TE UVS Tirol 2006/06/19 2006/15/1210-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.06.2006
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Margit Pomaroli über die Berufung des Herrn K. F., vertreten durch die Rechtsanwälte GmbH H. B. A. und Partner, G./W., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 20.3.2006, Zahl KS-5659-2005, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG wird der gegenständlichen Berufung insoferne Folge gegeben als die verhängte Geldstrafe im Betrage von Euro 140,00, Ersatzfreiheitstrafe von 36 Stunden, auf Euro 100,00, Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden, herabgesetzt wird.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG wird der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit 10 Prozent der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 10,00, festgesetzt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen wie folgt:

 

Tatzeit: 19.10.2005, 21.45 Uhr

Tatort: Inntalautobahn A 12, Gemeinde Radfeld bei km 28.310, Richtungsfahrbahn Kufstein

Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug (A) XY Sattelanhänger (A) XY

 

Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der T. Transport-Logistik GmbH mit Sitz in G., XY-Straße 76, diese ist Zulassungsbesitzerin des Sattelkraftfahrzeugs mit dem Kennzeichen (A) XY (Sattelzugfahrzeug) und (A) XY (Sattelanhänger), nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des Sattelkraftfahrzeugs den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde am 19.10.2005 um 21.45 Uhr auf der Inntalautobahn A12 bei Strkm 28.310 von L. H. gelenkt, und es wurde festgestellt, dass die Summe der Gesamtgewichte gemäß § 4 Abs 7a KFG von 40.000 kg um 1.350 kg überschritten wurde, obwohl bei Kraftwagen mit Anhängern die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten von 38.000 kg nicht überschritten werden darf. Bei in einem EU-Mitgliedstaat zugelassenen Kraftfahrzeug sind die genannten Gewichte um 5 vH, gerundet auf volle tausend Kilogramm (40.000 kg), zu erhöhen.'

 

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 103 Abs 1 Z 1 KFG iVm § 4 Abs 7a KFG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über ihn folgende Strafe verhängt:

Euro 140,00, Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden, gem § 134 Abs 1 KFG

 

Dagegen wurde rechtzeitig die Berufung eingebracht. Der Berufungswerber habe nie bestritten, dass am 19.10.2005 um 21.45 Uhr das von Herrn H. L. gelenkte Sattelkraftfahrzeug mit dem Kennzeichen XY und den Sattelanhänger mit dem Kennzeichen XY an der Kontrollstelle Radfeld einer routinemäßigen Fahrzeugkontrolle unterzogen wurden und mit der dort befindlichen Waage gewogen wurde. Es sei auch weiters nie bestritten worden, dass das Gesamtgewicht des Sattelkraftfahrzeuges nach Abzug eines Verkehrsfehlers und einer Toleranz 41.350 kg betragen habe. Es sei im gegenständlichen Verfahren der Berufungswerber nicht einvernommen worden und auch nicht der Lenker und es seien keine Erhebungen hinsichtlich der Frage gemacht worden, ob eine Überladung, wie im gegenständlichen Fall von 1.350 kg, für den Fahrer erkennbar gewesen sei. Die Feststellung der Erstbehörde, dass bei Frachtbriefen regelmäßig ein falsches Gewicht angegeben werde, könne eine Bestrafung des Berufungswerbers nicht rechtfertigen. Im gegenständlichen Fall sei auf Grund des CMR-Frachtbriefes eben eine Überladung nicht vorgelegen. Eine gesonderte Verwiegung der einzelnen Fahrzeuge sei unmöglich. Im übrigen sei die Übertretung lediglich geringfügig und es werde beantragt das Verfahren einzustellen in eventu die Strafe herabzusetzen.

 

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol sowie in den Akt der Erstbehörde.

 

Fest steht, dass am 19.10.2005 um 21.45 Uhr das von Herrn H. L. gelenkte Sattelkraftfahrzeug mit dem Kennzeichen XY (Sattelzugfahrzeug) und XY (Sattelanhänger) an der Kontrollstelle Radfeld einer routinemäßigen Fahrzeugkontrolle unterzogen und mit der dort befindlichen Waage gewogen wurde, wobei das Gesamtgewicht des Sattelkraftfahrzeuges nach Abzug eines Verkehrsfehlers und einer Toleranz 41.350 kg betragen hat.

 

Eingewendet wird im Gegenstandfall mangelndes Verschulden und Nichterhebung durch die Behörde, ob eine Überladung für den Fahrer im Ausmaß von 1.350 kg erkennbar gewesen sei. Es sei dem Berufungswerber unmöglich jedes Fahrzeug selbst bzw durch eine beauftragte Person gesondert wiegen zu lassen.

 

Nach § 103 Abs 1 Z 1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

 

Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes oder eingetragene Erwerbsgesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs 2) bestellt sind strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist (§ 9 Abs 1 VStG). Handelsrechtlicher Geschäftsführer der T. Transport-Logistik GmbH mit Sitz in G., XY-Straße 76, ist der Berufungswerber und somit als nach außen vertretungsbefugte Person der Zulassungsbesitzerin. Dieser hat daher dafür Sorge zu tragen, dass die Beladung seiner Fahrzeuge den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht.

 

Der Berufungswerber hat daher die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht.

 

Zur subjektiven Tatseite ist anzuführen, dass es sich bei der betreffenden Verwaltungsübertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt.

 

Nach § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. In diesem Zusammenhang hat der Berufungswerber initiativ alles darzulegen was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen durch Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu erfolgen (VwGH vom 24.2.1993, 92/03/0011).

 

Der Berufungswerber wandte ein, dass dem Fahrer L. eine Überladung nicht bewusst gewesen sei und diese auch aus den Frachtbriefen nicht ersichtlich gewesen sei.

 

Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, dass die im heutigen Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung es nicht zulässt, dass der Arbeitgeber aller Belange und Angelegenheiten sich selber persönlich annimmt; es muss ihm vielmehr zugebilligt werden die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf das Setzen von möglichen zu zumutbaren Maßnahmen zu beschränken, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Zu diesen Maßnahmen gehört auch eine angemessene Kontrolle (VwGH vom 18.12.1991, 90/19/0177).

 

Ein Vorbringen dahingehend, dass im Betrieb des Berufungswerbers ein ausreichendes Schulungs- bzw Kontrollsystem installiert sei um Überladung zu vermeiden, wurde nicht gemacht. Dieses hätte unter anderem darin bestanden, dass den Fahrern die Anweisung erteilt werde die Einhaltung der Gesamtgewichte anhand der Frachtbriefe zu kontrollieren.

 

Wie der Verwaltungsgerichts wiederholt dargelegt hat, darf sich der Lenker weder auf die Angaben im Frachtbrief noch auf Bestätigung des Verladers verlassen (vgl VwGH 28.10.1998, 98/03/0184; 19.11.2004, 2004/02/0181).

 

Es gibt im Fuhrgewerbe die Möglichkeit bei den einzelnen Lkws ein Manometer einzubauen, welches jederzeit eine Gewichtskontrolle ermöglicht. Wenn in der Firma des Berufungswerbers derartige Maßnahmen nicht getroffen werden, darf im Zweifel nur eine solche Menge geladen werden, dass eine Überladung in jedem Falle vermieden wird.

 

Es ist daher im Gegenstandsfalle von der Verschuldensform Fahrlässigkeit auszugehen.

 

Zur Strafhöhe:

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der Unrechtsgehalt der begangenen Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich, da die kraftfahrrechtlichen Vorschriften über Gewichtsbeschränkungen zum einen der Beschädigung von Straßen und Straßenbauanlagen entgegenwirken und zum anderen auch möglichste Sicherheit im Straßenverkehr gewährleistet werden soll. Beim Verschulden ist von Fahrlässigkeit auszugehen. Als mildernd wirkte sich zum Zeitpunkt der damaligen Übertretung jedoch noch die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers aus. Erschwerend war nichts. Der Berufungswerber hat zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen trotz Aufforderung keinerlei Auskünfte erteilt, sodass von durchschnittlichem Einkommen ausgegangen wird.

 

Es konnte daher, unter Berücksichtigung bis zum Zeitpunkt der Übertretung noch vorliegenden Milderungsgrundes, eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe verfügt werden, wobei einer weiteren Herabsetzung der Unrechtsgehalt der Übertretung entgegen stand.

Hinweis: Die Behandlung der Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde wurde mit Beschluss abgelehnt

Schlagworte
Wie, Verwaltungsgerichtshof, wiederholt, dargelegt, hat, darf, sich, der, Lenker, weder, auf, die, Angaben, im, Frachtbrief, noch, auf, Bestätigung, des, Verladers, verlassen, gibt, im, Fuhrgewerbe, die, Möglichkeit, bei, den, einzelnen, Lkws, ein, Manometer, einzubauen, welches, jederzeit, eine, Gewichtskontrolle, ermöglicht
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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