert. Dass damit allerdings eine Projektsmodifikation erfolgt wäre, ist nicht zu erkennen; von einer wesentlichen Projektsmodifikation kann schon überhaupt nicht gesprochen werden. Der Berufungswerber hat im Übrigen auch nicht einmal behauptet, dass in diesem Zusammenhang neue oder größere Belästigungen oder sonstige Verschlechterungen der Situation für ihn eingetreten sind. Warum die Plan- und Projektsunterlagen schließlich nicht ausreichend sein sollen, hat der Berufungswerber nicht dargelegt; diesbezügliche Mängel sind für die Berufungsbehörde nicht erkennbar. Eine Verletzung der Rechte des Berufungswerbers ist daher insoweit nicht erfolgt.
Dass der gewerbetechnische Sachverständige bei der Erstellung seines Gutachtens, insbesondere bei der Feststellung des Immissionsstandes, der den tatsächlichen örtlichen Verhältnissen entspricht, Zahlenmaterial herangezogen hat, das in anderen Verfahren erhoben wurde, belastet den angefochtenen Bescheid ? entgegen der offenbaren Ansicht des Berufungswerbers ? ebenfalls nicht mit Rechtswidrigkeit. Der Berufungswerber hat schließlich noch vorgebracht, dass die Erstinstanz Überprüfungen im Zusammenhang mit Geruchsemissionen aus der Tiefgarage unterlassen habe.
Die Berufungsbehörde hat dazu ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt und eine Stellungnahme des gewerbetechnischen Amtssachverständigen eingeholt. Dieser führt aus wie folgt:
?Im Berufungsschreiben des vorstehend angeführten Herrn K. wird ua angegeben, dass sich die Behörde in keinster Weise hinsichtlich der Rauch- und Gasentwicklung, die aufgrund mangelnder Lüftung zu seinem Nachteil entsteht, befasst hat. Die Behörde hat diesbezüglich weder ermittelt noch begründet.
Weiters wird im Berufungsschreiben zur Tiefgarage angegeben, dass diese weder eine ordnungsgemäße Querdurchlüftung, noch eine mechanische Entlüftung aufweist, und er daher davon ausgeht, dass Rauch und Abgase sowie Lärm direkt und unmittelbar in unzumutbarer Art und Weise störend auf sein Betriebsgrundstück abgeleitet wird. Zudem wird angegeben, dass die Behörde nicht geprüft hat, ob Geruchsemissionen stattfinden oder nicht und stellt diesbezüglich lediglich fest.
Wie aus der Verhandlungsniederschrift vom 02.09.2004 zu entnehmen ist, weist die Tiefgarage, wie in den Planunterlagen verzeichnet, 18 Stellplätze auf. Die Einfahrt erfolgt ohne Steigung bzw Gefälle durch ein Rolltor (Aluminiumpanzer). An der dem Gst XY zugewandten Seite (Betriebsanlage ?H.-Pavillon") weist die Tiefgarage insgesamt vier Öffnungen auf. Zwei dieser Öffnungen haben ein Rohbaumaß von 2,5 x 2,1 m, zwei weitere ein Rohbaumaß von 5 x 2,1 m. Diese Öffnungen sind mit 2,5 cm starken Holzlamellen versehen. Die Holzlamellen weisen je Öffnung eine 5,5 cm breite Schlitzöffnung jeweils zwischen 2 Lamellen auf. In Summe ergibt sich daher eine freie Fläche von ca. 9,9 m2.
Mit Bescheid der BH-Kitzbühel vom 18.12.1998, ha ZI 2.1A-120/10 wurde ua auch eine Tiefgarage mit 23 Stellplätzen und 2 Ein- bzw Ausfahrtsöffnungen genehmigt. Im Genehmigungsbescheid sind jedoch lediglich 21 Stellplätze in dieser Tiefgarage angegeben (in den vorliegenden Plänen sind jedoch 23 eingezeichnet). Die Lage dieser genehmigten Tiefgarage ist in etwa ident mit der nunmehrigen, die jedoch nur noch eine Zu- und Abfahrtsöffnung aufweist. Dafür sind in der nunmehr beantragten Tiefgarage die vorstehend angeführten Öffnungen (mit Holzlamellen versehen) zur Lüftung vorgesehen. Aus gewerbetechnischer Sicht kann hiezu wie folgt Stellung genommen werden:
Gemäß ÖNORM H 6003 (Ausgabe 2005-12-01) sollen Luftdurchlässe ins Freie aus Immissionsschutzgründen mindestens 5 m von Fenstern zu Aufenthaltsräumen entfernt sein. Im gegenständlichen Fall beträgt der Abstand der Lüftungsöffnungen zu den Fenstern bzw zum Eingangsbereich der Betriebsanlage ?H.-Pavillon" mehr als 9 m (siehe Anlage A).
Im Punkt 6.2 der vorstehend zitierten ÖNORM H 6003 sind Öffnungen in Wänden und Decken oder über Schächte in Garagen zulässig, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:
-
Die Summe der geometrischen Lüftungsquerschnitte Ax in einem Lüftungsabschnitt X muss einen Querschnitt (angegeben in m2) aufweisen, der mindestens dem Produkt von Fahrzeugfrequenz fx und Anzahl der Stellplätze px entspricht (Ax = fx px).
-
Das Garagenfußbodenniveau darf nicht tiefer als 3,0 m unter dem anschließenden Geländeniveau liegen.
-
Die Öffnungen müssen direkt ins Freie führen und ihr Abstand zueinander darf 20 m nicht überschreiten.
Im gegenständlichen Fall lässt sich die Fahrzeugfrequenz, für die die vorhandene Lüftungsöffnung noch ausreicht, wie folgt errechnen:
fx = px/Ax
Dabei erhält man einen Wert für die Fahrzeugfrequenz fx von 1,9. Dieser Wert überschreitet den für Einkaufszentren mit gemischter Nutzung (Verkaufsstätten, Gastronomie und Dienstleistungsbetriebe) angegebenen Wert der Fahrzeugfrequenz fx = 0,8, um mehr als das Doppelte. Das bedeutet, dass die gegenständliche Lüftungsöffnung in ihrer Dimensionierung den geforderten Wert der zitierten ÖNORM wesentlich überschreitet.
Da das Garagenfußbodenniveau mit dem des Umgebungsgeländes bzw der vorbeiführenden Straße ident ist, ist auch die zweite Forderung (nicht tiefer als 3 m unter dem anschließenden Geländerniveau) erfüllt. Ebenso sind die Öffnungen zu einander weniger als 20 m von einander entfernt.
Es kann daher zusammenfassend festgestellt werden, dass die vorhandene Lüftungsöffnung der gegenständlichen Tiefgarage mehr als ausreichend groß dimensioniert ist.
Zu dem kann diesbezüglich festgestellt werden, dass der Mindestabstand von 5 m zu Fenstern, zu Aufenthaltsräumen ebenfalls um das Doppelte überschritten ist.
Die zwischen der Betriebsanlage ?Hotel S." und ?H.-Pavillon" befindliche Straße (Gst XY) wird zur Zufahrt von 6 Gebäuden genutzt. Im Zuge eines Ortsaugenscheines konnte festgestellt werden, dass wesentlich mehr als 40 Stellplätze über diesen Zufahrtsweg erreicht werden können.
Die Ein- und Ausfahrtsöffnung der Tiefgarage des Hotels ?S."
befindet sich im äußersten östlichen Bereich und betrifft lediglich nur noch einen kurzen Bereich der Zufahrtsstraße zu den vorstehend angeführten Nachbarschaftsgebäuden.
Im gegenständlichen Fall wurde eine Schadstoffermittlung gemäß der ?Technischen Grundlage für die Beurteilung von Emissionen und Immissionen aus Garagen" des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit Ausgabe 2004 vorgenommen. Der Ist-Zustand der unmittelbaren Umgebung wird sehr maßgeblich von der vorbeiführenden Zufahrtsstraße zu den Nachbargebäuden, den Fahrzeugen auf der Zufahrtsstraße zur Talstation der Hahnenkammbahn, der vorbeiführenden ÖBB-Strecke und den umliegenden Gebäuden (Hausbrand) gebildet.
Hochgerechnet auf die vorstehend angeführte Ist-Situation kann ausgesagt werden, dass der Anteil an Schadstoffemissionen, die durch die gegenständliche beantragte Tiefgarage verursacht werden, unter 5 Prozent der auf angrenzenden Verkehrsflächen bestehenden Belastung (und jener des Hausbrandes) liegt.
Zusammenfassend kann feststellt werden, dass die Lüftungsöffnungen der gegenständlichen Tiefgarage gemäß ÖNORM H 6003 ausreichend groß dimensioniert sind und der geforderte Mindestabstand zu Aufenthaltsräumen (Betriebsanlage ?H.-Pavillon") von 5 m eingehalten ist. Die Lüftungsöffnungen sind so dimensioniert, dass diese den geforderten Mindestwert und mehr als das Doppelte überschreiten. Eine messtechnische Änderung an der Gesamtimmissionssituation im Bereich der nächstgelegenen Anrainerschaft ist praktisch nicht nachweisbar.?
Der gewerbetechnische Amtssachverständige hat auf Berufungsebene in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dargetan, dass Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen durch Rauch und Abgase für die Nachbarn und damit für den Berufungswerber auszuschließen sind. Diesen im Verfahren erstatteten (in sich schlüssigen und nachvollziehbaren) Ausführungen des gewerbetechnischen Amtssachverständigen ist der Berufungswerber nicht entgegengetreten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann allerdings die Beweiskraft eines Sachverständigengutachtens ? vom Nachweis, dass es mit den Denkgesetzen oder mit den Erfahrungen des täglichen Lebens im Widerspruch steht, abgesehen ? nur durch das Gutachten eines anderen Sachverständigen, das dem Gutachten auf gleichem fachlichem Niveau entgegentritt, erschüttert werden. Für den Berufungswerber hätte nun aber ausreichend Zeit und Gelegenheit bestanden, einen derartigen Gegenbeweis anzutreten. Von dieser Möglichkeit hat er jedoch keinen Gebrauch gemacht (vgl zu den vorstehenden Ausführungen des Erkenntnis des VwGH vom 01.07.1997, Zl 97/04/0024). Nachdem sich ? wie erwähnt ? für die Berufungsbehörde keine Bedenken hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit dieser gutachterlichen Ausführungen ergeben, waren diese der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen. Eine ?Rauch- und Abgasentwicklung zum Nachteil des Berufungswerbers? liegt nicht vor. Damit kann aber der Erstinstanz nicht entgegengetreten werden, wenn diese im Ergebnis davon ausgegangen ist, dass für die verfahrensgegenständliche Betriebsanlage auch insoweit die gesetzlichen Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen.
Der Berufung kommt somit keine Berechtigung zu, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war.