TE UVS Tirol 2006/06/19 2006/12/1032-3

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Veröffentlicht am 19.06.2006
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Hermann Riedler über die Berufungen des Herrn M. P., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. C. F., XY, I., vom 27.03.2006 und vom 28.03.2006, gegen

I. das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 14.03.2006, Zl VA-105-2006, betreffend eine Übertretung nach der StVO 1960 und II. den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 15.03.2006, Zl 703-4-177-2006-FSE, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung,

nach der am 22.05.2006 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wie folgt:

 

I.

Verwaltungsstrafverfahren betreffend das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 14.03.2006, Zl VA-105-2006

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm den §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2  VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind Euro 190,00, zu bezahlen.

 

II.

Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung vom 15.03.2006, Zl 703-4-177-2006-FSE

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 35 Abs.1 Führerscheingesetz (FSG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Text

I. Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 14.03.2006, Zl VA-105-2006:

 

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 14.03.2006, Zl VA-105-2006, wurde M. P. spruchgemäß zur Last gelegt, am 20.01.2006 um 19.15 Uhr in Zirl auf der B177 bei km 1,550 den Personenkraftwagen mit dem amtlichen Kennzeichen XY in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Der Test am  geeichten Alkomaten habe einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,65 mg/l ergeben. Der Beschuldigte habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 99 Abs 1a iVm § 5 Abs 1 StVO verletzt. über diesen wurde gemäß § 99 Abs 1a StVO eine Geldstrafe von Euro 950,00, Ersatzfreiheitsstrafe 298 Stunden, verhängt. der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurde mit Euro 95,00 bestimmt.

 

In seiner dagegen durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung wurde von diesem ausgeführt wie folgt:

 

?1.

Der Berufungswerber rutschte in Folge technischen Defektes und Glatteis - wie bereits aktenkundig - mit seinem Fahrzeug von der Fahrbahn in den rechts der Fahrbahn gelegenen Grünbereich, bestehend aus Sträuchern, Gebüsch, Felsen. Es ist durch gegenständlichen Unfall nachweislich kein Sachschaden entstanden.

Beweis:

Bestätigung Straßenmeisterei Zirl vom 21.02.06

 

2.

Der Beschuldigte suchte darauf hin den Abschleppdienst der Pannenhilfe in Zirl auf, dort war geschlossen, sodass er dann die vis-a-vis gelegene Tankstelle aufsuchte und dort bereits zur Linderung seines Unfallschockes-zwei Dosen Bier und ein Schnapserl zu sich nahm. Er verständigte die Firma AMS (Auto Motor Service) in Innsbruck über das Mobiltelefon, um die Abschleppung seines Fahrzeuges zu organisieren.

 

Der dortige Firmenchef G. P. beruhigte den Berufungswerber und meinte er solle bleiben wo er sei, er solle in der Zwischenzeit noch etwas trinken und er werde dann schon kommen. Der Berufungswerber blieb daher in der Tankstelle und wartete dort auf Herrn G. P. und einen weiteren Bekannten, nämlich H. E., der ebenfalls bei der Abschleppung des Fahrzeuges mithelfen sollte.

 

H. E. war schon als Erster zur Stelle, der Berufungswerber setzte sich zu ihm ins Auto; H. E. ist Gastwirt und hatte in seinem Fahrzeug eine Kiste Bier gelagert und verabreichte dem aufgeregten Berufungswerber zur Beruhigung sogleich eine Flasche. In der Folge kamen G. P. und sein Mitarbeiter J. K. zur Stelle und teilten mit, dass sie soeben von der Unfallstelle kämen und dort bereits eine Bergung im Gange sei. Die Herren schlugen vor, dass man nun doch eigentlich am Besten in der direkt dort gelegenen Pizzeria N. sich erst einmal aufwärmen und sodann die weitere Vorgangsweise besprechen könnte. Und eben dort trank der Berufungswerber gemeinsam mit allen anderen Beteiligten ebenfalls nochmals ein oder zwei Bier, je 0,5 Liter. Ca 2,5 Stunden insgesamt nach dem Unfall kam sodann die Polizei in die Pizzeria und forderte den Berufungswerber zum Alkotest auf, wozu er auch bereit war. Es kam insgesamt ca 3 Stunden nach dem Unfall zu dieser Alkomattestung (gegen 21:50 Uhr). Dort ergab sich ein Wert von 0,65 Milligramm pro Liter (ist 1,3 Promille), was der Berufungswerber auch sofort damit begründete, dass er eben in der Tankstelle und Pizzeria Alkohol konsumiert hat, woraufhin die Polizeibeamten vorschlugen, noch einen weiteren Test zu machen, wenn der dann einen höheren Wert ergäbe, sei dies auf den Alkoholkonsum nach dem Unfall zurückzuführen. Tatsächlich zeigte sich sodann bei der zweiten Alkoholgehaltmessung ein (noch) höherer Wert, woraufhin eben auch die Polizeibeamten davon ausgingen, dass die Angaben des Berufungswerbers zutreffend sind.

Beweis:

Einvernahme der Zeugen

T. A., Z., XY-Weg,

M. G., V., XY-Weg,

G. P, c/o Firma A. Auto Motor Service, I., XY-Weg

H. E., XY, V.

J. K., A., XY-Weg als Zeuge

 

3.

Es ergibt sich sohin, dass die Alkomattestergebnisse auf einen Alkoholkosum nach dem gegenständlichen Unfall zurückzuführen sind und keinesfalls eine Alkoholisierung zum Zeitpunkt des Berufungswerbers zum Unfallszeitpunkt indizieren bzw gar beweisen. Ein verbotener Nachtrunk liegt nicht vor, weil - außer am eigenen Fahrzeug - ansonsten nachweislich kein Sachschaden entstanden ist.

 

Die erstinstanzliche Behörde stützt ihre Begründung auf Aussagen eines Herrn I. und E., die vermeinten, dass Herr P. im Lokal keinen Alkohol konsumiert habe. Hiezu ist folgendes anzumerken:

Im Lokal war sehr viel Betrieb, am Tisch des Berufungswerbers saßen mehrere Personen. Es ist völlig unmöglich, dass sich ein Pizzeriabetreiber und ein Kellner daran erinnern, wer zu welcher Zeit an welchem Tag welche Getränke konsumiert hat. Darüber hinaus kommt noch ganz wesentlich hinzu, dass diese Herren den Berufungswerber überhaupt nicht kennen. Der Berufungswerber war zuvor noch nie in diesem Lokal, er ist sich absolut sicher, dass im Rahmen einer Gegenüberstellung die beiden Herren den Berufungswerber überhaupt nicht identifizieren können.

 

Darüber hinaus liegt auch insoweit ein hiermit gerügter Verfahrensmangel, respektive Verletzung des Parteiengehörs vor, weil die im angefochtenen Bescheid erwähnten Aussagen der Herren E. und I. dem Berufungswerber überhaupt nie zur Kenntnis gebracht wurden.

 

4.

Darüber hinaus wurde der Berufungswerber in seinen Verteidigungsrechten unzulässig abgeschnitten, da all seine Beweisanbote, insbesondere auf Einvernahme der Zeugen P., A., G., E. und K. nicht aufgenommen wurden, sodass dem erstinstanzlichen Verfahren Nichtigkeit, in eventu jedenfalls ein erheblicher Verfahrensmangel anlastet.?

 

Vom Berufungswerber wurden die Anträge gestellt, die Berufungsbehörde möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und das Strafverfahren einstellen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstinstanz zurückweisen, in eventu die angebotenen Beweise im Rahmen des Berufungsverfahrens aufnehmen und sodann den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und das Strafverfahren einstellen.

 

II. Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 15.03.2006, Zl 703-4-177-2006-FSE betreffend Entziehung der Lenkberechtigung:

 

Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 02.02.2006, Zl 703-4-177-2006-FSE, wurde Herrn M. P. die für die Klassen A, B, C, E, F und G erteilte Lenkberechtigung, Führerschein der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 10.07.2002, FS-Zahl 703-4-3369-FS, wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab dem Tag der Zustellung dieses Bescheides (07.02.2006) entzogen. Gleichzeitig wurde ihm verboten, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung zu lenken und wurde ihm während der Entzugszeit das Recht aberkannt, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung, die nicht von einem EWR-Staat ausgestellt wurde, in  Österreich Gebrauch zu machen. Eine von einem EWR-Staat ausgestellte Lenkberechtigung wurde auf die oben genannte Dauer des Entzuges der österreichischen Lenkberechtigung entzogen. Als begleitende Maßnahme wurde gemäß § 24 Abs 3 FSG eine Nachschulung angeordnet.

 

Mit Bescheid der  Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 15.03.2006, Zl 703-4-177-2006-FSE, wurde aufgrund einer vom Berufungswerber eingebrachten Vorstellung dieser keine Folge gegeben und gemäß § 64 Abs 2 AVG einer allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung wegen Gefahr im Verzug aberkannt.

 

Begründet wurde dieser Bescheid im Wesentlichen damit, dass der Berufungswerber nach dem Fehlschlagen seiner ersten Verteidigungsvariante hinsichtlich des Nachtrunkes von Alkoholkonsum in der Pizzeria N. in Zirl, nachdem sich diese Nachtrunkverantwortung als unglaubwürdig herausgestellt habe, in ein anderes Lokal verlagert habe, was von seiner Warte aus verständlich, jedoch für die  Erstbehörde absolut unglaubwürdig sei. Hätte dieser Alkohol in einem anderen Lokal getrunken, hätte er dies auch den damals einschreitenden Polizeibeamten mitteilen können.

 

Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vom 28.03.2006 wurde dieser Bescheid mit der selben Begründung angefochten, wie in der oben angeführten Begründung in der Berufung gegen das Straferkenntnis vom 14.03.2006. Ebenso wurden die Anträge gestellt, die Berufungsbehörde möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstinstanz zurückverweisen, in eventu die angebotenen Beweise im Rahmen des Berufungsverfahrens aufzunehmen und sodann den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.

 

Aufgrund dieser Berufungen wurde am 22.05.2006 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt. In dieser Verhandlung wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des Berufungswerbers sowie der Zeugen AI H. W., A. A., H. E., I. Y., H. E., J. K. und G. P., weiters wurde Einsicht genommen in die erstinstanzlichen Akten der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck zu den Zahlen VA-105-2006 sowie FSE-11810/97, FSE-471-2001 und FSE-177/2006.

 

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht nachfolgender Sachverhalt als erwiesen fest:

Der Berufungswerber lenkte am 20.01.2006 um 19.15 Uhr seinen Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen IL-192DT in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand im Gemeindegebiet von Zirl auf der B177 in Richtung Seefeld und verursachte dabei bei Strkm 1,550 einen Verkehrsunfall, indem er mit seinem Fahrzeug auf eine Felswand prallte, wodurch an seinem Kraftfahrzeug Totalschaden entstand, verletzt wurde beim Unfall niemand. Von diesem Unfall wurde vom unbeteiligten Verkehrsteilnehmer C. I. um ca 19.20 Uhr bei der Bezirksleitstelle Hall i.T. Anzeige erstattet und trafen sowohl die Sektorstreife Zirl, GI W. G. der PI Kematen und AI H. W. der PI Zirl, um 19.45 Uhr an der Unfallstelle ein. Der Berufungswerber als Lenker des verunfallten Kraftfahrzeuges hatte sich sogleich nach dem Unfall von der Unfallstelle entfernt und begab sich zu Fuß etwa eine Viertel Stunde zur Pannenhilfe in Zirl-Ost, konnte dort jedoch aufgrund des versperrten Betriebes niemanden antreffen. In weiterer Folge verständigte dieser per Handy seinen Kollegen G. P. von der A. Auto Motor Service in I., XY-Weg, um über diesen das Abschleppen seines Kraftfahrzeuges zu veranlassen. Dieser fuhr in weiterer Folge mit einem weiteren Bekannten des Berufungswerbers, Herrn J. K., zur Unfallstelle am Zirler Berg. Nachdem dort bereits alle Erhebungen im Gang waren und von diesen festgestellt wurde, dass auch bereits die Abschleppung veranlasst war, trafen sich Günther Pirchner und J. K. vereinbarungsgemäß mit dem Berufungswerber  am M-Preis Parkplatz bei der Pannenhilfe in Zirl-Ost ebenfalls mit dem vom Unfall verständigten und bereits anwesenden H. E.. Nachdem diese den Berufungswerber beruhigt hatten, begab sich der Berufungswerber mit H. E., J. K. und G. P. gegen 20.45 Uhr in die nahe gelegene Pizzeria N. in Zirl. Etwa eine halbe Stunde später, gegen 21.20 Uhr, konnte von den Erhebungsbeamten GI W. G. und AI H. W. der Berufungswerber mit seinen Kollegen in der Pizzeria N. auf Tisch Nr 5 sitzend angetroffen werden und wurde dieser, angesprochen auf den stattgefundene

n Verkehrsunfall, aufgefordert, zur Polizeiinspektion Zirl mitzukommen, um eine Verkehrsunfallsanzeige aufzunehmen. Der Berufungswerber erklärte sich freiwillig bereit, mitzukommen, im Streifenfahrzeug wurden von den Polizeibeamten beim Berufungswerber Alkoholgeruch aus dem Mund wahrgenommen sowie eine leichte Rötung der Augenbindehäute festgestellt. Aufgrund dieser Alkoholisierungssymptome und des Umstandes, dass das Lenken durch den Berufungswerber sowie der von ihm verursachte Verkehrsunfall auch nicht bestritten wurde, wurde dieser in weiterer Folge durch den mit Ermächtigungsurkunde der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 30.10.2000, Zl 1f-1018, ermächtigten AI H. W. zur Durchführung des Alkomattestes aufgefordert. Dieser wurde nach Einhaltung sämtlicher Verwendungsbestimmungen, insbesondere auch der Einhaltung einer mindestens 15-minütigen Wartezeit, um 21.49 Uhr durchgeführt, wobei der Alkomattest um 21.49 Uhr einen Alkoholgehalt in der Atemluft von 0,65 mg/l und der zweite Alkomattest um 21.51 Uhr einen Alkoholgehalt in der Atemluft von 0,67 mg/l ergab. Nachdem der Berufungswerber im Zuge der Durchführung des Alkomattestes einen Nachtrunk von vier Bier (je 0,5 l) und zwei Schnäpsen (zu je 2 cl) in der Pizzeria N. geltend machte, wurde um 22.02 Uhr vom Berufungswerber freiwillig ein weiterer Alkomattest durchgeführt, welcher einen Alkoholgehalt in der Atemluft von 0,67 mg/l und um 22.04 Uhr einen Alkoholgehalt in der Atemluft von 0,68 mg/l ergab. Die Durchführung des Alkomattestes erfolgte mit dem geeichten Gerät der Marke Siemens Alcomat M 52052/A15. Zum Genuss von Alkohol vor dem Lenken des Kraftfahrzeuges wurde vom Berufungswerber angegeben, gegen 18.15 Uhr ein großes Bier getrunken und Kopfwehtabletten genommen zu haben. Angaben über einen Alkoholkonsum nach dem erfolgten Lenken bzw nach dem Verkehrsunfall bei der Tankstelle in Zirl bzw am M-Preis Parkplatz im Bereich der Pannenhilfe in Zirl-Ost wurden vom Berufungswerber im Rahmen der Durchführung des Alkomattestes nicht gemacht. Am Tisch Nr 5, an w

elchem der Berufungswerber sowie seine Kollegen nach dem Verkehrsunfall saßen, wurde nach der erfolgten Bonierung Folgendes konsumiert: 1 Calzone, 1 Americana, 1 grüner Salat, 2 Spezi, 1 Verlängerter, 4 Flaschen Stiegl-Bier.

Die Bezahlung dieser  Rechnung erfolgte am 20.01.2006 um 22.28 Uhr. Nach den Angaben des Geschäftsführers der Pizzeria N., H. E., saßen an diesem Abend am Tisch Nr 5 im südwestlichen Ecktisch der Pizzeria N. vier Herren (den Berufungswerber dazugerechnet), eine Dame und ein Kind.

 

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen bezüglich des Lenkens des Pkws durch den Berufungswerber auf der B177 sowie des von diesem verursachten Verkehrsunfalles zur angegebenen Tatzeit und zum angegeben Tatort ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Akt und dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 22.05.2006, diese wurden auch vom Berufungswerber selber nicht bestritten.

 

Die Feststellungen bezüglich des verwertbaren Alkomattestes ergeben sich sowohl aus der Anzeige der PI Zirl vom 25.01.20606 als auch aus der zeugenschaftlichen Aussage des im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung einvernommenen Polizeibeamten AI H. W. sowie daraus, dass das Ergebnis des durchgeführten Alkomattestes selbst auch vom Berufungswerber  ebenso nicht bestritten wird wie die Eichung des verwendeten Gerätes und die Ermächtigung des den Alkomattest durchführenden Beamten AI H. W.

 

Strittig war im gegenständlichen Verwaltungs(straf)verfahren ausschließlich die Frage, ob und in welchem Ausmaß der Berufungswerber zum Zeitpunkt des Lenkens seines  Kraftfahrzeuges am 20.01.2006 um 19.15 Uhr durch Alkohol beeinträchtigt war, wobei die Frage der Glaubwürdigkeit der Nachtrunkverantwortung entscheidende Bedeutung zukommt.

 

Der im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung vernommene Zeuge AI H. W. hat glaubwürdig auf die Angaben des Berufungswerbers im Zuge der Durchführung des Alkomattestes auf der PI Zirl verwiesen, wonach dieser vor dem Lenken des Kraftfahrzeuges gegen 18.15 Uhr ein großes Bier sowie nach dem Unfall in der Pizzeria N. vier große Bier (zu je 0,5 l) und zwei Schnäpse unbekannter Art (zu je 2 cl) getrunken und Angaben über einen Alkoholkonsum im Bereich der Pannenhilfe bzw auf dem Parkplatz M-Preis in Zirl nicht gemacht hat. Diese vom Berufungswerber dem Polizeibeamten gegenüber gemachte Nachtrunkverantwortung wurde jedoch erschüttert durch eine unmittelbare Nachfrage beim Geschäftsführer der Pizzeria N., Herrn H. E., welcher unter Hinweis auf die am Tisch 5 am 20.01.2006 sitzenden Gäste und die dort konsumierten Getränke ? zwei Spezi, ein Verlängerter und vier Flaschen Stiegl-Bier ? den vom Berufungswerber geltend gemachten Nachtrunk jedenfalls ausschließen konnte. Zumal diese Rechnung am 20.01.2006 erst um 22.28 Uhr bezahlt wurde, ist nicht anzunehmen, dass ein Bierkonsum an diesem Tisch auch noch erfolgte, nachdem der Berufungswerber gegen 21.20 Uhr mit den Polizeibeamten die Pizzeria bereits verlassen hatte. Nicht auszuschließen ist, dass der Berufungswerber, bis die Polizeibeamten in die Pizzeria N. eintraten, zumindest eine geringe Menge Bier konsumiert hat

 

Wenn nunmehr der Berufungswerber im Hinblick auf die Erhebungen zum Alkoholkonsum in der Pizzeria N. seine Trinkverantwortung nach dem Lenken des Kraftfahrzeuges, aber noch vor dem Besuch der Pizzeria N., auf den Kauf zweier Dosen Bier und zweier Fläschchen Schnaps (Größe Underberg) auf einer der Tankstellen im Bereich der Pannenhilfe Zirl-Ost und auf einen anschließenden Bier -  und Schnapskonsum auf dem M-Preis- Parkplatz im Bereich der Pannenhilfe Zirl-Ost verlagert hat, ist nach Ansicht der Berufungsbehörde diese Nachtrunkverantwortung ebenso wie bereits von der Erstinstanz beurteilt, unglaubwürdig. Dass der Berufungswerber in einer der zwei Tankstellen, wobei dieser nicht einmal angeben konnte, auf welcher, zwei Dosen Bier und zwei Schnapsfläschchen in Größe der Underbergfläschchen gekauft und anschließend auf den Parkplatz beim M-Preis ausgetrunken hat, konnte von keinem der vom Berufungswerber angebotenen Zeugen bestätigt werden. Weder von H. E. noch von J. K. und G. P. konnte hiezu angegeben werden, von einem derartigen Alkoholkonsum aus der Tankstelle mitgenommenen Alkohols irgendwelche Wahrnehmungen wahrgenommen zu haben und konnte vom Berufungswerber auch kein Zeuge aus der Tankstelle selber angegeben werden, welcher diesen vom Berufungswerber geltend gemachten Kauf das Alkohol in der Tankstelle bestätigt hätte. Diese Angaben erweisen sich somit nach Ansicht der Berufungsbehörde als unglaubwürdig und als reine Schutzbehauptung.

 

Wenn der Berufungswerber weiter angegeben hat, sich beim Parkplatz des M-Preises im Bereich der Pannenhilfe Zirl-Ost mit seinen Kollegen H. E., J. K. und G. P. getroffen und dort weitere zwei Bier aus einer von H. E. mitgeführten Bierkiste getrunken und auch zwei ordentliche Schlucke aus einer 0,7 l bis 1 l-Flasche Schnaps genommen zu haben, konnten diesbezüglich bei der Vernehmung der vom Berufungswerber angebotenen Zeugen erhebliche Widersprüche festgestellt werden.

 

Vom Berufungswerber wurde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung angegeben, die zwei ordentlichen Schlucke aus der von Herrn E. mitgeführten 0,7 bis 1 l Schnapsflasche über dessen Anregung gemacht und dann noch ein Bier getrunken zu haben, erst in weiterer Folge wären G. P. und J. K. zum vereinbarten M-Preis-Parkplatz gekommen. Von einem Schnapskonsum durch den Berufungswerber nach dem Eintreffen seiner Freunde P. und K. war nach den Schilderungen des Berufungswerbers nicht die Rede, sondern vom Trinken eines weiteren Bieres und vom anschließenden Aufsuchen der Pizzeria N. Während auch der im Rahmen der Berufungsverhandlung vernommene Zeuge H. E. bestätigte, dass der Berufungswerber über sein Anbot, aus der von ihm mitgeführten 1 l Schnapsflasche zwei kräftige Schlucke getätigt und erst, nachdem G. P. und J. K. am Parkplatz eingetroffen und Aufklärung über die Situation an der Unfallstelle gegeben haben, dieser in ihrer Anwesenheit ein Bier getrunken hat, wusste wiederum J. K. zu berichten, dass gleichzeitig mit dem gemeinsamen Bierkonsum eine Schnapsflasche die Runde ging, aus welcher auch der Berufungswerber trank. Ebenso wurde auch vom Zeugen G. P. zeugenschaftlich ausgesagt, dass er feststellen konnte, dass gleichzeitig mit dem Bierkonsum durch  den Berufungswerber dieser einen kräftigen Schluck Schnaps aus der Schnapsflasche gemacht hat, wobei er sich gedacht hat, dass dieser den Schnaps wie aus einer Bierflasche trinkt.

 

Aufgrund dieser eklatanten Widersprüchlichkeiten einerseits zur Reihenfolge des konsumierten Alkoholes, aber auch hinsichtlich der Menge ? der Berufungswerber sprach von zwei Bieren auf dem M-Preis-Parkplatz, H. E. von einem Bier, J. K. und G. P. konnten keine genauen Angaben diesbezüglich machen ? erweisen sich die Angaben des Berufungswerbers im Zusammenhang mit der geltend gemachten Nachtrunkverantwortung auf dem M-Preis-Parkplatz in Zirl als unglaubwürdig. Unterstrichen wird diese unschlüssige Verantwortung auch durch den Umstand, dass nach der glaubwürdigen Aussage des vernommenen Zeugen AI H. W. vom Berufungswerber im Rahmen seiner Befragung beim Alkomattest Angaben über einen Alkoholkonsum außerhalb der Pizzeria N. in Zirl nach erfolgtem Lenken seines Kfz nicht gemacht wurden. Die vom Berufungswerber gegenüber dem Polizeibeamten AI W. getätigte Aussage, nach dem Unfall in der Pizzeria N. vier große Bier und zwei Schnäpse unbekannter Art (zu je 2 cl) konsumiert zu haben, wurde durch den vom Geschäftsführer dieser Pizzeria, H. E., beigebrachten Bonierungsbeleg für Tisch 5 und durch dessen korrespondierende zeugenschaftliche Aussage im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung sowie durch die Rechtfertigung des Berufungswerbers eindrucksvoll widerlegt. Wenn dieser weiters in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung befragt angegeben hat, seit dem Lenken seines Kraftfahrzeuges fünf bis sechs Bier und ein paar Schnäpse getrunken und über Vorhalt angegeben zu haben, vier große Bier (zu je 0,5 l) und zwei Schnäpse (zu je 2 cl) getrunken zu haben, angegeben zu haben, dies nicht so gesagt, sondern nur ungefähre Angaben gemacht zu haben, ist in diesem Zusammenhang auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 05.09.1997, Zl. 97/02/0184) zu verweisen, wonach derjenige, der sich auf einen Nachtrunk beruft, die Menge solcher Art konsumierten Alkohols konkret zu behaupten und zu beweisen hat. Nach dem Inhalt dieses Verwaltungsgerichtshoferkenntnisses reicht die Bezeichnung

?ca? zur Nennung einer konkret bestimmten Menge nicht aus, weshalb insgesamt nach Würdigung sämtlicher zeugenschaftlichen Aussagen die Angaben des Berufungswerbers zum Nachtrunk nach Ansicht der Berufungsbehörde insgesamt als unglaubwürdig zu bezeichnen sind. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Zeuge A. A. ausgesagt hat, dass der Berufungswerber gegen 18.00 Uhr im Cafe M., in welchem er einen Kaffee und eine Flasche Bier mit einem Inhalt von 0,5 l konsumiert hat, auf diesen einen nüchternen Eindruck gemacht hat. Diese Aussage  deckt sich grundsätzlich auch mit jener des Zeugen AI H. W., wonach der Berufungswerber auf diesen im Zuge der ersten Kontaktaufnahme in der Pizzeria N. gegen 21.20 Uhr nicht unbedingt einen alkoholbeeinträchtigten Eindruck machte, dies trotz in weiterer Folge festgestellten Alkoholgehaltes der Atemluft von 0,65 mg/l Alkoholgehalt in der Atemluft. Alkohol konnte vom Berufungswerber auch schon bereits vor dem Besuch des Cafes M. konsumiert worden sein.

 

Der Grad der Alkoholisierung ergibt sich somit auf der Grundlage der unbedenklichen Alkomatergebnisse sowie des Umstandes, dass zwischen dem Lenken des Kraftfahrzeuges und der Durchführung des Alkomattestes ein Zeitraum von etwa 2,5 Stunden verstrichen ist und in diesem Zeitraum auch ein entsprechender Alkoholabbau erfolgte, welcher durch das Trinken von etwas Bier in der Pizzeria N. jedenfalls ausgeglichen wurde, sodass beim Berufungswerber zum Zeitpunkt des Lenkens seines Kraftfahrzeuges jedenfalls von einem Alkoholgehalt in der Atemluft von mehr als 0,6 mg/l Alkoholgehalt in der Atemluft auszugehen war. Die Trinkverantwortung des Berufungswerbers erscheint im Hinblick auf die insgesamt nicht schlüssigen Aussagen der Zeugen H. E., J. K. und G. P. und im Hinblick auf die glaubwürdigen Aussagen von AI H. W. sowie des Geschäftsführers der Pizzeria N., H. E., im Hinblick auf die bestellten Getränke in der Pizzeria N. an Tisch 5 und der dort gesessenen Gäste als unglaubwürdig . Angesichts einer nicht präzisierten Nachtrunkmenge bzw der wechselnden Verantwortung des Berufungswerbers in dieser Frage erwies sich auch die Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen zur Vornahme einer Rückrechnung des Alkoholgehaltes zum Tatzeitpunkt entbehrlich.

 

In rechtlicher Hinsicht ergibt sich somit Folgendes:

Gemäß § 5 Abs 1 StVO darf weder ein Fahrzeug lenken noch in Betrieb nehmen, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

 

Gemäß § 99 Abs 1a leg cit begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von Euro 872,00 bis Euro 4.360,00, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promile) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.

Aufgrund der getroffenen Feststellungen und der vorgenommenen Beweiswürdigung steht somit fest, dass der Berufungswerber am 20.01.2006 um 19.15  Uhr seinen Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand gelenkt hat, wobei er ? wie festgestellt wurde ? jedenfalls einen Alkoholgehalt seiner Atemluft von mehr als 0,6 mg/l aufgewiesen hat. Ihn trifft auch ein Verschulden. Er musste sich bei Aufwendung der notwendigen Sorgfalt im Klaren sein, dass er aufgrund der großen Menge konsumierten Alkohols nicht mehr berechtigt war, ein Fahrzeug zu lenken. Der Berufungswerber hat zumindest grobe Fahrlässigkeit zu verantworten.

 

Zur Strafhöhe:

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der Unrechtsgehalt der dem Berufungswerber angelasteten Verwaltungsübertretung ist als erheblich zu bezeichnen, weil die von diesem missachtete Norm der Vermeidung von Gefahr durch alkoholbeeinträchtigte Fahrzeuglenker dient. Alkoholdelikte im Straßenverkehr führen zu einer Gefährdung der Verkehrssicherheit, sie bilden aufgrund des Alkohols bedingten Selbstüberschätzung, Gleichgültigkeit und verminderten Reaktionsfähigkeit eine Hauptursache für Verkehrsunfälle.

 

Als mildernd war nichts, als erschwerend eine einschlägige Strafvormerkung zu werten.

 

Der Berufungswerber ist derzeit arbeitslos, hat kein Vermögen, Schulden von etwa Euro 10.000,00 und keine Sorgepflichten.

 

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungskriterien erweist sich die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe unter Heranziehung des oben angeführten Strafrahmens nicht als unangemessen hoch und lässt sich auch mit den ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen des Berufungswerber noch in Einklang bringen. Eine Reduzierung der verhängten Geldstrafe auf die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe von Euro 872,00 vor allem wegen einer bereits vorliegenden einschlägigen Strafvormerkung ? vom Berufungswerber wurde am 29.04.2001 eine Alkoholübertretung (0,72 mg/l) begangen ? nicht in Betracht.

 

Hinsichtlich des Führerscheinentzuges ist Folgendes festzuhalten:

Dem Berufungswerber wurde die Lenkberechtigung hinsichtlich sämtlicher Klassen betreffend des ihm von der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 10.07.2002, Zl 703-4-3369-2002-FS, ausgestellten Führerscheines (Klassen A, B, C, E, F und G) für einen Zeitraum von sechs Monaten, gerechnet ab dem Tag der Zustellung des Entzugsbescheides (07.02.2006) entzogen. Gleichzeitig wurde ihm verboten, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug auf die Dauer des Entzugs der Lenkberechtigung zu lenken, ebenso wurde ihm während der Entzugszeit das Recht aberkannt, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung, die nicht von einem EWR-Staat ausgestellt wurde, auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Eine von einem EWR-Staat ausgestellte Lenkberechtigung wurde auf die oben genannte Dauer des Entzugs der österreichischen Lenkberechtigung entzogen.

 

Gemäß § 24 Abs 3 FSG wurde eine Nachschulung angeordnet und darauf hingewiesen, dass die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung nicht vor Absolvierung der Nachschulung endet.

 

Gemäß § 7 Abs 1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Gemäß § 7 Abs 3 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz -  SPG, BGBl Nr 566/1991, zu beurteilen ist;

2.......

 

Nach § 7 Abs 4 FSG sind für die Wertung der in Abs 1 genannten und in Abs 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Gemäß § 24 Abs 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.

die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.

die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs 2 in den Führerschein einzutragen.

 

Gemäß § 24 Abs 3 FSG kann bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) oder wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 oder 1a StVO 1960 erfolgt. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen.

 

Gemäß § 25 Abs 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

 

Nach § 25 Abs 3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

 

Nach § 30 Abs 1 FSG kann Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot entsprechend § 32 auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten, falls nicht gemäß Abs 2 vorzugehen ist. Hat der betroffene Lenker keinen Wohnsitz in Österreich, ist seiner Wohnsitzbehörde auf Anfrage von der Behörde, die das Verfahren durchgeführt hat, Auskunft über die Maßnahme der Aberkennung zu erteilen.

 

Gemäß § 32 Abs 1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs 3 und 4, 25, 26 und 29 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges

1.

ausdrücklich zu verbieten,

2.

nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Auflagen eingehalten werden, oder

 3. nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zu gestatten.

Das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges entgegen einer behördlichen Verfügung nach Z 1, 2 oder 3 ist unzulässig. Eine solche Verfügung ist aufzuheben, wenn der Grund für ihre Erlassung nicht mehr gegeben ist.

