TE UVS Kärnten 2006/06/08 KUVS-25/8/2006

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.06.2006
beobachten
merken
Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für Kärnten hat durch sein

Einzelmitglied

Mag. Burghard Rulofs über die Berufung des ****, ****, ****, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Villach vom 7.12.2005, Zahl:

1/GV-B-7850/1/1/Ch, mit dem

die Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Hotels am

Standort Europaplatz 2 in Villach erteilt worden ist, gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 ? AVG, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Text

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der **** die Betriebsanlagengenehmigung

für die Errichtung und dem Betrieb eines Hotels am Standort ****, ****, erteilt.

 

In der Berufung wird ausgeführt, dass nach § 364a AGBG der Nachbar nicht das Recht habe durch eine derart massive Verbauung das gesamte einstrahlende

Sonnenlicht zu blockieren. Wenn es unvermeidbar sei, das Projekt an dieser Stelle

zu errichten, so müsse für die Wertminderung eine entsprechende Entschädigung

erfolgen. Hinsichtlich der Tiefgarage bestehe kein grundsätzlicher Einwand, soferne

die Auflagen eingehalten werden und es zu keiner nächtlichen Ruhestörung komme.

 

Hierüber wurde erwogen:

 

Festgestellt wird, dass der Berufungswerber sein Wohnhaus, welches neben dem Hotel gelegen ist, zwischenzeitig verkauft hat. Nach § 75 Abs. 1 GewO ist unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne § 74 Abs. 2 Z 1 GewO die Möglichkeit einer

bloßen Minderung des Verkehrswertes nicht zu verstehen. Der Schutz des

Eigentums des Nachbarn besteht im Betriebsanlagenverfahren nur insofern, als es

zu einer Vernichtung der Substanz kommt und ist dieser der Verlust der

Verwertbarkeit gleichzuhalten. Eine bloße Wertminderung wird nach den

Bestimmungen der Gewerbeordnung nicht geschützt. Im Gegenstand handelt es sich

somit um eine privatrechtliche Einwendung und wird der Berufungswerber

diesbezüglich auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Hinsichtlich der Ausführungen zur Tiefgarage im Berufungsschriftsatz

wird

festgehalten, dass ein grundsätzlicher Einwand dagegen nicht vorgebracht wurde. Es

ist davon auszugehen, dass Auflagen eingehalten werden und ist die Einhaltung

derselben allenfalls durch die Behörde zu erzwingen. Die Frage der Lärmbelästigung

durch die Tiefgarage wurde im Verfahren erster Instanz im Wege der Einholung von

Sachverständigengutachten geprüft und hat sich dabei ergeben, dass sowohl

hinsichtlich des Lärms als auch der Luftschadstoffe eine Beeinträchtigung der Anrainerschaft nicht zu erwarten ist, da durch das Vorhaben das derzeit bestehende

Istmaß nicht erhöht wird. Entsprechende Auflagen wurden vorgeschrieben. Die Ausführungen des Berufungswerbers sind nicht geeignet die schlüssigen und

nachvollziehbaren Gutachten der Sachverständigen zu entkräften und sind

insbesondere nicht auf gleichem fachlichen Niveau gelegen.

Schlagworte
Betriebsanlage, Nachbar, Eigentum, Gefährdung, Wertminderung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten