Der Unabhängige Verwaltungssenat für Kärnten hat durch sein
Einzelmitglied
Mag. Burghard Rulofs über die Berufung des ****, ****, ****, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Villach vom 7.12.2005, Zahl:
1/GV-B-7850/1/1/Ch, mit dem
die Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Hotels am
Standort Europaplatz 2 in Villach erteilt worden ist, gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 ? AVG, zu Recht erkannt:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der **** die Betriebsanlagengenehmigung
für die Errichtung und dem Betrieb eines Hotels am Standort ****, ****, erteilt.
In der Berufung wird ausgeführt, dass nach § 364a AGBG der Nachbar nicht das Recht habe durch eine derart massive Verbauung das gesamte einstrahlende
Sonnenlicht zu blockieren. Wenn es unvermeidbar sei, das Projekt an dieser Stelle
zu errichten, so müsse für die Wertminderung eine entsprechende Entschädigung
erfolgen. Hinsichtlich der Tiefgarage bestehe kein grundsätzlicher Einwand, soferne
die Auflagen eingehalten werden und es zu keiner nächtlichen Ruhestörung komme.
Hierüber wurde erwogen:
Festgestellt wird, dass der Berufungswerber sein Wohnhaus, welches neben dem Hotel gelegen ist, zwischenzeitig verkauft hat. Nach § 75 Abs. 1 GewO ist unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne § 74 Abs. 2 Z 1 GewO die Möglichkeit einer
bloßen Minderung des Verkehrswertes nicht zu verstehen. Der Schutz des
Eigentums des Nachbarn besteht im Betriebsanlagenverfahren nur insofern, als es
zu einer Vernichtung der Substanz kommt und ist dieser der Verlust der
Verwertbarkeit gleichzuhalten. Eine bloße Wertminderung wird nach den
Bestimmungen der Gewerbeordnung nicht geschützt. Im Gegenstand handelt es sich
somit um eine privatrechtliche Einwendung und wird der Berufungswerber
diesbezüglich auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Hinsichtlich der Ausführungen zur Tiefgarage im Berufungsschriftsatz
wird
festgehalten, dass ein grundsätzlicher Einwand dagegen nicht vorgebracht wurde. Es
ist davon auszugehen, dass Auflagen eingehalten werden und ist die Einhaltung
derselben allenfalls durch die Behörde zu erzwingen. Die Frage der Lärmbelästigung
durch die Tiefgarage wurde im Verfahren erster Instanz im Wege der Einholung von
Sachverständigengutachten geprüft und hat sich dabei ergeben, dass sowohl
hinsichtlich des Lärms als auch der Luftschadstoffe eine Beeinträchtigung der Anrainerschaft nicht zu erwarten ist, da durch das Vorhaben das derzeit bestehende
Istmaß nicht erhöht wird. Entsprechende Auflagen wurden vorgeschrieben. Die Ausführungen des Berufungswerbers sind nicht geeignet die schlüssigen und
nachvollziehbaren Gutachten der Sachverständigen zu entkräften und sind
insbesondere nicht auf gleichem fachlichen Niveau gelegen.