 

Gemäß § 32 Abs 2 FSG haben Besitzer eines Mopedausweises diesen für die Dauer der Maßnahmen gemäß Abs 1 Z 1 oder für Eintragungen gemäß Abs 1 Z 2 und 3 bei ihrer Wohnsitzbehörde abzuliefern.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Behörde im Verfahren zur  Entziehung der Lenkberechtigung an die rechtskräftige Bestrafung des Berufungswerbers gebunden (VwGH vom 27.01.2005, Zl 2004/11/0118). Die Entziehungsbehörde hat, wenn eine rechtskräftige Bestrafung vorliegt, aufgrund ihrer Bindung an rechtskräftige Bestrafungen bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit des Betreffenden vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache dann auszugehen, wenn sich der Verwaltungsstraftatbestand mit den Tatbestandsvoraussetzungen der bestimmten Tatsache des § 7 Abs 3 FSG deckt, wie dies beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand der Fall ist. Im gegenständlichen Fall ist somit von einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 Z 1 FSG auszugehen, wonach als bestimmte Tatsache insbesondere zu gelten hat, wer ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 bis 1b StVO begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz ? SPG, BGBl Nr 566/1991, zu beurteilen ist. Der Berufungswerber wurde rechtskräftig bestraft, ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einem Alkoholgehalt seiner Atemluft von mehr als 0,6 mg/l gelenkt zu haben, weshalb die Erstinstanz zu Recht auf die Bestimmung des § 25 Abs 3 FSG verwiesen hat, wonach bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen ist. Wenn nunmehr die Erstbehörde eine Entzugsdauer von sechs Monaten festgesetzt hat, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Beurteilung, ob und für welche Zeit der Besitzer einer Lenkberechtigung als verkehrsunzuverlässig anzusehen ist, nicht um eine Ermessensentscheidung der Behörde handelt. Gegen die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Auffassung der Erstinstanz, der Berufungswerber sei als verkehrsunzuverlässig anzusehen und werde die Verkehrszuverlässigkeit nicht  vor Ablauf der fest gesetzten Entziehungszeit wiedererlangen, bestehen angesichts des wiederholten Lenkens von Kraftfahrzeugen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand und der Tatsache, dass beim letzten Vorfall am 20.01.2006 auch ein Verkehrsunfall verschuldet wurde, keine Bedenken. Der Entzug der Lenkberechtigung im Ausmaß von sechs Monaten im Mai des Jahres 2001 samt angeordneter Nachschulung hat den Berufungswerber nicht davon abhalten können, am 20.01.2006 neuerlich in einem erheblich alkoholbeeinträchtigen Zustand (Atemalkoholgehalt von 0,65 mg/l) ein Kraftfahrzeug zu lenken. Es bedarf daher eines Wohlverhaltens während der von der Erstinstanz festgesetzten Entziehungsdauer, um wieder  von seiner Verkehrszuverlässigkeit ausgehen zu können.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zählen Alkoholdelikte zu den schwersten Verstößen gegen Verkehrsvorschriften. Die besondere Verwerflichkeit der Wiederholung solcher Delikte fällt daher im Rahmen der Bemessung der Entziehungszeit besonders ins Gewicht. Zieht man in Betracht, dass der Berufungswerber innerhalb von fünf Jahren das zweite Alkoholdelikt mit doch erheblicher Alkoholisierung begangen hat, bestehen gegen die Annahme der Erstinstanz, der Berufungswerber würde seine Verkehrszuverlässigkeit erst nach sechs Monaten, gerechnet ab der Zustellung des Mandatsbescheides (07.02.2006) wiedererlangen, keine Bedenken. Wer im Zusammenhalt mit der festgestellten Alkoholbeeinträchtigung einen Verkehrsunfall trotz bereits einmaligen Entzuges der Lenkberechtigung aufgrund eines Alkoholdeliktes verursacht, muss damit rechnen, für die von der Erstinstanz festgesetzte Entziehungsdauer  vom Straßenverkehr ausgeschlossen zu werden, um wieder davon ausgehen zu können, dass seine Verkehrszuverlässigkeit wieder gegeben ist.

 

Durch Alkohol beeinträchtigte Lenker stellen für sich alleine schon eine potenzielle Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs dar, weil diese Lenker infolge ihrer herabgesetzten Konzentrations-, Beobachtungs- und Reaktionsfähigkeit nicht in der Lage sind, die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen zufriedenstellend auszuüben. Beim Berufungswerber liegt offensichtlich eine Wiederholungsneigung zu Alkoholdelikten vor und ist er aufgrund dessen über einen längeren Zeitraum hindurch jedenfalls als nicht verkehrszuverlässig anzusehen. Unter Einbeziehung des Vorentzuges im Jahre 2001 erscheint im Hinblick auf die seither verstrichene Zeit von fünf Jahren die von der Erstbehörde angenommene Dauer der Verkehrszuverlässigkeit (sechs Monate) als nicht unangemessen hoch. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Hinweis:

Für die Vergebührung des Berufungsantrages (samt Beilagen) sind Euro 13,00 zu entrichten. Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des Zahlscheines einzuzahlen.

Schlagworte
Der, Grad, der, Alkoholisierung, Trinkverantwortung, nicht, glaubwürdig
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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